Rechtsprechung
OLG Saarbrücken, 27.01.1997 - 1 Ws 234/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begründetheit einer sofortigen Beschwerde der Landeskasse gegen die Festsetzung der Vergütung des gerichtlich bestellten Verteidigers; Erfordernis eines höheren Zeitaufwands der Verteidigung eines in Haft befindlichen Beschuldigten für den Rechtsanwalt auf Grund des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAGO § 97 Abs. 1 S. 3
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1997, 291
- NStZ 1997, 293
- StV 1997, 424
- Rpfleger 1997, 275
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Oldenburg, 18.12.1995 - 1 Ws 195/95
Beschuldigter, inhaftierter, Vergütung, erhöhte, Mehraufwand, vermuteter, …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.01.1997 - 1 Ws 234/96
Der Senat schließt sich aus den dargelegten Gründen der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Meinung an, daß dem gerichtlich bestellten Verteidiger die erhöhte Gebühr gemäß § 97 Abs. 1 S.3 BRAGO auch dann zusteht, wenn der Mandant in anderer Sache inhaftiert ist (BVerfG, a.a.O [dort aber nicht entschieden], OLG Oldenburg, Rpfleger 1996, 260, LG Köln, a.a.O., Riedel-Sußbauer-Fraunholz, a.a.O., Rn. 29 zu § 84 und 6 zu § 97, Hansens, a.a.O., Rn. 10 zu § 83 und 9 zu § 97, Brieske, Neues anwaltliches Gebührenrecht für Strafverteidiger, StV 1996, 59 ff.).
Rechtsprechung
KG, 14.02.1997 - 4 Ws 177/96, 1 AR 1328/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
BRAGO § 97 Abs. 3
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1997, 424
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 31.03.1995 - 2 Ws 77/95
Auszug aus KG, 14.02.1997 - 4 Ws 177/96
Damit ist nunmehr für den Anwendungsbereich des § 97 Abs. 3 BRAGO bestimmt, daß eine in dem ersten Rechtszug erfolgte Pflichtverteidigerbestellung gebührenrechtlich eine volle Rückwirkung entfaltet (vgl. OLG Köln StV 1995, 306 f.).
- KG, 10.04.1997 - 4 ARs 6/96 Das ergibt sich zwingend aus der Neufassung des § 97 Abs. 3 BRAGO , wonach die Beiordnung des Pflichtverteidigers im ersten Rechtszug volle Rückwirkung entfaltet (vgl. KG, Beschl. v. 14.2.1997 - 4 Ws 177/96).
Der Senat hat jedoch in einem Beschluß vom 14. Februar 1997 - 4 Ws 177/96 - die bisherige Rechtsprechung zu § 97 Abs. 3 BRAGO , a.F., wonach der Pflichtverteidiger die gesetzlichen Gebühren grundsätzlich nur für solche Tätigkeiten beanspruchen konnte, die er nach seiner Bestellung ausgeübt hat, und wonach § 97 Abs. 3 BRAGO keinen selbständigen Gebührentatbestand enthielt, dem Pflichtverteidiger vielmehr nur einen Anspruch auf die Gebühr nach § 84 BRAGO für seine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren auch dann sichern sollte, wenn er erst später bestellt war (vgl. Senat Rechtspfleger 1994, 116, Beschluß vom 2l. Januar l985 - 4 Ws 7/85 -), als überholt angesehen und hierzu weiter ausgeführt: Diese Rechtslage beruhte auf dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift alter Fassung (vgl. Senat Beschluß vom l0. September 1981 - 4 Ws 144/81 -).
Rechtsprechung
LG Itzehoe, 18.12.1996 - 9 Qs 230/96 I |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
BRAGO § 84 Abs. 2
Papierfundstellen
- StV 1997, 424