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   BayObLG, 29.11.1996 - 2St RR 177/96   

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BayObLG, 29.11.1996 - 2St RR 177/96 (https://dejure.org/1996,5110)
BayObLG, Entscheidung vom 29.11.1996 - 2St RR 177/96 (https://dejure.org/1996,5110)
BayObLG, Entscheidung vom 29. November 1996 - 2St RR 177/96 (https://dejure.org/1996,5110)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1998, 8
  • BayObLGSt 1996, 172
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.08.1986 - 2 StR 120/86

    Besetzung der Strafkammer - Wahlausschuß - Unvollständige Bezirksliste -

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1996 - 2St RR 177/96
    Als schwerwiegender Mangel ist dagegen nicht anzusehen: Wenn der Schöffenwahlausschuß fehlerhaft zusammengesetzt ist (BVerfG NJW 1982, 2368; BGHSt 26, 206/210; 29, 283/287), wenn im gleichen Wahltermin auch solche Personen gewählt werden, die nicht auf einer Vorschlagsliste im Sinne von § 42 Abs. 1 GVG stehen und deshalb nicht gewählt werden dürfen (BGH NStZ 1991, 546), wenn die Vorschlagsliste nach § 39 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht im einzelnen darauf überprüft wurde, ob die in ihr aufgeführten Personen als Schöffen wählbar sind, oder wenn die Vorschlagsliste den Ausschußmitgliedern so spät ausgehändigt wurde, daß sie keine ausreichende Gelegenheit hatten, sich über die zur Wahl stehenden Personen zu unterrichten (BGHSt 33, 261/268 f.); schließlich liegt ein schwerwiegender Fehler selbst darin nicht, daß bei der Schöffenwahl die Vorschlagsliste einer Gemeinde fehlte (BGHSt 33, 29O/292 ff.; BGH NStZ 1986, 565).

    Mit den beiden Hilfsschöffen, deren Wahl der Angeklagte beanstandet, wurden Personen gewählt, die tatsächlich in der Liste des Bezirks aufgeführt waren und die zudem aus der Vorschlagsliste der Stadt R stammen, die tatsächlich eine Woche im dargestellten Sinne zur Einsichtnahme ausgelegen hatte; es ist deshalb nicht ersichtlich, wie ihre Wahl durch den von fünf anderen Gemeinden begangenen, nur ihre Vorschlagslisten betreffenden Fehler beeinflußt worden sein soll (vgl. BGH NStZ 1986, 565).

  • BGH, 14.10.1975 - 1 StR 108/75

    Strafbarkeit wegen Mordes - Anforderungen an die Wahl der Schöffen -

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1996 - 2St RR 177/96
    Als schwerwiegender Mangel ist dagegen nicht anzusehen: Wenn der Schöffenwahlausschuß fehlerhaft zusammengesetzt ist (BVerfG NJW 1982, 2368; BGHSt 26, 206/210; 29, 283/287), wenn im gleichen Wahltermin auch solche Personen gewählt werden, die nicht auf einer Vorschlagsliste im Sinne von § 42 Abs. 1 GVG stehen und deshalb nicht gewählt werden dürfen (BGH NStZ 1991, 546), wenn die Vorschlagsliste nach § 39 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht im einzelnen darauf überprüft wurde, ob die in ihr aufgeführten Personen als Schöffen wählbar sind, oder wenn die Vorschlagsliste den Ausschußmitgliedern so spät ausgehändigt wurde, daß sie keine ausreichende Gelegenheit hatten, sich über die zur Wahl stehenden Personen zu unterrichten (BGHSt 33, 261/268 f.); schließlich liegt ein schwerwiegender Fehler selbst darin nicht, daß bei der Schöffenwahl die Vorschlagsliste einer Gemeinde fehlte (BGHSt 33, 29O/292 ff.; BGH NStZ 1986, 565).
  • BGH, 29.09.1964 - 1 StR 280/64

    Besetzung des Schwurgerichts mit richterlichen Beisitzern - Zustandekommen der

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1996 - 2St RR 177/96
    Ein solcher Mangel liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Schöffenwahlausschuß entscheidet, der als solcher gar nicht besteht (BVerfGE 31, 181/184), oder wenn die Vertrauenspersonen des Schöffenwahlausschusses (vgl. § 40 GVG) nicht wirksam gewählt worden sind (BGHSt 20, 37/39 f.); ferner, wenn ein Wahlausschuß Jugendschöffen aus einer Vorschlagsliste für Erwachsenenschöffen (vgl. BGHSt 26, 393/395) oder Hilfsschöffen aus den für andere Amtsgerichtsbezirke aufgestellten Vorschlagslisten (BGHSt 29, 144) wählt.
  • BGH, 04.12.1979 - 5 StR 337/79

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Fehlerhafte Wahl und Teilnahme von

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1996 - 2St RR 177/96
    Ein solcher Mangel liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Schöffenwahlausschuß entscheidet, der als solcher gar nicht besteht (BVerfGE 31, 181/184), oder wenn die Vertrauenspersonen des Schöffenwahlausschusses (vgl. § 40 GVG) nicht wirksam gewählt worden sind (BGHSt 20, 37/39 f.); ferner, wenn ein Wahlausschuß Jugendschöffen aus einer Vorschlagsliste für Erwachsenenschöffen (vgl. BGHSt 26, 393/395) oder Hilfsschöffen aus den für andere Amtsgerichtsbezirke aufgestellten Vorschlagslisten (BGHSt 29, 144) wählt.
  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 114/71

    Keine Schöffenwahl, solange nicht alle Vertrauenspersonen bestellt sind

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1996 - 2St RR 177/96
    Ein solcher Mangel liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Schöffenwahlausschuß entscheidet, der als solcher gar nicht besteht (BVerfGE 31, 181/184), oder wenn die Vertrauenspersonen des Schöffenwahlausschusses (vgl. § 40 GVG) nicht wirksam gewählt worden sind (BGHSt 20, 37/39 f.); ferner, wenn ein Wahlausschuß Jugendschöffen aus einer Vorschlagsliste für Erwachsenenschöffen (vgl. BGHSt 26, 393/395) oder Hilfsschöffen aus den für andere Amtsgerichtsbezirke aufgestellten Vorschlagslisten (BGHSt 29, 144) wählt.
  • BGH, 07.09.1976 - 1 StR 511/76

    Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Raub sowie wegen versuchten schweren

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1996 - 2St RR 177/96
    Ein solcher Mangel liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Schöffenwahlausschuß entscheidet, der als solcher gar nicht besteht (BVerfGE 31, 181/184), oder wenn die Vertrauenspersonen des Schöffenwahlausschusses (vgl. § 40 GVG) nicht wirksam gewählt worden sind (BGHSt 20, 37/39 f.); ferner, wenn ein Wahlausschuß Jugendschöffen aus einer Vorschlagsliste für Erwachsenenschöffen (vgl. BGHSt 26, 393/395) oder Hilfsschöffen aus den für andere Amtsgerichtsbezirke aufgestellten Vorschlagslisten (BGHSt 29, 144) wählt.
  • BGH, 10.06.1980 - 5 StR 464/79

    Verfahrensrüge wegen unzureichender Zeit zur Überprüfung der Besetzung des

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1996 - 2St RR 177/96
    Als schwerwiegender Mangel ist dagegen nicht anzusehen: Wenn der Schöffenwahlausschuß fehlerhaft zusammengesetzt ist (BVerfG NJW 1982, 2368; BGHSt 26, 206/210; 29, 283/287), wenn im gleichen Wahltermin auch solche Personen gewählt werden, die nicht auf einer Vorschlagsliste im Sinne von § 42 Abs. 1 GVG stehen und deshalb nicht gewählt werden dürfen (BGH NStZ 1991, 546), wenn die Vorschlagsliste nach § 39 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht im einzelnen darauf überprüft wurde, ob die in ihr aufgeführten Personen als Schöffen wählbar sind, oder wenn die Vorschlagsliste den Ausschußmitgliedern so spät ausgehändigt wurde, daß sie keine ausreichende Gelegenheit hatten, sich über die zur Wahl stehenden Personen zu unterrichten (BGHSt 33, 261/268 f.); schließlich liegt ein schwerwiegender Fehler selbst darin nicht, daß bei der Schöffenwahl die Vorschlagsliste einer Gemeinde fehlte (BGHSt 33, 29O/292 ff.; BGH NStZ 1986, 565).
  • BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90

    Anberaumung außerordentlicher Sitzung

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1996 - 2St RR 177/96
    Der Angeklagte läßt außer Betracht, daß die Bestimmung einer außerordentlichen Sitzung im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden steht (BGHSt 37, 324/325; 16, 63/65) und daß es sich hier tatsächlich um eine zusätzlich zur geschäftsplanmäßigen Sitzung abgehaltene weitere Sitzung handelte.
  • BGH, 25.04.1961 - 1 StR 618/60

    Ordnungsgemäß abgefasster Eröffnungsbeschluss - Rüge der vorschriftswidrigen

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1996 - 2St RR 177/96
    Der Angeklagte läßt außer Betracht, daß die Bestimmung einer außerordentlichen Sitzung im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden steht (BGHSt 37, 324/325; 16, 63/65) und daß es sich hier tatsächlich um eine zusätzlich zur geschäftsplanmäßigen Sitzung abgehaltene weitere Sitzung handelte.
  • BVerfG, 22.06.1982 - 2 BvR 1205/81

    Schutzzweck des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BayObLG, 29.11.1996 - 2St RR 177/96
    Als schwerwiegender Mangel ist dagegen nicht anzusehen: Wenn der Schöffenwahlausschuß fehlerhaft zusammengesetzt ist (BVerfG NJW 1982, 2368; BGHSt 26, 206/210; 29, 283/287), wenn im gleichen Wahltermin auch solche Personen gewählt werden, die nicht auf einer Vorschlagsliste im Sinne von § 42 Abs. 1 GVG stehen und deshalb nicht gewählt werden dürfen (BGH NStZ 1991, 546), wenn die Vorschlagsliste nach § 39 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht im einzelnen darauf überprüft wurde, ob die in ihr aufgeführten Personen als Schöffen wählbar sind, oder wenn die Vorschlagsliste den Ausschußmitgliedern so spät ausgehändigt wurde, daß sie keine ausreichende Gelegenheit hatten, sich über die zur Wahl stehenden Personen zu unterrichten (BGHSt 33, 261/268 f.); schließlich liegt ein schwerwiegender Fehler selbst darin nicht, daß bei der Schöffenwahl die Vorschlagsliste einer Gemeinde fehlte (BGHSt 33, 29O/292 ff.; BGH NStZ 1986, 565).
  • BGH, 19.06.1985 - 2 StR 98/85

    Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • BVerwG, 13.09.1985 - 4 C 64.80

    Planfeststellungsverfahren im Fernstraßenrecht; Auslegungsfrist und Schließung

  • BGH, 13.08.1991 - 5 StR 263/91

    Rüge der nicht wirksamen Wahl der Schöffen - Voraussetzungen für die Ungültigkeit

  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Damit werden das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 1. Juli 1996 - 4 Ns 202 Js 44133/92 a - und der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. November 1996 - 2St RR 177/96 - gegenstandslos.
  • BGH, 22.02.2000 - 4 StR 446/99

    Vergewaltigung - Tenorierung; Besetzungsrüge; Schöffenwahl; Beteiligung aller

    Die Entscheidung des zuständigen Richters beim Amtsgericht, die Auflegung der Vorschlagsliste nicht zu beanstanden (§ 39 Satz 2 GVG), war daher jedenfalls nicht willkürlich (vgl. BGHR GVG § 36 Abs. 3 Vorschlagsliste 1; BayObLG StV 1998, 8 mit abl. Anm. Bockemühl).
  • OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 3 Ss 324/18

    Eingeschränkte Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht (hier:

    Auch bei einem Wiederholungstäter darf die Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitstrafe nicht schematisch angenommen werden, selbst bei einschlägigen Vorstrafen ist immer das "ultima ratio-Prinzip" zu beachten (OLG Köln, Beschluss vom 26.09.1997 - 1 Ss 503/97, StV 1998, 8).
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