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   OLG Köln, 22.08.1997 - 2 Ws 459 - 460/97, 2 Ws 459/97, 2 Ws 460/97   

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OLG Köln, 22.08.1997 - 2 Ws 459 - 460/97, 2 Ws 459/97, 2 Ws 460/97 (https://dejure.org/1997,3027)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.08.1997 - 2 Ws 459 - 460/97, 2 Ws 459/97, 2 Ws 460/97 (https://dejure.org/1997,3027)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. August 1997 - 2 Ws 459 - 460/97, 2 Ws 459/97, 2 Ws 460/97 (https://dejure.org/1997,3027)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafprozessrechtliche Voraussetzungen der Durchsetzung der Aufhebung eines Haftbefehls; Anforderungen an die Substantiierung des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts hinsichtl. betäubungsmittelrechtlicher Straftatbestände; Voraussetzungen des Vorliegens des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1997, 642
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.08.1991 - StB 15/91

    Nur ein Haftbefehl gegen einen Beschuldigten bei einer Tat im prozessualen Sinne

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.1997 - 2 Ws 459/97
    Fluchtgefahr besteht vielmehr erst dann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (Senat StV 91, 471; 94, 582; 95, 475; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 112 Rdnr. 17; Boujong in KK § 112 Rdnr. 15).
  • OLG Köln, 21.07.1995 - 1 Ws 23/95

    Verbüßungsdauer; Anreiz zur Flucht ; Allgemeine Erfahrung; Arbeitslosigkeit;

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.1997 - 2 Ws 459/97
    Fluchtgefahr besteht vielmehr erst dann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (Senat StV 91, 471; 94, 582; 95, 475; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 112 Rdnr. 17; Boujong in KK § 112 Rdnr. 15).
  • OLG Köln, 10.06.1994 - 2 Ws 230/94

    Ausländer; Fluchtgefahr; Längerer Aufenthalt in Deutschland; Absetzen in das

    Auszug aus OLG Köln, 22.08.1997 - 2 Ws 459/97
    Fluchtgefahr besteht vielmehr erst dann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (Senat StV 91, 471; 94, 582; 95, 475; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 112 Rdnr. 17; Boujong in KK § 112 Rdnr. 15).
  • OLG Köln, 01.06.2017 - 2 Ws 341/17

    Begriff der Verdunkelungsgefahr

    Eine Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte bzw. Angeklagte werde sich dem weiteren Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich ihm zur Verfügung halten (vgl.: Senat, StV 1994, 582; 1996, 382 und 1997, 642; Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl.,§ 112 Rn. 17 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 28.02.2000 - 2 Ws 55/00

    Fluchtgefahr bei Eröffnung des Hauptverfahrens

    Wenn die Angeklagten gleichwohl trotz der vom Landgericht wohl nicht zu Unrecht angenommenen finanziellen Leistungsfähigkeit die Möglichkeit, sich nach Anklageerhebung am 29. Juli 1998 bis zur Entscheidung über die Zulassung der Anklage mit Beschluss vom 14. Januar 2000 dem weiteren Verfahren und der drohenden Verurteilung durch Flucht zu entziehen, in Kenntnis aller Umstände bewusst nicht genutzt haben, muss es, trotz des zwischenzeitlich ergangenen Eröffnungsbeschlusses, für wahrscheinlicher gehalten werden, dass sich die Angeklagten dem Verfahren in der Hoffnung, letztlich mit ihrer Rechtsauffassung, sich nicht strafbar gemacht zu haben, durchzudringen, weiterhin stellen werden als dass sie sich durch Flucht entziehen (vgl. Kleinknecht/MeyerGoßner, StPO, 44. Aufl., § 112 Rdnr. 17; OLG Köln StV 97, 642).
  • OLG Celle, 02.08.2016 - 1 Ws 358/16

    Amtsträger; Bestechlichkeit; Sachkundeprüfung; Schießsportverein;

    Die Erwartung einer hohen Strafe kann in der Regel noch nicht allein, wohl aber in Verbindung mit weiteren Umständen die Fluchtgefahr begründen (KG StV 1995, 383 und 1998, 207; OLG Köln StV 1997, 642 u. 2000, 628; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 188 = StV 2001, 115 m. Anm. Deckers; OLG Bremen StV 1995, 85; OLG Düsseldorf StV 1991, 305).
  • OLG Köln, 19.12.2002 - 2 Ws 603/02

    Untersuchungshaft, Verdunkelungsgefahr

    Die Anordnung der Untersuchungshaft setzt voraus, dass mit großer Wahrscheinlichkeit Verdunkelungshandlungen für den Fall zu erwarten sind, dass der Beschuldigte nicht in Haft genommen wird; die bloße Möglichkeit, dass solche Handlungen vorgenommen werden können, genügt nicht (vgl. Senat StV 92, 383; 97, 27; 97, 642; K.knecht/Meyer-Goßner , StPO 45. Aufl., § 112 Rn. 27; KK- Boujong § 112 Rn. 26).

    Fluchtgefahr besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (vgl. Senat StV 91, 472; 94, 582; StV 97, 642; K.knecht/Meyer-Goßner, a.a.O. , § 112 Rn. 17; KK-Boujong § 112 Rn. 15).

  • OLG Köln, 21.01.2021 - 2 Ws 717/20

    Merkmal der Ausbeutung im Tatbestand des Menschenhandels Weite Auslegung des

    Fluchtgefahr liegt vor, wenn die Würdigung der Umstände es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (vgl. SenE v. 21.08.1997, 2 Ws 459-460/97, StV 1997, 642; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 112 Rdn. 17).
  • OLG Köln, 04.10.2002 - HEs 190/02

    Haftgrund Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten - Fortdauer der

    Zwar hat der Angeklagte im Falle seiner Verurteilung eine jedenfalls erhebliche Freiheitsstrafe zu erwarten, was jedoch für sich allein den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu begründen vermag (vgl. Senat StV 97, 642; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 112 Rdnr. 24).
  • OLG Köln, 15.08.2000 - 2 Ws 419/00

    Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr

    Nicht hingegen darf im Regelfall die Annahme der Fluchtgefahr aus der Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe abgeleitet werden; die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen sind bei der Prüfung der Fluchtgefahr lediglich in Verbindung mit weiteren Umständen mit zu berücksichtigen (Senat StV 97, 642 und auch im übrigen ständige Rechtsprechung des Senats; Boujong in KK § 112 Rdnr. 18 m.w.N.).
  • OLG Köln, 01.06.2011 - 2 Ws 301/11

    Kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei Aussetzung der

    Zwar kann allein eine hohe Straferwartung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.05.1995 - 2 Ws 174/95 - = StV 1995, 419; vom 21.08.1997 - 2 Ws 459-460/97 - = StV 1997, 642; vom 15.08.2000 - 2 Ws 419/00 - = StraFo 2001, 143; vom 27.01.2003 - 2 Ws 22/03, = StV 2003, 510; vgl. auch Meyer-Goßner, 52. Aufl., StPO, § 112 Rn. 24, 25) grundsätzlich die Fluchtgefahr nicht begründen.
  • KG, 13.04.2006 - 5 Ws 70/06

    Strafvollzug und Untersuchungshaft: Ausschluss vom offenen Vollzug nach Erlass

    Der Erlaß eines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr setzt voraus, daß aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem gegen ihn geführten Strafverfahren und der anschließenden Vollstreckung (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 112 Rdn. 4) entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen (vgl. OLG Köln StV 1997, 642; OLG Karlsruhe StV 2001, 118, 119; OLG Koblenz StV 2002, 313, 314; Senat, Beschluß vom 21. Dezember 2005 - 5 Ws 595/05 -).
  • OLG Köln, 20.01.2006 - 1 Ws 3/06
    Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann nur angenommen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen in Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde sich ihm zur Verfügung halten (OLG Köln - 2. Strafsenat - StV 1991, 472; StV 1994, 582; StV 1997, 642; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 112 Rdn. 17; Boujong a.a.O. § 112 Rdn. 15).
  • LG Frankfurt/Main, 06.03.2017 - 24 Qs 1/17

    Untersuchungshaft - Wann besteht Fluchtgefahr oder Verdunklungsgefahr?

  • OLG Köln, 02.08.2002 - 2 Ws 366/02

    Fluchthemmende Faktoren bei einer fünf Jahre übersteigenden Straferwartung

  • OLG Köln, 15.11.2011 - 2 Ws 709/11

    Beschleunigungsgebot in U-Haftsachen bei außer Vollzug gesetztem Haftbefehl

  • OLG Köln, 21.01.2021 - 2 Ws 614/20

    Kein Haftgrund mangels Fluchtgefahr Kein Haftgrund mangels Verdunkelungsgefahr

  • OLG Koblenz, 19.08.2020 - 1 Ws 497/20

    Aufhebung eines Haftbefehls mangels Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 StPO ;

  • OLG Köln, 29.11.2002 - HEs 211/02

    Untersuchungshaft; Fluchtgefahr

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Rechtsprechung
   LG Berlin, 12.08.1997 - 517 Qs 90/97   

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https://dejure.org/1997,8814
LG Berlin, 12.08.1997 - 517 Qs 90/97 (https://dejure.org/1997,8814)
LG Berlin, Entscheidung vom 12.08.1997 - 517 Qs 90/97 (https://dejure.org/1997,8814)
LG Berlin, Entscheidung vom 12. August 1997 - 517 Qs 90/97 (https://dejure.org/1997,8814)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1997, 642
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92
    Auszug aus LG Berlin, 12.08.1997 - 517 Qs 90/97
    Drogentherapien enthalten üblicherweise - und davon ist hier mangels einer konkreten Therapieauflage auszugehen - sowohl Elemente einer - zumindest psychischen - Entziehungskur als auch, jedenfalls bei längerer Drogenabhängigkeit, einer medizinischen Heilbehandlung und sozialen Beeinflussung und fallen daher unter das Einwilligungserfordernis nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. Schönke-Schröder-Stree, § 56c Rdn. 26, Tröndle, § 56c Rdn. 10 und OLG Hamburg in NStZ 1992, 301 ).
  • LG Cottbus, 09.03.2009 - 24 jug Qs 4/09

    Rechtmäßigkeit nachträglich erteilter Weisungen in einem

    Die allgemeine Zulässigkeit der Weisung, Urinuntersuchungen durchführen zu lassen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.04.1993 - 2 BvR 930/92, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.08.1989 - 1 Ws 371/89, Rn. 3, juris; LG Berlin, StV 1997, 642) und wird von dem Verurteilten auch nicht in Zweifel gezogen; einer Einwilligungserklärung des Verurteilten bedarf es insoweit wegen des Fehlens eines körperlichen Eingriffs nicht (vgl. LG Berlin, a.a.O.).
  • OLG Stuttgart, 28.09.2012 - 4a Ws 35/12

    Strafaussetzung zur Bewährung: Weisung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis bei

    Selbst wenn im Vorfeld der Erlangung einer Fahrerlaubnis die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung notwendig ist und im Zuge dieser Alkohol- und Drogenabstinenz durch entsprechende Screenings nachgewiesen werden muss, führt dies schon deshalb nicht zu einer Einwilligungsbedürftigkeit, da dies selbst bei der direkten Anordnung von Drogenscreenings nicht der Fall ist, sofern diese mit keinem körperlichen Eingriff verbunden sind (LG Berlin, StV 1997, 642).
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