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Rechtsprechung
   BGH, 15.04.1997 - 4 StR 116/97   

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https://dejure.org/1997,2427
BGH, 15.04.1997 - 4 StR 116/97 (https://dejure.org/1997,2427)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1997 - 4 StR 116/97 (https://dejure.org/1997,2427)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1997 - 4 StR 116/97 (https://dejure.org/1997,2427)
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Spontaner Vergewaltigungsentschluß

§§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB, Grenzen der sukzessiven Mittäterschaft;

§§ 177, 13 StGB, Garantenstellung aus Ingerenz setzt voraus, daß das Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts des tatbestandlichen Erfolgs herbeigeführt hat

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer sukzessiven Mittäterschaft - Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Tatbegehung - Förderung einer Tat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 223a, § 13, § 177

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 292
  • StV 1998, 127
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.02.1986 - 2 StR 640/85

    Voraussetzung für die Erstreckung des Schuldspruchs auf Mitangeklagte im

    Auszug aus BGH, 15.04.1997 - 4 StR 116/97
    Zwar ist es für gemeinschaftliche Tatbegehung nicht erforderlich, daß jeder der Mittäter eigenhändig an der Körperverletzungshandlung teilnimmt (BGH GA 1986, 229); auch kann ein dritter Mittäter abwesend sein, wenn zwei weitere Täter dem Opfer gegenüberstehen (Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 223 a Rdn. 18).

    Auch sukzessive Mittäterschaft kommt nicht in Betracht: Diese liegt nur vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGH StV 1984, 548; GA 1986, 229; vgl. auch BGH, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 2 StR 620/96).

  • BGH, 07.06.1977 - 1 StR 273/77

    Voraussetzungen für das Setzen der Beweiswürdigung des Angeklagten an die Stelle

    Auszug aus BGH, 15.04.1997 - 4 StR 116/97
    Der Fall liegt hier anders als in der Entscheidung BGHSt 27, 205, auf die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. März 1997 Bezug genommen hat; dort hatte der Täter ein Bein des Opfers festgehalten, um seinen Mittätern den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen.
  • BGH, 25.09.1991 - 3 StR 95/91

    Garantenstellung aus körperlicher Mißhandlung bei späterer Tötung des

    Auszug aus BGH, 15.04.1997 - 4 StR 116/97
    Dies kann der Fall sein bei der Beteiligung an Mißhandlungen und der anschließenden Tötung des Opfers durch einen anderen Mittäter, wenn das vorausgegangene Verhalten eine Gefahrerhöhung für das Opfer dadurch bewirkte, daß der Täter in seinem zum Tode führenden Vorgehen bestärkt wurde (BGH NStZ 1985, 24; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7).
  • BGH, 31.01.1997 - 2 StR 620/96

    nachträgliches Eingreifen - § 224 StGB, sukzessiven Mittäterschaft, Umfang der

    Auszug aus BGH, 15.04.1997 - 4 StR 116/97
    Auch sukzessive Mittäterschaft kommt nicht in Betracht: Diese liegt nur vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGH StV 1984, 548; GA 1986, 229; vgl. auch BGH, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 2 StR 620/96).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 15.04.1997 - 4 StR 116/97
    Da sich das Verfahren nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (BGHSt 35, 267).
  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 174/16

    Fortwirkende Gewalt und räuberischer Erpressung (Unterlassung; Finalität;

    Aus der bloßen Ursächlichkeit eines Verhaltens für einen späteren Erfolgseintritt kann sich eine Garantenstellung aus vorangegangenem gefährdenden Tun nicht ergeben; erforderlich ist vielmehr, dass das Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts gerade des tatbestandsmäßigen Erfolges herbeigeführt hat (BGH, Beschluss vom 15. April 1997 - 4 StR 116/97, NStZ-RR 1997, 292 f.).
  • BGH, 14.02.2012 - 3 StR 446/11

    Raub mit Todesfolge (Todeszeitpunkt); Einbeziehung mehrerer früherer

    Eine Garantenstellung aus vorangegangenem Tun, die hier nur in Betracht kommt, setzt voraus, dass das Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts gerade des tatbestandsmäßigen Erfolges herbeigeführt hat (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 292; Fischer StGB 58. Aufl. § 13 Rdn. 27).

    Vielmehr hätte sich das Landgericht insoweit damit auseinandersetzen müssen, ob ein Exzess eines Mittäters gegeben sein könnte, der nicht durch das Vorverhalten des Angeklagten bestärkt worden ist und wofür der Angeklagte deshalb nicht als Ingerent haftet (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 292; Schönke/Schröder/Stree/Bosch StGB 28. Aufl. § 13 Rdn. 35a).

  • BGH, 16.02.2000 - 2 StR 582/99

    Garantenstellung aus vorangegangenem pflichtwidrigen Tun; Ingerenz; Kausalität

    Pflichtwidriges Vorverhalten begründet nur dann eine Garantenstellung, wenn es die nahe Gefahr des Eintritts des konkret untersuchten tatbestandsmäßigen Erfolges verursacht (vgl. u.a. BGH NStZ 1998, 83; BGH StV 1998, 127, 128; BGH NJW 1992, 1246, 1247; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3).
  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10

    Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

    Der Umstand, dass in Fällen der vorliegenden Art die sich aus einer Tatentdeckung nach dem Parteiengesetz ergebenden finanziellen Nachteile von den Handelnden nicht gewollt sind, steht auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Vermögensnachteils einem bedingten Tatvorsatz nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 1997 - 4 StR 116/97, StV 1998, 127, 128).
  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99

    Täterschaft; Eigenhändige Ausführung; Vergewaltigung; Mittäterschaft

    Diese ist nur gegeben, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich - auch stillschweigend - mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGHSt 2, 344, 345; 6, 248, 251; BGH GA 1977, 144; NJW 1986, 77; NStZ 1985, 70, 71; 1997, 272; 1998, 565; StV 1998, 127, 128).
  • BGH, 14.10.1999 - 4 StR 312/99

    Landfriedensbruch (Besonders schwerer Fall); Strafzumessungsregel; Qualifikation;

    Für eine gemeinschaftliche Tatbegehung ist es nicht erforderlich, daß jeder der Mittäter eigenhändig an der Körperverletzungshandlung teilnimmt; auch kann ein dritter Mittäter abwesend sein, vorausgesetzt, daß zwei weitere Täter dem Opfer gegenüberstehen (BGH StV 1998, 127, 128; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 223a Rdn. 11; Tröndle/Fischer aaO § 224 Rdn. 11) und die Täter die Tat als gemeinschaftliche wollen (BGHR StGB § 223a Abs. 1 gemeinschaftlich 1).
  • BGH, 26.02.2009 - 5 StR 572/08

    Versuchter Mord; Rücktritt vom Versuch (Aufgeben der weiteren Tatausführung;

    Beteiligen sich nämlich mehrere an noch nicht einmal lebensgefährlichen Misshandlungen eines Opfers und zielen die weiteren Tathandlungen eines Tatgenossen auf die Tötung des Opfers ab, so kann ein lediglich zuvor an den Gewalttätigkeiten Beteiligter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich als Garant mit der Folge der Verpflichtung zur Abwendung des drohenden Tötungserfolges anzusehen sein (BGH NStZ 1985, 24; NJW 1999, 69, 71 f.; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7), wenn durch sein Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts des tatbestandsmäßigen Erfolges besteht (BGH NStZ 1998, 83, 84; 2004, 89, 91; NStZ-RR 1997, 292, 293).
  • BGH, 29.11.2012 - 3 StR 293/12

    Versuch der Brandstiftung mit Todesfolge; besonders schwere Brandstiftung;

    Das ist bei der Beteiligung an Gewaltdelikten zwar im Hinblick auf weitere Gewalteinwirkungen bis hin zur Tötung durch andere Beteiligte häufig der Fall (vgl. BGH Beschluss vom 15. April 1997 - 4 StR 116/97, NStZ-RR 1997, 292 m.w.N.), bei anders gearteten Folgetaten jedoch nicht.
  • BGH, 23.05.2000 - 4 StR 157/00

    Garantenstellung aus Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten; nahe Gefahr des

    Allerdings hat das Landgericht nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - geprüft und erörtert, ob die Schläge des Angeklagten oder sein sonstiges der Tötung vorausgegangenes Verhalten eine Gefahrerhöhung für das Opfer dadurch bewirkten, daß die anderen in ihrem zum Tod führenden Vorgehen bestärkt wurden, und hierdurch eine Garantenstellung des Angeklagten begründet wurde (vgl. BGH NStZ 1992, 31 f.; StV 1998, 127, 128; Tröndle/ Fischer StGB 49. Aufl. § 13 Rdn. 11).
  • BGH, 29.04.1999 - 4 StR 3/99

    Mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung, wenn der Täter nicht selbst

    Diese ist nur gegeben, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich - auch stillschweigend - mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGHSt 2, 344, 345; 6, 248, 251; BGH GA 1977, 144; NJW 1986, 77; NStZ 1985, 70, 71; 1997, 272; 1998, 565; StV 1998, 127, 128).
  • BGH, 21.03.2001 - 1 StR 19/01

    Mord; Totschlag; Erschöpfende Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung bei inneren

  • BGH, 14.02.2008 - 4 StR 681/07

    Beschwer eines Angeklagten im Fall einer Verurteilung wegen einer Tat in

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Rechtsprechung
   BGH, 25.07.1997 - 3 StR 179/97   

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https://dejure.org/1997,3792
BGH, 25.07.1997 - 3 StR 179/97 (https://dejure.org/1997,3792)
BGH, Entscheidung vom 25.07.1997 - 3 StR 179/97 (https://dejure.org/1997,3792)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 1997 - 3 StR 179/97 (https://dejure.org/1997,3792)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 357
  • StV 1998, 127
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.07.1989 - 2 StR 214/89

    Strafmilderung bei Untreue durch Unterlassen

    Auszug aus BGH, 25.07.1997 - 3 StR 179/97
    Hierauf ist die Strafmilderungsvorschrift des § 13 Abs. 2 StGB anwendbar (BGHSt 36, 227, 228) [BGH 21.07.1989 - 2 StR 214/89].
  • BGH, 29.01.2015 - 1 StR 587/14

    Untreue (hier: Anwalt, der Fremdgelder auf sein Geschäftskonto leitet; Abgrenzung

    aa) Ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwaltsvertrages zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, macht sich der Untreue in der Variante des Treuebruchtatbestandes (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) strafbar (vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 1960 - 4 StR 401/60, BGHSt 15, 342, 344; und vom 27. Januar 1988 - 3 StR 61/87, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 8; Beschlüsse vom 25. Juli 1997 - 3 StR 179/97, NStZ-RR 1997, 357; vom 30. Oktober 2003 - 3 StR 276/03, NStZ-RR 2004, 54; und vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, wistra 2015, 27, 28).

    Sollte sich die Tathandlung des Angeklagten in einer einmaligen Zahlungsaufforderung unter Angabe seines Geschäftskontos für zu leistende Zahlungen erschöpfen, würde dies ungeachtet der Anzahl der daraufhin erhaltenen Zahlungen nicht die Annahme von Tatmehrheit rechtfertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 1997 - 3 StR 179/97, NStZ-RR 1997, 357; und vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, wistra 2015, 27, 28).

    Verwirklicht er den Tatbestand ausschließlich dadurch, dass er pflichtwidrig dem Mandanten oder einem Dritten zustehende Gelder nicht weiterleitet, sondern auf seinem Geschäftskonto belässt, so ist hierauf die Strafmilderungsvorschrift des § 13 Abs. 2 StGB anwendbar, denn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt hier in einem Unterlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 3 StR 179/97, NStZ-RR 1997, 357).

  • BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14

    Untreue (hier: Missbrauch eines Anwaltsanderkonto; Vermögensnachteil: fälliger

    Sollte sich die Tathandlung des Angeklagten in einem einmaligen Anspruchsschreiben unter Angabe seines Geschäftskontos für zu leistende Zahlungen erschöpfen, würde dies - auch wenn die Gegenseite mehrere Teilzahlungen erbracht hätte - nicht die Annahme von Tatmehrheit rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 3 StR 179/97, NStZ-RR 1997, 357).
  • KG, 23.03.2007 - 1 Ss 186/05

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur Weiterleitung von für einen Mandanten in Empfang

    d) Im Falle eines erneuten Schuldspruchs wird bei der Strafzumessung die Regelung des § 13 Abs. 2 StGB zu beachten sein (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 357).
  • BGH, 26.11.2015 - 2 StR 144/15

    Untreue (Abgrenzung von Begehung durch Tun und durch Unterlassen:

    Zwar kann der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen im Sinne des § 13 StGB liegen, wenn ein Rechtsanwalt den Tatbestand der Untreue allein dadurch verwirklicht, dass er pflichtwidrig seinem Mandanten oder einem Dritten zustehende Gelder nicht weiterleitet, sondern diese Gelder auf seinem Geschäftskonto belässt und der Vorwurf sich in einem bloßen Vorenthalten der Gelder erschöpft (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1997 - 3 StR 179/97, NStZ-RR 1997, 357).
  • OLG Köln, 09.01.1998 - Ss 670/97

    Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen Untreue; Treuepflichten eines

    Auf dieses Verhalten der Angeklagten, das sich im Unterlassen erschöpft, weil ein weiteres Tätigwerden der Angeklagten zur Sicherung der Untreue (z.B. durch Ableugnen des Zahlungseingangs) nicht festgestellt werden konnte, ist die Strafmilderungsvorschrift des § 13 Abs. 2 StGB anwendbar (vgl. BGHSt 36, 227, 228 = NJW 1990, 332 = NStZ 1990, 77; BGH NStZ-RR 1997, 357).
  • OLG Hamm, 03.06.2002 - 3 Ss 74/02

    Untreue, Umfang der Feststellungen, Rechtsanwalt, nicht weitergeleitete Zahlungen

    Auch eine Untreue durch aktives Tun ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht verwirklicht, da der Angeklagte zur Sicherung der Untreue nicht weiter tätig geworden ist (vgl. BGH StV 98, 127).
  • BGH, 24.03.1999 - 3 StR 556/98

    Überprüfbarkeit der Strafzumessung des Tatrichters durch das Revisionsgericht

    Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluß vom 25. Juli 1997 (NStZ-RR 1997, 357) den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Untreue in 15 Fällen verurteilt ist, den Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen.
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Rechtsprechung
   BGH, 01.07.1997 - 1 StR 244/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3407
BGH, 01.07.1997 - 1 StR 244/97 (https://dejure.org/1997,3407)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1997 - 1 StR 244/97 (https://dejure.org/1997,3407)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1997 - 1 StR 244/97 (https://dejure.org/1997,3407)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begründung einer Garantenstellung durch die Bestellung des Angeklagten als Geschäftsführer - Folgen der Aufteilung der Geschäftsbereiche unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH für die Verantwortung jedes einzelnen für die Geschäftsführung insgesamt - Möglichkeit zur ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 13, § 326, § 327

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 545
  • StV 1998, 126
  • StV 1998, 127
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.07.1991 - 4 StR 179/91

    Garantenstellung eines technischen Betriebsleiters

    Auszug aus BGH, 01.07.1997 - 1 StR 244/97
    Insoweit kann nicht allein an die formale Stellung als Geschäftsführer angeknüpft werden (BGH NJW 1992, 122 [BGH 04.07.1991 - 4 StR 179/91]).
  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

    Auszug aus BGH, 01.07.1997 - 1 StR 244/97
    Ob dieser gesellschaftsrechtliche Grundsatz auch über den Umfang der strafrechtlichen Pflichtenstellung entscheidet und in welchem Umfang die strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers im allgemeinen an den von ihm betreuten Geschäfts- und Verantwortungsbereich anknüpft (vgl. BGHSt 37, 106, 123 f.), kann hier dahinstehen.
  • BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

    Holocaust-Leugnung im Internet

    Dabei setzt § 13 StGB gleichfalls einen Erfolg voraus, "der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört" (vgl. BGH NStZ 1997, 545: Tatbestandsverwirklichung des § 326 Abs. 1 StGB durch Unterlassung, die lediglich nicht fahrlässig war, BGHSt 38, 325, 338: die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB waren durch Unterlassen erfüllt, dieser Tatbestand wurde allerdings von § 324 StGB verdrängt).
  • OLG Koblenz, 02.02.2005 - 1 Ss 301/04

    Strafvereitelung: Annahme der Strafverteilung durch einen Rechtspfleger bei der

    Das Unterlassen ist dem Täter nur dann vorwerfbar, wenn die verlangte Handlung ihm nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar gewesen ist (BGHSt a.a.O.; BGH StV 1998, 126, 127; Tröndle/Fischer § 13 Rdn. 14; ebenso LK-Jescheck vor § 13 Rdn. 93 und S/S-Stree Vorbem. §§ 13 ff Rdn. 141, nach denen bei einer Unmöglichkeit des Handelns schon der Unterlassungstatbestand entfällt).
  • OLG Karlsruhe, 30.04.2007 - 1 Ws 475/04

    Klageerzwingungsverfahren zur Feststellung der Strafbarkeit eines

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  • OLG Hamm, 19.03.1998 - 3 Ss 966/97

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Arbeitgeberbegriff, Beitragsvorenthaltung,

    Insoweit kann nicht allein an die formale Stellung des Angeklagten als Geschäftsführer der GmbH angeknüpft werden (vgl. BGH NStZ 1997, 545).
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