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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 28.04.1997 - (2) 4 Ausl. 174/97 (21/97)   

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https://dejure.org/1997,4406
OLG Hamm, 28.04.1997 - (2) 4 Ausl. 174/97 (21/97) (https://dejure.org/1997,4406)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.04.1997 - (2) 4 Ausl. 174/97 (21/97) (https://dejure.org/1997,4406)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. April 1997 - (2) 4 Ausl. 174/97 (21/97) (https://dejure.org/1997,4406)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls aufgrund einer Überschreitung der 40-Tage-Frist zum Einreichen der für eine weitere Inhaftierung erforderlichen Unterlagen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuAlübk Art. 16 Abs. 4 S. 1 2. Hs.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1997, 372
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 04.07.1986 - 1 AK 12/86
    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.1997 - 4 Ausl 174/97
    Danach aber erscheint es ausgeschlossen, daß die Auslieferungsunterlagen - auf welchem Wege auch immer - den Senat am heutigen Tage noch so rechtzeitig erreichen können, daß überhaupt eine sachgerechte weitere Bearbeitung der Vorgänge, erst recht eine solche ohne zumutbaren Zeitdruck, möglich wäre (vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Karlsruhe GA 1987, 366).
  • BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85

    Zulässigkeit der Vorlegung einer Rechtsfrage bei prozessualer Überholung durch

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.1997 - 4 Ausl 174/97
    Mit seiner Ansicht sieht sich der Senat auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in seinem Beschluß vom 3. Mai 1978 ausgeführt hat, daß im Rahmen des vorläufigen und summarischen Verfahrens ein Verfolgter "nicht länger als 40 Tage seiner Freiheit beraubt werden darf" (BGHSt 28, 31, 34; bestätigt in BGHSt 33, 310, 317).
  • BGH, 03.05.1978 - 4 ARs 6/78

    Maximale Dauer einer vorläufigen Auslieferungshaft - Entscheidungsmöglichkeiten

    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.1997 - 4 Ausl 174/97
    Mit seiner Ansicht sieht sich der Senat auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in seinem Beschluß vom 3. Mai 1978 ausgeführt hat, daß im Rahmen des vorläufigen und summarischen Verfahrens ein Verfolgter "nicht länger als 40 Tage seiner Freiheit beraubt werden darf" (BGHSt 28, 31, 34; bestätigt in BGHSt 33, 310, 317).
  • OLG Düsseldorf, 05.08.1988 - 4 Ausl (A) 144/88
    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.1997 - 4 Ausl 174/97
    Die gegenteilige Ansicht (vgl. KG GA 1982, 130; OLG Düsseldorf StV 1989, 27) ist hingegen abzulehnen, da andernfalls durch eine nicht kontrollierbare Verzögerung der Entscheidung über die vorläufige Auslieferungshaft durch das Oberlandesgericht die gesetzte längste Frist von 40 Tagen unangemessen und in nicht überprüfbarem Umfang verlängert werden könnte.
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Rechtsprechung
   OLG München, 04.09.1996 - 1 Ws 686/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,6810
OLG München, 04.09.1996 - 1 Ws 686/96 (https://dejure.org/1996,6810)
OLG München, Entscheidung vom 04.09.1996 - 1 Ws 686/96 (https://dejure.org/1996,6810)
OLG München, Entscheidung vom 04. September 1996 - 1 Ws 686/96 (https://dejure.org/1996,6810)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1997, 372
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Celle, 18.10.2007 - 1 Ws 367/07

    Vollstreckbarkeit einer im Ausland verhängten, langjährigen Freiheitsstrafe;

    Da das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 2 StGB 15 Jahre beträgt, kann die durch das ausländische Erkenntnis vorliegend verhängte höhere Freiheitsstrafe nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn das deutsche Recht für die abgeurteilte Tat lebenslange Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 1 StGB) androht (vgl. KG NStZ 1995, 415; OLG München StV 1997, 372; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2004, 216; Grotz in Grützner/Pötz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. Aufl., IRG § 54 Rdnr. 10).
  • KG, 18.07.2017 - 2 Ws 101/17

    Vollstreckungshilfeverfahren: Anrechnung von im Ausland vollzogenem

    Es ist auch nicht Sinn der Vollstreckungshilfe, im Ausland verurteilten und inhaftierten deutschen Staatsangehörigen Nachteile zu ersparen, die ihnen aus der Vollstreckung ausländischer, von der deutschen Rechtspraxis abweichender Urteile erwachsen können (vgl. OLG München StV 1997, 372, 373).
  • KG, 02.08.2013 - 2 Ws 385/13

    Vollstreckung nach Durchführung des Exequaturverfahrens

    Es ist auch nicht Sinn der Vollstreckungshilfe, im Ausland verurteilten und inhaftierten deutschen Staatsangehörigen Nachteile zu ersparen, die ihnen aus der Vollstreckung ausländischer, von der deutschen Rechtspraxis abweichender Urteile erwachsen können (vgl. OLG München StV 1997, 372, 373).
  • KG, 03.02.2022 - 2 Ws 12/22

    Exequaturverfahren

    Es ist auch nicht Sinn der Vollstreckungshilfe, im Ausland verurteilten und inhaftierten deutschen Staatsangehörigen Nachteile zu ersparen, die ihnen aus der Vollstreckung ausländischer, von der deutschen Rechtspraxis abweichender Urteile erwachsen können (vgl. OLG München StV 1997, 372, 373).
  • KG, 16.07.2015 - 4 Ws 61/15

    Überstellung eines deutsch-türkischen Straftäters aus Polen in die Bundesrepublik

    Es ist - auch in Fällen äußerster Unbilligkeit - nicht Sinn der Vollstreckungshilfe, im Ausland verurteilten und inhaftierten deutschen Staatsangehörigen Nachteile zu ersparen, die ihnen aus der Vollstreckung ausländischer, von der deutschen Rechtspraxis abweichender Urteile erwachsen können (vgl. OLG München StV 1997, 372, 373).
  • OLG Bamberg, 07.08.2019 - 1 Ws 385/19

    Keine Anpassung des Strafmaßstab im Exquaturverfahren

    Es ist nicht Sinn der Vollstreckungshilfe, im Ausland verurteilten und inhaftierten deutschen Staatsangehörigen Nachteile zu ersparen, die ihnen aus der Vollstreckung ausländischer, von der deutschen Rechtspraxis abweichender Urteile erwachsen können (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.09.1996 - 1 Ws 686/96 = StV 1997, 372).
  • KG, 08.04.2010 - 4 Ws 32/10

    § 54 IRG, Vertrag zwischen der BRD und dem thailändischen Königreich über die

    Es ist nicht Sinn der Vollstreckungshilfe, im Ausland verurteilten und inhaftierten deutschen Staatsangehörigen Nachteile zu ersparen, die ihnen aus der Vollstreckung ausländischer, von der deutschen Rechtspraxis abweichender Urteile erwachsen können (vgl. OLG München StV 1997, 372, 373).
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