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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 16.03.1998 - 1 Ws 21/98   

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https://dejure.org/1998,3404
OLG Karlsruhe, 16.03.1998 - 1 Ws 21/98 (https://dejure.org/1998,3404)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.03.1998 - 1 Ws 21/98 (https://dejure.org/1998,3404)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. März 1998 - 1 Ws 21/98 (https://dejure.org/1998,3404)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3213
  • NStZ 1998, 638
  • StV 1998, 390
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Nürnberg, 17.02.1999 - Ws 8/99

    Kein Anspruch eines Strafgefangenen auf einen bestimmten Psychotherapeuten

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  • KG, 04.01.2013 - 2 Ws 532/12

    Psychotherapeutische Behandlung eines Gefangenen

    Die Zuziehung eines externen Therapeuten kommt dabei nur bei der Erforderlichkeit und dem Fehlen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt in Betracht (vgl. BVerfG NStZ 1996, 614; Senat, Beschlüsse vom 10. Juli 2012 - 2 Ws 97/12 Vollz -, 14. Juli 2011 - 2 Ws 249/11 Vollz -, 24. Juni 2011 - 2 Ws 137/11 Vollz - und 21. Februar 2007 - 2/5 Ws 541/06 Vollz - OLG Nürnberg NStZ 1999, 479; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 638).

    Übersteigen die fachspezifischen therapeutischen Erfordernisse die Möglichkeiten der Anstalt, so gebieten das Resozialisierungsziel des Strafvollzuges (vgl. BVerfG NStZ 1996, 614) als auch der Schutz der Allgemeinheit (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1998, 638, 639), die Teilnahme an geeigneten externen Behandlungskonzepten sicherzustellen.

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2000 - 3 Ws 173/99

    Justizvollzug; Kosten einer Transsexualitätsbehandlung ; Psychotherapeutische

    Es kann derzeit dahinstehen, ob in Zukunft auch eine schrittweise und zeitlich gestreckte Gewährung von Lockerungen in Betracht kommen wird, etwa Ausführungen zu den ggf. durchzuführenden therapeutischen Gesprächen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NStZ 1998, 638).
  • OLG Karlsruhe, 13.02.2004 - 1 Ws 165/03

    Strafvollzug: Anfechtbarkeit eines Vollzugsplans wegen Rechtsfehlern im

    Das Vollzugsziel und der teils auch verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch des Gefangenen auf Durchführung einer Behandlung (Senat NStZ 1998, 638; OLG Karlsruhe StV 2002, 34 f.; NJW 2001, 3422) verpflichtet die Anstalt daher, sich mit diesen Fragen auseinander zu setzen und das Ergebnis ihrer Abwägungen (und in groben Zügen auch die Gründe) in den Vollzugsplan aufzunehmen.
  • OLG Frankfurt, 30.04.2008 - 1 Ws 48/08

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an

    Infolge seines Zustandes müssen von dem Betroffenen weitere Taten zu erwarten sein, was - da die Maßregel ihn in hohem Maße beschwert - nur zur Anordnung der Unterbringung führt, wenn nicht nur die einfache Möglichkeit, sondern eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für neuerliche schwere Störungen des Rechtsfriedens besteht (BGH NStZ-RR 2007, 300; BGH NStZ-RR 2006, 265; BGH NStZ 1986, 572; Senatsbeschlüsse v. 29.1.1998 - 1 Ws 21/98 u. v. 5.11.2007 - 1 Ws 119/07 - Fischer, StGB, 55. Aufl., § 63 Randziffer 13).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 1 Ws 105/03

    Beschwerdeverfahren gegen eine Ablehnung der Strafrestaussetzung: Abklärung der

    Dies gebietet nicht nur der teilweise auch verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch des Gefangenen auf Gewährung einer Behandlung (vgl. hierzu Senat NStZ 1998, 638; OLG Karlsruhe StV 2002, 34 f.; NJW 2001, 3422 ff.), sondern auch die Belange der Allgemeinheit (§ 2 Satz 2 StVollzG), denn es kann nicht angehen, einen Gewalttäter nach Ablauf seiner Strafzeit nur deshalb unbehandelt und damit weiterhin für die Allgemeinheit gefährlich in die Freiheit zu entlassen, weil verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten der Vorrang eingeräumt wurde.
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2009 - 1 Ws 292/08

    Zulässigkeit einer Verweisung eines Strafgefangenen auf nicht in Betracht

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  • KG, 23.05.2005 - 5 Ws 168/05

    Strafvollzug: Behandlung des Antrags auf regelmäßigen Besuch einer externen

    Für die Behandlung durch Psychotherapeuten gilt nichts anderes (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1999, 479; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 638, 639).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 10.07.1997 - 1 Ws 183/97   

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https://dejure.org/1997,11538
OLG Hamburg, 10.07.1997 - 1 Ws 183/97 (https://dejure.org/1997,11538)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.07.1997 - 1 Ws 183/97 (https://dejure.org/1997,11538)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Juli 1997 - 1 Ws 183/97 (https://dejure.org/1997,11538)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1998, 390
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 21.12.1982 - 4 VAs 140/82

    Zurückstellungsgesuch; Therapiebereitschaft; Therapiefähigkeit; Abhängigkeit;

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.07.1997 - 1 Ws 183/97
    Dem trägt auch § 35 Abs. 5 Satz 3 BtMG Rechnung, der gerade die Möglichkeit erneuter Zurückstellungen eröffnet (vgl. Körner, BtMG , 4. Aufl., § 35 , Rdn. 97 und 184; OLG Karlsruhe StV 1983, 112 f.).
  • OLG Hamburg, 11.02.2005 - 2 Ws 24/05

    Zulässige Beschwerde gegen Aussetzung des Widerrufs der Strafaussetzung bei

    Ob bei Zusammentreffen von Widerrufsreife wegen ungünstiger aktueller Legalprognose nach § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB mit einer - prognostisch geringeren Anforderungen unterliegenden (vgl. HansOLG Hamburg in StV 1998, 390, 391; Weber, BtMG, 2. Aufl., § 35 Rdn. 142, 149 m.w.N.) - Handhabung nach §§ 35 ff BtMG in anderer Sache ein in den letztgenannten Sondervorschriften zum Ausdruck gekommener Rechtsgedanke eine Ausnahme vom Grundsatz alsbaldiger Widerrufsentscheidung (siehe vorstehend Ziff. (1)) zulässt oder gar gebietet, kann hier dahinstehen.
  • OLG Frankfurt, 15.04.2013 - 3 VAs 11/13

    Bedeutung der fehlenden Therapiewilligkeit bzw. -fähigkeit für

    Allerdings soll die Bestimmung des § 35 BtMG gerade dann Anwendung finden, wenn z.B. die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegen, und soll deshalb auch "Risikopatienten" (vgl. OLG Hamburg, StV 1998, 390) eine Therapiechance eröffnet werden.
  • OLG Karlsruhe, 31.10.2008 - 2 VAs 16/08

    Versagung der Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Aussichtslosigkeit der

    Daraus folgt, dass die Zurückstellung nicht allein wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt werden darf, denn die Bestimmung des § 35 BtMG soll gerade dann Anwendung finden, wenn z.B. die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegen, und auch "Risikopatienten" (Körner aaO, Rdnr. 353; OLG Hamburg StV 1998, 390f.) eine Therapiechance eröffnen.
  • OLG Karlsruhe, 07.11.2007 - 2 VAs 37/07

    Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Ferner darf die Zurückstellung nicht wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt werden, denn die Bestimmung des § 35 BtMG soll gerade dann Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegen, und auch "Risikopatienten" (Körner aaO, Rdnrn. 353; OLG Hamburg StV 1998, 390f.) eine Therapiechance eröffnen.
  • OLG Koblenz, 28.09.2005 - 2 VAs 9/05

    Betäubungsmittelstrafrecht: Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Weg aus der Drogensucht regelmäßig mit mehreren gescheiterten Therapieversuchen, strafrechtlichen Rückfällen oder Fehlverhalten im Strafvollzug verbunden sein kann (OLG Koblenz, a. a. O.; OLG Frankfurt, StV 2003, 289; OLG Hamburg, StV 1998, 390, 391).
  • OLG Karlsruhe, 24.08.2009 - 2 VAs 13/09

    Fehlerhafte Berücksichtigung der Sicherheitsinteresses der Allgemeinheitbei der

    Daraus folgt, dass die Zurückstellung nicht schon wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt werden darf, denn die Bestimmung des § 35 BtMG soll, was die Vollstreckungsbehörde ersichtlich verkannt hat, gerade dann Anwendung finden, wenn z.B. die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer ungünstigen Prognose nicht vorliegen, und auch "Risikopatienten" eine Therapiechance eröffnen (Körner aaO., Rdnr. 353; OLG Hamburg StV 1998, 390f.; Senat NStZ 2008, 576).
  • OLG Naumburg, 11.07.2012 - 1 VAs 433/12

    Strafvollstreckung: Ausübung des Ermessens bei Zurückstellung der Vollstreckung

    Ebenso wenig darf die Zurückstellung grundsätzlich wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt werden, da die Bestimmung des § 35 BtMG gerade dann zur Anwendung kommen soll, wenn die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegen und auch "Risikopatienten" (vgl. OLG Hamburg StV 1998, 390f.; OLG Zweibrücken StV 2000, 157f.) eine Therapiechance eröffnen soll.
  • OLG Koblenz, 14.02.2002 - 2 VAs 6/02

    Betäubungsmittelstrafrecht: Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Dem trägt auch § 35 Abs. 5 Satz 3 BtMG Rechnung, der gerade die Möglichkeit erneuter Zurückstellungen eröffnet (vgl. OLG Hamburg StV 1998, 390, 391; OLG Karlsruhe MDR 1983, 514, 515).
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