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   OLG Düsseldorf, 20.07.1995 - 1 Ws 555/95   

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https://dejure.org/1995,4276
OLG Düsseldorf, 20.07.1995 - 1 Ws 555/95 (https://dejure.org/1995,4276)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.07.1995 - 1 Ws 555/95 (https://dejure.org/1995,4276)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Juli 1995 - 1 Ws 555/95 (https://dejure.org/1995,4276)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Neue Straftat während Bewährungszeit; Widerruf der Strafaussetzung; Schuldspruch; Strafausspruch; Bewährungswiderruf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1996, 45
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16

    Auslandstaten als Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung;

    Zwar ist das widerrufende Gericht - und damit auch der Senat als Beschwerdeinstanz - an die rechtskräftige Anlassentscheidung des Dritten Strafgerichts von Guayas vom 04. August 2009 nicht gebunden ( vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; KG NStZ-RR 2001, 136, NStZ 2015, 165 m.w.N. ).

    Die neue Tat muss im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden ( KG NStZ 2015, 165 . Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen ( vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ 2015, 165 ), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt ( vgl. KG NStZ-RR 2001, 136 ).

  • KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14

    Bewährungswiderruf wegen Auslandstat

    Zwar ist das Widerrufsgericht - anders als hinsichtlich der Ausgangsverurteilung, die im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; ZfStrVo 1996, 247; Beschlüsse vom 28. März 2013 - 2 Ws 59/13 - und 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 -) - an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Stree NStZ 1992, 153, 156 f.).

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; Senat a.a.O.), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; Fischer, § 56f StGB Rdn. 4, 7; Stree a.a.O.).

  • KG, 12.12.2013 - 2 Ws 477/13

    Widerruf der Strafaussetzung: Bewährungswiderruf aufgrund rechtskräftiger

    Allerdings ist das Widerrufsgericht - anders als hinsichtlich der Ausgangsverurteilung , die im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; ZfStrVo 1996, 247; Beschlüsse vom 28. März 2013 - 2 Ws 59/13 - und 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 -) - an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Stree NStZ 1992, 153, 156 f.).

    Dies gilt aber dann nicht, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; Senat a.a.O.), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; Fischer, § 56f StGB Rdn. 4, 7; Stree a.a.O.).

  • KG, 12.12.2013 - 2 Ws 478/13

    Bindung des Widerrufsgerichts an die Ausgangsverurteilung i.R.d. Widerrufs der

    Allerdings ist das Widerrufsgericht - anders als hinsichtlich der Ausgangsverurteilung, die im Vollstreckungsverfahren vorbehaltlich einer rechtskräftigen Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 370 Abs. 2 StPO nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; ZfStrVo 1996, 247; Beschlüsse vom 28. März 2013 - 2 Ws 59/13 - und 30. April 2012 - 2 Ws 78/12 -) - an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts im Anlassverfahren nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 2 Ws 361/07 - juris; Stree NStZ 1992, 153, 156 f.).

    Dies gilt aber dann nicht, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; Senat a.a.O.), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt (vgl. Senat NStZ-RR 2001, 136; Fischer, § 56f StGB Rdn. 4, 7; Stree a.a.O.).

  • KG, 07.06.2007 - 2 Ws 361/07

    Widerruf der Strafaussetzung: Bewährungswiderruf aufgrund eines rechtskräftigen

    Dabei muß die schuldhafte (vgl. KG StV 1988, 26) Begehung der Straftat zur Überzeugung des den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befindenden Gerichts feststehen (vgl. BVerfG NStZ 1987, 118), ohne daß eine Bindung an die rechtskräftige Entscheidung eines anderen Gerichts gegeben ist (OLG Düsseldorf StV 1996, 45 und VRS 95, 253; KG NStZ-RR 2001, 136; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl., § 56 f Rdn. 3; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl., § 56 f, Rdn. 7; Stree in NStZ 1992, 153, 157).
  • KG, 11.01.2008 - 2 Ws 772/07

    Straf- und Maßregelaussetzung: Entscheidung zunächst nur über den Widerruf der

    Zwar sind die zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung berufenen Gerichte nicht an die rechtskräftige Entscheidung des erkennenden Gerichts des Anlassverfahrens gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45, KG NStZ-RR 2005, 94).
  • OLG Brandenburg, 06.10.2011 - 1 Ws 151/11

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit in der

    Dies gilt aber dann nicht, wenn die Gründe eines rechtskräftigen Urteils den Schuldspruch nicht tragen, wenn dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist, es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt oder wenn sich im Strafbefehlsverfahren dessen typische, mit seinem summarischen Charakter zusammenhängende Risiken für die Ermittlung des wahren Sachverhalts verwirklicht haben (vgl. KG, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - 5 Ws 356/05 - m.w.N. und vom 30. Juni 2005 - 5 Ws 291/05 - m.w.N.; OLG Düsseldorf, StV 1996, 45; OLG Zweibrücken, StV 1991, 270; MüKo-Groß, StGB, § 56 f Rnr. 40 m.w.N.; Lackner/Kühl, StGB, 27. Auflage, § 56 f Rnr. 3; Fischer, StGB, 58. Auflage, § 56 f Rnrn. 4, 5 m.w.N.).
  • OLG Celle, 07.06.2017 - 2 Ws 107/17

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat

    Anderes kann daher nur dann gelten, wenn das neue Urteil ersichtlich unrichtig ist oder auf einer offensichtlich fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (KG Berlin, Beschluss vom 01. Dezember 2004, - 1 AR 1135/04 - StraFo 2005, 80; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juli 1995, - 1 Ws 555/95 -, StV 1996, 45).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2000 - 1 Ws 74/00

    Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Verurteilung

    Hierzu bedarf es einer aktuellen Prognose durch das mit der Entscheidung über den Widerruf befaßte Gericht (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Juli 1995, 1 Ws 555/95 in StV 1996, S. 45).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2000 - 1 Ws 75/00

    Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Verurteilung

    Hierzu bedarf es einer aktuellen Prognose durch das mit der Entscheidung über den Widerruf befaßte Gericht (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Juli 1995, 1 Ws 555/95 in StV 1996, S. 45).
  • KG, 23.06.2017 - 5 Ws 115/17

    Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe;

  • OLG Düsseldorf, 24.06.1998 - 1 Ws 337/98
  • OLG Celle, 29.07.2015 - 1 Ws 306/15

    Widerruf einer Strafaussetzung bei Ahndung der zugrunde liegenden Straftat mit

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