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   BGH, 03.08.1995 - 4 StR 435/95   

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https://dejure.org/1995,2544
BGH, 03.08.1995 - 4 StR 435/95 (https://dejure.org/1995,2544)
BGH, Entscheidung vom 03.08.1995 - 4 StR 435/95 (https://dejure.org/1995,2544)
BGH, Entscheidung vom 03. August 1995 - 4 StR 435/95 (https://dejure.org/1995,2544)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bemächtigung - Entführung - Eigenständige Bedeutung - Abgenötigte Handlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 239a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 266
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Auszug aus BGH, 03.08.1995 - 4 StR 435/95
    Dieser Schuldspruch steht nicht im Einklang mit den vom Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes (BGHSt 40, 350, 359 = NStZ 1995, 129, 131) zur Auslegung des § 239b StGB im Zwei-Personen-Verhältnis aufgestellten Grundsätzen, die für den Tatbestand des hier angewendeten § 239a StGB entsprechend heranzuziehen sind: Bemächtigt sich der Täter seines Opfers, ohne es zu "entführen", so wird allein durch das Sichbemächtigen häufig nicht schon eine Lage entstehen, die eine gewisse Stabilität aufweist und somit geeignet erscheint, zu einer weiteren Nötigung ausgenutzt zu werden.
  • OLG Frankfurt, 22.05.2006 - 1 Ss 319/05

    Aufruf zu einer Internetdemonstration gegen einen Konzern

    Von der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde auf der Grundlage dieser Judikatur in derartigen Fällen Gewalt zum Teil verneint (OLG Köln StV 96, 266; OLG Neustadt MDR 57, 309; BayObLG NJW 59, 496) und teilweise bejaht (OLG Köln MDR 59, 233;OLG Karlsruhe MDR 59, 233; OLG Hamm NJW 83, 1505; OLG Köln NJW 96, 472).
  • BGH, 22.10.2009 - 3 StR 372/09

    Schwerer Raub; erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen mit

    Allerdings ist bei einem - auch bei zwei Mittätern gegebenen - "Zwei-Personen-Verhältnis" (Täter-Opfer) weitere Voraussetzung, dass die Bemächtigungssituation im Hinblick auf die erstrebte Erpressungshandlung eine eigenständige Bedeutung hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungslage, die der Täter zur Erpressung ausnutzen will (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359; BGH StV 1996, 266; BGH NStZ 2006, 448 m. w. N.).
  • BGH, 31.08.2006 - 3 StR 246/06

    Erpresserischer Menschenraub (Versuch; Vollendung; Zwei-Personen-Verhältnis;

    Eine stabile Bemächtigungslage als Basis einer weiteren Erpressung bestand deshalb noch nicht (vgl. BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 4; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 239 a Rdn. 7).
  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 507/96

    Richterehrenwort - § 240 StGB, Zwischenerfolg, § 239b StGB, 'stabilisierte

    Seine nach und nach gesteigerten, gegen das Leben des Opfers gerichteten Drohungen mit zwei Waffen hatten eine "stabilisierte" Bemächtigungslage geschaffen (BGHSt 40, 350, 359; BGH StV 1996, 266; NStZ-RR 1996, 141 f.).
  • BGH, 28.04.2021 - 2 StR 223/20

    Geiselnahme (Sich-Bemächtigen: Vorliegen, gewisse Stabilisierung der Lage des

    Die eingetretene Stabilisierung diente aus der Sicht des zielgerichtet vorgehenden Angeklagten auch "als Basis für die folgende weitere Nötigung" (vgl. BGH NStZ 2006, 448, 449; StV 1996, 266), mit der er seine auf dem Badewannenrand sitzende Ehefrau unter Vorhalt eines Messers bei gleichzeitigem Vorspielen der von ihm gefertigten Tonaufnahmen und ausgesprochener Todesdrohung zu Angaben hinsichtlich einer von ihm vermuteten Beziehung zu einem anderen Mann veranlassen wollte.
  • BGH, 19.12.2007 - 5 StR 534/07

    Erpresserischer Menschenraub (Sich Bemächtigen; stabile Zwischenlage);

    Mit der aufgrund der Fesselung entstandenen Bemächtigungssituation sollte nur ein möglicher Widerstand der Opfer ausgeschaltet werden, es sollte aber nicht - was nach § 239a StGB Voraussetzung wäre - aus einer gesicherten und stabilisierten Beherrschungslage durch weitere Nötigungshandlungen eine Vermögensverfügung der Opfer herbeigeführt werden (vgl. BGH NStZ 2006, 448, 449; BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 4, 8, 9).
  • BGH, 02.09.2010 - 3 StR 273/10

    Erpresserischer Menschenraub (stabile Bemächtigungslage); Wahrunterstellung

    Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, legen diese Feststellungen nahe, dass die Angeklagten mittels Gewalt und Drohung mit Leibes- und Lebensgefahr die physische Herrschaft über ihr Opfer erlangt hatten und eine so von ihnen geschaffene stabile Bemächtigungslage (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350; Beschluss vom 3. August 1995 - 4 StR 435/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 4; Urteil vom 8. März 2006 - 5 StR 473/05, NStZ 2006, 448; Urteil vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 9) für die Fortsetzung ihres erpresserischen Verhaltens ausnutzten, indem sie den Nebenkläger zwangen, mit ihnen in seinem Auto zur Sparkasse zu fahren, Geld abzuheben und ihnen zu übergeben.
  • BGH, 14.10.2015 - 2 StR 236/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen:

    Angesichts dieser Feststellungen hätte das Landgericht erörtern müssen, ob die Angeklagten mit ihrem Eindringen in den Wohnwagen und den gewaltsamen Übergriffen die physische Herrschaft über ihr Opfer erlangt hatten und eine so von ihnen geschaffene stabile Bemächtigungslage (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350; Beschluss vom 3. August 1995 - 4 StR 435/95, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 4; Urteil vom 8. März 2006 - 5 StR 473/05, NStZ 2006, 448; Urteil vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 9) zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung ausnutzten, indem sie den Nebenkläger zwangen, ihnen die Dose mit der Munition zu übergeben.
  • BGH, 28.12.1995 - 1 StR 648/95

    Erpresserischer Menschenraub - Räuberische Erpressung - Konkurrenz -

    In einem solchen Fall wird die abgenötigte Handlung ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH, Beschlüsse vom 2. März 1995 - 1 StR 6/95 , vom 22. Juni 1995 - 5 StR 249/95 , vom 28. Juni 1995 - 2 StR 178/95 und vom 3. August 1995 - 4 StR 435/95).
  • BGH, 27.02.1996 - 4 StR 18/96

    Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Wenn die qualifizierte Drohung - wie hier das Vorhalten der Schußwaffe - zugleich dazu dient, sich des Opfers zu bemächtigen und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen, wird die abgenötigte Handlung in der Regel ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchgesetzt, ohne daß der Bemächtigungssituation die in § 239 b StGB vorausgesetzte eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 3. August 1995 - 4 StR 435/95).
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