Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 04.05.1998

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   BVerfG, 04.03.1998 - 2 BvR 118/98   

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BVerfG, 04.03.1998 - 2 BvR 118/98 (https://dejure.org/1998,3485)
BVerfG, Entscheidung vom 04.03.1998 - 2 BvR 118/98 (https://dejure.org/1998,3485)
BVerfG, Entscheidung vom 04. März 1998 - 2 BvR 118/98 (https://dejure.org/1998,3485)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Fortdauer der Untersuchungshaft ohne Abwägung zwischen Freiheitsanspruch und Strafverfolgungsinteresse und ohne Substantiierung des in StPO § 121 Abs 1 geforderten wichtigen Grundes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft - Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1998, 557
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1998 - 2 BvR 118/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 [270]) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 f.]).

    Das bedeutet, daß ein Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch die vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 f.]; 20, 45 [49]).

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [270 f.]).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1998 - 2 BvR 118/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 [270]) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 f.]).

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [270 f.]).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1998 - 2 BvR 118/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 [270]) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 f.]).

    Das bedeutet, daß ein Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch die vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 f.]; 20, 45 [49]).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1998 - 2 BvR 118/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]) und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern kann (vgl. BVerfGE 36, 264 [270]) und regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 f.]).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1998 - 2 BvR 118/98
    In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 [195] m. w. N.).
  • EGMR, 15.05.2008 - 58364/00

    Rechtssache L. gegen DEUTSCHLAND

    Stellt das Bundesverfassungsgericht die Verletzung eines der im Grundgesetz garantierten Rechte fest, nimmt es in aller Regel keine Prüfung der Frage vor, ob andere Rechte verletzt wurden (siehe z.B. die Entscheidungen vom 4. März 1998 (Az. 2 BvR 118/98), vom 6. August 2002 (Az. 2 BvR 2357/00), vom 12. März 2003 (Az. 1 BvR 894/01), vom 8. Dezember 2004 (Az. 2 BvR 52/02), vom 18. Juli 2006 (Az. 1 BvL 1/04 und 1 BvL 12/04) und vom 22. November 2007 (Az. 1 BvR 2218/06).
  • StGH Hessen, 19.07.1999 - P.St. 1405

    Beschleunigungsgebot; Bundesrecht; Freiheitsrecht; Inhaltsgleichheit;

    Die - neben dem Vorliegen dieser wichtigen Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO - relevante Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BVerfG, NJW 1991, 2821 f.; NJW 1992, 1749 f.; Strafverteidiger 1998, 557 f.) ist gleichfalls geprüft worden.
  • OLG Köln, 21.09.1999 - HEs 165/99

    Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit; Überlastungsanzeige

    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u. a. BGH NStZ 91, 546; Senatsentscheidung MDR 91, 662, 663 und ständige Rechtsprechung des Senats) und vom Bundesverfassungsgericht gerade in neuerer Zeit nochmals nachhaltig betont wurde (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398; StV 98, 557, 558; vgl. auch BVerfGE 46, 194, 195), ist die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann.
  • OLG Nürnberg, 08.02.2000 - Ws 81/00

    Aufhebung eines Haftbefehls in Ermangelung besonderer Schwierigkeiten noch eines

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 04.05.1998 - (2) 4420 BL - III - 12/98   

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https://dejure.org/1998,20593
OLG Koblenz, 04.05.1998 - (2) 4420 BL - III - 12/98 (https://dejure.org/1998,20593)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.05.1998 - (2) 4420 BL - III - 12/98 (https://dejure.org/1998,20593)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04. Mai 1998 - (2) 4420 BL - III - 12/98 (https://dejure.org/1998,20593)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1998, 557
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