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   BGH, 03.09.1997 - 5 StR 237/97   

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https://dejure.org/1997,439
BGH, 03.09.1997 - 5 StR 237/97 (https://dejure.org/1997,439)
BGH, Entscheidung vom 03.09.1997 - 5 StR 237/97 (https://dejure.org/1997,439)
BGH, Entscheidung vom 03. September 1997 - 5 StR 237/97 (https://dejure.org/1997,439)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 257 Abs. 2 StPO; § 261 StPO; § 265 StPO
    Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Rekonstruktionsverbot bei unrichtiger Wiedergabe einer Zeugenaussage: Ausnahme bei Darlegung durch die Verfahrensakten; Verbot der Heranziehung von Aufzeichnungen bezüglich der Hauptverhandlung); Grundsatz des fairen Verfahrens ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen den "Fair-Trial-Grundsatz"; Unterlassen eines richterlichen Hinweises bei unterschiedlicher Beurteilung einer Zeugenaussage

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Freie Beweiswürdigung und faires Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 212
  • NJW 1997, 3182
  • NStZ 1998, 51
  • StV 1997, 561
  • StV 1998, 113 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus BGH, 03.09.1997 - 5 StR 237/97
    Der Bundesgerichtshof hat dies angenommen, wenn der Wortlaut einer in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde im Urteil unrichtig wiedergegeben worden ist (BGH MDR 1976, 989; BGH StV 1983, 321; BGH NStZ 1987, 18; vgl. BGHSt 29, 18, 21; für Fälle der wörtlichen Protokollierung einer Aussage vgl. BGHSt 38, 14, 16 f.).
  • BGH, 03.07.1991 - 2 StR 45/91

    Gesetzesverstoß durch Nichtberücksichtigung einer wörtlich protokollierten

    Auszug aus BGH, 03.09.1997 - 5 StR 237/97
    Der Bundesgerichtshof hat dies angenommen, wenn der Wortlaut einer in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde im Urteil unrichtig wiedergegeben worden ist (BGH MDR 1976, 989; BGH StV 1983, 321; BGH NStZ 1987, 18; vgl. BGHSt 29, 18, 21; für Fälle der wörtlichen Protokollierung einer Aussage vgl. BGHSt 38, 14, 16 f.).
  • BGH, 03.09.1963 - 5 StR 306/63

    Annahme einer anderen Tatzeit als im Eröffnungsbeschluss angegeben - Erfordernis

    Auszug aus BGH, 03.09.1997 - 5 StR 237/97
    Auch ein - differenziert zu beurteilender - Fall einer wesentlichen Abweichung in der Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse zwischen Anklage und Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 19, 88; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 265 Rdn. 23 m.w.N.) liegt nicht vor.
  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist ihm grundsätzlich verwehrt (BGHSt 38, 14, 15; 43, 212, 213).

    Zwar ist der Inhalt von in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden im Revisionsverfahren regelmäßig rekonstruierbar (vgl. BGHSt 43, 212, 214).

  • BGH, 11.08.2006 - 3 StR 284/05

    Revisionsverhandlung gegen zwei Mitglieder der Berliner Revolutionären Zellen

    Rüge A. XV der Revisionsbegründung (Kfz-Kennzeichen u. a.): Die Voraussetzungen einer nur ausnahmsweise zulässigen "Alternativrüge", etwa wenn ein essentieller, nicht erklärlicher Widerspruch zwischen Akteninhalt und Urteilsgründen besteht (BGHSt 43, 212, 215 f.) oder der Akteninhalt die Unrichtigkeit der Urteilsfeststellungen ohne weiteres beweist (BGH NJW 2000, 1962 f.) sind nicht gegeben.
  • BGH, 19.08.2004 - 5 StR 218/04

    BGH entscheidet im Fall des "Potzlow-Mordes"

    Für eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht oder der Nichtausschöpfung eines in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittels, die bei unerklärten eklatanten Widersprüchen zwischen Akten- und Urteilsinhalt in Ausnahmefällen statthaft sein kann (vgl. BGHSt 43, 212, 215 f.), fehlt es schon am vollständigen Vortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) des mit dem angeblichen Verstoß zusammenhängenden Akteninhalts, zu dem hier mindestens die vorbereitenden Gutachten in vollständiger Form und die in den Akten festgehaltenen Einlassungen der Angeklagten gehört hätten.
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