Weitere Entscheidungen unten: BGH, 24.07.1997 | BGH, 15.01.1998

Rechtsprechung
   BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2866
BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97 (https://dejure.org/1997,2866)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1997 - 1 StR 627/97 (https://dejure.org/1997,2866)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1997 - 1 StR 627/97 (https://dejure.org/1997,2866)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,2866) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Beweisantrags - Begründung einer Revision im Fall der Zurückweisung eines Beweisermittlungsantrags durch das Tatgericht - Darlegungsanforderungen an die Aufklärungsrüge - Abgrenzung zwischen einem Beweisantrag und einem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244

  • rechtsportal.de

    StPO § 244

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 209
  • StV 1998, 174
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.10.1994 - 2 StR 328/94

    Unzulässigkeit von Hilfsbeweisanträgen

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97
    Der zugrunde liegende Hilfsbeweisantrag, der für den Fall einer Verurteilung zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe gestellt war, ist allerdings nicht, wie der Generalbundesanwalt unter Berufung auf BGHSt 40, 287 ff. [BGH 21.10.1994 - 2 StR 328/94] vorgetragen hat, deshalb unzulässig, weil er sich gegen den Schuldspruch gerichtet hat.

    Einem solchen Beweisantrag haftet, anders als in dem in BGHSt 40, 287 ff. [BGH 21.10.1994 - 2 StR 328/94] entschiedenen Fall, kein "Mangel an Ernstlichkeit" (aaO, 289) an.

  • BGH, 04.10.1957 - 2 StR 366/57
    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97
    Nach ihrer eigenen Einlassung hat die Angeklagte das (nicht notwendigerweise ernstgemeinte, vgl. BGHSt 10, 388 [BGH 04.10.1957 - 2 StR 366/57]) Erbieten eines anderen, zu einem Mord anzustiften, angenommen und sich damit gemäß § 30 Abs. 2 StGB i.V.m. §§ 26, 211 StGB schuldig gemacht.
  • BGH, 15.10.1996 - 1 StR 591/96

    Rechtliche Überprüfung der Nichtanordnung einer Unterbringung gem. § 64 StGB -

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97
    An die - wie die Revision insoweit mit dem Hinweis auf das Verbot der Beweisantizipation (ständ. Rspr., vgl. d. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 46) zutreffend vorträgt - fehlerhafte Begründung der Strafkammer ist der Senat nicht gebunden, da durch diesen Fehler das Verteidigungsverhalten der Angeklagten nicht beeinflußt sein kann (ständ. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 StR 591/96 und 21. Oktober 1997 - 1 StR 597/97; w. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 86).
  • BGH, 03.11.1987 - 5 StR 579/87

    Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten bei einer Zeugenvernehmung durch ein

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97
    Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisantrag ohne Einholung der Entscheidung des zuständigen Innenministers und - worauf die Revision zutreffend hinweist - daher fehlerhaft (vgl. BGHSt 35, 82, 85 m.w.Nachw.) (auch) mit der Begründung zurückgewiesen, die Polizei gebe zum Schutz des "A. " den Namen des Arbeitgebers nicht preis.
  • BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93

    Anforderungen an Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97
    Bei einem solchen Antrag handelt es sich dann - mangels bestimmter Beweisbehauptung - nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag (vgl. BGHSt 30, 131, 142 [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81]; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 8 jew. m.w.Nachw.), mögen auch beide Behauptungen nach dem Willen des Antragstellers auf das gleiche Ziel (hier: Ermöglichung von Schlüssen auf Interessenlage und Glaubwürdigkeit von "A. " ) gerichtet sein (zur Unterscheidung zwischen Beweisbehauptung und Beweisziel vgl. nur BGHSt 39, 251, 253 f.).
  • BGH, 31.03.1989 - 3 StR 486/88

    Strafbarkeit wegen Mordes - Voraussetzungen für das Vorliegen eines niedrigen

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97
    Bei einem solchen Antrag handelt es sich dann - mangels bestimmter Beweisbehauptung - nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag (vgl. BGHSt 30, 131, 142 [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81]; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 8 jew. m.w.Nachw.), mögen auch beide Behauptungen nach dem Willen des Antragstellers auf das gleiche Ziel (hier: Ermöglichung von Schlüssen auf Interessenlage und Glaubwürdigkeit von "A. " ) gerichtet sein (zur Unterscheidung zwischen Beweisbehauptung und Beweisziel vgl. nur BGHSt 39, 251, 253 f.).
  • BGH, 15.05.1996 - 1 StR 131/96

    Rüge einer unterlassenen Nachforschung über den Aufenthaltsort eines wichtigen

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97
    Daß die Zurückweisung des Beweisermittlungsantrags dabei in der Form der Bescheidung eines (Hilfs-)Beweisantrags erfolgte, ändert daran nichts (BGH StV 1996, 581 m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97
    Bei einem solchen Antrag handelt es sich dann - mangels bestimmter Beweisbehauptung - nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag (vgl. BGHSt 30, 131, 142 [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81]; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 8 jew. m.w.Nachw.), mögen auch beide Behauptungen nach dem Willen des Antragstellers auf das gleiche Ziel (hier: Ermöglichung von Schlüssen auf Interessenlage und Glaubwürdigkeit von "A. " ) gerichtet sein (zur Unterscheidung zwischen Beweisbehauptung und Beweisziel vgl. nur BGHSt 39, 251, 253 f.).
  • BGH, 23.08.1988 - 5 StR 157/88

    Unzureichende Behauptung der inhaltlichen Bestimmheit einer begehrten erneuten

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97
    Das Vorbringen, die Strafkammer habe nicht geklärt, ob "A. " auch schon für das Bundeskriminalamt als V-Mann tätig war und ob er tatsächlich nur einmal 1987 als V-Mann für das Bayerische Landeskriminalamt tätig war, enthält nicht die für eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge erforderliche bestimmte Beweisbehauptung ( § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 81 m.w.Nachw.).
  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

    Soll eine begehrte Beweisaufnahme erst ergeben, welche der als möglich hingestellten, sich gegenseitig aber ausschließenden Tatsachen vorliegen, fehlt es an einer für einen Beweisantrag erforderlichen bestimmten Beweisbehauptung, mögen auch beide Behauptungen nach dem Willen des Antragstellers auf das gleiche Ziel gerichtet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1997 - 1 StR 627/97).
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 407/12

    Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug nach abgegebenen

    Sind mehrere, sich gegenseitig ausschließende Tatsachen in das Wissen eines Zeugen gestellt, fehlt auch bei einem einheitlichen Beweisziel eine bestimmte Tatsachenbehauptung (BGH, Beschluss vom 13. November 1997 - 1 StR 627/97 mwN).

    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Zurückweisung dieser Anträge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1997 - 1 StR 627/97 mwN) ist weder ausdrücklich noch der Sache nach in zulässiger Form geltend gemacht.

  • OLG Köln, 21.12.2007 - 81 Ss 111/07

    Bücherklau aus der Uni-Bibliothek: Literaturprofessor rechtskräftig verurteilt

    Sie lassen zunächst außer Acht, dass die Behauptung einander sich ausschließender Tatsachen bereits für sich genommen einen hinreichenden Grund darstellen kann, einen Beweisantrag lediglich als Beweisermittlungsbegehren zu behandeln (vgl. BGH NStZ 1998, 209, 210).
  • BGH, 23.10.2012 - 1 StR 261/12

    Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens

    Soweit der Antrag allerdings dahingehend zu verstehen gewesen sein sollte, es solle bewiesen werden, dass das Schloss zu stark beschädigt gewesen sei, als dass man aus dem Betätigen des Schlosses auf die Zugehörigkeit des hierzu benutzten Schlüssels schließen könne, lag in Ermangelung einer hinreichend bestimmten Beweistatsache schon kein Beweisantrag vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1997 - 1 StR 627/97, NStZ 1998, 209, 210).
  • BGH, 09.08.2001 - 4 StR 308/01

    Verfahrensrüge; Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen

    Es kann dahinstehen, ob das Verlangen auf Beweiserhebung sich nur als Vorwand und Druckmittel darstellt, um das Gericht zu einem 'Handel' über die Rechtsfolge, eine zur Bewährung auszusetzende Strafe, zu motivieren, was unzulässig ist (vgl. BGHSt 40, 287 ff.), oder aber - was nahe liegt - auf einen Umstand abzielt, der geeignet ist, die Tat in einem milderen Licht und die Strafaussetzung als möglich erscheinen zu lassen (vgl. BGH NStZ 1998, 209, 210).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 24.07.1997 - 1 StR 214/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2313
BGH, 24.07.1997 - 1 StR 214/97 (https://dejure.org/1997,2313)
BGH, Entscheidung vom 24.07.1997 - 1 StR 214/97 (https://dejure.org/1997,2313)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 1997 - 1 StR 214/97 (https://dejure.org/1997,2313)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,2313) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 112 StPO; § 72 StPO; § 220 StPO; § 245 Abs. 2 StPO
    Ladung eines Sachverständigen durch den Angeklagten (keine Einschränkung der Vorbereitung des Sachverständigen durch Untersuchungshaft); funktionaler Vollzug der Untersuchungshaft (Haftgründe)

  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der Vorbereiung des Sachverständigen des Angeklagten durch Untersuchungshaft

  • rechtsportal.de

    StPO § 1975 §§ 72, 220, 245 Abs. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 171
  • NJW 1997, 3180
  • NStZ 1998, 93
  • StV 1997, 562
  • StV 1998, 174 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.03.1993 - 2 StR 503/92

    Völlige Ungeeignetheit eines Beweismittels - Einholung eines genomanalytischen

    Auszug aus BGH, 24.07.1997 - 1 StR 214/97
    Das Gericht ist nicht gehalten, ihm während laufender Hauptverhandlung Gelegenheit zur Vorbereitung seines Gutachtens zu geben und dabei Verfahrensverzögerungen hinzunehmen (BGH NStZ 1993, 395, 397 = BGHR StPO § 245 Abs. 2 Beweismittel 1; Detter in Festschrift für Salger 1995 S. 231, 238 m.w.Nachw.).

    Die an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1993 (BGH NStZ 1993, 395, 397 = BGHR StPO § 245 Abs. 2 Beweismittel 1) angelehnten Ausführungen zu der Frage, welche Aufgabe der von der Verteidigung hinzugezogenen Sachverständigen gestellt war und ob diese Aufgabe auch mittels kurzer Besuche zu erfüllen gewesen wäre, treffen den Vorgang nicht.

  • BGH, 21.11.1969 - 3 StR 249/68

    Zerstückelung im Luftschutzstollen - § 211 StGB, Sexualdelikte

    Auszug aus BGH, 24.07.1997 - 1 StR 214/97
    Freilich wäre - bei isolierter Betrachtung - nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht eine Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt hat, denn ein von der Verteidigung vorgeladener Sachverständiger ist nur dann ein präsentes Beweismittel, wenn er in der Hauptverhandlung auf die Erstattung seines Gutachtens vorbereitet ist und auf dieser Grundlage unmittelbar zur Sache gehört werden kann (BGHSt 6, 289, 291; 23, 176, 183, 185; Widmaier StV 1985, 526, 528).
  • BGH, 15.07.1954 - 2 StR 199/54

    Voraussetzungen für die Möglichkeit der Anhörung von Sachverständigengutachtern

    Auszug aus BGH, 24.07.1997 - 1 StR 214/97
    Freilich wäre - bei isolierter Betrachtung - nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht eine Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt hat, denn ein von der Verteidigung vorgeladener Sachverständiger ist nur dann ein präsentes Beweismittel, wenn er in der Hauptverhandlung auf die Erstattung seines Gutachtens vorbereitet ist und auf dieser Grundlage unmittelbar zur Sache gehört werden kann (BGHSt 6, 289, 291; 23, 176, 183, 185; Widmaier StV 1985, 526, 528).
  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 24.07.1997 - 1 StR 214/97
    Das gilt schon deshalb, weil für den Täter schicksalhaft auftretende Störungen regelmäßig eher und dann gewichtiger Anlaß zur Strafmilderung geben können als ein selbstverschuldeter Rausch (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1997 - 1 StR 511/95 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 12.02.1998 - 1 StR 588/97

    Einheitliche Beschlussentscheidung bei Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richter;

    Den Rechten und Pflichten eines Sachverständigen aus § 80 StPO unterliegt dieser erst nach dem Beschluß gemäß § 245 Abs. 2 StPO; allerdings mit den Beschränkungen, die sich aus seiner Stellung als "präsentem Beweismittel" ergeben (vgl. BGH NStZ 1998, 93, 94 und NStZ 1993, 395, 397).
  • BGH, 12.03.1998 - 4 StR 633/97

    Anforderungen an Sachrüge gegen Schuldfähigkeitsbeurteilung eines Gutachters;

    Der Verteidigung hätte es offengestanden, nach §§ 220, 245 Abs. 2 StPO nötigenfalls einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen als eigenes Beweismittel in die Hauptverhandlung einzuführen (BGH, Urteil vom 24. Juli 1997 - 1 StR 214/97-, zum Abdruck in BGHSt 43, 171 vorgesehen; vgl. Detter NStZ 1998, 57, 58, 61).
  • OLG Frankfurt, 08.08.2006 - 3 Ws 730/06

    Untersuchungshaft: Dauerbesuchserlaubnis für den von der Verteidigung

    Daraus erwächst der Verteidigung, will sie in der Hauptverhandlung einen Sachverständigen präsentieren, die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass dieser rechtzeitig und ausreichend vorbereitet ist (BGH StV 1997, 562, 563, Widmaier, StV 1985, 526, 528).

    Die allein aus den gesetzlichen Haftgründen nach §§ 112, 112a StPO vollzogene Untersuchungshaft darf das Recht des Angeklagte auf die Stellung präsenter Beweismittel nicht untergraben (BGH StV 1997, 562, 563).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 15.01.1998 - 1 StR 734/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4268
BGH, 15.01.1998 - 1 StR 734/97 (https://dejure.org/1998,4268)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1998 - 1 StR 734/97 (https://dejure.org/1998,4268)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1998 - 1 StR 734/97 (https://dejure.org/1998,4268)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,4268) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 510 (Ls.)
  • NStZ 1998, 263
  • StV 1998, 174 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02

    Ablehnung der Bestellung eines vom Beschuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum

    Dies ist aus der Gleichwertigkeit von Wahl- und Pflichtverteidigung zu folgern, da der entsprechende Sachverhalt eine Zurückweisung des Verteidigers nach § 146a StPO nicht rechtfertigt (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 6).
  • BGH, 06.07.2006 - 4 StR 48/06

    Keine Beihilfe nach Beendigung der Haupttat; räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

    Dieses Verhalten des Mitangeklagten erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand des § 316 a Abs. 1 StGB, da es an einem (fortdauernden) Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs fehlt (vgl. BGHSt 49, 8 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 11).
  • BGH, 17.08.2001 - 2 StR 197/01

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des

    Sie besteht aber nicht, wenn der Täter, wie hier der Angeklagte Sp., als er sich des Geschädigten bemächtigte, zu Fuß an ein geparktes Kraftfahrzeug herantritt, um dessen Insassen zu berauben (vgl. BGHSt 24, 320, 321; BGH NStZ-RR 1997, 356); auch der Transport eines Tatopfers mit dem Kraftfahrzeug an einen Ort, an welchem eine geplante Erpressung ausgeführt werden soll, erfüllt in einem solchen Fall den Tatbestand nicht (vgl. BGH NStZ 1998, 263; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl., Rdn. 3 zu § 316 a m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht