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   BGH, 09.07.1996 - 1 StR 511/95   

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BGH, 09.07.1996 - 1 StR 511/95 (https://dejure.org/1996,1168)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1996 - 1 StR 511/95 (https://dejure.org/1996,1168)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1996 - 1 StR 511/95 (https://dejure.org/1996,1168)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Alkoholeinfluß - Steuerungsfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 592
  • StV 1996, 593
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (55)

  • BGH, 09.08.1988 - 1 StR 231/88

    Blutalkohol - Indiz für Schuldfähigkeit - Tatzeit - Zeitpunkt der Blutentnahme

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - 1 StR 511/95
    In seinem Urteil vom 9. August 1988 - 1 StR 231/88 - (BGHSt 35, 308 ff. mit Anm. Blau BA 1989, 1 ff. und JR 1989, 337 f., von Gerlach BA 1990, 305 ff.) hat er hervorgehoben, daß bei einer Blutalkoholkonzentration von 2, 54%o eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht unwiderleglich bereits aufgrund des Blutalkoholwerts anzunehmen sei.

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den vom Senat in BGHSt 35, 308 und BGHSt 36, 286 [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89] entschiedenen Fällen dadurch, daß die Blutalkoholkonzentration durch eine kurze Zeit nach der Tat entnommene Blutprobe bestimmt wurde.

    Der Senat, der sich bereits in BGHSt 35, 308, 313 wissenschaftlicher Kritik an der Haltung der Rechtsprechung nicht verschlossen hat, kann den Ausführungen der beiden nunmehr gehörten Sachverständigen seine Anerkennung nicht versagen.

    Es gibt keinen Grund für eine Unterscheidung zwischen der beweisrechtlichen Qualität der Wahrscheinlichkeitsregeln bezüglich der Anwendbarkeit des § 21 StGB bei 2, 0%o und derjenigen des § 20 StGB bei 3, 0%o (BGHSt 35, 308, 316; Heifer/Pluisch BA 1990, 436, 439).

  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - 1 StR 511/95
    Der 4. Strafsenat sah sich dazu veranlaßt, in seinem Urteil vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90 - (BGHSt 37, 231 ff. mit Anm. Mayer NStZ 1991, 326 f. und Schewe BA 1991, 264 ff.) seinen Standpunkt näher zu erläutern.

    Der 5. Strafsenat schloß sich in Beschlüssen vom 28. April 1992 - 5 StR 171/92 - (NStE Nr. 68 zu § 21 StGB), v. 29. Juni 1993 - 5 StR 302/93-, v. 17. August 1993 - 5 StR 471/93 - und v. 21. Mai 1996 - 5 StR 190/96 - dem Urteil BGHSt 37, 231 an.

    Zwar finden sich in der rechtsmedizinischen und forensisch-psychiatrischen Wissenschaft Äußerungen, die besagen, daß ab einem Blutalkoholgehalt von 2, 0%o eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit beziehungsweise des Hemmungsvermögens in Betracht komme oder naheliege (Nachweise in BGHSt 37, 231, 234).

    Eine solche Wahrscheinlichkeitsaussage, die nicht einmal den Grad der Wahrscheinlichkeit nennen kann, stellt keinen Erfahrungssatz dar, der die freie richterliche Beweiswürdigung einschränken könnte (Mayer NStZ 1991, 526).

  • BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89

    Anwendung des Zweifelssatzes bei Prüfung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 09.07.1996 - 1 StR 511/95
    Diesen Standpunkt hat der Senat im Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 419/89 - (BGHSt 36, 286 ff. [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89] mit Anm. Blau JR 1990, 294 f., von Gerlach BA 1990, 305 ff. und Weider StV 1990, 108) und unter anderem in einem weiteren Urteil vom 13. Oktober 1992 - 1 StR 399/92 - (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 26) bekräftigt (zust. Blau BA 1991, 1, 4 f.; Foth in FS für Salger, 1995, S. 31, 34; von Gerlach BA 1990, 305, 311 ff.; Rengier/Forster BA 1987, 161, 167; Schewe in FS zum 25jährigen Bestehen des Bundes gegen Alkohol im Straßenverkehr aaO. S. 171, 179 f. und in FS für Ventzlaff S. 39, 47).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den vom Senat in BGHSt 35, 308 und BGHSt 36, 286 [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89] entschiedenen Fällen dadurch, daß die Blutalkoholkonzentration durch eine kurze Zeit nach der Tat entnommene Blutprobe bestimmt wurde.

    Es geht hier jedoch um die Reichweite der Anwendung des Zweifelssatzes auf einzelne Indizien (BGHSt 36, 286, 289 f.) [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89] , sowie um die Anwendung oder Nichtanwendung, das Vorliegen oder Fehlen eines gesicherten medizinischen Erfahrungssatzes zur Bedeutung der Blutalkoholkonzentration einerseits und der psychopathologischen Kriterien andererseits.

  • BGH, 29.05.2012 - 1 StR 59/12

    Bedeutung der Blutalkoholkonzentration für die Beurteilung der (verminderten)

    Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit kommt der Blutalkoholkonzentration umso geringere Bedeutung zu, je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Beweisanzeichen zur Verfügung stehen (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66).

    Dies war aus juristischer Sicht wegen des zu geringen Gewichts der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. Nachweise bei BGH, Beschluss vom 9. Juli 1996 - 1 StR 511/95, NStZ 1996, 592; zusammenfassend auch Schild in Kindhäuser/Neumann/Päffgen, StGB, 3. Aufl., § 20 Rn. 81 f.) nie unumstritten, ebenso deshalb, weil Schuldfähigkeit "ein normatives Postulat, aber keine messbare Größe" ist (zusammenfassend Maatz/Wahl, FS 50 Jahre BGH, 2000, S. 531, 533).

    Diese Rechtsprechung wurde deswegen aufgegeben, nachdem sämtliche Strafsenate des Bundesgerichtshofs auf Anfrage des Senates (§ 132 Abs. 2 GVG; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1996 - 1 StR 511/95) zuvor erklärt hatten, eine gegenteilige Auffassung nicht (mehr) zu vertreten (BGH, Beschluss vom 6. November 1996 - 2 ARs 357/96; BGH, Beschluss vom 30. Oktober 15 16 17 18 1996 - 3 ARs 17/96; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1996 - 4 ARs 6/95; BGH, Beschluss vom 6. November 1996 - 5 ARs 59/96).

    Seither ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es keinen Rechts- oder Erfahrungssatz gibt, der es gebietet, ohne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig von zumindest "bei Begehung der Tat" erheblich verminderter Schuldfähigkeit auszugehen (grundlegend Senatsentscheidung vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66 ff.; vgl. weiter u.a. auch Beschluss vom 29. November 2005 - 5 StR 358/05; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 248/04; BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 1 StR 233/04; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 StR 378/02; BGH, Beschluss vom 5. April 2000 - 3 StR 114/00; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1999 - 3 StR 481/99).

    (3) Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblich ist demnach eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (grundlegend Senatsentscheidung vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66 ff.; auch BGH, Beschluss vom 5. April 2000 - 3 StR 114/00; BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 - 3 StR 516/96).

  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Der Senat stützt seine Auffassung auf die Anhörung des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. Kröber (abgedruckt in NStZ 1996, 569 ff.) und des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Joachim (s. zu den Einzelheiten auch den Senatsbeschluß vom 9. Juli 1996 = StV 1996, 593 ff. = NStZ 1996, 592 ff. = BA 1997, 150 ff.).
  • OLG Köln, 02.09.1997 - Ss 487/97

    Stützung der tatrichterlichen Überzeugung von der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt

    Bei einer Blutalkoholkonzentration ab etwa 2, 0 Promille liegt eine erhebliche Verminderung der Steuerrungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nahe (BGH NStZ 1997, 383; SenE vom 15.08.1997 - Ss 449/97) wegen der unterschiedlichen Auswirkungen der Blutalkoholkonzentration auf nicht trinkgewohnte Menschen müssen allerdings auch die Persönlichkeit, das Erscheinungsbild und das Leistungsverhalten des Täters berücksichtigt werden (BGH NStZ 1996, 592 und Urteil vom 29.04.1997 - 1 StR 511/95; SenE vom 15.08.1997 - Ss 449/97).
  • BayObLG, 02.11.2004 - 1St RR 109/04

    Abgrenzung zwischen informatorischer Befragung und Vernehmung des Beschuldigten

    Ob dies auch dann gilt, wenn bei einem Angeklagten psychophysische Auffälligkeiten infolge des Alkoholgenusses fehlen, wie dies bei alkoholgewöhnten Personen der Fall sein kann, die manchmal selbst bei Werten von 3 bis 4, 5 Promille kein Störungsbild oder ein nur gering ausgeprägtes aufweisen können (BGH NStZ 1996, 592/593), kann dahingestellt bleiben, denn beim Angeklagten lag ein ausgeprägtes Störungsbild vor.
  • BGH, 24.07.1997 - 4 StR 147/97

    Vorsätzlicher Vollrausch - Ausschluß der Schuldfähigkeit bei einem Alkoholiker im

    Ein wissenschaftlicher Erfahrungssatz, wonach ab einem bestimmten Blutalkoholwert in der Regel von einem Ausschluß der Schuldfähigkeit (oder auch nur von einer erheblichen Verminderung) ausgegangen werden kann, existiert nicht und ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht angenommen worden (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6; zur Reichweite bei Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB: BGH NStZ 1996, 592 ff. [BGH 09.07.1996 - 1 StR 511/95] und die darin wiedergegebenen übereinstimmenden medizinisch/ psychiatrischen Sachverständigenäußerungen von Joachim und Kröber; BGH, Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • OLG Saarbrücken, 05.04.2006 - 5 U 633/05

    Anspruch auf Leistungen aus einer Unfallzusatzversicherung; Leistungsausschluss

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  • BayObLG, 18.05.1999 - 1St RR 109/99

    Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Wirksamkeit der Beschränkung der

    Richtig ist dabei der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß ab einer nicht auszuschließenden Blutalkoholkonzentration von 3, 0 Promille Anlaß besteht, die Frage der Schuldunfähigkeit zu prüfen (vgl. nur BGH NStZ 1996, 592/593).
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