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Rechtsprechung
   BGH, 24.09.1996 - 1 StR 433/96   

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BGH, 24.09.1996 - 1 StR 433/96 (https://dejure.org/1996,4300)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1996 - 1 StR 433/96 (https://dejure.org/1996,4300)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1996 - 1 StR 433/96 (https://dejure.org/1996,4300)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 33
  • StV 1997, 128
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 24.09.1996 - 1 StR 433/96
    Die Revision geht zwar zu Recht davon aus, daß es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf ankommt, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt - GS - 39, 221, 227).
  • BGH, 23.10.1991 - 3 StR 321/91

    Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch

    Auszug aus BGH, 24.09.1996 - 1 StR 433/96
    ln Fällen dieser Art erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung für den "Rücktrittshorizont" maßgebliche Bedeutung mit der Folge, daß der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, durch Absehen von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten kann (BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89]; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25; BGH, Urt. vom 22. März 1995 - 3 StR 13/95).
  • BGH, 22.03.1995 - 3 StR 13/95

    Armbrust - § 24 StGB, Abgrenzung unbeendeter - beendeter Versuch,

    Auszug aus BGH, 24.09.1996 - 1 StR 433/96
    ln Fällen dieser Art erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung für den "Rücktrittshorizont" maßgebliche Bedeutung mit der Folge, daß der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, durch Absehen von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten kann (BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89]; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25; BGH, Urt. vom 22. März 1995 - 3 StR 13/95).
  • BGH, 19.07.1989 - 2 StR 270/89

    Annahme eines unbeendeten Versuchs bei korrigierter Vorstellung des Täters von

    Auszug aus BGH, 24.09.1996 - 1 StR 433/96
    ln Fällen dieser Art erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung für den "Rücktrittshorizont" maßgebliche Bedeutung mit der Folge, daß der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbestehen, durch Absehen von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten kann (BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89]; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25; BGH, Urt. vom 22. März 1995 - 3 StR 13/95).
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Rechtsprechung
   BGH, 31.07.1996 - 1 StR 270/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4514
BGH, 31.07.1996 - 1 StR 270/96 (https://dejure.org/1996,4514)
BGH, Entscheidung vom 31.07.1996 - 1 StR 270/96 (https://dejure.org/1996,4514)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 1996 - 1 StR 270/96 (https://dejure.org/1996,4514)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassene Feststellung eines möglichen freiwilligen Rücktritts von der versuchten gefährlichen Körperverletzung - Rücktritt vom unbeendeten Versuch durch bloßes Nicht-weiter-Handeln - Natürliche Handlungseinheit schnell aufeinander abgefeuerter Schüsse

  • rechtsportal.de

    StGB § 52

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1997, 128
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 31.07.1996 - 1 StR 270/96
    Von einem unbeendeten Versuch kann der Täter durch bloßes Nicht-weiter-Handeln zurücktreten (BGHSt 39, 221, 230/231).

    Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung nach seinem Kenntnisstand nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs rechnet und die Vollendung aus seiner Sicht noch möglich ist (BGHSt 39, 221, 227).

    Einem strafbefreienden Rücktritt stünde nicht entgegen, hätte der Angeklagte nur deshalb von weiteren ihm möglichen Handlungen abgesehen, weil er glaubte, sein vorgreifliches Handlungsziel erreicht zu haben (BGHSt 39, 221).

  • BGH, 11.05.1993 - 1 StR 896/92

    Straftatbestand des Menschenraubs (Verbringen in Sklaverei oder Leibeigenschaft);

    Auszug aus BGH, 31.07.1996 - 1 StR 270/96
    Die danach gebotene Aufhebung des Schuldspruchs umfaßt auch den Schuldspruch wegen des tateinheitlich abgeurteilten Waffendelikts (vgl. BGH NJW 1993, 2252 m.w.Nachw.).
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