Rechtsprechung
OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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Verfahrensgang
- LG Köln - 109-9/96
- OLG Köln, 13.05.1997 - 2 Ws 165/97
- OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
Papierfundstellen
- NJW 1998, 2989
- NStZ 1998, 419
- StV 1998, 273
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Hamburg, 01.10.1997 - 2 Ws 220/97
Besetzung der Strafkammer bei Haftprüfungen während der Hauptverhandlung; …
Auszug aus OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
Haftentscheidungen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer und dem Schöffengericht sind unter Mitwirkung der Schöffen zu treffen (gegen OLG Hamburg NStZ 98, 99).Der Ansicht des OLG Hamburg (NStZ 98, 99), wonach bei Haftprüfungen während der Hauptverhandlung die Strafkammer wegen des Grundsatzes des gesetzlichen Richters und wegen des Beschleunigungsgebots stets - auch auf in der Hauptverhandlung gestellte Anträge hin - in der für außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung zu entscheiden habe, kann nicht gefolgt werden.
Jedenfalls aber - und nur hierüber ist vorliegend zu entscheiden - gebietet es nicht etwa der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), daß - so OLG Hamburg NStZ 98, 99 - die Strafkammer bei Haftprüfungen während und innerhalb der Hauptverhandlung in der für außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hat; vielmehr würde durch die Nichtbeteiligung der Schöffen an einer in der Hauptverhandlung zu treffenden Haftentscheidung der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter gerade entzogen (…so ausdrücklich auch Paeffgen in SK-StPO § 126 Rdnr. 7).
- OLG Stuttgart, 22.08.1997 - 4 Ws 153/97
Überleitung eines durch die Staatsanwaltschaft eingeleiteten Verfahrens in ein …
Auszug aus OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
Ungeachtet der Frage, ob Entscheidungen über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach begonnener Hauptverhandlung zum Kernbereich der Mitwirkungsbefugnisse der Schöffen gehören (…so wohl Kissel, GVG, § 30 Rdnr. 7 , der die Mitwirkungsbefugnisse der Schöffen bei Entscheidungen über die Untersuchungshaft nach § 126 StPO auch auf die Zeit einer Unterbrechung der Hauptverhandlung erstreckt; verneinend hingegen OLG Hamburg NStZ 98, 100), üben die Schöffen nach § 30 Abs. 1 GVG während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.Nicht nur hieran zeigt sich, daß der in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgrundsatz - entgegen OLG Hamburg NStZ 98, 100 - nicht für die Frage des gesetzlichen Richters bei Haftentscheidungen von alleiniger Bedeutung sein kann; dem Beschleunigungsgrundsatz würde gerade nicht Rechnung getragen, wenn bei in der Hauptverhandlung entfallendem dringenden Tatverdacht diese für den betreffenden Verhandlungstag erst beendet werden müßte, ehe nach den vom OLG Hamburg für maßgeblich erachtenden Grundsätzen eine Entscheidung über die Haftfrage in der für außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung ergeht.
Die bloße Möglichkeit, daß während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung Schöffen häufig nur schwer erreichbar oder verhindert sind (so OLG Hamburg NStZ 98, 100; zu praktischen Handhabungsgesichtspunkten siehe aber auch Dehn NStZ 97, 608) rechtfertigt es nicht, davon abzuweichen, daß es sachgerecht ist (so BGH NJW 97, 2532), daß der Spruchkörper, der die bisherige Beweisaufnahme durchgeführt hat und zu bewerten haben wird, auch über die Fortdauer der Haftvoraussetzungen entscheidet.
- BGH, 30.04.1997 - StB 4/97
Besetzung des Strafsenats beim Oberlandesgericht für Haftentscheidungen während …
Auszug aus OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
Sie entspricht weder der bislang - jedenfalls für in der Hauptverhandlung zu treffende Haftentscheidungen - nahezu einhelligen Meinung (vgl. OLG Düsseldorf StV 84, 159;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43.Aufl., § 126 Rdnr. 8;… Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 126 Rdnr. 10;… Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 125 Rdnr. 16 i. V. m. § 126 Rdnr. 16;… Paeffgen in SK-StPO, § 126 Rdnr. 7;… Kissel, GVG, 2. Aufl., § 30 Rdnr. 7; a.A. LG Hamburg MDR 73, 69 lediglich für den Fall der Verwertung in der Hauptverhandlung noch nicht erörterter Ermittlungsergebnisse;… hiergegen zutreffend Wendisch in LR 24.Aufl., § 126 Rdnr. 16, 17, Paeffgen in SK-StPO a.a.O. und Dehn NStZ 97, 608) noch erscheint sie mit den Vorgaben des Beschlusses des Bundesgerichtshofes NJW 97, 2531 = NStZ 97, 606 m. Anm. Dehn S. 607 zur Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung vor erstinstanzlich tätigen Strafsenaten der Oberlandesgerichte vereinbar.Nach BGH NJW 97, 2531 = NStZ 97, 606 ist im Zeitraum zwischen Beginn und Ende einer (vor dem Oberlandesgericht) durchgeführten Hauptverhandlung eine Entscheidung über einen Haftbefehl stets in der für die Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung mit fünf Richtern (einschließlich des Vorsitzenden) zu treffen; dies auch dann, wenn - was vorliegend ohnehin nicht der Fall ist - die Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung getroffen wird.
- OLG Düsseldorf, 28.11.1983 - 2 Ws 643/83
Auszug aus OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
Sie entspricht weder der bislang - jedenfalls für in der Hauptverhandlung zu treffende Haftentscheidungen - nahezu einhelligen Meinung (vgl. OLG Düsseldorf StV 84, 159;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43.Aufl., § 126 Rdnr. 8;… Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 126 Rdnr. 10;… Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 125 Rdnr. 16 i. V. m. § 126 Rdnr. 16;… Paeffgen in SK-StPO, § 126 Rdnr. 7;… Kissel, GVG, 2. Aufl., § 30 Rdnr. 7; a.A. LG Hamburg MDR 73, 69 lediglich für den Fall der Verwertung in der Hauptverhandlung noch nicht erörterter Ermittlungsergebnisse;… hiergegen zutreffend Wendisch in LR 24.Aufl., § 126 Rdnr. 16, 17, Paeffgen in SK-StPO a.a.O. und Dehn NStZ 97, 608) noch erscheint sie mit den Vorgaben des Beschlusses des Bundesgerichtshofes NJW 97, 2531 = NStZ 97, 606 m. Anm. Dehn S. 607 zur Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung vor erstinstanzlich tätigen Strafsenaten der Oberlandesgerichte vereinbar.Daher wäre es als Umgehung unzulässig, wenn über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag in der Haftfrage eine Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung ohne Beteiligung der Schöffen erginge (OLG Düsseldorf StV 84, 159;… Hilger in LR, 25. Aufl., § 125 Rdnr. 16).
- OLG Karlsruhe, 06.12.1996 - 3 Ws 321/96
Beurteilung des Umfangs der Fluchtgefahr ; Zweck der Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
Stellt der Verteidiger einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls mit der Begründung , daß nach dem (bisherigen) Ergebnis der Hauptverhandlung nunmehr der dringende Tatverdacht entfallen sei, müssen die Schöffen zur Beratung und (Mit-)Entscheidung über das bisher gewonnene Beweisergebnis (zu dessen Würdigung gerade durch das erkennende Gericht und die Bedeutung dieser Würdigung wiederum für ein sich anschließendes Haftbeschwerdeverfahren vgl. BGH StV 91, 525; OLG Karlsruhe StV 97, 312) ebenso berufen sein wie zu der Beratung zu dem Urteil nach § 260 Abs. 1 StPO. - BGH, 16.08.1991 - 1 StE 6/89
Untersuchungshaft - Haftentscheidung - Beschwerdegericht - Hauptverhandlung
Auszug aus OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
Stellt der Verteidiger einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls mit der Begründung , daß nach dem (bisherigen) Ergebnis der Hauptverhandlung nunmehr der dringende Tatverdacht entfallen sei, müssen die Schöffen zur Beratung und (Mit-)Entscheidung über das bisher gewonnene Beweisergebnis (zu dessen Würdigung gerade durch das erkennende Gericht und die Bedeutung dieser Würdigung wiederum für ein sich anschließendes Haftbeschwerdeverfahren vgl. BGH StV 91, 525; OLG Karlsruhe StV 97, 312) ebenso berufen sein wie zu der Beratung zu dem Urteil nach § 260 Abs. 1 StPO. - LG Neuruppin, 07.05.1997 - 14 Qs 74/97
Entschädigung für eine Sicherstellung eines österreichischen Führerscheins; …
Auszug aus OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
Die bloße Möglichkeit, daß während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung Schöffen häufig nur schwer erreichbar oder verhindert sind (so OLG Hamburg NStZ 98, 100; zu praktischen Handhabungsgesichtspunkten siehe aber auch Dehn NStZ 97, 608) rechtfertigt es nicht, davon abzuweichen, daß es sachgerecht ist (so BGH NJW 97, 2532), daß der Spruchkörper, der die bisherige Beweisaufnahme durchgeführt hat und zu bewerten haben wird, auch über die Fortdauer der Haftvoraussetzungen entscheidet.
- OLG München, 27.02.2018 - 2 Ws 185/18
Haftprüfungsverfahren neben der Hauptverhandlung
1.1 Anders als die Kammer in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 05.02.2018 annimmt, ist der Ansicht des Kammergerichts Berlin (B. v. 18.04.2016 - 4 Ws 40/16 - 141 AR 165/16, BeckRS 2016, 09295; anders dagegen noch KG B. v. 27.01.2015 - 3 Ws 656/14 - 141 AR 662/14, BeckRS 2015, 03311; ebenso auch OLG Koblenz, B. v. 20.01.2009 - 2 Ws 2/09, BeckRS 2010, 00266; OLG Köln B. v. 13.02.1998 - 2 Ws 93/98, NStZ 1998, 419), wonach Haftentscheidungen während einer laufenden - auch unterbrochenen - Hauptverhandlung stets unter Mitwirkung der an der Hautverhandlung beteiligten Richter einschließlich der Schöffen zu treffen sind, nicht zu folgen.Diese Ansicht ist mit der klaren Wertung des Gesetzes zur Gerichtsbesetzung (§§ 76 Abs. 1, 30 GVG) nicht vereinbar und im Hinblick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kaum praktikabel, worauf das OLG Köln mit Beschluss vom 07.01.2009 (2 Ws 640-641/08, NStZ 2009, 589; unter Aufgabe seiner früheren Ansicht im B. v. 13.02.1998 -2 Ws 93/98, NStZ 1998, 419) zutreffend hinweist.
- OLG Köln, 07.01.2009 - 2 Ws 640/08
Zuständigkeit bei Haftentscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung
Zur Wahrung des Gebots des gesetzlichen Richters ist erforderlich, dass über Haftfragen - abgesehen von dem gesetzlich geregelten Fall der Haftprüfung bei der Urteilsfällung (§§ 268 b und 120 Abs. 1 S. 2 StPO) - stets außerhalb der mündlichen Verhandlung nur durch die Berufsrichter entschieden wird (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats, SenE vom 13.2.1998, NStZ 98, 419).Soweit der Senat in der Entscheidung vom 13.2.1998 - 2 Ws 717/97-, veröffentlicht in NStZ 98, 419 - zum Ausdruck gebracht hat, er neige dazu, dass nach Beginn der Hauptverhandlung die Schöffen in und außerhalb in der Hauptverhandlung an Entscheidungen über Haftfragen zu beteiligen seien, hält er daran nicht fest.
- OLG Köln, 07.01.2009 - 2 Ws 641/08
Zuständigkeit bei Haftentscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung
Zur Wahrung des Gebots des gesetzlichen Richters ist erforderlich, dass über Haftfragen - abgesehen von dem gesetzlich geregelten Fall der Haftprüfung bei der Urteilsfällung (§§ 268 b und 120 Abs. 1 S. 2 StPO) - stets außerhalb der mündlichen Verhandlung nur durch die Berufsrichter entschieden wird (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats, SenE vom 13.2.1998, NStZ 98, 419).Soweit der Senat in der Entscheidung vom 13.2.1998 - 2 Ws 717/97-, veröffentlicht in NStZ 98, 419 - zum Ausdruck gebracht hat, er neige dazu, dass nach Beginn der Hauptverhandlung die Schöffen in und außerhalb in der Hauptverhandlung an Entscheidungen über Haftfragen zu beteiligen seien, hält er daran nicht fest.
- KG, 27.01.2015 - 3 Ws 656/14
Untersuchungshaft des Angeklagten: Gerichtsbesetzung bei Haftentscheidungen nach …
Der Bundesgerichtshof (NStZ 2011, 356) und eine größere Anzahl von Oberlandesgerichten (OLG Köln StV 2010, 34 unter Aufgabe seiner gegenteiligen Auffassung veröffentlich in NStZ 1998, 419; OLG München, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 Ws 347/07, 348/07 -, juris; OLG Hamburg in NJW 1998, 2988; Thüringisches OLG in StV 1999, 101;… Schultheis in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 126 Rdn 10; Bertram in NJW 1998, 2934; OLG Naumburg - jedenfalls für einen während unterbrochener Hauptverhandlung gestellten Haftprüfungsantrag - in NStZ-RR 2001, 347, so auch OLG Hamm in StV 1998, 388), vertreten die Ansicht, der sich der Senat aus den nachfolgenden Gründen anschließt, dass für Haftentscheidungen auch während einer laufenden Hauptverhandlung stets die für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehene Besetzung maßgeblich ist.Die gegenteilige Meinung verlangt, dass Haftentscheidungen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer bzw. dem Schöffengericht grundsätzlich unter Mitwirkung der an der Hauptverhandlung beteiligten Richter einschließlich der Schöffen zu treffen seien (vgl. OLG Koblenz, StV 2010, 36f., frühere, aber zwischenzeitlich aufgegebene Rechtsprechung des OLG Köln, NStZ 1998, 419 mit zustimmender Anmerkung Siegert;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 126 Rdn 8; Sowada in: NStZ 2001, 169, 175;… Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 125 Rdn 16 a;… Paeffgen in SK StPO 4. Aufl., § 126 Rdn 7; Schlothauer in StV 1998, 144; Wankel in KMR StPO 57. EL., § 126 Rdn 12; OLG Düsseldorf in StV 1984, 159; für den Fall erstinstanzlicher Verhandlung vor dem Oberlandesgericht auch BGH in NStZ 1997, 606 mit zustimmender Anmerkung Dehn zur Anwendbarkeit der Entscheidung auf Schöffengericht und Strafkammern).
- OLG Köln, 29.06.2004 - 2 Ws 328/04
Besetzung des Gerichts bei Erlass eines Haftbefehls wegen Abwesenheit des …
Dies entspricht seiner Rechtsprechung zur Zuständigkeit in Haftfragen nach Beginn der Hauptverhandlung (Beschluss vom 13.02.1998 - 2 Ws 93/98, NJW 1998, 2899 = NStZ 1998, 419 = StV 1998, 273). - KG, 18.04.2016 - 4 Ws 40/16
Schöffen wirken an Haftentscheidungen während laufender und unterbrochener …
c) Der Senat teilt die Auffassung, dass Haftentscheidungen während einer - auch unterbrochenen - Hauptverhandlung unter Mitwirkung der an der Hauptverhandlung beteiligten Richter einschließlich der Schöffen zu treffen sind (vgl. OLG Düsseldorf StV 1984, 159; OLG Köln NStZ 1998, 419; OLG Koblenz StV 2010, 36 und 37 mit zust. Anm. Sowada;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 126 Rn. 8;… Meyer-Goßner/Schmitt aaO, 30 GVG Rn. 3;… LR/Hilger, § 125 Rn. 16a;… KMR/Wankel, § 126 Rn. 8;… SK/Paeffgen, § 126 Rn. 7). - OLG Koblenz, 20.01.2009 - 2 Ws 2/09
Besetzung des Spruchkörpers bei Haftentscheidungen während laufender …
Während eine Meinung für die außerhalb der Hauptverhandlung geltende Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der Schöffen eintritt (so OLG München, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 Ws 347, 348/07 - OLG Hamburg in NJW 1998, 2988 ; OLG Naumburg - jedenfalls für einen während unterbrochener Hauptverhandlung gestellten Haftprüfungsantrag - in NStZ-RR 2001, 347 , so auch OLG Hamm in StV 1998, 388 ; Thüringisches OLG in StV 1999, 101 ;… Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO , 6. Aufl., § 126 Rdn 10; Bertram in NJW 1998, 2934), verlangt die Gegenmeinung, dass Haftentscheidungen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer bzw. dem Schöffengericht grundsätzlich unter Mitwirkung der an der Hauptverhandlung beteiligten Richter einschließlich der Schöffen zu treffen seien (vgl. OLG Köln in NStZ 1998, 419 mit zustimmender Anmerkung Siegert;… Meyer-Goßner, StPO , 51. Aufl., § 126 Rdn 8; Sowada in NStZ 2001, 169, 175;… Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 125 Rdn 16 a; Paeffgen in SK StPO , § 126 Rdn 7; Schlothauer in StV 1998, 144; Wankel in KMR StPO § 126 Rdn 8; OLG Düsseldorf in StV 1984, 159; jedenfalls für den Fall erstinstanzlicher Verhandlung vor dem Oberlandesgericht auch BGH in NStZ 1997, 606 mit zustimmender Anmerkung Dehn zur Anwendbarkeit der Entscheidung auf Schöffengericht und Strafkammern). - OLG München, 18.04.2007 - 2 Ws 347/07
Haftgrund der Verdunkelungsgefahr bei dringendem Tatverdacht der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Köln, 03.05.2000 - HEs 62/00
Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit, Schöffe
Sie haben an einer Vielzahl von Entscheidungen in der Hauptverhandlung mitzuwirken - nach Auffassung des Senats auch bei Haftentscheidung in der Hauptverhandlung (SenE v.13.2.1888 - 2 Ws 93/98 = NStZ 1998, 419).
Rechtsprechung
OLG Hamm, 22.01.1998 - 2 Bl 2/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Verkündung, erweiterter Haftbefehl, Gegenstand der Haftprüfung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rewis.io
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
StPO § 115
Verfahrensgang
- AG Hagen - 67 Gs 906/97
- OLG Hamm, 22.01.1998 - 2 Bl 2/98
Papierfundstellen
- StV 1998, 273
Wird zitiert von ... (12) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94
Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen …
Auszug aus OLG Hamm, 22.01.1998 - 2 Bl 2/98
Insoweit hat der Senat in der Vergangenheit bereits wiederholt entschieden, daß bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur ein Haftbefehl berücksichtigt werden darf, hinsichtlich dessen Voraussetzungen der Beschuldigte bei der Haftbefehlseröffnung und vor einer weiteren Haftentscheidung substantiiert über den gegen ihn erhobenen Vorwurf, die Beweislage und die Haftgründe in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. u.a. Senat in StV 1995, 200 unter Hinweis auf BVerfG NStZ 1994, 551). - OLG Hamm, 29.12.1994 - 2 BL 507/94
BtM, LKA, Verkündung des Haftbefehls durch Kammer, neuer Haftbefehl, Grundlage …
Auszug aus OLG Hamm, 22.01.1998 - 2 Bl 2/98
Insoweit hat der Senat in der Vergangenheit bereits wiederholt entschieden, daß bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur ein Haftbefehl berücksichtigt werden darf, hinsichtlich dessen Voraussetzungen der Beschuldigte bei der Haftbefehlseröffnung und vor einer weiteren Haftentscheidung substantiiert über den gegen ihn erhobenen Vorwurf, die Beweislage und die Haftgründe in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. u.a. Senat in StV 1995, 200 unter Hinweis auf BVerfG NStZ 1994, 551).
- BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01
Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 1 S 1 durch …
In Rechtsprechung und Literatur (…OLG Hamm, StV 1995, S. 200; StV 1998, S. 273;… StV 1998, S. 555;… Löwe/Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl. 1997, § 115 Rn. 3;… Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl. 1999, § 115 Rn. 15;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. 1999, § 115 Rn. 11, jeweils m.w.N.) besteht aber Einigkeit, dass auf den erweiterten Haftbefehl § 115 StPO entsprechende Anwendung findet.Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Verkündung des Haftbefehls gemäß § 115 StPO, so darf dieser Haftbefehl in einem Haftfortdauerbeschluss gemäß §§ 121, 122 StPO nicht berücksichtigt werden (OLG Hamm, StV 1998, S. 273; StV 1998, S 555).
- OLG Celle, 08.12.2016 - 1 Ws 599/16
Richterliche Vernehmung nach Änderung oder Neufassung eines bestehenden …
Vielmehr ist - unabhängig von der Bekanntmachung nach Maßgabe von § 114a StPO, die als solche auch schriftlich erfolgen kann (…vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 114a Rn. 3) - eine richterliche Vernehmung in entsprechender Anwendung des § 115 StPO auch dann erforderlich, wenn ein bestehender Haftbefehl, wie hier, wesentlich geändert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157; OLG Hamm, Beschluss vom 13. September 2012 - III-1 Ws 469/12; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2011 - 1 Ws 183/11; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 3 Ws 39/09; OLG Jena, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 1 Ws 240/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 2 Ws 164/03, NStZ-RR 2003, 346; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2 BL 2/98, StV 1998, 273;… KK-StPO- Graf , 7. Aufl. 2013, § 115 Rn. 15;… LR-StPO/ Hilger , 26. Aufl. 2007, § 1115 Rn. 3, 15;… Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Aufl. 2016, § 115 Rn. 12).Vgl. zur parallelen Konstellation einer Haftfortdauerentscheidung nach §§ 121, 122 StPO BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2 BL 2/98, StV 1998, 273).
- OLG Stuttgart, 14.07.2005 - 4 HEs 59/05
Untersuchungshaft: Sechsmonats-Prüfung bei nicht ordnungsgemäß verkündeter …
In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit, dass auf den erweiterten Haftbefehl § 115 StPO entsprechende Anwendung findet, da es sich in der Sache ... - im Umfang der Erweiterung - um einen neuen Haftbefehl handelt (vgl. OLG Hamm StV 1998, 273;… KK-Boujong, StPO, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 15;… KMR, StPO, § 115 Rdnr. 12;… Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., §§ 114 Rdnr. 18 und 115 Rdnr. 12 jeweils m.w.N.).Es handelt sich vorliegend auch nicht etwa um einen Fall des § 115 a StPO (vgl. OLG Hamm StV 1998, S. 273 und 555).
- OLG Jena, 28.09.2020 - 1 Ws 290/20
Zulässigkeit einer Rechtshilfe auf Eröffnung eines Haftbefehls
Soweit die Annahme hinreichender Rechtswahrung ergänzend auf die dem ersuchten Gericht gem. § 115a Abs. 2 Satz 4 StPO obliegende Weiterleitung erhobener Einwände an das zuständige Gericht und den Anspruch des Beschuldigten auf Vorführung gem. § 115a Abs. 3 StPO gestützt wird, wird verkannt, dass es sich bei der erbetenen Haftbefehlseröffnung schon nicht um einen Fall des § 115a StPO handelt (…OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG Hamm, Beschl. v. 22.01.1998, Az. 2 BL 2/98, bei juris). - OLG Celle, 26.02.2020 - 1 Ws 1/20
Pflicht zur Anhörung des Verhafteten vor Aufrechterhaltung des Haftbefehls; …
Die unverzichtbare persönliche Vernehmung entsprechend § 115 Abs. 2 und Abs. 3 StPO soll dem Gericht ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck vom Beschuldigten zu verschaffen, und der Betroffene soll Gelegenheit erhalten, im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem zuständigen Gericht die den neuen Haftbefehl tragenden Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die ihn entlastenden Tatsachen vorzutragen (…vgl. OLG Celle aaO; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2011 - 1 Ws 183/11 ; OLG Jena, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 1 Ws 240/08; vgl. zur parallelen Konstellation einer Haftfortdauerentscheidung nach §§ 121, 122 StPO BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01 , NStZ 2002, 157; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2 BL 2/98 , StV 1998, 273 ). - OLG Zweibrücken, 04.07.2007 - 1 HPL 24/07
Gesetzliche Haftprüfung: Überprüfungsgrundlage bei zwischenzeitlich geändertem …
Dies darf auch nicht durch den Senat im Rahmen der gesetzlichen Haftprüfung nachgeholt werden, diese hat alleine den ursprünglichen Haftbefehl zugrunde zu legen (BVerfG NStZ 2002, 157; OLG Hamm StV 1998, 273; StV 1995, 200;… KK Boujong StPO 5. Aufl. § 114 Rn. 9). - OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 BL 62/98 Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, daß ein erweiterter Haftbefehl dem Beschuldigten nicht nur durch Übersendung zur Kenntnis gebracht werden kann, sondern § 115 StPO entsprechend anzuwenden ist und (auch) der erweiterte Haftbefehl dem Beschuldigten verkündet werden muß (vgl. u.a. zuletzt Senatsbeschluß vom ... 22. Januar 1998 in 2 Bl 2/98).
- OLG Zweibrücken, 04.07.2007 - 1 HPL 25/07
Umfang einer Überprüfung der erforderlichen Fortdauer der Untersuchungshaft im …
Dies darf auch nicht durch den Senat im Rahmen der gesetzlichen Haftprüfung nachgeholt werden, diese hat alleine den ursprünglichen Haftbefehl zugrunde zu legen (BVerfG NStZ 2002, 157; OLG Hamm StV 1998, 273; StV 1995, 200;… KK Boujong StPO 5. Aufl. § 114 Rn. 9). - OLG Hamm, 19.01.1999 - 2 BL 316/98
Bestreitende Angeschuldigte, Diebstahl, Umfang, vorübergehende starke Belastung, …
Insoweit ist der Haftbefehl inzwischen durch Beschluss der 1. großen Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 11. Dezember 1998 angepaßt worden, so dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats für das Haftprüfungsverfahren nun auch vom Vorwurf der Anklage vom 9. Dezember 1998 ausgegangen werden kann (vgl. u.a. Senat in StV 1995, 200; zuletzt Senat in StV 1998, 273 = wistra 1998, 158). - OLG Hamm, 24.02.1999 - 2 BL 19/99
Wichtiger Grund, Einholung eines Sachverständigengutachtens erst durch das …
Insoweit ist der Haftbefehl vom 13. August 1998 inzwischen durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 29. Oktober 1998, der dem Angeschuldigten am 5. November 1998 verkündet worden ist, neu gefasst worden und an die Anklage angepasst worden, so dass - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat in StV 1995, 200; siehe auch Beschluss vom 22.1. 1998 - 2 BL 2/9 - ZAP EN-Nr. 183/98 = StV 1998, 273 = wistra 1998, 158, jeweils mit weiteren Nachweisen) - auch für das Haftprüfungsverfahren gemäß den §§ 121, 122 StPO von den mit der Anklage erhobenen Tatvorwürfen ausgegangen werden kann. - OLG Hamm, 19.10.1998 - 2 BL 254/98
Sechs-Monats-Prüfung, verzögerter Eingang eines Sachverständigengutachtens, …
- OLG Hamm, 24.02.1999 - 2 BL 318/98
Wichtiger Grund, umfangreiche Ermittlungen, Auswertung umfangreicher Unterlagen