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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94   

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BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94 (https://dejure.org/1998,1145)
BVerfG, Entscheidung vom 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94 (https://dejure.org/1998,1145)
BVerfG, Entscheidung vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 (https://dejure.org/1998,1145)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 24
  • StV 1998, 664
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.06.1997 - StB 30/96

    Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft bei funktionaler

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94
    Durch Berichterstatterschreiben ist die Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin um Mitteilung gebeten worden, ob angesichts des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1997 (BGHSt 43, 112 ff.), der einen ähnlichen Fall betreffe, eine dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechende Strafzeitberechnung durchgeführt werde.

    aa) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. Juni 1997 (BGHSt 43, 112 ff.) darauf hingewiesen, daß bereits die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 60 des Reichsstrafgesetzbuches der Anrechnung von Untersuchungshaft einen weiten Raum eröffnet habe.

  • BVerfG, 03.01.1994 - 2 BvR 1436/93

    Anrechnung einer zu Unrecht vollstreckten Maßregel auf eine später ausgesprochene

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94
    Auch habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die fehlende Möglichkeit der Anrechnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung auf eine in einem anderen Verfahren erkannte Freiheitsstrafe den Gleichheitssatz nicht verletze (Bezugnahme auf den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Januar 1994 - 2 BvR 1436/93 -, NJW 1994, S. 2219).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94
    a) Die Entscheidung über die Anrechnung erlittener Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) betrifft die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, durch welche die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person stets berührt wird (vgl. BVerfGE 86, 288 [311]).
  • OLG Hamburg, 28.12.1992 - 2 Ws 580/92

    Anrechnung einer Haft; Strafe; Verbindung der Verfahren; Bildung einer

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94
    Zur Begründung wird ausgeführt, der Senat nehme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. NStZ 1993, S. 204) Bezug; nach überwiegender Ansicht der Oberlandesgerichte sei eine direkte oder entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB in Fällen der Verbindungsfähigkeit oder potentiellen Gesamtstrafenfähigkeit abzulehnen.
  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94
    Der Zweite Senat hat in seinem Beschluß vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 ff.) festgestellt, daß die Freiheitsstrafe und die Maßregel verschiedene Zwecke verfolgen (BVerfGE, a. a. O., S. 31) und daß sich der Gesetzgeber in §§ 67 bis 67g StGB für ein System grundsätzlich teilweiser Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf die Freiheitsstrafe entschieden hat, wogegen nichts zu erinnern sei (BVerfGE, a. a. O., S. 32).
  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94
    2 Abs. 2 Satz 2 GG steht, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, der analogen Heranziehung einer Vorschrift als materiell-gesetzliche Grundlage für eine Freiheitsentziehung entgegen (vgl. BVerfGE 29, 183 [195]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94
    Das Bundesverfassungsgericht greift jedoch ein, wenn diese Gerichte von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts ausgehen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; stRspr).
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94
    Dieses Freiheitsrecht beeinflußt als objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 10, 302 [322]) auch die Auslegung und Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB.
  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 1825/03

    Anrechnungen im Ausland erlittener Abschiebungshaft auf eine Freiheitsstrafe

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet notfalls auch eine verfahrensübergreifende Anrechnung erlittener Freiheitsentziehungen (vgl. grundlegend BVerfGE 29, 312 zur Anrechnung von im Ausland erlittener Auslieferungshaft; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f., zur Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1999 - 2 BvR 1368/98 -, NStZ 1999, S. 570 f., zur Frage der Anrechnung einer Freiheitsentziehung nach dem Unterbringungsgesetz auf Jugendstrafe).

    Eine solche liege stets vor, wenn ein "irgendwie gearteter sachlicher Bezug" zwischen der die Haft auslösenden Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liege, vorhanden gewesen sei (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, a.a.O.; BGHSt 43, 112 ff. mit ausführlichen Hinweisen auf die Gesetzgebungsgeschichte).

    Die fachgerichtlichen Erwägungen berufen sich im Wesentlichen nur auf den Wortlaut der Vorschrift und die überwiegende Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, ohne die der Rechtsvorschrift zugrunde liegende Wertung aus der gesetzgeberischen Vorgeschichte und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, a.a.O.).

    Auch im Rahmen von § 450a StPO kann in diesen Grenzfällen eine Nichtanrechnung nicht allein mit dem Wortlaut und überwiegender Ansicht von Kommentaren oder Rechtsprechung begründet werden, wenn dabei die zu Grunde liegende Wertung und die gesetzgeberische Vorgeschichte nicht beachtet werden (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, a.a.O.).

    Denn gerade Zweck und Entstehungsgeschichte sind bei § 450a StPO (ebenso wie bei § 51 StGB) Gesichtspunkte, die dem Freiheitsrecht zu besonderer Wirkung verhelfen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, a.a.O.).

  • BGH, 12.09.2007 - 1 StR 337/07

    Urteil im Fall "Zündel" rechtskräftig

    Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Anrechnung der zweijährigen "Abschiebehaft" des Angeklagten in Kanada gemäß § 51 StGB oder in analoger Anwendung dieser Vorschrift mangels funktionaler Verfahrenseinheit (vgl. auch BVerfG NStZ 1999, 24 f.) abgelehnt, jedoch zutreffend diese Haftzeit in Kanada bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt.
  • BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99

    Zur Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft

    Zwar werde die Vorschrift in zunehmendem Maße weit ausgelegt (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht NStZ 1999, S. 24 ff.).

    Die vom Beschwerdeführer für seine gegenteilige Rechtsansicht angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 43, 112 ff.) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NStZ 1999, S. 24 ff.) beträfen andere Sachverhalte.

    Zwar sei der zugrundeliegende Sachverhalt ein anderer als diejenigen, über die das Bundesverfassungsgericht (vgl. NStZ 1999, S. 25 [richtig: NStZ 1999, 24, 25 - d. Red.] ) und der Bundesgerichtshof (BGHSt 43, 112) zu entscheiden gehabt hätten.

  • BVerfG, 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01

    Anweisung an die Strafvollstreckungsbehörde durch eA, bis zur Rechtskraft einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Blick auf die Bedeutung des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 StGB hinaus so genannte verfahrensfremde Untersuchungshaft jedenfalls dann auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 1994 - 2 BvR 2352/93 -, NStZ 1994, S. 607 f.; vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f.; vom 15. Dezember 1999 - 2 BvR 1447/99 -, NStZ 2000, S. 277 ff.).

    Bei dieser Sachlage muss die bei der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Abwägung des öffentlichen Interesses an der Realisierung des staatlichen Strafanspruchs mit dem Interesse des Antragstellers daran, bei Ungewissheit über den Umfang des Gesamtstrafübels vorläufig die Strafe nicht antreten zu müssen, zu Gunsten des Antragstellers ausgehen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 1994 - 2 BvR 2232/94 - und vom 4. Juni 1997 - 2 BvR 1761/96 -, jeweils veröffentlicht in juris).

    Unter diesen Umständen ist ein erheblicher Nachteil für die Allgemeinheit bei Erlass der einstweiligen Anordnung nicht zu besorgen (vgl. die Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 1994 - 2 BvR 2232/94 - und vom 4. Juni 1997 - 2 BvR 1761/96 -, jeweils veröffentlicht in juris).

  • BVerfG, 15.05.1999 - 2 BvR 116/99

    Nichtanrechnung sog verfahrensfremder Untersuchungshaft auf in anderer Sache

    Die Begründung des Kammergerichts, mit der die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft versagt werde, sei, gemessen an dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 (StV 1998, S. 664), ungenügend.

    So sind Entscheidungen mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen, in denen die Verfahren, für die Untersuchungshaft verbüßt worden war, nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das mit einer Verurteilung einhergehende Verfahren eingestellt worden sind, eine Anrechnung aber unterblieben ist (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 - und 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 -, StV 1998, S. 664 und NStZ 1999, S. 125).

    Dabei ist die Annahme einer Verfahrenseinheit schon im Hinblick auf die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO verfassungsrechtlich geboten; dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Untersuchungshaft bereits beendet war, bevor die später abgeurteilten Taten begangen wurden (vgl. insoweit auch den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, StV 1998, S. 664 zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt).

  • BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 8/05 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs - Erstattung der Aufwendung auf Grund von

    Erfasst der Tatbestand einer für eine bestimmte Rechts- und Interessenlage getroffenen Norm eine Fallgestaltung nicht unmittelbar und fehlt es auch sonst an einer besonderen Regelung, so ist - in den Grenzen des Gesetzesvorbehalts (§ 31 SGB I) - durch Auslegung des Gesetzes zu ermitteln, ob eine Gesetzeslücke vorliegt, die durch die entsprechende Anwendung einer für vergleichbare Rechts- und Interessenlagen getroffenen Norm zu schließen ist, oder ob es - unter Umständen aufgrund eines Umkehrschlusses - bei der Anwendung der Grundregel sein Bewenden hat (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. September 1998, 2 BvR 2232/94, NStZ 1999, 24 f).
  • BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 1532/07

    Anrechnung einer ausländischen Militärstrafe (keine Gesamtstrafenfähigkeit;

    Entscheidungen über die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehungen betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und berühren damit grundsätzlich die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f.; vom 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 u.a. -, NStZ 1999, S. 125 f.; vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -, NStZ 1999, S. 477).

    Dementsprechend lagen den bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Sachverhalte zugrunde, in denen die Untersuchungshaft anlässlich von Verfahren vollzogen wurde, die später durch eine Einstellung nach § 154 StPO (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 1994 - 2 BvR 2352/93 -, NStZ 1994, S. 607 f.; vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f.; vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -, NStZ 1999, S. 477) oder einen Freispruch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1999 - 2 BvR 1447/99 -, NStZ 2000, S. 277 ff.) des Beschuldigten beendet wurden.

  • BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98

    Zur Frage der Anrechnung einer Freiheitsentziehung auf Jugendstrafe gem JGG § 52a

    a) Entscheidungen über die Anrechnung von Untersuchungshaft und anderen Freiheitsentziehungen betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (vgl. BVerfGE 86, 286 ) und berühren damit grundsätzlich die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (vgl. zur Anrechnungsvorschrift des § 51 StGB im allgemeinen Strafrecht: Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 - und 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 -, - StV 1998, S. 664 und NStZ 1999, S. 125 - sowie vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2020 - L 16 R 670/19

    Versorgungsausgleich; Erstattung aufgrund übertragener Rentenanwartschaften;

    Erfasst der Tatbestand einer für eine bestimmte Rechts- und Interessenlage getroffenen Norm eine Fallgestaltung nicht unmittelbar und fehlt es auch sonst an einer besonderen Regelung, so ist - in den Grenzen des Gesetzesvorbehalts (§ 31 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil-) - durch Auslegung des Gesetzes zu ermitteln, ob eine Gesetzeslücke vorliegt, die durch die entsprechende Anwendung einer für vergleichbare Rechts- und Interessenlagen getroffenen Norm zu schließen ist, oder ob es - unter Umständen aufgrund eines Umkehrschlusses - bei der Anwendung der Grundregel sein Bewenden hat (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 = NStZ 1999, 24 f).
  • BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95

    Anrechnung sogenannter verfahrensfremder Untersuchungshaft auf eine in anderer

    Dieses Freiheitsrecht beeinflußt als objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 10, 302 ) auch die Auslegung und Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -).
  • OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2013 - 2 Ws 275/13

    Ursächlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG

  • OLG Hamm, 12.07.2001 - 2 Ws 155/01

    Anrechnung von in anderer Sache erlittene Untersuchungshaft; verfahrensfremde

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 1720/01

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle der Strafzeitberechnung

  • OLG Zweibrücken, 12.11.2020 - 1 OWi 2 SsBs 146/20

    Fahrverbotsverhängung wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anrechenbarkeit der

  • BGH, 17.02.2011 - 3 StR 459/10

    Verstoß gegen das Vereinsgesetz (PKK)

  • BVerfG, 25.11.2002 - 2 BvR 1335/02

    Zu den Anforderungen des Art 2 Abs 2 S 2 GG an die Anrechnung von

  • AG Pirmasens, 30.01.2018 - 1 VRJs 91/17

    Übergang der Vollstreckungszuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 3 Ws 393/00

    Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft

  • OLG Köln, 02.03.2009 - 2 Ws 77/09

    Anrechnung verfahrensfremder U-Haft bei potentieller Gesamtstrafenfähigkeit

  • OLG Rostock, 23.08.2012 - I Ws 155/12

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Berücksichtigung rechtskräftiger

  • LG Freiburg, 19.01.2022 - 2 Qs 98/21

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Anrechnung erlittener Untersuchungshaft bei

  • OLG Karlsruhe, 23.08.2013 - 3 Ws 318/13

    Anrechnung früherer Haftzeiten auf die Strafe: Eintritt einer funktionalen

  • KG, 21.06.2018 - 4 Ws 75/18

    Versagung einer Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft

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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95, 2 BvR 1761/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1430
BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95, 2 BvR 1761/96 (https://dejure.org/1998,1430)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95, 2 BvR 1761/96 (https://dejure.org/1998,1430)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 1998 - 2 BvR 2535/95, 2 BvR 1761/96 (https://dejure.org/1998,1430)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2430
  • NStZ 1999, 125
  • StV 1998, 664
  • StV 1999, 102
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamburg, 28.12.1992 - 2 Ws 580/92

    Anrechnung einer Haft; Strafe; Verbindung der Verfahren; Bildung einer

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    Zur Begründung wird ausgeführt, eine direkte oder entsprechende Anwendung in Fällen der Verbindungsfähigkeit oder sogenannten potentiellen Gesamtstrafenfähigkeit auf verfahrensfremde Freiheitsentziehungen scheide aus den im Senatsbeschluß vom 28. Dezember 1992 erörterten Gründen aus (vgl. NStZ 1993, S. 204).

    Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, es nehme auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. NStZ 1993, S. 204 sowie die gegen den Beschwerdeführer zu 1. ergangene Entscheidung vom 28. September 1995 - 2 Ws 310/95 -) Bezug; diese Rechtsansicht entspreche der überwiegenden Meinung.

  • BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 2352/93

    Aussetzung der Strafvollstreckung wegen möglicher Anrechnung verfahrensfremder

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    Des weiteren stelle das Bundesverfassungsgericht in den Gründen einer in einer anderen Sache zwischenzeitlich ergangenen einstweiligen Anordnung auf die andernfalls nicht wieder gutzumachenden Folgen der weiteren Vollstreckung bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens ab und enthalte keine Festlegung in der Sache (vgl. NStZ 1994, S. 607).
  • BVerfG, 03.01.1994 - 2 BvR 1436/93

    Anrechnung einer zu Unrecht vollstreckten Maßregel auf eine später ausgesprochene

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    So habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß die fehlende Möglichkeit der Anrechnung einer vollzogenen freiheitsentziehenden Maßregel auf eine in einem anderen Verfahren erkannte Freiheitsstrafe den Gleichheitssatz nicht verletze (Hinweis auf den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Januar 1994 - 2 BvR 1436/93 -, NJW 1994, S. 2219).
  • BGH, 26.06.1997 - StB 30/96

    Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft bei funktionaler

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    aa) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. Juni 1997 (BGHSt 43, 112 ff.) darauf hingewiesen, daß bereits die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 60 des Reichsstrafgesetzbuchs der Anrechnung von Untersuchungshaft einen weiten Raum eröffnet habe.
  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    2 Abs. 2 Satz 2 GG steht, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, der analogen Heranziehung einer Vorschrift als materiell-gesetzliche Grundlage für eine Freiheitsentziehung entgegen (vgl. BVerfGE 29, 183 ).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    a) Die Entscheidung über die Anrechnung erlittener Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) betrifft die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, durch welche die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person stets berührt wird (vgl. BVerfGE 86, 288 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    Das Bundesverfassungsgericht greift jedoch ein, wenn diese Gerichte von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts ausgehen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94

    Fehlende Anrechnung sog verfahrensfremder Untersuchungshaft auf in anderer Sache

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    Dieses Freiheitsrecht beeinflußt als objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 10, 302 ) auch die Auslegung und Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -).
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    Dieses Freiheitsrecht beeinflußt als objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 10, 302 ) auch die Auslegung und Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -).
  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95
    Der Zweite Senat hat in seinem Beschluß vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 ff.) festgestellt, daß die Freiheitsstrafe und die Maßregel verschiedene Zwecke verfolgen (BVerfGE a. a. O., S. 31) und daß sich der Gesetzgeber in den §§ 67 bis 67 g StGB für ein System grundsätzlich teilweiser Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf die Freiheitsstrafe entschieden hat, wogegen nichts zu erinnern sei (BVerfGE a. a. O., S. 32).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99

    Zur Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft

    a) Entscheidungen über die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und berühren damit grundsätzlich - wie die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Entscheidungen zur Anrechnungsvorschrift des § 51 StGB festgestellt hat (Beschlüsse vom 28. September und 7. November 1998, StV 1998, 664 und NJW 1999, S. 2430 = NStZ 1999, S. 125 sowie vom 15. Mai 1999, NStZ 1999, S. 477) - die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person.

    So sind Entscheidungen mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen, in denen die Verfahren, für die Untersuchungshaft verbüßt worden war, nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das mit einer Verurteilung einhergehende Verfahren eingestellt worden sind, eine Anrechnung aber unterblieben ist (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September und 7. November 1998, StV 1998, S. 464 und NJW 1999, S. 2430).

  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 473/20

    Urteil gegen IS-Heimkehrerin im Ausspruch über die Anrechnung ausländischer

    Für die damit angesprochene "funktionale Verfahrenseinheit" sei ausreichend, dass zwischen der Tat, die Anlass der eventuell anzurechnenden Freiheitsentziehung gewesen sei, und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liege und in deren Verfahren die Anrechnung erfolgen solle, ein - irgendwie gearteter - sachlicher Zusammenhang bestehe (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 u.a., NStZ 1999, 125, 126; BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - StB 30/96, BGHSt 43, 112, 119).
  • BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98

    Zur Frage der Anrechnung einer Freiheitsentziehung auf Jugendstrafe gem JGG § 52a

    a) Entscheidungen über die Anrechnung von Untersuchungshaft und anderen Freiheitsentziehungen betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (vgl. BVerfGE 86, 286 ) und berühren damit grundsätzlich die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (vgl. zur Anrechnungsvorschrift des § 51 StGB im allgemeinen Strafrecht: Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 - und 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 -, - StV 1998, S. 664 und NStZ 1999, S. 125 - sowie vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -).
  • BVerfG, 15.05.1999 - 2 BvR 116/99

    Nichtanrechnung sog verfahrensfremder Untersuchungshaft auf in anderer Sache

    So sind Entscheidungen mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen, in denen die Verfahren, für die Untersuchungshaft verbüßt worden war, nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das mit einer Verurteilung einhergehende Verfahren eingestellt worden sind, eine Anrechnung aber unterblieben ist (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 - und 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 -, StV 1998, S. 664 und NStZ 1999, S. 125).
  • BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 1532/07

    Anrechnung einer ausländischen Militärstrafe (keine Gesamtstrafenfähigkeit;

    Entscheidungen über die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft oder anderer Freiheitsentziehungen betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und berühren damit grundsätzlich die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f.; vom 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 u.a. -, NStZ 1999, S. 125 f.; vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -, NStZ 1999, S. 477).
  • OLG Hamm, 10.11.2005 - 3 Ws 449/05

    Entschädigung; Haftverbüßung; Anrechnung; Freiheitsstrafe

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Regelungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ins Leere gehen, wenn eine Anrechnung möglich ist (vgl. BverfG NStZ 1999, 125).

    Ob bei einer Fallgestaltung, wie sie vorliegend gegeben ist, die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft (vgl. NStZ 1999, 125; NStZ 2000, 277; Beschluss vom 30.07.2004 - 2 BvR 993/02 -, http://www.jurisweb.de; Beschluss vom 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99 - http://www.caselaw.de), wonach eine Anrechnung einen sachlichen Bezug zwischen dem Verfahren, in dem Untersuchungshaft vollzogen worden ist, und der zu einer Verurteilung des Angeklagten führenden Tat erfordert, entsprechend anzuwenden sind, und ob ein solcher sachlicher Zusammenhang hier möglicherweise deshalb zu bejahen ist, weil jedenfalls zum Zeitpunkt des ersten Berufungsurteils am 15.03.04 eine Gesamtstrafenfähigkeit zwischen der hiesigen Verfahren verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und den beiden Geldstrafen aus den dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Minden vom 19.05.2004 zugrunde liegenden Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 24.04.2003 und 16.05.2003 gegeben war, bedarf im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung.

  • OLG Hamm, 12.07.2001 - 2 Ws 155/01

    Anrechnung von in anderer Sache erlittene Untersuchungshaft; verfahrensfremde

    Die Anrechnung sogenannter verfahrensfremder Untersuchungshaft auf eine in anderer Sache erkannte Strafe ist durch eine weite Auslegung der Vorschrift des § 51 Abs. 1 StGB nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94 - (NStZ 1999, 24 f.) und vom 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95 - (NStZ 1999, 125 f.) im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten.

    Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss kann auch die Regelung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen keinen stichhaltigen Grund gegen die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB bieten (zu vgl. BVerfG NStZ 1999, 24 f.; 1999, 125 f.).".

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 1720/01

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle der Strafzeitberechnung

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet notfalls auch eine verfahrensübergreifende Anrechnung erlittener Freiheitsentziehungen (vgl. BVerfGE 29, 312 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1998 - 2 BvR 2535/95 u.a. -, NStZ 1999, S. 125; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1999 - 2 BvR 1368/98 -, NStZ 1999, S. 570).
  • BGH, 02.11.2000 - 4 StR 471/00

    Keine Bestimmung im Urteil darüber, auf welche Gesamtfreiheitsstrafe erlittene

    Im gleichen Sinne hat das Bundesverfassungsgericht in Fällen sog. verfahrensfremder Untersuchungshaft darauf hingewiesen, daß eine in Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB gebotene Anrechnung auch im Verfahren der Strafzeitberechnung vorgenommen werden kann (BVerfG StV 1998, 664, 666; 1999, 102, 104).
  • OLG Celle, 06.01.2009 - 1 Ws 623/08

    Rechtsschutzbedürfnis auf Strafzeitberechnung nach Haftentlassung

    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1999, 2430), des BGH (NJW 1997, 2392) und anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG Naumburg, NStZ 1997, 129. OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 377. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 159. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2001, 122) ist aber auch verfahrensfremde Untersuchungshaft anrechenbar.
  • KG, 13.06.2007 - 2 Ws 227/07

    Haftanrechnung: Anrechenbarkeit von für ausländische Verfahren verbüßte

  • KG, 28.04.2011 - 2 Ws 558/10

    Strafzumessung: Anrechenbarkeit einer brasilianischen Untersuchungs- und

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