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   BGH, 20.12.1995 - 5 StR 680/94   

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BGH, 20.12.1995 - 5 StR 680/94 (https://dejure.org/1995,1470)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1995 - 5 StR 680/94 (https://dejure.org/1995,1470)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1995 - 5 StR 680/94 (https://dejure.org/1995,1470)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gezielte Ermittlungsmaßnahme der Polizei durch Hinzuziehung einer Privatperson als V-Mann - Förmliche Vernehmung der Polizei durch Veranlassung und Abhörung eines Telefonats - Beweismittel des auf Tonträger aufgenommenen Telefongesprächs ohne vorherige Anordnung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Hörfalle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 200
  • NStZ 1996, 289 (Ls.)
  • StV 1996, 242
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93

    Mithören eines Telefongesprächs durch Polizeibeamten

    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 5 StR 680/94
    Der 2. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 1993 (BGHSt 39, 335) bemerkt, ein Polizeibeamter, der im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ein Telefongespräch über einen Zweithörer mitverfolgte, handele in der Regel nicht rechtswidrig, falls ihm dies vom Benutzer des Anschlusses, der die Mithörmöglichkeit bietet, gestattet ist; dies gelte auch dann, wenn er das Gespräch ohne Wissen des anderen Teilnehmers mithöre.

    Für die Annahme einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts bleibe (nur) Raum, wenn das Verhalten des Gesprächsteilnehmers, der einen Dritten mithören läßt, auf Täuschung angelegt sei, der Inhalt des Gesprächs vertraulichen Charakter habe oder - soweit dies nicht zutreffe - der Gesprächspartner ausdrücklich erkläre, daß er Wert auf Vertraulichkeit lege (BGHSt 39, 335, 345).

    Weder rechtsstaatliche Grundsätze noch strafprozessuale Bestimmungen schlössen es aus, im Rahmen der Aufklärung von Straftaten Methoden und Mittel anzuwenden, deren Gebrauch für den Tatverdächtigen nicht als polizeiliches Handeln erkennbar ist (BGHSt 39, 335, 346).

    Mit Blick auf § 136a StPO führt der Senat aus: Der Polizeibeamte sei dem Verdächtigen gegenüber nicht in Erscheinung getreten; der Anruf der Zeugin habe auch nicht die konkludente Erklärung enthalten, das Gespräch werde nicht, insbesondere nicht durch Polizeibeamte mitverfolgt; dieser Umstand sei lediglich verschwiegen worden; eine Täuschung liege aber nicht schon darin, daß der Betroffene über einen Umstand im unklaren gelassen werde (BGHSt 39, 335, 348).

    Wer sich einer Privatperson gegenüber zum Tatvorwurf äußere, könne über die Freiwilligkeit dieses Tuns nicht im Zweifel sein (BGHSt 39, 335, 347).

    Das getarnte Vorgehen von V-Leuten ist, auch wenn es auf Initiative der Strafverfolgungsbehörden beruht, kein Umstand, der für sich die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens begründen könnte (BGHSt 40, 211, 215 [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94]; 39, 335, 346).

    Dementsprechend weist auch der 2. Strafsenat in seinem Urteil vom 8. Oktober 1993 darauf hin, die Grenze strafprozessual und rechtsstaatlich zulässigen Handelns sei dort überschrittten, wo zu der Heimlichkeit des Vorgehens der Gebrauch unlauterer von der Rechtsordnung mißbilligter Mittel hinzukommt (BGHSt 39, 335, 347).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befassen sich insbesondere die bereits erwähnten Entscheidungen BGHSt 39, 335; 40, 211 [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94]und 41, 42 mit diesen Fragen, während Gegenstand der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 32, 115 und des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 57, 250, 284 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] lediglich die allgemeine Zulässigkeit des Einsatzes von V-Leuten und verdeckten Ermittlern und die Einführung von deren Erkenntnissen in die Hauptverhandlung war.

    Das absolute Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO ist daher bei der bloßen Hörfalle im Zusammenhang mit dem Einsatz von verdeckten Ermittlern oder von V-Leuten nicht einschlägig (so auch der 2. Strafsenat in BGHSt 39, 335, 348 f.).

    Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des 2. Strafsenats, daß das Schweigerecht des Beschuldigten durch das heimliche Vorgehen nicht berührt werde, weil der Verdächtige über die Freiwilligkeit seiner Äußerungen gegenüber einer Privatperson nicht im Zweifel sein könne (BGHSt 39, 335, 347; ebenso für die Äußerung von Zeugen gegenüber V-Leuten BGHSt 40, 211, 215) [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94].

    Der Senat hat mit Beschluß vom 22. März 1995 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beim 2. Strafsenat angefragt, ob an der entgegenstehenden Entscheidung BGHSt 39, 335 ff. festgehalten wird.

    Die Senate haben wie folgt geantwortet: Der 2. Strafsenat hält an seiner in BGHSt 39, 335 vertretenen Auffassung fest.

    Dies gilt zunächst für die vom äußeren Sachverhalt her mit dem vorliegenden Fall am ehesten vergleichbare Entscheidung BGHSt 39, 335.

  • BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94

    Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann

    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 5 StR 680/94
    Zum Begriff der Vernehmung im förmlichen Sinne gehört, daß der Vernehmende dem Zeugen in amtlicher Funktion gegenübertritt (BGH StV 1994, 521).

    Eine Privatperson, wie der Zeuge E., führt indes auch dann keine förmliche Vernehmung, wenn er, wie hier, gezielt auf den Beschuldigten und dessen Umfeld angesetzt und straff geführt wird oder wenn er im Rahmen des Gesprächs mit der Verhörsperson ihm aufgetragene Fragen stellt (vgl. BGHSt 40, 211, 213) [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94]; daran ist entgegen der Kritik von Dencker (StV 1994, 667, 675 insbes. Fußn. 69) festzuhalten.

    Ein Fall, in dem ein bereits ausgeübtes Zeugnisverweigerungsrecht gezielt unterlaufen werde, liege nicht vor (BGHSt 40, 211 [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94]).

    Das getarnte Vorgehen von V-Leuten ist, auch wenn es auf Initiative der Strafverfolgungsbehörden beruht, kein Umstand, der für sich die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens begründen könnte (BGHSt 40, 211, 215 [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94]; 39, 335, 346).

    Zutreffend betont deshalb die Entscheidung BGHSt 40, 211, 215 [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94], daß das von Strafverfolgungsbehörden initiierte heimliche Vorgehen von V-Leuten "für sich" nicht unzulässig ist.

    Der Senat verweist auf die neueren Veröffentlichungen von Fezer JR 1995, 972; Herdegen in seinem Referat auf dem V. Strafverteidiger-Frühjahrssymposium des DAV 1994 in Karlsruhe, abgedruckt in: Herdegen, Beweisantragsrecht, Beweiswürdigung, strafprozessuale Revision, Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger e. V. Band 5, Seite 218, 223; Hund StV 1993, 379; Roxin NStZ 1995, 465; Rudolphi in SK-StPO Rdn. 43 vor § 94; Schlüchter/Radbruch NStZ 1995, 354; Sternberg-Lieben Jura 1995, 299; vgl. auch Fischer/Maul NStZ 1992, 7; Dencker StV 1994, 667; Lisken NJW 1994, 2069).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befassen sich insbesondere die bereits erwähnten Entscheidungen BGHSt 39, 335; 40, 211 [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94]und 41, 42 mit diesen Fragen, während Gegenstand der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 32, 115 und des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 57, 250, 284 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] lediglich die allgemeine Zulässigkeit des Einsatzes von V-Leuten und verdeckten Ermittlern und die Einführung von deren Erkenntnissen in die Hauptverhandlung war.

    Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des 2. Strafsenats, daß das Schweigerecht des Beschuldigten durch das heimliche Vorgehen nicht berührt werde, weil der Verdächtige über die Freiwilligkeit seiner Äußerungen gegenüber einer Privatperson nicht im Zweifel sein könne (BGHSt 39, 335, 347; ebenso für die Äußerung von Zeugen gegenüber V-Leuten BGHSt 40, 211, 215) [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94].

    Der Senat braucht zu der in der Literatur strittigen Sonderfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen von verdeckten Ermittlern durch die Befragung Beschuldigter in zulässiger (weil durch die §§ 110a ff. StPO gedeckter) Weise erlangte Erkenntnis verwertet werden können, keine Stellung zu nehmen (vgl. einerseits Nack in KK StPO 3. Aufl. § 110c Rdn. 7 f.; andererseits Kleinknecht/Meyer-Goßner 42. Aufl. § 110c Rdn. 2, aber auch § 252 Rdn. 8 zu der Entscheidung BGHSt 40, 211 [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94]).

    Der 1. Strafsenat sieht in der im Antragebeschluß dargelegten Rechtsauffassung einen Widerspruch zu seinen Erwägungen in der Sache BGHSt 40, 211 [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94], der 3. Strafsenat einen solchen zu seinen Erwägungen in der Sache BGHSt 41, 42 [BGH 22.02.1995 - 3 StR 552/94] = NStZ 1995, 513 [BGH 22.02.1995 - 3 StR 552/94].

    Es besteht auch kein Widerspruch zu der Entscheidung BGHSt 40, 211 [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94] des 1. Strafsenats.

    Das Zeugnisverweigerungsrecht, von dem die Zeugin zum Zeitpunkt des Einsatzes des V-Mannes bei Vernehmungen noch keinen Gebrauch gemacht hatte, schützt, anders als das Schweigerecht des § 136 StPO, den Zeugen vor dem Konflikt, entweder den Angehörigen zu belasten oder als Zeuge die Unwahrheit zu sagen (BGHSt 40, 211, 214) [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94].

  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 5 StR 680/94
    Auch bei Berücksichtigung des den Strafverfolgungsbehörden insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums war der Beschwerdeführer deshalb als Beschuldigter anzusehen (vgl. BGHSt 37, 48, 51 f.; 38, 214, 227 f.).

    Bei einer solchen Vernehmung muß der Beschuldigte über das Schweigerecht belehrt werden (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO); ein Verstoß gegen diese Belehrungspflicht führt grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. BGHSt 38, 214).

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung BGHSt 38, 214 grundsätzlich ein Verwertungsverbot für Vernehmungen eines Beschuldigten bejaht, denen nicht der Hinweis vorausgegangen war, daß es dem Beschuldigten freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und damit frühere entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben.

    Der 1. Strafsenat hat diese Rechtsprechung fortgeführt und die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 38, 214 entsprechend auf den Fall angewandt, daß der Beschuldigte infolge seines geistig-seelischen Zustands den Hinweis auf seine Aussagefreiheit nicht versteht (BGHSt 39, 349).

    Insoweit müssen für die Umgehung einer Belehrung dieselben Grundsätze gelten wie für das Unterlassen einer Belehrung (s. dazu BGHSt 38, 214, 226).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof bei zwei vergleichbaren Sachverhalten (unterbliebene Beschuldigtenbelehrung und Unfähigkeit des Beschuldigten, die Belehrung zu verstehen, BGHSt 38, 214 und BGHSt 39, 349) einen Einwand des Betroffenen gegen die Verwertung seiner Angaben verlangt.

    Die Rechtsprechung hat dem vorliegenden Sachverhalt ähnliche Fallkonstellationen bis zur Entscheidung BGHSt 38, 214 ausschließlich unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Täuschung oder unzulässigen Zwanges nach § 136a StPO erörtert.

  • BGH, 22.02.1995 - 3 StR 552/94

    Einsatz von Vertrauenspersonen bei der Bekämpfung der

    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 5 StR 680/94
    Der Einsatz von privaten Kontaktpersonen oder V-Leuten zur Aufklärung schwerer Kriminalität wird in ständiger Rechtsprechung für erforderlich gehalten (siehe nur BGHSt 32, 115, 121 ff. - Großer Senat - 40, 211, 215; 41, 42 = NStZ 1995, 513 [BGH 22.02.1995 - 3 StR 552/94]; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 284) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81].

    Der Strafprozeßordnung waren heimliche Ermittlungen mit gewichtigem Eingriffscharakter schon bekannt (vgl. nur §§ 100a f. StPO), bevor das OrgKG vom 15. Juli 1992 aus Fürsorge für die eingesetzten Beamten (BGHSt 41, 42 [BGH 22.02.1995 - 3 StR 552/94] = NStZ 1995, 513 [BGH 22.02.1995 - 3 StR 552/94]) eine gesetzliche Teilregelung der verdeckten Ermittlung zur Aufklärung besonders schwerwiegender Straftaten in das Gesetz einfügte.

    Eine gesetzliche Regelung erschien insoweit entbehrlich (BGHSt 41, 42 [BGH 22.02.1995 - 3 StR 552/94] = NStZ 1995, 513 [BGH 22.02.1995 - 3 StR 552/94]; BT-Drucks. 12/989 S. 14; Hilger NStZ 1992, 523; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 110a Rdn. 4).

    Der 1. Strafsenat sieht in der im Antragebeschluß dargelegten Rechtsauffassung einen Widerspruch zu seinen Erwägungen in der Sache BGHSt 40, 211 [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94], der 3. Strafsenat einen solchen zu seinen Erwägungen in der Sache BGHSt 41, 42 [BGH 22.02.1995 - 3 StR 552/94] = NStZ 1995, 513 [BGH 22.02.1995 - 3 StR 552/94].

    Die Entscheidung des 3. Strafsenats in BGHSt 41, 42 [BGH 22.02.1995 - 3 StR 552/94] steht ebenfalls nicht entgegen.

  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 317/93

    Wiedererkennen einer Stimme

    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 5 StR 680/94
    In seinem Urteil vom 24. Februar 1994 führt der 4. Strafsenat bei einem heimlich herbeigeführten Stimmvergleich in einem Hinweis aus, eine unzulässige Täuschung des Angeklagten käme in Betracht, wenn eine Vernehmung oder ein Gespräch mit dem Angeklagten entgegen dem im mitgeteilten Zweck in Wirklichkeit nur in der Absicht durchgeführt worden wäre, der Geschädigten eine Gelegenheit zu geben, die Stimme des Angeklagten zum Zwecke seiner Identifizierung zu hören (BGHSt 40, 66, 72).

    Ähnlich äußert sich der 4. Strafsenat in seiner Entscheidung BGHSt 40, 66 (oben II. 3 g).

    Der Bundesgerichtshof hat stets die Freiheit des Beschuldigten betont, selbst darüber zu befinden, ob er in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken will oder nicht (BGHSt 5, 332, 334; 34, 39, 46; 40, 66, 71).

    Er verweist in der Sache auf seine Entscheidung BGHSt 40, 66, 71 und bezweifelt die Voraussetzungen einer Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 3 GVG.

  • BGH, 09.05.1985 - 1 StR 63/85

    Entscheidung des Vorsitzenden über Unterbrechung der Hauptverhandlung für mehr

    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 5 StR 680/94
    Der 1. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 9. Mai 1985 - ebenfalls in Bezug auf § 136a StPO - erwogen, einen "Vorgang einer Vernehmung gleichzustellen" (BGHSt 33, 217, 224) [BGH 09.05.1985 - 1 StR 63/85], als bei richterlich angeordneter Überwachung des Fernmeldeverkehrs der Beschuldigte durch polizeiliches Handeln zu einem Ferngespräch unter Privaten veranlaßt wurde.

    Die Polizei bedient sich hier einer Privatperson, durch die sie den Beschuldigten "aushorcht" (vgl. BGHSt 33, 217, 224) [BGH 09.05.1985 - 1 StR 63/85]; sie handelt in Wahrheit selbst.

    Der Senat verweist nur auf die Möglichkeit einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach § 100a StPO (vgl. BGHSt 33, 217, 223) [BGH 09.05.1985 - 1 StR 63/85] und einer Abhörmaßnahme nach § 100c StPO.

  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 5 StR 680/94
    Der 3. Strafsenat hat es in seinem Urteil vom 9. April 1986 (BGHSt 34, 39) vor Einfügung des § 100c StPO durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl. I 1302) auch in Fällen schwerer Kriminalität für grundsätzlich unzulässig erklärt, außerhalb der gesetzlich geregelten Fernmeldeüberwachung das nichtöffentlich gesprochene Wort des Angeklagten mittels einer ihm gegenüber verborgen gehaltenen Abhöranlage auf Tonband aufzunehmen, um Art und Weise seiner Gesprächsführung als Beweismittel (Stimmprobe) gegen seinen Willen verwerten zu können.

    Das Verbot, eine Sprechprobe vom Beschuldigten zu erzwingen, wäre wirkungslos, wenn es dadurch umgangen werden könnte, daß der Beschuldigte durch ausdrückliche oder konkludente Täuschung darüber, daß sein nichtöffentlich gesprochenes Wort auf Tonträger fixiert wird und einer Stimmvergleichung dienen soll, zum Sprechen veranlaßt werden dürfte (BGHSt 34, 39, 45 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat stets die Freiheit des Beschuldigten betont, selbst darüber zu befinden, ob er in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken will oder nicht (BGHSt 5, 332, 334; 34, 39, 46; 40, 66, 71).

  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 475/93

    Verwertungsverbot bezüglich der Vernehmung des Beschuldigten bei Nichtverstehen

    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 5 StR 680/94
    Der 1. Strafsenat hat diese Rechtsprechung fortgeführt und die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 38, 214 entsprechend auf den Fall angewandt, daß der Beschuldigte infolge seines geistig-seelischen Zustands den Hinweis auf seine Aussagefreiheit nicht versteht (BGHSt 39, 349).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof bei zwei vergleichbaren Sachverhalten (unterbliebene Beschuldigtenbelehrung und Unfähigkeit des Beschuldigten, die Belehrung zu verstehen, BGHSt 38, 214 und BGHSt 39, 349) einen Einwand des Betroffenen gegen die Verwertung seiner Angaben verlangt.

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 5 StR 680/94
    Der Einsatz von privaten Kontaktpersonen oder V-Leuten zur Aufklärung schwerer Kriminalität wird in ständiger Rechtsprechung für erforderlich gehalten (siehe nur BGHSt 32, 115, 121 ff. - Großer Senat - 40, 211, 215; 41, 42 = NStZ 1995, 513 [BGH 22.02.1995 - 3 StR 552/94]; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 284) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81].

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befassen sich insbesondere die bereits erwähnten Entscheidungen BGHSt 39, 335; 40, 211 [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94]und 41, 42 mit diesen Fragen, während Gegenstand der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 32, 115 und des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 57, 250, 284 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] lediglich die allgemeine Zulässigkeit des Einsatzes von V-Leuten und verdeckten Ermittlern und die Einführung von deren Erkenntnissen in die Hauptverhandlung war.

  • BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83

    Zur gerichtlichen Vernehmung von Vertrauenspersonen der Polizei und zur

    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 5 StR 680/94
    Der Einsatz von privaten Kontaktpersonen oder V-Leuten zur Aufklärung schwerer Kriminalität wird in ständiger Rechtsprechung für erforderlich gehalten (siehe nur BGHSt 32, 115, 121 ff. - Großer Senat - 40, 211, 215; 41, 42 = NStZ 1995, 513 [BGH 22.02.1995 - 3 StR 552/94]; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 284) [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81].

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befassen sich insbesondere die bereits erwähnten Entscheidungen BGHSt 39, 335; 40, 211 [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94]und 41, 42 mit diesen Fragen, während Gegenstand der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 32, 115 und des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 57, 250, 284 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] lediglich die allgemeine Zulässigkeit des Einsatzes von V-Leuten und verdeckten Ermittlern und die Einführung von deren Erkenntnissen in die Hauptverhandlung war.

  • BGH, 22.02.1978 - 2 StR 334/77

    Auswirkungen der Beeinflussung der Aussage eines Beschuldigten/Zeugen durch

  • BGH, 28.04.1987 - 5 StR 666/86

    Polizeispitzel in der Untersuchungshaft

  • BGH, 17.03.1983 - 4 StR 640/82

    Unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch die Polizei -

  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92

    Verwertungsverbot bezüglich einer Beschuldigtenaussage nachdem trotz

  • BGH, 16.02.1954 - 1 StR 578/53

    Lügendetektor I - § 244 Abs. 2 StPO, §§ 136a, 81a StPO, Unzulässigkeit des

  • BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93

    Strafrechtliche Beweiswürdigung bei gesperrten Zeugen

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BGH, 14.05.1974 - 1 StR 366/73

    Hinweis auf Aussagefreiheit in der Hauptverhandlung

  • BGH, 18.04.1980 - 2 StR 731/79

    Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten - Berechtigung der

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 136/83

    Verwertung der Ergebnisse einer unzulässigen Telefonüberwachung; Verlesung einer

  • BGH, 21.04.1986 - 2 StR 731/85

    Strafvereitelung im Hinblick auf im selben Verfahren erstattete Falschaussage

  • BGH, 20.06.1994 - 5 StR 289/94

    Zeuge vom Hörensagen - Urteilsbegründung - Beweisanzeichen

  • BGH, 31.05.1990 - 4 StR 112/90

    Vereidigung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten

  • BGH, 30.04.1987 - 4 StR 30/87

    Vorführungsfrist bei Freiheitsentziehung

  • BGH, 13.05.1996 - GSSt 1/96

    Hörfalle

    Indem die Strafprozeßordnung etwa vorschreibt, daß der Beschuldigte zu seiner Vernehmung schriftlich zu laden ist, daß ihm zu Beginn seiner Vernehmung zu eröffnen ist, welche Tat ihm zur Last gelegt wird, und daß er über seine Aussagefreiheit zu belehren ist, untersagt sie den Strafverfolgungsbehörden nicht zugleich (mittelbar) jede andere Art und Weise der Kommunikation mit einem Tatverdächtigen (a.A. Dencker StV 1994, 667, 674; Fezer NStZ 1996, 289 f.).
  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 316/05

    Prüfung der Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer

    Eine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten hat er jedoch grundsätzlich abgelehnt (vgl. BGHSt 27, 355, 357 f.; 32, 68, 70 f.; 34, 362, 364; BGHR StPO § 110a Fernwirkung 1; NStZ 1996, 48; NStZ 1996, 200, 201; NStZ 1998, 426, 427).
  • OLG München, 21.08.2006 - 4St RR 148/06

    Durchsuchungsbeschluss aufgrund von Erkenntnissen zu Nichtkatalogtaten aus

    Die so als Zufallsfund gewonnenen Erkenntnisse können jedoch Anlass zu weiteren Ermittlungen zur Gewinnung neuer Beweismittel sein (st.Rspr. BGHSt 27, 355/358; NStZ 1996, 200 f.; 1998, 426 f.; Schäfer aaO Rn.93; Meyer-Goßner aaO § 100a Rn.20).

    Die weiteren Ermittlungen können auch Zwangsmaßnahmen, beispielsweise Durchsuchungsbeschlüsse, sein (BGH NStZ 1996, 200 f.; Schäfer aaO Rn.93).

    Eine Fernwirkung kommt hier - wie auch sonst - nicht in Betracht (BGH NStZ 1996, 200 f; 2006, 402/404).

  • LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07

    Voraussetzungen einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen

    Auch in anderen höchstrichterlichen Entscheidungen, in denen eine Fernwirkung abgelehnt wurde, bestand jeweils bereits ein Anfangsverdacht aufgrund anderweitiger Anhaltspunkte, die keinem Verwertungsverbot unterlagen (vgl. BGH NJW 1968, 1388; NStZ 1996, 200; NJW 2006, 1361).
  • BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98

    Rechtsweg für die Anfechtung einer Sperrerklärung

    Soweit er - was die Einschaltung der Staatsanwaltschaft zeigt - zugleich der Strafverfolgung diente (etwa wegen der möglicherweise bereits erfolgten Verabredung eines Verbrechens), lag eine Gemengelage vor (vgl. BGH StV 1996, 242, 247).
  • OLG Hamm, 19.10.2006 - 3 Ss 363/06

    Durchsuchung; Fehler; Willkür; Beweisverwertungsverbot

    Nach der in der Rechtsprechung überwiegend und auch vom Senat vertretenen Abwägungslehre sind im Einzelfall die Interessen des Staates an der Tataufklärung gegen das Individualinteresse des Bürgers an der Bewahrung seiner Rechtsgüter abzuwägen (BVerfG StV 2002, 113, 114; BGH NStZ 1996, 200).
  • BGH, 22.08.1996 - 5 StR 680/94

    Führen eines auf die Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand

    Er hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 20. Dezember 1995 (StV 1996, 242) gemäß § 132 Abs. 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs mit der Frage vorgelegt:.
  • AG Arnstadt, 29.10.2009 - 922 Js 201153/09

    Verwertbarkeit einer Videoaufzeichnung in Thüringen im Zusammenhang mit einer

    Nach der (für den Strafprozess entwickelten) Abwägungslehre sind im Einzelfall die Interessen des Staates an der Tataufklärung gegen die Individualinteressen des Bürgers an der Bewahrung seiner Rechtsgüter abzuwägen (BVerfG StV 2002, 113, 114 ; BGH NStZ 1996, 200 [BGH 20.12.1995 - 5 StR 680/94] ).
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