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   KG, 16.06.1997 - (5) 1 Ss 36/97 (12/97)   

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KG, 16.06.1997 - (5) 1 Ss 36/97 (12/97) (https://dejure.org/1997,4358)
KG, Entscheidung vom 16.06.1997 - (5) 1 Ss 36/97 (12/97) (https://dejure.org/1997,4358)
KG, Entscheidung vom 16. Juni 1997 - (5) 1 Ss 36/97 (12/97) (https://dejure.org/1997,4358)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1997, 640
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 25.09.1996 - 1 Ss 200/96
    Auszug aus KG, 16.06.1997 - 1 Ss 36/97
    Zur Verteidigung der Rechtsordnung ist jedoch die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nur dann unerläßlich, wenn eine Geldstrafe bei der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen, das Vertrauen der Bürger in die Strafrechtspflege schwinden und ihre Rechtstreue ernsthaft beeinträchtigen würde (vgl. BGHSt 24, 40, 44 f; KG Beschluß vom 25. September 1996 - (4) 1 Ss 200/96 (85/96) -).

    Zur Verteidigung der Rechtsordnung ist jedoch die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nur dann unerläßlich, wenn eine Geldstrafe bei der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen, das Vertrauen der Bürger in die Strafrechtspflege schwinden und ihre Rechtstreue ernsthaft beeinträchtigen würde (vgl. BGHSt 24, 40 [44 f]; KG Beschluß vom 25. September 1996 - (4) 1 Ss 200/96 (85/96) -).

  • OLG Frankfurt, 03.02.1994 - 1 Ss 402/93

    Schädliche kurzfristige Freiheitsstrafe; Schuldangemessene Sanktion;

    Auszug aus KG, 16.06.1997 - 1 Ss 36/97
    Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 StGB darf jedoch weder schematisch aus dem Vorliegen einschlägiger Vorstrafen, noch aus der gleichzeitigen Aburteilung einer Anzahl von Fällen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der vorliegenden Taten und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täter zu berücksichtigen sind (vgl. BayObLG Strafverteidiger 1995, 472 ; OLG Frankfurt Strafverteidiger 1995, 27, 28; OLG Düsseldorf NStE § 47 StGB Nr. 6).

    Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 StGB darf jedoch weder schematisch aus dem Vorliegen einschlägiger Vorstrafen, noch aus der gleichzeitigen Aburteilung einer Anzahl von Fällen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der vorliegenden Taten und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täter zu berücksichtigen sind (vgl. BayObLG StV 1995, 472 ; OLG Frankfurt StV 1995, 27 [28]; OLG Düsseldorf NStE Nr. 6 zu § 47 StGB ).

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus KG, 16.06.1997 - 1 Ss 36/97
    Zur Verteidigung der Rechtsordnung ist jedoch die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nur dann unerläßlich, wenn eine Geldstrafe bei der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen, das Vertrauen der Bürger in die Strafrechtspflege schwinden und ihre Rechtstreue ernsthaft beeinträchtigen würde (vgl. BGHSt 24, 40, 44 f; KG Beschluß vom 25. September 1996 - (4) 1 Ss 200/96 (85/96) -).

    Zur Verteidigung der Rechtsordnung ist jedoch die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nur dann unerläßlich, wenn eine Geldstrafe bei der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen, das Vertrauen der Bürger in die Strafrechtspflege schwinden und ihre Rechtstreue ernsthaft beeinträchtigen würde (vgl. BGHSt 24, 40 [44 f]; KG Beschluß vom 25. September 1996 - (4) 1 Ss 200/96 (85/96) -).

  • BayObLG, 03.04.1995 - 4St RR 59/95

    Gefährlichkeit; Betäubungsmittel; Besitz; Geringe Menge; Verhängung;

    Auszug aus KG, 16.06.1997 - 1 Ss 36/97
    Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 StGB darf jedoch weder schematisch aus dem Vorliegen einschlägiger Vorstrafen, noch aus der gleichzeitigen Aburteilung einer Anzahl von Fällen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der vorliegenden Taten und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täter zu berücksichtigen sind (vgl. BayObLG Strafverteidiger 1995, 472 ; OLG Frankfurt Strafverteidiger 1995, 27, 28; OLG Düsseldorf NStE § 47 StGB Nr. 6).

    Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 StGB darf jedoch weder schematisch aus dem Vorliegen einschlägiger Vorstrafen, noch aus der gleichzeitigen Aburteilung einer Anzahl von Fällen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der vorliegenden Taten und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täter zu berücksichtigen sind (vgl. BayObLG StV 1995, 472 ; OLG Frankfurt StV 1995, 27 [28]; OLG Düsseldorf NStE Nr. 6 zu § 47 StGB ).

  • OLG Zweibrücken, 24.01.1992 - 1 Ss 210/91

    Neue Lebensumstände; Angeklagter; Vergleichbare Straftaten; Tatrichter;

    Auszug aus KG, 16.06.1997 - 1 Ss 36/97
    Daß das Amtsgericht bei seiner Wertung nicht auf den gegenwärtigen positiven Entwicklungsstand der Angeklagten, sondern auf ein früheres einmaliges Scheitern während einer Therapie abstellt (UA S. 8), läßt keine rechtsfehlerfreie Abwägung erkennen (vgl. OLG Zweibrücken Strafverteidiger 1992, 323, 324).

    Daß das Amtsgericht bei seiner Wertung nicht auf den gegenwärtigen positiven Entwicklungsstand der Angeklagten, sondern auf ein früheres einmaliges Scheitern während einer Therapie abstellt (UA S. 8), läßt keine rechtsfehlerfreie Abwägung erkennen (vgl. OLG Zweibrücken StV 1992, 323 [324]).

  • BGH, 03.03.1994 - 4 StR 75/94

    Freiheitsstrafe - Gesamtwürdigung - Verhängung - Unverzichtbarkeit

    Auszug aus KG, 16.06.1997 - 1 Ss 36/97
    Eine kurze Freiheitsstrafe darf daher allein verhängt werden, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände auf sie nicht verzichtet werden kann (vgl. BGHR § 47 Abs. 1 StGB Umstände 6; KG, Beschluß vom 22. Mai 1996 - (4) 1 Ss 96/96 (44/96) - Dreher/Tröndle a.a.0.

    Eine kurze Freiheitsstrafe darf daher allein verhängt werden, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände auf sie nicht verzichtet werden kann (vgl. BGHR § 47 Abs. 1 StGB - Umstände 6; KG, Beschluß vom 22. Mai 1996 - (4) 1 Ss 96/96 (44/96) - Dreher/Tröndle a.a.O. § 47 Rdn. 7).

  • KG, 22.05.1996 - 1 Ss 96/96
    Auszug aus KG, 16.06.1997 - 1 Ss 36/97
    Eine kurze Freiheitsstrafe darf daher allein verhängt werden, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände auf sie nicht verzichtet werden kann (vgl. BGHR § 47 Abs. 1 StGB Umstände 6; KG, Beschluß vom 22. Mai 1996 - (4) 1 Ss 96/96 (44/96) - Dreher/Tröndle a.a.0.

    Eine kurze Freiheitsstrafe darf daher allein verhängt werden, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände auf sie nicht verzichtet werden kann (vgl. BGHR § 47 Abs. 1 StGB - Umstände 6; KG, Beschluß vom 22. Mai 1996 - (4) 1 Ss 96/96 (44/96) - Dreher/Tröndle a.a.O. § 47 Rdn. 7).

  • OLG Hamm, 12.08.1985 - 1 Ss 887/85
    Auszug aus KG, 16.06.1997 - 1 Ss 36/97
    Unerläßlichkeit im Sinne des § 47 StGB bedeutet mehr als nur die Erforderlichkeit und stellt höhere Anforderungen als das Gebotensein der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (vgl. OLG Hamm wistra 1986, 30, 31; Körner, BtMG 4. Auflage, § 29 Rdnr. 13 m.w.N.).

    das Gebotensein der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (vgl. OLG Hamm wistra 1986, 30 [31]; Körner, BtMG 4. Auflage, § 29 Rdn. 13 m.w.N.).

  • KG, 19.06.1996 - 1 Ss 112/96
    Auszug aus KG, 16.06.1997 - 1 Ss 36/97
    Das Amtsgericht hat auch nach Kenntnisnahme des Senatsbeschlusses vom 19. Juni 1996 - (5) 1 Ss 112/96 (17/96) - die rechtlichen Voraussetzungen des § 47 StGB verkannt.

    Das Amtsgericht hat auch nach Kenntnisnahme des Senatsbeschlusses vom 19. Juni 1996 - (5) 1 Ss 112/96 (17/96) - die rechtlichen Voraussetzungen des § 47 StGB verkannt.

  • OLG Düsseldorf, 05.01.1998 - 2 Ss 437/97

    Computerbetrug bei Abhebung mittels Scheckkarte mit Geheimzahl

    Die Verhängung von Freiheitsstrafe unter 6 Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (BGH NStZ 1996, 429; OLG Düsseldorf VM 1997, 62, 63; KG StV 1997, 640, 641).
  • OLG Karlsruhe, 18.11.2004 - 2 Ss 60/04

    Unerlaubter Besitz einer geringen Menge Heroin: Fehlerhafte Verhängung einer

    Diese Erwägungen tragen die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe, die nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung weit gehend zurückgedrängt werden soll (vgl. BGHSt 24, 40, 42 f.; KG StV 1997, 640 f.; StV 1998, 427 f.), nicht.

    Nach der Regelung des § 47 StGB darf auf eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur erkannt werden, wenn sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe als unverzichtbar erweist (OLG Köln NStZ 2003, 421, 422 m.w.Nachw.; KG StV 1997, 640 f.).

    Sie kommt nur in Betracht, wenn entweder bestimmte Tatsachen die konkrete Tat aus dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Taten dieser Art hervorheben oder wenn bestimmte Eigenschaften und Verhältnisse beim Täter diesen von durchschnittlichen Tätern solcher Taten unterscheiden (BayObLG NJW 1996, 798; KG StV 1997, 640 f.; StV 1998, 427 f.; OLG Frankfurt StV 1997, 253).

    Dabei sind Anzahl, Gewicht und zeitlicher Abstand der Vorstrafen darzulegen (Münchener Kommentar-Franke zu § 47 Rn. 12; vgl. OLG Köln NStZ 2003, 421 f.) und in die Gesamtbewertung miteinzubeziehen (vgl. BayObLG StV 1992, 322 f.; KG StV 1997, 640 f.; OLG Frankfurt StV 1997, 253; OLG Köln NStZ 2003, 421 f.).

  • OLG Karlsruhe, 14.04.2003 - 3 Ss 54/03

    Beachtung des Übermaßverbots bei Bestrafung eines vorbestraften und

    Bei der ihr obliegenden Ermessensentscheidung (Körner a.a.O. § 29 Rdnr. 1672 ff.) hat die Strafkammer nicht verkannt, dass auch bei einschlägig vorbestraften Dauerkonsumenten - wie der Angeklagte - unter besonderen für den Täter sprechenden Umständen ein Absehen von Strafe in Betracht kommt, hat solche aber nicht zu erkennen vermocht, zumal wegen gegen diesen in der Vergangenheit verhängter zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen (vgl. hierzu BGH EzSt BtMG § 29 Nr. 9; BGHR BtMG § 29 Abs. 5 Absehen von Strafe 1; KG StV 1997, 640; KG B. v. 14.01.1998 - (5) 1 Ss 323/97 - bei Juris Rechtsprechung).
  • LG Freiburg, 06.06.2011 - 7 Ns 85 Js 4476/09

    Tatbestand der Volksverhetzung wird gem. § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.F.d.

    Dabei war die Kammer sich durchaus bewusst, dass die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung weitgehend zurückgedrängt werden soll (vgl. BGHSt 24, 40 ; KG StV 1997, 640 ; StV 1998, 427 ) und dass auf eine kurzfristige Freiheitsstrafe nur dann erkannt werden darf, wenn sich auf Grund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe als unverzichtbar erweist (vgl. OLG Köln NStZ 2003, 421; KG a.a.O.).
  • KG, 15.01.2007 - 1 Ss 245/06

    Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe allein wegen täterbezogener

    Unter diesen Umständen entspricht es wegen der naheliegenden Möglichkeit der Bestimmung der Drogen zum Eigenverbrauch zunächst der Prüfungsreihenfolge, sich mit der Möglichkeit des Absehens von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG oder einer Einstellung nach § 31 a Abs. 2 BtMG - die allerdings der Zustimmung der Staatsanwaltschaft bedarf - auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1577, 1582; BGH StV 1987, 250; Beschluß vom 16. Februar 1998 - 5 StR 7/98 - bei JURIS; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 374; BayObLG NStZ 1994, 496; KG StV 1997, 640 und Beschluß vom 10. Januar 1994 - (5) 1 Ss 180/93 (40/93) - Körner, a. a. O., § 29 BtMG Rdn. 1111, 1653 f. und § 31 a BtMG Rdn. 39).

    Ebenso fehlen Feststellungen zu der Entwicklung des Angeklagten nach Begehung der letzten Tat, obwohl diese für die Beurteilung seiner künftigen Lebensführung und damit auch für die Frage, ob die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerläßlich ist, von erheblicher Bedeutung sein kann (vgl. KG StV 2004, 383; 1997, 640, 641).

  • KG, 20.11.2006 - 1 Ss 215/06

    Berufung im Strafverfahren wegen eines Betäubungsmitteldelikts: Bindungswirkung

    Diesem Erfordernis wird das landgerichtliche Urteil, in dem der Angeklagte pauschal als "hartnäckig rechtsverachtender Straftäter" bezeichnet wird, nicht gerecht, zumal das geringe Gewicht der angeklagten Tat (vgl. zum Besitz sehr geringer Mengen Rauschgift: Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 1997 - (5) 1 Ss 36/97 (12/97) - und 19. Juni 1996 - (5) 1 Ss 112/96 (17/96) - 77 mg Heroingemisch und vom 10. Januar 1994 - (5) 1 Ss 180/93 (40/93) - 960 mg Cannabisharz) dagegen spricht, dass in ihr eine rechtsverachtende Gesinnung zum Ausdruck kommt.
  • OLG Naumburg, 05.11.2009 - 1 Ss 45/09

    Voraussetzungen einer Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch;

    Beides kann jedoch Bedeutung nicht nur für den Schuldumfang an sich haben, sondern auch für die - vom Gericht gleichfalls nicht erörterte - Frage eines Absehens von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG (OLG Köln StV 1999, 440 f.), dessen Anwendung auch auf den wegen Betäubungsmittelvergehen einschlägig vorbestraften Angeklagten nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGH StV 1987, 250 ; KG StV 97, 640, 641; Körner, BtMG , 6. Aufl., § 29 Rz. 2056).
  • OLG Braunschweig, 10.05.2013 - 1 Ss 29/13

    Rechtmäßigkeit der Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe bei Bestiz von

    Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung soll die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe weitgehend zurückgedrängt werden (vgl. BGHSt 24, 40, 42f.; KG StV 1997, 640f. ; StV 1998, 427f.; OLG Karlsruhe StV 2005, 275f.).
  • LG Freiburg, 16.11.2011 - 7 Ns 110 Js 35257/10

    Anforderungen an die Berechnung des Härteausgleichs in Form einer fiktiven

    Dabei war die Kammer sich durchaus bewusst, dass die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung weitgehend zurückgedrängt werden soll (vgl. BGHSt 24, 40 ; KG StV 1997, 640 ; StV 1998, 427 ) und dass auf eine kurzfristige Freiheitsstrafe nur dann erkannt werden darf, wenn sich auf Grund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe als unverzichtbar erweist (vgl. OLG Köln NStZ 2003, 421; KG a.a.O.).
  • BayObLG, 16.04.2002 - 4St RR 43/02

    Betäubungsmittelstrafrecht: Absehen von Strafe, Strafzumessung

    Es müssen in jedem Einzelfall die Tatumstände und insbesondere der Schuldgehalt der Tat sowie die Lebensverhältnisse des Täters berücksichtigt werden (vgl. hierzu BayObLG StV 1995, 472 ; KG StV 1997, 640/641).
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