Rechtsprechung
   BayObLG, 14.08.1998 - 2St RR 143/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4791
BayObLG, 14.08.1998 - 2St RR 143/98 (https://dejure.org/1998,4791)
BayObLG, Entscheidung vom 14.08.1998 - 2St RR 143/98 (https://dejure.org/1998,4791)
BayObLG, Entscheidung vom 14. August 1998 - 2St RR 143/98 (https://dejure.org/1998,4791)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,4791) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32
    Proportionalität von Angriffs- und Verteidigungsmittel bei Alkoholisierung des Angreifers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 9
  • StV 1999, 147
  • BayObLGSt 1998, 134
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.10.1990 - 2 StR 347/90

    Annahme der Notwehr bei nicht ganz fernliegendem rechtswidrigen Angriff;

    Auszug aus BayObLG, 14.08.1998 - 2St RR 143/98
    Es ist vielmehr von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (BGH NJW 1991, 503 f.).

    Zwar sind nicht alle nur theoretisch denkbaren Umstände zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; lassen sich indessen nicht ganz fern liegende, für den Angeklagten sprechende Möglichkeiten des Geschehensablaufs nicht ausschließen, so müssen sie zu seinen Gunsten der Entscheidung zugrunde gelegt werden (BGH NJW 1991, 503 /504).

    Es geht mithin - soweit ersichtlich - überwiegend um die Frage, wann Schußwaffen oder Messer gegenüber körperlichen Angriffen (vgl. RGSt 71, 133; BGH GA 1956, 49; NStZ 1987, 172 ; NJW 1991, 503 ) oder aber körperlicher Widerstand gegen Ehrverletzungen (vgl. BGHSt 3, 217/218) eingesetzt werden darf.

  • BGH, 28.02.1989 - 1 StR 741/88

    Fehlender Tötungsvorsatz bei (versuchtem) Totschlag; Tötungsvorsatz bei

    Auszug aus BayObLG, 14.08.1998 - 2St RR 143/98
    Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und die Verteidigungsmöglichkeit des Angegriffenen (BGH NJW 1989, 3027).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der rechtswidrig Angegriffene zur Wahl eines Abwehrmittels befugt ist, das die Gewißheit einer wirklichen Beseitigung der Gefahr bietet (BGH GA 1956, 49; NJW 1989, 3027).

  • BGH, 02.06.1955 - 4 StR 157/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 14.08.1998 - 2St RR 143/98
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß der rechtswidrig Angegriffene zur Wahl eines Abwehrmittels befugt ist, das die Gewißheit einer wirklichen Beseitigung der Gefahr bietet (BGH GA 1956, 49; NJW 1989, 3027).

    Es geht mithin - soweit ersichtlich - überwiegend um die Frage, wann Schußwaffen oder Messer gegenüber körperlichen Angriffen (vgl. RGSt 71, 133; BGH GA 1956, 49; NStZ 1987, 172 ; NJW 1991, 503 ) oder aber körperlicher Widerstand gegen Ehrverletzungen (vgl. BGHSt 3, 217/218) eingesetzt werden darf.

  • BGH, 14.02.1952 - 5 StR 1/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 14.08.1998 - 2St RR 143/98
    Es geht mithin - soweit ersichtlich - überwiegend um die Frage, wann Schußwaffen oder Messer gegenüber körperlichen Angriffen (vgl. RGSt 71, 133; BGH GA 1956, 49; NStZ 1987, 172 ; NJW 1991, 503 ) oder aber körperlicher Widerstand gegen Ehrverletzungen (vgl. BGHSt 3, 217/218) eingesetzt werden darf.
  • RG, 01.03.1937 - 2 D 711/36

    Wann darf jemand, der rechtswidrig angegriffen wird, den Angriff gewaltsam

    Auszug aus BayObLG, 14.08.1998 - 2St RR 143/98
    Es geht mithin - soweit ersichtlich - überwiegend um die Frage, wann Schußwaffen oder Messer gegenüber körperlichen Angriffen (vgl. RGSt 71, 133; BGH GA 1956, 49; NStZ 1987, 172 ; NJW 1991, 503 ) oder aber körperlicher Widerstand gegen Ehrverletzungen (vgl. BGHSt 3, 217/218) eingesetzt werden darf.
  • BayObLG, 13.12.1990 - RReg. 5 St 152/90

    Anforderungen an die Handhabung von Notwehrrechten durch Polizeibeamte oder

    Auszug aus BayObLG, 14.08.1998 - 2St RR 143/98
    Andererseits steht der Annahme einer Notwehrhandlung grundsätzlich nicht entgegen, daß das Handeln des Verteidigers neben dem Wissen, einem Angriff ausgesetzt zu sein, zusätzliche Motivationen wie z.B. Haß, Wut oder Rache enthielt (BGH NStZ 1983, 117 ; BayObLGSt 1990, 141/144; Schönke/Schröder/Lenckner StGB 25. Aufl. § 32 Rn. 63; NK/Herzog Rn. 127).
  • BGH, 02.10.1953 - 3 StR 151/53

    'Die Sünderin' - § 32 StGB, Verteidigungswille des Angegriffenen auch bei

    Auszug aus BayObLG, 14.08.1998 - 2St RR 143/98
    Im übrigen ist anerkannt, daß der Verletzte auch gegenüber schuldlos Handelnden nur dann auf ein Ausweichen oder eine reine Schutzwehr verwiesen ist, wenn ihm dies zuzumuten und gefahrlos möglich ist (vgl. BGHSt 5, 245/248; Jescheck Lehrbuch des Strafrechts AT 4. Aufl. 310; NK/Herzog § 32 Rn. 102 f.).
  • BGH, 05.11.1982 - 3 StR 375/82

    Grenzen der Notwehr - Anwendung gefährlicher Verteidigungsmittel - Rechtfertigung

    Auszug aus BayObLG, 14.08.1998 - 2St RR 143/98
    Andererseits steht der Annahme einer Notwehrhandlung grundsätzlich nicht entgegen, daß das Handeln des Verteidigers neben dem Wissen, einem Angriff ausgesetzt zu sein, zusätzliche Motivationen wie z.B. Haß, Wut oder Rache enthielt (BGH NStZ 1983, 117 ; BayObLGSt 1990, 141/144; Schönke/Schröder/Lenckner StGB 25. Aufl. § 32 Rn. 63; NK/Herzog Rn. 127).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Sachrüge - Anforderungen an

    Auszug aus BayObLG, 14.08.1998 - 2St RR 143/98
    Es geht mithin - soweit ersichtlich - überwiegend um die Frage, wann Schußwaffen oder Messer gegenüber körperlichen Angriffen (vgl. RGSt 71, 133; BGH GA 1956, 49; NStZ 1987, 172 ; NJW 1991, 503 ) oder aber körperlicher Widerstand gegen Ehrverletzungen (vgl. BGHSt 3, 217/218) eingesetzt werden darf.
  • BGH, 10.02.2000 - 4 StR 558/99

    Festnahmerecht nach § 127 StPO

    5 St 14/91|BGH; 17.04.1991; 2 StR 52/91">NStZ 1991, 433, 434; StV 1999, 147 f.; Wessels/Beulke aaO Rdn. 344; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 32 Rdn. 19 m.w.N.).
  • BGH, 30.10.2007 - VI ZR 132/06

    Schadensersatz bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Straßenfest

    Selbst wenn das Notwehrrecht bei Angriffen Betrunkener, die sich schuldhaft in diesen Zustand versetzt haben, Einschränkungen unterliegen sollte, ist der Angegriffene sogar gegenüber Angriffen Schuldloser nur dann auf ein Ausweichen oder eine reine Schutzwehr verwiesen, wenn ihm diese zuzumuten und gefahrlos möglich ist (vgl. BayObLG NStZ-RR 1999, 9).
  • OLG Nürnberg, 19.10.2010 - 2 Ws 227/10

    Keine Anklage gegen Polizeibeamte im Fall Tennessee Eisenberg

    2.3.1.2 Dem Angriff eines schuldlos Handelnden muss im Übrigen nur dann ausgewichen oder mit reiner Schutzwehr begegnet werden, wenn dies zumutbar und gefahrlos möglich ist (BayObLG, StV 1999, 147 ).
  • KG, 23.03.2004 - 5 Ws 100/04

    Strafurteil: Berichtigung bei Bestreiten der Identität mit dem Verurteilten

    Die Rechtswirksamkeit eines Strafurteils ist daher nicht berührt, wenn der richtige Angeklagte unter falschem Namen an der Hauptverhandlung teilgenommen hat (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 9 und 1990, 290, 291; OLG Düsseldorf, NStZ 1994, 355; OLG Köln, MDR 1983, 865; Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 155 Rdn. 5 und 10; Schoreit in KK-StPO, 5. Aufl., § 155 Rdn. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht