Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 15.01.1998

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.04.1998 - 4 Ws 204/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,7134
OLG Hamm, 15.04.1998 - 4 Ws 204/98 (https://dejure.org/1998,7134)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.04.1998 - 4 Ws 204/98 (https://dejure.org/1998,7134)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. April 1998 - 4 Ws 204/98 (https://dejure.org/1998,7134)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Haftbeschwerde, Untersuchungshaft, zu erwartender Widerruf in anderer Sache, Verhältnismäßigkeit, nahezu vollständige Verbüßung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1998, 553
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Naumburg, 21.07.2010 - 1 Ws 398/10

    Untersuchungshaft: Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes durch

    Bei der Abwägung, ob die weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht, kommt es nur auf die Tat an, die Gegenstand des Haftbefehls ist, nicht auch darauf, ob der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung für eine andere Freiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. April 1998 - 4 Ws 204/98 -).
  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 197/04
    Es durfte in diesem Zusammenhang nur die zu erwartende Freiheitsstrafe für die dem Haftbefehl zugrunde liegende Tat in die Abwägung einbeziehen (vgl. etwa BGH, Strafverteidiger 1986, 65; OLG Hamm, Strafverteidiger 1998, 553), so dass bei Zugrundelegung des erstinstanzlichen Urteils die gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits vollstreckte und nach § 51 StGB anzurechnende Untersuchungshaft von etwa zehn Monaten ca. die Hälfte der danach zu erwartenden Freiheitsstrafe von 20 Monaten umfasste, wobei sich letztere bei erfolgreicher Berufung der Staatsanwaltschaft jedoch noch erhöhen kann.
  • OLG Hamm, 09.11.2000 - 2 Ws 291/00

    Haftbeschwerde

    Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den Belangen der Strafrechtspflege mit den Freiheitsgrundrechten des Angeklagten besteht deshalb ein erhebliches Übergewicht der für den Angeklagten drohenden Nachteile, zumal er dann nicht mehr die Vergünstigung des § 35 BtMG in Anspruch nehmen könnte, die im Urteil des Amtsgerichts befürwortet worden ist (vgl. auch OLG Hamm, Strafverteidiger 1998, 553).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 15.01.1998 - 1 Ws 10/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,9210
OLG Stuttgart, 15.01.1998 - 1 Ws 10/98 (https://dejure.org/1998,9210)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.01.1998 - 1 Ws 10/98 (https://dejure.org/1998,9210)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Januar 1998 - 1 Ws 10/98 (https://dejure.org/1998,9210)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1998, 553
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2001 - 4 Ws 544/01

    Unzulässige Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls ; Anforderungen an den

    Zwar kann ein nach der Haftverschonung ergangenes Urteil durchaus geeignet sein, den Widerruf der Haftverschonung und die Invollzugsetzung des Haftbefehls zu rechtfertigen, wenn die Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung von dem Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters zum Nachteil des Angeklagten erheblich abweicht (vgl. OLG Frankfurt, StV 1998, 31; OLG Stuttgart, StV 1998, 553f; Boujong in KK, aaO.; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 2.5. Aufl. 1996, Rz. 50 zu § 116).

    Selbst wenn man auf die Sichtweise des Angeklagten abstellte (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, StV 1988, 207f; OLG Bremen StV 1988, 392; OLG Stuttgart, StV 1998, 553f), hat sich für den Angeklagten die Sachlage seit der Haftverschonung nicht entscheidungserheblich verändert.

  • OLG Köln, 21.01.2003 - 2 Ws 21/03

    Beschwerde

    Denn der Beschuldigte hatte in Kenntnis der schwer wiegenden Tatvorwürfe alle Auflagen erfüllt und keine Anstalten zur Flucht getroffen (vgl. zu dieser Problematik: Senat, a.a.O.; KK- Boujong , § 116, Rdn.32; OLG Frankfurt, StV 1998, 31; OLG Stuttgart, StV 1998, 553; OLG Bremen, StV 1988, 392; OLG Düsseldorf, StV 1988, 207 = NStE Nr. 1 zu § 116 StPO).
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