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Rechtsprechung
   BGH, 16.07.1996 - 4 StR 326/96   

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BGH, 16.07.1996 - 4 StR 326/96 (https://dejure.org/1996,4648)
BGH, Entscheidung vom 16.07.1996 - 4 StR 326/96 (https://dejure.org/1996,4648)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 1996 - 4 StR 326/96 (https://dejure.org/1996,4648)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1997, 7
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.07.1992 - 4 StR 308/92

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 16.07.1996 - 4 StR 326/96
    Insbesondere hat sie weder die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten noch dessen psychische Verfassung zur Tatzeit in ihre Beurteilung einbezogen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30).
  • BGH, 28.06.1994 - 4 StR 267/94

    Vorsatz - Willenselement - Kenntnis

    Auszug aus BGH, 16.07.1996 - 4 StR 326/96
    Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 40 m.w.N.).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Zwar können das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung - z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirnorganische Schädigung (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 4 StR 326/96, StV 1997, 7; Schroth NStZ 1990, 324, 325) - zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements).
  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 128/16

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Gesamtschau, Blutalkoholkonzentration als

    Zwar können das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung - z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirnorganische Schädigung (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 4 StR 326/96, StV 1997, 7; BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f. Rn. 26) - zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements).
  • LG Düsseldorf, 05.04.2013 - 17 Ks 2/13

    Mord im Neusser Jobcenter: Lebenslang für Ahmed S.

    Dafür, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Tat in einem psychischen Ausnahmezustand befand, dem ein solches Gewicht zukam, dass ihm das Risiko eines tödlichen Ausgangs nicht bewusst gewesen wäre (vgl. BGH Urteil vom 18. Januar 2007 - 4 StR 489/06 - NStZ-RR 2007, 141 [142]; Beschluss vom 16. Juli 1996 - 4 StR 326/96 - StV 1997, 7), haben sich tragfähige Anhaltspunkte nicht ergeben.
  • BGH, 27.10.2015 - 2 StR 312/15

    Tötungsvorsatz (Voraussetzungen; Anforderungen an die Darstellung im Urteil beim

    Der hier festgestellte Handlungsantrieb des Angeklagten, seinem Tatopfer die eigene Wehrhaftigkeit vor Augen zu führen, es in seine Schranken zu verweisen und ihm für die ausgesprochene Todesdrohung einen "Denkzettel' zu verpassen, ist im Rahmen der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318; Urteil vom 22. Oktober 2002 - 5 StR 275/02, NStZ-RR 2003, 39, 40; Beschluss vom 16. Juli 1996 - 4 StR 326/96, StV 1997, 7, 8; Urteil vom 9. September 1986 - 5 StR 98/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 4).
  • BGH, 22.11.2016 - 1 StR 194/16

    Bedingter Tötungsvorsatz (erforderliche Gesamtbetrachtung: Indizwirkung einer

    Zwar können das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung - z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirnorganische Schädigung (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 4 StR 326/96, StV 1997, 7; Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f. Rn. 26 und vom 13. Juli 2016 - 1 StR 128/16 Rn. 23) - zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements).
  • LG Düsseldorf, 18.08.2014 - 1 Ks 6/14

    Feststellung der Schuldigkeit wegen Totschlags; Übertragung der Spuren nach der

    Dafür, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Tat in einem psychischen Ausnahmezustand befand, dem ein solches Gewicht zukam, dass ihm das Risiko eines tödlichen Ausgangs nicht bewusst gewesen wäre (vgl. BGH Urteil vom 18. Januar 2007 - 4 StR 489/06 - NStZ-RR 2007, 141 [142]; Beschluss vom 16. Juli 1996 - 4 StR 326/96 - StV 1997, 7), haben sich tragfähige Anhaltspunkte nicht ergeben.
  • LG Düsseldorf, 19.03.2021 - 1 Ks 28/20
    74 c) Dafür, dass eine psychische Beeinträchtigung dem Angeklagten die Erkenntnis über die Lebensgefährlichkeit seines Angriffs verstellt haben könnte (vgl. BGH Urteil vom 18. Januar 2007 - 4 StR 489/06 - NStZ-RR 2007, 141 [142]; Beschluss vom 16. Juli 1996 - 4 StR 326/96 - StV 1997, 7), haben sich tragfähige, außerhalb des Bereichs der Spekulation liegende Anhaltspunkte nicht ergeben, zumal der Angeklagte - was im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit noch zu erörtern sein wird - vor, bei und nach der Tat durchgehend in der Lage war, die jeweilige Situation korrekt zu bewerten und sich im Rahmen des Tatgeschehens situationsadäquat zu verhalten.
  • LG Düsseldorf, 06.09.2012 - 17 Ks 8/12
    Dafür, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Tat in einem psychischen Ausnahmezustand befand, dem ein solches Gewicht zukam, dass ihm das Risiko eines tödlichen Ausgangs nicht bewusst gewesen wäre (vgl. BGH Urteil vom 18. Januar 2007 - 4 StR 489/06 - NStZ-RR 2007, 141 [142]; Beschluss vom 16. Juli 1996 - 4 StR 326/96 - StV 1997, 7), haben sich tragfähige Anhaltspunkte nicht ergeben.
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Rechtsprechung
   BGH, 28.11.1995 - 4 StR 642/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4013
BGH, 28.11.1995 - 4 StR 642/95 (https://dejure.org/1995,4013)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1995 - 4 StR 642/95 (https://dejure.org/1995,4013)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1995 - 4 StR 642/95 (https://dejure.org/1995,4013)
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Schüsse auf das Gesäß

§ 211, § 15 StGB, dolus eventualis, Vorsatzfeststellung, 'Hemmschwelle', Denkzettel;

Rücktritt, § 24 StGB

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1997, 7
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.07.1992 - 4 StR 308/92

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 28.11.1995 - 4 StR 642/95
    Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen gegen das Opfer nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, daß es zu Tode kommen könnte, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH aaO.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30).
  • BGH, 23.06.1983 - 4 StR 293/83

    Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz - Gefährlicher

    Auszug aus BGH, 28.11.1995 - 4 StR 642/95
    Diese formelhafte Wendung vermag das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht zu begründen (vgl. BGH NStZ 1984, 19).
  • BGH, 27.10.2015 - 2 StR 312/15

    Tötungsvorsatz (Voraussetzungen; Anforderungen an die Darstellung im Urteil beim

    b) Diese Grundsätze gelten auch in Fallkonstellationen, in denen ein Angeklagter mit einer scharfen Schusswaffe auf sein Tatopfer schießt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1995 - 4 StR 642/95, StV 1997, 7; Urteil vom 8. Juni 1993 - 5 StR 88/93, NStZ 1993, 488 f.).

    Zwar kann der auf einen Menschen abgegebene Schuss mit einer scharfen Waffe wegen der außergewöhnlich großen Lebensgefährlichkeit den Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz nahe legen (BGH, a.a.O., StV 1997, 7).

    Der hier festgestellte Handlungsantrieb des Angeklagten, seinem Tatopfer die eigene Wehrhaftigkeit vor Augen zu führen, es in seine Schranken zu verweisen und ihm für die ausgesprochene Todesdrohung einen "Denkzettel' zu verpassen, ist im Rahmen der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318; Urteil vom 22. Oktober 2002 - 5 StR 275/02, NStZ-RR 2003, 39, 40; Beschluss vom 16. Juli 1996 - 4 StR 326/96, StV 1997, 7, 8; Urteil vom 9. September 1986 - 5 StR 98/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 4).

  • BGH, 25.04.2018 - 2 StR 428/17

    Vorsatz (Maßstab des bedingten Tötungsvorsatzes; richterliche Würdigung äußerst

    Bei einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung, die insbesondere anzunehmen ist, wenn - wie hier - der Täter auf das Tatopfer mit einer scharfen Schusswaffe schießt (BGH, Beschluss vom 28. November 1995 - 4 StR 642/95, StV 1997, 7; Urteil vom 8. Juni 1993 - 5 StR 88/93, NStZ 1993, 488 f.), liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und dass er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (Senat, Beschluss vom 27. August 2013 - 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35).
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