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Rechtsprechung
   BGH, 05.11.1996 - 4 StR 490/96   

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BGH, 05.11.1996 - 4 StR 490/96 (https://dejure.org/1996,2529)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1996 - 4 StR 490/96 (https://dejure.org/1996,2529)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1996 - 4 StR 490/96 (https://dejure.org/1996,2529)
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Fön in der Badewanne

§§ 223, 224 StGB, Geringfügigkeit, psychische Beeinträchtigung, Vorsatz

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Angeklagten bei Vernehmung dessen minderjähriger Kinder - Versetzen eines Stromstoßes als körperliche Misshandlung - Psychische Beeinträchtigung durch Angstzustände infolge eines schockartigen Erlebnisses als Gesundheitsschädigung - Aufhebung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 223, § 57a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Föhn in Badewanne

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 123
  • StV 1998, 76
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.08.1996 - 4 StR 361/96

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei Mord aus niedrigen

    Auszug aus BGH, 05.11.1996 - 4 StR 490/96
    Dies ist rechtsfehlerhaft (Senatsbeschluß vom 20. August 1996 - 4 StR 361/96, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 03.05.1960 - 1 StR 131/60

    Abgrenzung zwischen erzieherischen Maßnahmen und Mißhandlung

    Auszug aus BGH, 05.11.1996 - 4 StR 490/96
    Doch setzt dies voraus, daß das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (vgl. BGHSt 14, 269, 271).
  • BGH, 31.10.1995 - 1 StR 527/95

    Keine Vornahme von sexuellen Handlungen "vor" dem Täter durch fernmündlichen

    Auszug aus BGH, 05.11.1996 - 4 StR 490/96
    Jedoch müssen die psychischen Beeinträchtigungen jedenfalls den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen (BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2; insoweit in BGHSt 41, 285 [BGH 31.10.1995 - 1 StR 527/95] nicht abgedruckt).
  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Vielmehr liegt in diesen Fällen eine Körperverletzung nur dann vor, wenn die psychischen Einwirkungen den Geschädigten in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzt haben (vgl. nur BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2, insoweit in BGHSt 41, 285 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1997, 123; 1986, 166; NStZ-RR 2000, 106).
  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

    Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, aber auch latente Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar (Senatsbeschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123).

    Auch die von der Strafkammer an anderer Stelle herangezogenen "Schlafstörungen und Albträume" der Zeugin (UA S. 97) lassen nicht erkennen, ob es sich hierbei um Beeinträchtigungen erheblichen Ausmaßes handelte, etwa weil sich das Schlafverhalten dauerhaft geändert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; Urteil vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 527/95, NStZ 1996, 131, 132).

    Zudem hätte es - wie auch bei den anderen Opfern - einer tragfähigen, sich nicht auf die Wiedergabe der Umschreibung des bedingten Vorsatzes beschränkenden Begründung des Wissens und Wollens des Körperverletzungserfolges bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340 f.; Senatsbeschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; Beschluss vom 22. November 2006 - 2 StR 382/06, bei Miebach, NStZ-RR 2007, 65).

    Angst als solche stellt jedoch - insbesondere wenn die Reaktion "zeitlich begrenzt" bzw. "kurzfristig" auftritt - lediglich eine Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens und eine normale Reaktion auf Bedrohungen, nicht aber einen pathologischen Zustand dar (Senatsbeschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12, NStZ-RR 2012, 340 f.; OLG Köln, NJW 1997, 2191, 2192; NK-StGB/Paeffgen, 4. Aufl., § 223 Rn. 11a).

    Die insoweit im Rahmen der rechtlichen Würdigung allein herangezogene "psychische Belastung durch Somatisierung" (UA S. 118 f.) stellt keine tragfähige Begründung für den Eintritt eines Körperverletzungserfolges dar (vgl. zur Erforderlichkeit eines pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustandes: Senatsbeschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2118).

    Soweit die Strafkammer an anderer Stelle dargelegt hat, dass die Zeugin sich hilflos und kraftlos sowie psychisch nicht dazu in der Lage fühlte zu arbeiten (UA S. 93 f.), fehlt es an einem objektivierbaren Körperverletzungserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 36 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2118 mit Anm. Pollähne, StV 2003, 563, 564; OLG Köln, NJW 1997, 2191, 2192).

  • BGH, 26.02.2015 - 4 StR 548/14

    Körperverletzung (Begriff der Gesundheitsschädigung; psychische Einwirkungen als

    Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, insbesondere Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar (BGH, Beschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; vgl. zu Vorstehendem auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383).
  • AG Lübeck, 08.06.2011 - 61 Ds 61/11

    Bespritzen mit Sperma als Körperverletzung

    Die körperliche Misshandlung setzt mithin einen Körperlichkeitsbezug voraus, während die Gesundheitsschädigung nicht auf die Beeinträchtigung des körperlichen Zustandes beschränkt ist, sondern auch in der Erregung oder Steigerung einer psychischen pathologischen Störung begründet sein kann (vgl. BGH NStZ 1997, 123; NStZ-RR 2000, 106; Eser/Sternberg-Lieben, a. a. O., § 223 Rdn. 6 m. w. N.), und zwar nicht zwingend hervorgerufen durch Gewaltanwendung sondern auch durch psychische Einwirkungen (vgl. BGH NJW 1996, 1068, 1069; ebenso BGH (VI. Zivilsenat) NJW 1976, 1143, 1144).

    Ungeachtet der genauen, im Weiteren offen bleibenden Abgrenzung der beiden Tatmodalitäten des § 223 Abs. 1 StGB, verkennt das Gericht nicht, dass eine Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden berührt, den Tatbestand der Körperverletzung grundsätzlich nicht verwirklicht (vgl. BGH NStZ 1986, 166; 1997, 123).

  • BGH, 11.07.2012 - 2 StR 60/12

    Gefährliche Körperverletzung (gefährliches Werkzeug; Tatvorsatz);

    Das körperliche Wohlempfinden kann nicht allein durch psychische Reaktionen beeinträchtigt werden (vgl. BGH NStZ 1997, 123, 124), so dass das Hervorrufen von Angst nicht als Taterfolg im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB ausreicht.
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 397/97

    Röntgenbehandlung ohne medizinische Indikation kann gefährliche Körperverletzung

    Eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne von § 223 StGB ist in jedem Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Menschen nachteilig abweichenden Zustandes zu sehen, also in einem, wenn auch nur vorübergehenden, Herbeiführen einer pathologischen Verfassung, wobei die Beeinträchtigung nicht von Dauer zu sein braucht, sie muß aber andererseits auch über lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen hinausgehen (BGHSt 36, 1, 6, 7; 36, 262; 265; BGH NStZ 1997, 123; BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2, BGH, Urt. vom 13. März 1975 - 4 StR 28/75 bei Dallinger MDR 1975, 723; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 1; Hirsch in LK 10. Aufl. § 223 Rdn. 11 ff.; zu Strahlenschäden: BGH, Urt. vom 19. November 1997 - 3 StR 271/97, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 12.03.2019 - 4 StR 63/19

    Körperverletzung (Gesundheitsschädigung durch psychische Beeinträchtigungen:

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt aber für eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB eine Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden berührt, nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 292/12; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383 ff.; vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 223 Rn. 12 mwN).

    Im Übrigen spricht nichts dafür, dass das Hervorrufen von Flashbacks vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1996 aaO).

  • BGH, 14.01.2014 - 1 StR 628/13

    Schwere Brandstiftung (Begriff der teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes durch

    Der Eintritt des als körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu wertenden, behandlungsbedürftigen Schocks (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123 f.) ist der Angeklagten zu ihrer Brandverursachung zuzurechnen.
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2002 - 2a Ss 97/02

    Körperverletzung durch nächtliche Telefonanrufe; Keine Gesundheitsbeschädigung

    Insoweit reichen Angst, Schrecken und Erregung allein nicht aus, vielmehr muss bei psychischen Beeinträchtigungen ein medizinisch relevanter Krankheitszustand in einem nicht nur unerheblichen Umfang eingetreten sein (vgl. BGH NStZ 1997, 123; NJW 1996, 1068, 1069; OLG Hamm MDR 1958, 939; Lackner-Kühl, 24. Aufl., § 223 StGB Rdnr. 4).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2014 - L 11 VG 47/12

    Opferentschädigungsrecht - vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff -

    Soweit zwar auch eine psychische Einwirkung den krankhaften Zustand hervorrufen kann, der für eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB erforderlich ist, müssen die psychischen Beeinträchtigungen jedenfalls den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96 - juris).
  • BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01

    Abwesenheit (richterlicher Augenschein; Abgrenzung zum bloßen Vorhalt); Beruhen

  • BGH, 27.06.2019 - 1 StR 238/19

    Mord (Heimtücke)

  • BGH, 06.12.2017 - 4 StR 539/17

    Rücktritt (maßgeblicher Rücktrittshorizont)

  • BGH, 26.08.2020 - 4 StR 132/20

    Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

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Rechtsprechung
   BGH, 23.10.1997 - 4 StR 485/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3635
BGH, 23.10.1997 - 4 StR 485/97 (https://dejure.org/1997,3635)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1997 - 4 StR 485/97 (https://dejure.org/1997,3635)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 485/97 (https://dejure.org/1997,3635)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie mit vorsätzlicher Körperverletzung - Aufhebung des Strafausspruchs wegen einer auf unklaren Erwägungen beruhenden Strafzumessung - Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Merkmalen einer ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 2, § 177

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1998, 261
  • StV 1998, 76
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 500/86

    Umfang der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 4 StR 485/97
    Die Erwägungen ("äußerst widerwärtig und brutal"; "ausnehmend rücksichtslos und gewalttätig" "schamlos") erscheinen danach nicht frei von moralisierender Wertung und begründen deshalb gegenüber dem Angeklagten die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren Erwägungen beruhenden Strafzumessung (BGH NStZ 1987, 405; Senatsurteil vom 24. April 1997 - 4 StR 687/96).
  • BGH, 03.02.1987 - 4 StR 7/87

    Erhöhung der Strafe wegen Gewaltanwendung bei einer Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 4 StR 485/97
    Jedenfalls war nach den getroffenen Feststellungen die Gewaltanwendung bei diesen weiteren Übergriffen nicht mit einer solchen - die "Normalfälle" der Vergewaltigung übersteigenden - Schwere verbunden, daß sie Anlaß geben könnte, die an sich verwirkte Strafe zu erhöhen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 3 und 4).
  • BGH, 26.03.1987 - 4 StR 115/87

    Maß der körperlichen Zwangseinwirkung im Rahmen des § 177 Strafgesetzbuch (StGB)

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 4 StR 485/97
    Jedenfalls war nach den getroffenen Feststellungen die Gewaltanwendung bei diesen weiteren Übergriffen nicht mit einer solchen - die "Normalfälle" der Vergewaltigung übersteigenden - Schwere verbunden, daß sie Anlaß geben könnte, die an sich verwirkte Strafe zu erhöhen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 3 und 4).
  • BGH, 24.04.1997 - 4 StR 687/96

    Ermöglichung eines verschwenderischen Lebenswandels als alleinige Intention für

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 4 StR 485/97
    Die Erwägungen ("äußerst widerwärtig und brutal"; "ausnehmend rücksichtslos und gewalttätig" "schamlos") erscheinen danach nicht frei von moralisierender Wertung und begründen deshalb gegenüber dem Angeklagten die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren Erwägungen beruhenden Strafzumessung (BGH NStZ 1987, 405; Senatsurteil vom 24. April 1997 - 4 StR 687/96).
  • BGH, 14.08.1997 - 4 StR 352/97

    Vergewaltigung in zwei Fällen - Gewaltsames Erzwingen des Beischlafs von der

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 4 StR 485/97
    Bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise kann er deshalb insoweit milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB sein, dessen Rückwirkung nach § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 1997 - 4 StR 307/97 - und vom 14. August 1997 - 4 StR 352/97).
  • BGH, 22.07.1997 - 4 StR 307/97

    Vergewaltigung und sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen - Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 4 StR 485/97
    Bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise kann er deshalb insoweit milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB sein, dessen Rückwirkung nach § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 1997 - 4 StR 307/97 - und vom 14. August 1997 - 4 StR 352/97).
  • BGH, 21.08.1997 - 4 StR 342/97

    Milderung des angewendeten Regelstrafrahmens

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 4 StR 485/97
    Obgleich die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. vorliegen, kann unter den hier gegebenen besonderen Umständen, namentlich im Hinblick auf die längere intime Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten und das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB, aber nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht einen besonders schweren Fall verneint und sich dies auf die Strafhöhe ausgewirkt hätte (vgl. Senatsbeschluß vom 21. August 1997 - 4 StR 342/97).
  • BGH, 21.01.2003 - 4 StR 414/02

    Versuchte Freiheitsberaubung (unmittelbares Ansetzen; kurze Dauer der

    Diesen wesentlichen strafmildernden Umstand (vgl. BGH StV 1998, 76; BGHR StGB § 177 Abs. 2 (i.d.F. des 6. StrRG) Strafrahmenwahl 14) hat das Landgericht weder bei der Strafrahmenwahl noch im Rahmen der konkreten Strafzumessung beachtet.
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    c) Danach stellt sich die hier beanstandete Erwägung ("verwerflichste Tatalternative") als bloße Leerformel dar (vgl. BGH NStZ 1987, 405; BGH, Urteil vom 24. April 1997 - 4 StR 687/96 - und Beschluß vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 485/97).
  • BGH, 12.12.2000 - 4 StR 464/00

    Erfolgsqualifiziertes Delikt; Vorsatz; Gefahr; Verwenden eines gefährlichen

    Da zudem die Art der Tatausführung, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Täters beruht, diesem nicht uneingeschränkt angelastet werden darf (BGH NStZ 1997, 592, 593; 1998, 84, 85; Tröndle/Fischer aaO § 21 Rdn. 6; § 46 Rdn. 19 und 22), bestehen auch gegen die strafschärfende Berücksichtigung der "brutale(n) Vorgehensweise" im Fall II. 2. b) rechtliche Bedenken (vgl. hierzu auch BGH StV 1998, 76; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 13; Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 36).
  • OLG Köln, 05.03.2004 - Ss 493/03

    Verknüpfung Gewaltanwendung und Beischlaf bei gewaltsamer Überschreitung von

    Dass hier der (alleinige) Schuldspruch nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich macht, liegt keinesfalls auf der Hand, zumal zwischen dem Angeklagten und der Zeugin eine intime Beziehung/Ehe bestand und damit ein Umstand vorlag, der als Milderungsgrund in Betracht kommt (vgl. BGH StV 1998, 76; 2001, 453; NStZ-RR 2003, 168; SenatsE v. 13.01.2004 - Ss 560/03).
  • BGH, 26.09.2001 - 1 StR 394/01

    Sexueller Mißbrauch von Kindern (Körperkontakt nach der alten Fassung);

    Sie begründen gegenüber dem Angeklagten die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren Erwägungen beruhenden Strafzumessung (vgl. BGH StV 1998, 76; BGH NStZ 1987, 405; G. Schäfer, Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 332, 335).
  • BGH, 23.05.2000 - 4 StR 146/00

    Bedingter Vorsatz (Schluß aus objektivem Geschehen); Überzeugungsbildung;

    Daher ist zu besorgen, daß der Tatrichter diesen wesentlichen Umstand (vgl. BGH NStZ 1982, 26; StV 1997, 634; 1998, 76), der im übrigen auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung für die Einzelstrafen unerwähnt geblieben ist, bei der Strafrahmenwahl nicht berücksichtigt hat.
  • BGH, 15.04.1998 - 2 StR 131/98

    Strafzumessung nach dem Strafrechtsänderungsgesetz

    Da das Landgericht einerseits einen minder schweren Fall verneint hat, andererseits aber auch die Voraussetzungen des § 146 Abs. 2 n.F. nicht vorliegen, ist § 146 StGB n.F. bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise das mildere Gesetz, dessen Rückwirkung nach § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 - Gesetzesänderung 3; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 1997 - 4 StR 485/97 = StV 1998, 76).
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