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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 20.09.1996 - I Ws 39/96   

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https://dejure.org/1996,3255
OLG Rostock, 20.09.1996 - I Ws 39/96 (https://dejure.org/1996,3255)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20.09.1996 - I Ws 39/96 (https://dejure.org/1996,3255)
OLG Rostock, Entscheidung vom 20. September 1996 - I Ws 39/96 (https://dejure.org/1996,3255)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Pflichtverteidigers auf Vergütung nach den Sätzen eines Wahlverteidigers im Falle eines Freispruches; Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers; Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO §§ 100, 91; StPO § 464a Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1997, 33
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 14.07.1992 - 1 Ws 529/92
    Auszug aus OLG Rostock, 20.09.1996 - I Ws 39/96
    Bei dem Antrag des Pflichtverteidigers handelt es sich daher nicht um einen Antrag nach § 98 BRAGO (zu einem derartigen Fall siehe OLG Düsseldorf in JurBüro 1990, 723, 724), für den die gesetzlichen Regeln der Durchgriffserinnerung nicht gelten (OLG Düsseldorf in Rpfleger 1992, 425 ; OLG Koblenz in Rpfleger 1980, 256; OLG Stuttgart in Rpfleger 1974, 79), sondern ausschließlich um einen Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der der Freigesprochenen entstandenen notwendigen Auslagen.
  • OLG Düsseldorf, 18.01.1990 - 2 Ws 25/90
    Auszug aus OLG Rostock, 20.09.1996 - I Ws 39/96
    Bei dem Antrag des Pflichtverteidigers handelt es sich daher nicht um einen Antrag nach § 98 BRAGO (zu einem derartigen Fall siehe OLG Düsseldorf in JurBüro 1990, 723, 724), für den die gesetzlichen Regeln der Durchgriffserinnerung nicht gelten (OLG Düsseldorf in Rpfleger 1992, 425 ; OLG Koblenz in Rpfleger 1980, 256; OLG Stuttgart in Rpfleger 1974, 79), sondern ausschließlich um einen Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der der Freigesprochenen entstandenen notwendigen Auslagen.
  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

    Auszug aus OLG Rostock, 20.09.1996 - I Ws 39/96
    Diese Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf in Anwaltsblatt 1983, 40; Kammergericht in NStZ 1994, 451 ff.) ist von Verfassungs wegen geboten, da anderenfalls das Recht der Angeklagten auf freie Verteidigerwahl, beeinträchtigt wäre (BVerfG in NStZ 1984, 561, 562 mit Anmerkungen Senge).
  • KG, 02.05.1994 - 4 Ws 1/94
    Auszug aus OLG Rostock, 20.09.1996 - I Ws 39/96
    Diese Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf in Anwaltsblatt 1983, 40; Kammergericht in NStZ 1994, 451 ff.) ist von Verfassungs wegen geboten, da anderenfalls das Recht der Angeklagten auf freie Verteidigerwahl, beeinträchtigt wäre (BVerfG in NStZ 1984, 561, 562 mit Anmerkungen Senge).
  • OLG Düsseldorf, 04.05.2005 - 3 Ws 62/05

    Zweiwöchige Notfrist bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Andernfalls könnte der eine Verteidiger seine Wahlverteidigervergütung in voller Höhe aus der Staatskasse liquidieren ("Erstattung nach dem Windhundprinzip", vgl. hierzu OLG Rostock, StV 97, 33, 34), während sich der zweite entweder mit den gesetzlichen Gebühren gemäß §§ 97-99 BRAGO begnügen oder das Feststellungsverfahren nach § 100 Abs. 2 BRAGO durchführen muss mit der Folge, dass der freigesprochene Mandant für den Fall seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit doch wieder mit Kosten belastet wird, deren Verursachung ihm nicht zuzurechnen ist.
  • OLG Jena, 20.03.2006 - 1 Ws 407/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Erinnerungsverfahren

    Entsprechendes gilt für die Entscheidungen des OLG Rostock vom 20.09.1996 (StV 1997, 33 ) und des OLG Hamm vom 21.07.1988, (StV 1989, 116).
  • OLG Köln, 13.12.2002 - 2 Ws 634/02

    Gebührenrechtliche Rückwirkung einer späteren Pflichtverteidigerbestellung auf

    Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 1984 - 2 BvR 275/83 (NJW 1984, 2403 = NStZ 1984, 561) - darf sogar als anerkannt geltend, dass - im Fall des Freispruchs eines Angeklagten - auch die strenge Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Strafverfahrens der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zweiten Pflichtverteidigers im Strafprozess nicht entgegensteht (vgl. dazu: Senat a.a.O., ebenso OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 235; OLG Rostock, StV 1997, 33; vgl. ferner für den Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger: HansOLG Hamburg, MDR 1986, 518, OLG München, NStZ 1981, 194).
  • OLG Hamm, 02.03.1999 - 4 Ws 163/98

    Unselbständige Anschlußbeschwerde, Auslagenerstattung, Freispruch,

    Diesem Grundsatz haben sich in der Folgezeit Literatur (KleinK./Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl. 1997, § 464 a Rdnr. 13; KK-Franke, StPO, 4. Aufl. 1999, § 464 a Rdnr. 13; AK-Meyer, StPO, § 464 a Rdnr. 13; LR-Hilger, StPO, 24. Aufl. 1989, § 464 a Rdnr. 47; Heidelberger Kommentar-Krehl, StPO, 2. Aufl. 1999, § 464 a Rdnr. 14) und Rechtsprechung (z.B. OLG Düsseldorf NStZ 1985, 235; OLG Düsseldorf, JurBüro 1985, 899; OLG Rostock JurBüro 1997, 37; KG NStZ 1994, 451; OLG Koblenz, JurBüro 1985, 1669, 1670; OLG Hamm, Beschluß vom 01.06.1989, 3 Ws 103/89) angeschlossen.

    Soweit darüber hinaus vertreten wird, aus § 100 BRAGO ergebe sich ein Anspruch des Freigesprochenen auf Erstattung von Wahlverteidigergebühren auch für den zusätzlich beigeordneten Pflichtverteidiger (OLG Köln StrafFo 1998, 250; OLG Rostock JurBüro 1997, 37; Schmidt in Festschrift für Karl Schäfer, Seite 231, 234), widerspricht dies dem Gesetzeswortlaut.

  • OLG Dresden, 19.10.2006 - 1 Ws 206/06

    Gebühren und Kosten: Erstattung der notwendigen Auslagen bei mehreren

    In diesem Fall sind die Auslagen für zwei Verteidiger erstattungsfähig (vgl. KG Berlin NStZ-RR 2000, 163; OLG Rostock StV 1997, 33 f.; OLG Düsseldorf StV 2006, 32 ).
  • OLG Köln, 09.08.2002 - 2 Ws 191/02
    Denn es ist - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 1984 - 2 BvR 275/83 (NJW 1984, 2403 = NStZ 1984, 561) - anerkannt, dass § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Strafverfahrens der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zweiten Pflichtverteidigers im Strafprozess nicht entgegensteht (vgl. dazu: Senatsentscheidung vom 10.02.1998 - 2 Ws 676/97 - = StV 1998, 621, ebenso OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 235; OLG Rostock, StV 1997, 33; vgl. ferner für den Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger: HansOLG Hamburg, MDR 1986, 518, OLG München, NStZ 1981, 194).
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 01.07.1997 - Ws 88/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,9262
OLG Bremen, 01.07.1997 - Ws 88/97 (https://dejure.org/1997,9262)
OLG Bremen, Entscheidung vom 01.07.1997 - Ws 88/97 (https://dejure.org/1997,9262)
OLG Bremen, Entscheidung vom 01. Juli 1997 - Ws 88/97 (https://dejure.org/1997,9262)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1997, 33
  • StV 1998, 33
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98

    Erfordernis einer fömlichen Ladung des Beistandes zur Hauptverhandlung;

    Zu Recht hat der Vorsitzende die Gespräche nicht völlig untersagt (vgl. auch KG NStZ 1992, 558; OLG Hamm StV 1996, 325, 326; OLG Bremen StV 1998, 33; OLG Hamburg StV 1998, 34).
  • OLG Celle, 06.04.2016 - 1 Ws 166/16

    Recht auf Besuch des Ehegatten in den einstweiligen Unterbringung trotz möglicher

    Dem Schutz von Ehe und Familie als wertentscheidender Grundsatznorm kommt auch im Vollzug freiheitsentziehender Anordnungen besondere Bedeutung zu, woraus folgt, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssen, um in angemessenem Umfang Besuche von Ehegatten und Kindern zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 42, 95 (100); OLG Bremen, StV 1998, 33; OLG Düsseldorf, NSDZ 1989, 549; OLG Frankfurt am Main, MDR 1979, 1043, KG, StV 1992, 477).
  • OLG Hamm, 04.02.1998 - 2 Ws 508/97

    Untersuchungshaft, Beschränkungen, Akustische Überwachung, Telefonerlaubnis,

    Danach dürfen einem Untersuchungshaftgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung der Anstalt erfordern (vgl. u.a. BVerfG NStZ 1994, 52; OLG Zweibrücken StV 1998, 32; OLG Bremen StV 1998, 33, OLG Hamm StV 1998, 35, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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