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   OLG Köln, 13.03.1998 - 2 Ws 115/98   

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OLG Köln, 13.03.1998 - 2 Ws 115/98 (https://dejure.org/1998,3021)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.03.1998 - 2 Ws 115/98 (https://dejure.org/1998,3021)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. März 1998 - 2 Ws 115/98 (https://dejure.org/1998,3021)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    GG Art. 101 Abs. 1; StPO §§ 33 Abs. 3, 4, 112 Abs. 2 Nr. 3

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung eines Haftbefehls aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Versagung von Akteneinsicht wegen Verdunkelungsgefahr; Nicht inhaftierter Beschuldigter; Nahezu abgeschlossene Ermittlungen

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Aachen - 86 Qs 100/97
  • OLG Köln, 13.03.1998 - 2 Ws 115/98

Papierfundstellen

  • StV 1998, 269
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Aschaffenburg, 14.03.1997 - Qs 35/97
    Auszug aus OLG Köln, 13.03.1998 - 2 Ws 115/98
    Ein Haftbefehl, dessen bloße Existenz dem nicht inhaftierten Beschuldigten bereits bekannt ist, kann wegen der Versagung jeglicher Akteneinsicht und der damit nicht gegebenen Möglichkeit rechtlichen Gehörs zu den für die Haftentscheidung relevanten Tatsachen und Beweismitteln auch dann aufzuheben sein, wenn er auf den Haftgrund der Verdunklungsgefahr gestützt ist; es ist dabei auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen (Fortführung von LG Aschaffenburg StV 97, 644 im Anschluß an BVerfG NJW 94, 3219; teilweise Abweichung von OLG Hamm NStZ-RR 98, 19).

    Damit ist hier ein Fall gegeben, in dem schon jetzt in dem Ermittlungsverfahren auch bei dem nicht inhaftierten Beschuldigten, der von der Existenz des Haftbefehls bereits Kenntnis erlangt hat, die Entscheidung über die Fortdauer des Haftbefehls nicht auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden darf, die der Beschuldigte infolge verweigerter Akteneinsicht nicht kennt (vgl. LG Aschaffenburg StV 97, 644).

    Andernfalls - so zutreffend LG Aschaffenburg StV 97, 644, 646 - müßte sich der Beschuldigte erst verhaften lassen, um sodann darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, was ihm aufgrund welcher Tatsachen und Beweismittel vorgeworfen wird; dies entspricht nicht der der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegendenen Rechtslage.

  • KG, 07.02.1994 - 5 Ws 51/94

    Akteneinsicht; Verweigert; Gefährdung; Ermittlung; Aufhebung; Haft;

    Auszug aus OLG Köln, 13.03.1998 - 2 Ws 115/98
    Es entspricht - wenngleich ausdrücklich entschieden nur für den Fall eines tatsächlich inhaftierten Beschuldigten - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtstaatliches Verfahren und auf rechtliches Gehör ein Anspruch auf Einsicht seines Verteidigers in die Akten folgt, wenn und soweit er die darin befindlichen Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können; dabei genügt in der Regel eine Teilakteneinsicht hinsichtlich der für die Haftentscheidung relevanten Tatsachen und Beweismittel (BVerfG, Beschluß vom 11. Juli 1994, NJW 94, 3219 = NStZ 94, 551 = StV 94, 465; vgl. auch BVerfG StV 94, 1; KG StV 94, 319).

    Es kommt hinzu, daß der Haftbefehl in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Heinsberg vom 7. Oktober 1997 wegen der den dringenden Tatverdacht begründenden Beweismittel nur einen einzigen, pauschal gehaltenen Satz anführt; selbst wenn dem Verteidiger des Beschuldigten wenigstens (und nur) der Haftbefehl bekanntgegeben worden wäre, könnte sich der Beschuldigte dennoch nicht in der gebotenen Weise zur Beweislage verteidigen (vgl. hierzu insbesondere KG StV 94, 319).

  • OLG Hamm, 17.04.1997 - 2 Ws 109/97

    Aufhebung von Haftbefehlen wegen weiterhin versagter Akteneinsicht und fehlender

    Auszug aus OLG Köln, 13.03.1998 - 2 Ws 115/98
    Ein Haftbefehl, dessen bloße Existenz dem nicht inhaftierten Beschuldigten bereits bekannt ist, kann wegen der Versagung jeglicher Akteneinsicht und der damit nicht gegebenen Möglichkeit rechtlichen Gehörs zu den für die Haftentscheidung relevanten Tatsachen und Beweismitteln auch dann aufzuheben sein, wenn er auf den Haftgrund der Verdunklungsgefahr gestützt ist; es ist dabei auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen (Fortführung von LG Aschaffenburg StV 97, 644 im Anschluß an BVerfG NJW 94, 3219; teilweise Abweichung von OLG Hamm NStZ-RR 98, 19).

    Demgemäß hat auch - allerdings ohne Auseinandersetzung mit dem nahezu zeitgleich ergangenen Beschluß des LG Aschaffenburg a.a.O. - das OLG Hamm (NStZ-RR 98, 19) entschieden, daß der gegen einen flüchtigen Beschuldigten ergangene Haftbefehl, der auch auf Verdunkelungsgefahr gestützt ist, nicht deshalb aufzuheben sei, weil weder dem Beschuldigten noch seinem Verteidiger rechtliches Gehör gewährt wurde.

  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

    Auszug aus OLG Köln, 13.03.1998 - 2 Ws 115/98
    Ein Haftbefehl, dessen bloße Existenz dem nicht inhaftierten Beschuldigten bereits bekannt ist, kann wegen der Versagung jeglicher Akteneinsicht und der damit nicht gegebenen Möglichkeit rechtlichen Gehörs zu den für die Haftentscheidung relevanten Tatsachen und Beweismitteln auch dann aufzuheben sein, wenn er auf den Haftgrund der Verdunklungsgefahr gestützt ist; es ist dabei auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen (Fortführung von LG Aschaffenburg StV 97, 644 im Anschluß an BVerfG NJW 94, 3219; teilweise Abweichung von OLG Hamm NStZ-RR 98, 19).

    Es entspricht - wenngleich ausdrücklich entschieden nur für den Fall eines tatsächlich inhaftierten Beschuldigten - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtstaatliches Verfahren und auf rechtliches Gehör ein Anspruch auf Einsicht seines Verteidigers in die Akten folgt, wenn und soweit er die darin befindlichen Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können; dabei genügt in der Regel eine Teilakteneinsicht hinsichtlich der für die Haftentscheidung relevanten Tatsachen und Beweismittel (BVerfG, Beschluß vom 11. Juli 1994, NJW 94, 3219 = NStZ 94, 551 = StV 94, 465; vgl. auch BVerfG StV 94, 1; KG StV 94, 319).

  • OLG Frankfurt, 16.06.1994 - 1 Ws 131/94

    Ausländer; Rückkehr in Heimatland; Erreichbarkeit für Ermittlungsbehörden;

    Auszug aus OLG Köln, 13.03.1998 - 2 Ws 115/98
    Zum Bestehen des dringenden Tatverdachts und zu den Haftgründen der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (entgegen dem angefochtenen Beschluß dürfte allerdings nicht schon der Haftgrund der Flucht nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO gegeben sein, weil sich der in den Niederlanden ansässige Beschuldigte nicht aufgrund des Ermittlungsverfahrens von seinem räumlichen Lebensmittelpunkt abgesetzt und sich dadurch dem Verfahren nicht entzogen hat; vgl. hierzu BGH StV 90, 309; OLG Saarbrücken StV 91, 266; OLG Frankfurt StV 94, 581; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 112 Rdnr. 11) und der Verdunklungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO vermag der Senat nicht abschließend Stellung zu nehmen, weil ein insoweit gegen den Beschuldigten sprechender Inhalt der Akten aus den nachstehenden Gründen nicht unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; § 33 Abs. 3 StPO) verwertet werden könnte.
  • OLG Saarbrücken, 27.02.1991 - 1 Ws 46/91

    Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr; Begriff der

    Auszug aus OLG Köln, 13.03.1998 - 2 Ws 115/98
    Zum Bestehen des dringenden Tatverdachts und zu den Haftgründen der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (entgegen dem angefochtenen Beschluß dürfte allerdings nicht schon der Haftgrund der Flucht nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO gegeben sein, weil sich der in den Niederlanden ansässige Beschuldigte nicht aufgrund des Ermittlungsverfahrens von seinem räumlichen Lebensmittelpunkt abgesetzt und sich dadurch dem Verfahren nicht entzogen hat; vgl. hierzu BGH StV 90, 309; OLG Saarbrücken StV 91, 266; OLG Frankfurt StV 94, 581; Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 112 Rdnr. 11) und der Verdunklungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO vermag der Senat nicht abschließend Stellung zu nehmen, weil ein insoweit gegen den Beschuldigten sprechender Inhalt der Akten aus den nachstehenden Gründen nicht unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; § 33 Abs. 3 StPO) verwertet werden könnte.
  • BVerfG, 27.05.1993 - 2 BvR 744/93

    Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft und Effektivität des

    Auszug aus OLG Köln, 13.03.1998 - 2 Ws 115/98
    Es entspricht - wenngleich ausdrücklich entschieden nur für den Fall eines tatsächlich inhaftierten Beschuldigten - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtstaatliches Verfahren und auf rechtliches Gehör ein Anspruch auf Einsicht seines Verteidigers in die Akten folgt, wenn und soweit er die darin befindlichen Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können; dabei genügt in der Regel eine Teilakteneinsicht hinsichtlich der für die Haftentscheidung relevanten Tatsachen und Beweismittel (BVerfG, Beschluß vom 11. Juli 1994, NJW 94, 3219 = NStZ 94, 551 = StV 94, 465; vgl. auch BVerfG StV 94, 1; KG StV 94, 319).
  • OLG Köln, 15.03.1994 - 2 Ws 64/94
    Auszug aus OLG Köln, 13.03.1998 - 2 Ws 115/98
    Sie ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Haftbefehl gegen den - in den Niederlanden wohnenden - Beschuldigten nicht vollzogen wird (vgl. Senat StV 94, 321; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 310 Rdnr. 7 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 12.05.1982 - 6 Ws 110/82
    Auszug aus OLG Köln, 13.03.1998 - 2 Ws 115/98
    Die Entscheidung über die Gewährung und Versagung von Akteneinsicht ist nach § 147 Abs. 5 StPO allein Sache der Staatsanwaltschaft; das Gericht ist während des vorbereitenden Verfahrens niemals zuständig, auch wenn sich die Akten zur Vornahme einer richterlichen Handlung bei Gericht befinden (vgl. OLG Hamm NStZ 82, 348; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 147 Rdnr. 33, 34; Laufhütte in KK § 147 Rdnr. 17; a.A. OLG Stuttgart NStZ 90, 247).
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 508/01

    Strafprozessrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate, Wichtiger

    Hieraus folgt, dass fortlaufende Ermittlungen, durch die die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert werden soll, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO darstellen und nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft herangezogen werden können, wenn für diese weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftbefehl besteht (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1749; Beschluss vom 13. September 2001 - 2 BvR 1286/01 + 1371/01 - [noch nicht veröffentlicht]; ebenso aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Köln, StV 1998, 269; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 268f).

    Abschließend stellt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten ... im Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 klar, dass die dortigen Ausführungen zur fehlenden Akteneinsicht einer Haftfortdauer nicht entgegenstehen Die zitierte Rechtsprechung, nach der die Haftfortdauer wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht auf Tatsachen und Beweismitteln gestützt werden darf, die der Beschuldigte in Folge verweigerter Akteneinsicht nicht kennt (vgl. BVerfG, StV 1994, 465f; OLG Köln, StV 1998, 269f; KG, StV 1994, 318ff), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 515/01

    Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft;

    Hieraus folgt, dass fortlaufende Ermittlungen, durch die die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert werden soll, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO darstellen und nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft herangezogen werden können, wenn für diese weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftbefehl besteht (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1749; Beschluss vom 13. September 2001 - 2 BvR 1286/01 + 1371/01 - [noch nicht veröffentlicht]; ebenso aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Köln, StV 1998, 269; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 268f).

    Abschließend stellt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten ... im Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 klar, dass die dortigen Ausführungen zur fehlenden Akteneinsicht einer Haftfortdauer nicht entgegenstehen Die zitierte Rechtsprechung, nach der die Haftfortdauer wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht auf Tatsachen und Beweismitteln gestützt werden darf, die der Beschuldigte in Folge verweigerter Akteneinsicht nicht kennt (vgl. BVerfG, StV 1994, 465f; OLG Köln, StV 1998, 269f; KG, StV 1994, 318ff), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

  • KG, 06.07.2011 - 4 Ws 57/11

    Ermittlungsverfahren: Akteneinsichtsrecht eines Beschuldigten bei nicht

    In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass auch bei einem nicht vollzogenen Haftbefehl, von dem der Beschuldigte Kenntnis hat, in entsprechender Anwendung von § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO entweder generell Akteneinsicht zu gewähren (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 147 Rdn. 77) oder aber diese Entscheidung vom Einzelfall abhängig zu machen sei (vgl. Beulke/Witzigmann NStZ 2011, 254; Börner aaO.; Park StV 2009, 276; SK-StPO Wohlers, StPO 4. Aufl., § 147 StPO Rdn. 66; aber auch OLG Köln StV 1998, 269).
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 516/01

    Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft;

    Hieraus folgt, dass fortlaufende Ermittlungen, durch die die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert werden soll, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO darstellen und nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft herangezogen werden können, wenn für diese weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftbefehl besteht (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1749; Beschluss vom 13. September 2001 - 2 BvR 1286/01 + 1371/01 - [noch nicht veröffentlicht]; ebenso aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Köln, StV 1998, 269; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 268f).

    Abschließend stellt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten ... im Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 klar, dass die dortigen Ausführungen zur fehlenden Akteneinsicht einer Haftfortdauer nicht entgegenstehen Die zitierte Rechtsprechung, nach der die Haftfortdauer wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht auf Tatsachen und Beweismitteln gestützt werden darf, die der Beschuldigte in Folge verweigerter Akteneinsicht nicht kennt (vgl. BVerfG, StV 1994, 465f; OLG Köln, StV 1998, 269f; KG, StV 1994, 318ff), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 511/01

    Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft;

    Hieraus folgt, dass fortlaufende Ermittlungen, durch die die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert werden soll, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO darstellen und nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft herangezogen werden können, wenn für diese weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftbefehl besteht (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1749; Beschluss vom 13. September 2001 - 2 BvR 1286/01 + 1371/01 - [noch nicht veröffentlicht]; ebenso aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Köln, StV 1998, 269; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 268f).

    Abschließend stellt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten ... im Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 klar, dass die dortigen Ausführungen zur fehlenden Akteneinsicht einer Haftfortdauer nicht entgegenstehen Die zitierte Rechtsprechung, nach der die Haftfortdauer wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht auf Tatsachen und Beweismitteln gestützt werden darf, die der Beschuldigte in Folge verweigerter Akteneinsicht nicht kennt (vgl. BVerfG, StV 1994, 465f; OLG Köln, StV 1998, 269f; KG, StV 1994, 318ff), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 510/01

    Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft;

    Hieraus folgt, dass fortlaufende Ermittlungen, durch die die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert werden soll, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO darstellen und nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft herangezogen werden können, wenn für diese weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftbefehl besteht (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1749; Beschluss vom 13. September 2001 - 2 BvR 1286/01 + 1371/01 - [noch nicht veröffentlicht]; ebenso aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Köln, StV 1998, 269; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 268f).

    Abschließend stellt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten ... im Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 klar, dass die dortigen Ausführungen zur fehlenden Akteneinsicht einer Haftfortdauer nicht entgegenstehen Die zitierte Rechtsprechung, nach der die Haftfortdauer wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht auf Tatsachen und Beweismitteln gestützt werden darf, die der Beschuldigte in Folge verweigerter Akteneinsicht nicht kennt (vgl. BVerfG, StV 1994, 465f; OLG Köln, StV 1998, 269f; KG, StV 1994, 318ff), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 513/01

    Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft;

    Hieraus folgt, dass fortlaufende Ermittlungen, durch die die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert werden soll, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO darstellen und nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft herangezogen werden können, wenn für diese weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftbefehl besteht (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1749; Beschluss vom 13. September 2001 - 2 BvR 1286/01 + 1371/01 - [noch nicht veröffentlicht]; ebenso aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Köln, StV 1998, 269; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 268f).

    Abschließend stellt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten ... im Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 klar, dass die dortigen Ausführungen zur fehlenden Akteneinsicht einer Haftfortdauer nicht entgegenstehen Die zitierte Rechtsprechung, nach der die Haftfortdauer wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht auf Tatsachen und Beweismitteln gestützt werden darf, die der Beschuldigte in Folge verweigerter Akteneinsicht nicht kennt (vgl. BVerfG, StV 1994, 465f; OLG Köln, StV 1998, 269f; KG, StV 1994, 318ff), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 514/01

    Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft;

    Hieraus folgt, dass fortlaufende Ermittlungen, durch die die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert werden soll, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO darstellen und nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft herangezogen werden können, wenn für diese weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftbefehl besteht (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1749; Beschluss vom 13. September 2001 - 2 BvR 1286/01 + 1371/01 - [noch nicht veröffentlicht]; ebenso aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Köln, StV 1998, 269; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 268f).

    Abschließend stellt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten ... im Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 klar, dass die dortigen Ausführungen zur fehlenden Akteneinsicht einer Haftfortdauer nicht entgegenstehen Die zitierte Rechtsprechung, nach der die Haftfortdauer wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht auf Tatsachen und Beweismitteln gestützt werden darf, die der Beschuldigte in Folge verweigerter Akteneinsicht nicht kennt (vgl. BVerfG, StV 1994, 465f; OLG Köln, StV 1998, 269f; KG, StV 1994, 318ff), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 509/01

    Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft;

    Hieraus folgt, dass fortlaufende Ermittlungen, durch die die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert werden soll, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO darstellen und nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft herangezogen werden können, wenn für diese weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftbefehl besteht (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1749; Beschluss vom 13. September 2001 - 2 BvR 1286/01 + 1371/01 - [noch nicht veröffentlicht]; ebenso aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Köln, StV 1998, 269; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 268f).

    Abschließend stellt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten ... im Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 klar, dass die dortigen Ausführungen zur fehlenden Akteneinsicht einer Haftfortdauer nicht entgegenstehen Die zitierte Rechtsprechung, nach der die Haftfortdauer wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht auf Tatsachen und Beweismitteln gestützt werden darf, die der Beschuldigte in Folge verweigerter Akteneinsicht nicht kennt (vgl. BVerfG, StV 1994, 465f; OLG Köln, StV 1998, 269f; KG, StV 1994, 318ff), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 4 Ws 512/01

    Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer einer Untersuchungshaft;

    Hieraus folgt, dass fortlaufende Ermittlungen, durch die die Aufklärung weiterer Straftaten gesichert werden soll, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO darstellen und nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer der Untersuchungshaft herangezogen werden können, wenn für diese weder ein dringender Tatverdacht noch ein Haftbefehl besteht (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1749; Beschluss vom 13. September 2001 - 2 BvR 1286/01 + 1371/01 - [noch nicht veröffentlicht]; ebenso aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Brandenburg, StV 2000, 37; OLG Köln, StV 1998, 269; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 268f).

    Abschließend stellt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Verteidigers des Beschuldigten ... im Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 klar, dass die dortigen Ausführungen zur fehlenden Akteneinsicht einer Haftfortdauer nicht entgegenstehen Die zitierte Rechtsprechung, nach der die Haftfortdauer wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) nicht auf Tatsachen und Beweismitteln gestützt werden darf, die der Beschuldigte in Folge verweigerter Akteneinsicht nicht kennt (vgl. BVerfG, StV 1994, 465f; OLG Köln, StV 1998, 269f; KG, StV 1994, 318ff), ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

  • OLG München, 26.04.2012 - 2 Ws 312/12

    Ermittlungsverfahren: Anspruch des Verteidigers auf Akteneinsicht bei nicht

  • OLG Köln, 29.05.2001 - 2 Ws 215/01
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