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   BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98   

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BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98 (https://dejure.org/1999,2386)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1999 - 4 StR 626/98 (https://dejure.org/1999,2386)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1999 - 4 StR 626/98 (https://dejure.org/1999,2386)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbsmäßige Betrugsbegehung; Betrügerische Erlangung von Grundschuldbriefen; Grundschuldbriefe als Verkörperung eines wirtschaftlichen Wertes; Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 Stafprozessordnung (StPO)

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § ... 346 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2 u. 4; ; StPO § 154 Abs. 1; ; StPO § 258; ; StPO § 358 Abs. 2; ; StGB § 55; ; StGB § 23; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 2 Abs. 1; ; StGB § 263 Abs. 3; ; JGG § 31 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 244
  • StV 1999, 251
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.01.1995 - 1 StR 676/94

    Strafänderung - Strafänderungsgründe - Besonders schwerer Fall - Betrug

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98
    Besondere Umstände, die die Strafrahmenwahl der Strafkammer in Frage stellen können, ergeben sich schon aus der psychopathischen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, auf deren Hintergrund das abgeurteilte Tatgeschehen zu sehen ist; daß die Persönlichkeitsstörung nicht den Schweregrad des § 21 StGB erreicht, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 1; BGH wistra 1995, 188, 189).
  • BGH, 13.02.1985 - 1 StR 709/84

    Vertrauensschutz hinsichtlich vorläufiger Verfahrenseinstellung; Einbeziehung von

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98
    Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen beruht - wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat - das Urteil nicht darauf, daß dem Angeklagten das letzte Wort nicht ein drittes Mal gewährt wurde (vgl. BGH NJW 1985, 1479, 1480; BGH bei Miebach NStZ 1990, 228 Nr. 15).
  • BGH, 26.02.1993 - 3 StR 207/92

    Demonstranten - Präzisionsschleuder - Stahlkugelgeschosse - Zeugenvereidigung -

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98
    Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 und 2).
  • BGH, 29.08.1986 - 3 StR 279/86

    Neu ergangene Gesamtfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Verbots der

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98
    Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 und 2).
  • BGH, 25.02.1988 - 4 StR 720/87

    Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98
    Besondere Umstände, die die Strafrahmenwahl der Strafkammer in Frage stellen können, ergeben sich schon aus der psychopathischen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, auf deren Hintergrund das abgeurteilte Tatgeschehen zu sehen ist; daß die Persönlichkeitsstörung nicht den Schweregrad des § 21 StGB erreicht, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 1; BGH wistra 1995, 188, 189).
  • BGH, 22.05.1991 - 3 StR 87/91

    Treubruchstatbestand der Untreue

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98
    Das ist im Ansatz insofern richtig, als ein hoher Schaden in erster Linie geeignet ist, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB zu begründen (st. Rspr.; BGH NStZ 1982, 465; BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 3, 4).
  • BGH, 11.07.1995 - 1 StR 239/95

    Gerechtigkeit - Strafzumessung - Betrug - Gewerbe - Bande - Gleichmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98
    Doch reicht dies allein hier für die Anwendung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB nicht aus (vgl. BGH wistra 1995, 312).
  • BGH, 14.04.1993 - 4 StR 144/93

    Verwirklichung des Betrugstatbestandes durch falsche Abrechnung kassenärztlicher

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98
    Das ist im Ansatz insofern richtig, als ein hoher Schaden in erster Linie geeignet ist, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB zu begründen (st. Rspr.; BGH NStZ 1982, 465; BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 3, 4).
  • BGH, 07.01.1997 - 1 StR 727/96

    Beurteilung der Bildung mehrerer Gesamtstrafen nach Zäsurwirkung einer

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98
    Einer Erörterung bedarf es insoweit immer dann, wenn - wie hier - die Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen nötigt (BGHSt 41, 310, 313; BGHR StGB § 55 Bemessung 1).
  • BGH, 21.02.1979 - 2 StR 473/78

    Mitwirkung eines Hilfsschöffen, statt des Hauptschöffen, an einem Urteil -

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98
    Zur Rüge des "Verstoß(es) gegen § 258 StPO" (Revisionsbegründung Rechtsanwalt Dr. Z. vom 15. Oktober 1998, RB 2 ff.) läßt der Senat offen, ob die der Urteilsverkündung unmittelbar vorangehende Verkündung des Einstellungsbeschlusses nach §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO überhaupt eine Wiedereröffnung des Verfahrens bedeutete mit der Folge, daß dem Angeklagten das letzte Wort nochmal hätte gewährt werden müssen (verneinend BGH, Beschluß vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 258 Rdn. 29 m.w.N.).
  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 24.10.1989 - 4 StR 527/89

    Heranziehung eines Sachverständigen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines

  • OLG Hamm, 11.08.2011 - 5 RVs 40/11

    Besonders schwerer Fall des gewerbsmäßigen Betrugs bei geringwertigem Schaden

    Ferner hat es ersichtlich nicht bedacht, dass beim Betrug für die Strafzumessung vor allem die Schadenshöhe ausschlaggebend ist (zu vgl. BGH NStZ 1999, 244, 245; BGHSt 36, 320, 325; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 263 Rdnr. 207) und beim gewerbsmäßigen Betrug selbst bei zahlreichen vorgeworfenen Fällen ein besonders schwerer Fall dann nicht in Betracht kommt, wenn der Schaden die Geringwertigkeitsgrenze nur knapp übersteigt, der Gesamtschaden relativ gering war und gewichtige zugunsten des Täters sprechende Umstände vorliegen (zu vgl. BGH wistra 2001, 303 f; KG Berlin, Beschluss vom 13.01.2010 - 1 Ss 465/09 -).
  • BGH, 10.10.2016 - 4 StR 100/16

    Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und/oder Schutzbefohlenen:

    Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 10. März 2016 ist die Urteilsformel jedoch zu berichtigen, weil das Landgericht nicht nur - wie geboten - die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten, sondern auch die Schuldsprüche der früheren Urteile, deren Einzelstrafen zur Bildung der Gesamtstrafe herangezogen worden sind, in den Urteilstenor aufgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 4 StR 626/98, wistra 1999, 185, 186).
  • BGH, 04.02.2014 - 3 StR 347/13

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch beim Kreditbetrug (fehlende Bezifferung des

    Denn die Strafkammer hat - wie dargelegt - die konkrete Schadenshöhe, die beim Betrug den Schuldumfang bestimmt und damit ein ganz wesentliches Strafzumessungskriterium darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 4 StR 626/98, NStZ 1999, 244, 245), nicht ermittelt.
  • BGH, 22.01.2020 - 2 StR 562/19

    Zurücknahme und Verzicht der Revision (Beschränkung des Rechtsmittels auf

    Die vom Angeklagten und vom Verteidiger eingelegte Revision stellt eine einheitliche Rechtsmittelerklärung dar (BGH, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 4 StR 626/98 Rn. 2; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 341 Rn. 5).
  • BGH, 31.03.2004 - 2 StR 482/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verfahrensrüge; Verschulden des

    Zwar kann die Indizwirkung des Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, daß die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (vgl. BGH NStZ 1999, 244, 245; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 46 Rdnr. 91 m.w.N.).
  • BGH, 29.11.2017 - 5 StR 335/17

    Betrug (Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie; Aufbau und

    Das neue Tatgericht wird deshalb den bei den einzelnen Taten verursachten Gesamtschaden jeweils zu ermitteln und die Einzelstrafen gegebenenfalls nach den festgestellten Schadenssummen differenzierend festzusetzen haben (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1999 - 4 StR 626/98, NStZ 1999, 244, 245; vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72 f.; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347/13, NStZ 2014, 457, und vom 15. April 2014 - 2 StR 566/13, StV 2015, 172).
  • KG, 13.01.2010 - 1 Ss 465/09

    Gewerbsmäßiger Betrug: Strafrahmenwahl bei nur knapp über der

    Es hat jedoch nicht bedacht, dass beim Betrug für die Strafzumessung vor allem die Schadenshöhe ausschlaggebend ist (vgl. BGH NStZ 1999, 244, 245; BGHSt 36, 320, 325; Satzger a.a.O. § 263 Rdn. 286; Fischer a.a.O. § 263 Rdn. 207) und beim gewerbsmäßigen Betrug selbst bei zahlreichen vorgeworfenen Fällen ein besonders schwerer Fall dann nicht in Betracht kommt, wenn der Schaden die Geringwertigkeitsgrenze nur knapp übersteigt, der Gesamtschaden relativ gering war und gewichtige zugunsten des Täters sprechende Umstände vorliegen (vgl. BGH wistra 2001, 303f zu § 263 StGB a.F.).
  • BGH, 15.08.2006 - 4 StR 160/06

    Kein Verfall bezüglich der Beute aus einem Banküberfall

    Auch wenn die von Rechtsanwalt I. eingelegte Revision vom 5. Oktober 2005 und dessen Revisionsbegründung vom 16. Januar 2006 jeweils verspätet beim Landgericht eingegangen sind, stand der Verwerfung angesichts der Einheitlichkeit des Rechtsmittels entgegen, dass die Revision bereits durch die weitere Verteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwältin W. , frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 4 StR 626/98).
  • BGH, 28.11.2000 - 4 StR 488/00

    Verteidigungsverhalten des Angeklagten und Strafzumessung

    Einer Erörterung bedarf es insoweit in der Regel dann, wenn die Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen nötigt (vgl. BGHSt 41, 310, 313; BGH NStZ 1999, 244).
  • BGH, 13.01.2000 - 4 StR 626/98

    Verwerfungsbeschluß; Anfechtung durch Gegenvorstellung

    Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 2. Februar 1999 (NStZ 1999, 244 = StV 1999, 251 = wistra 1999, 185) das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 25. Mai 1998 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die weiter gehende Revision hat der Senat verworfen.
  • KG, 11.07.2018 - 161 Ss 106/18

    Diebstahl mit Waffen - Voraussetzungen

  • KG, 11.07.2018 - 5 Ss 46/18
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Rechtsprechung
   BGH, 13.01.2000 - 4 StR 626/98 (2)   

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BGH, 13.01.2000 - 4 StR 626/98 (2) (https://dejure.org/2000,7000)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2000 - 4 StR 626/98 (2) (https://dejure.org/2000,7000)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2000 - 4 StR 626/98 (2) (https://dejure.org/2000,7000)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 244
  • StV 1999, 251
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Unaufhebbarkeit der angefochtenen

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - 4 StR 626/98
    Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.N.).
  • BGH, 02.02.1999 - 4 StR 626/98

    Gewerbsmäßige Betrugsbegehung; Betrügerische Erlangung von Grundschuldbriefen;

    Auszug aus BGH, 13.01.2000 - 4 StR 626/98
    Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 2. Februar 1999 (NStZ 1999, 244 = StV 1999, 251 = wistra 1999, 185) das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 25. Mai 1998 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die weiter gehende Revision hat der Senat verworfen.
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Rechtsprechung
   BGH, 29.09.1998 - 4 StR 357/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5184
BGH, 29.09.1998 - 4 StR 357/98 (https://dejure.org/1998,5184)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1998 - 4 StR 357/98 (https://dejure.org/1998,5184)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1998 - 4 StR 357/98 (https://dejure.org/1998,5184)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 72
  • StV 1999, 251
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 4 StR 357/98
    Zwischen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen durch Quälen und schwerer Körperverletzung besteht Tateinheit (Aufgabe von BGH GA 1975, 85; im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98).

    Wie der Senat im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs BGHSt 39, 100 mit Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98 - (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) zum Verhältnis von mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffender Körperverletzung entschieden hat, gebietet die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs (BGHSt - GSSt - aaO S. 108) die Annahme von Tateinheit statt Gesetzeseinheit, wenn andernfalls der Schuldspruch den Unrechtsgehalt einer Handlung, die mehrere Straftatbestände erfüllt, nicht erschöpfend zum Ausdruck bringt.

  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 4 StR 357/98
    Wie der Senat im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs BGHSt 39, 100 mit Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98 - (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) zum Verhältnis von mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffender Körperverletzung entschieden hat, gebietet die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs (BGHSt - GSSt - aaO S. 108) die Annahme von Tateinheit statt Gesetzeseinheit, wenn andernfalls der Schuldspruch den Unrechtsgehalt einer Handlung, die mehrere Straftatbestände erfüllt, nicht erschöpfend zum Ausdruck bringt.
  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 768/94

    Tatbestandsmerkmal des "Quälens" bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen;

    Auszug aus BGH, 29.09.1998 - 4 StR 357/98
    Mit dieser Begründung hat der Senat schon in der Entscheidung BGHSt 41, 113 bei Zusammentreffen von Quälen eines Schutzbefohlenen im Sinne von § 223 b StGB (a.F.) und Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F.) Tateinheit bejaht, weil der über die Körperverletzung (§ 223 StGB) "hinausgehende zusätzliche Unrechtsgehalt der Mißhandlung Schutzbefohlener, der sich zum einen aus der abhängigen Stellung des Opfers gegenüber dem Täter ergibt, zum anderen - bei den Tatbestandsmerkmalen des Quälens und der rohen Mißhandlung - aus der das Opfer besonders belastenden Form der Körperverletzung", vom Tatbestand des § 226 StGB (a.F.) nicht erfaßt werde (BGHSt aaO S. 116).
  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 142/22

    Quälen und rohes Misshandeln von Schutzbefohlenen (Konkurrenzen; Zusammenfassung

    Dagegen besteht mit der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB Tateinheit, da die Verursachung der konkreten Lebensgefahr einerseits und des Verfalls in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung andererseits einen unterschiedlichen Unrechtsgehalt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - 4 StR 357/98, BGHR StGB § 223b Konkurrenzen 4).
  • BGH, 06.06.2007 - 2 StR 105/07

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung); Misshandlung von

    Anders als der Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB wird die Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch nicht durch die Misshandlungs-Variante des § 225 Abs. 1 verdrängt (BGH NJW 1999, 72; Tröndle/Fischer aaO § 224 Rdn. 16; § 225 Rdn. 21).
  • BGH, 07.12.2006 - 2 StR 470/06

    Urteilsgründe (Weitschweifigkeit; Revisionsfestigkeit); Misshandlung von

    Die Qualifikation des § 224 StGB steht mit § 225 in Tateinheit (BGH NJW 1999, 72; Tröndle/Fischer aaO § 224 Rdn. 16).
  • BGH, 23.03.2000 - 4 StR 650/99

    Konkurrenz zwischen § 227 StGB und § 251 StGB

    Die Änderung der Rechtsprechung zur Konkurrenz von versuchtem Totschlag und (vollendeter) Körperverletzung (BGH NJW 1999, 69 ff.) bzw. von Mißhandlung von Schutzbefohlenen und schwerer Körperverletzung (BGH NJW 1999, 72) gibt keine Veranlassung zu einer Neubewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen vollendetem Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge.
  • BGH, 16.04.2014 - 2 StR 608/13

    Verurteilung wegen Tötung eines Kleinkindes in Köln rechtskräftig

    Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof schon in der Entscheidung vom 30. März 1995 (4 StR 768/94, BGHSt 41, 113) bei Zusammentreffen von Quälen eines Schutzbefohlenen im Sinne von § 223b StGB (a.F.) und Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F.) Tateinheit bejaht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - 4 StR 357/98, BGHR StGB § 223b Konkurrenzen 4, für das Verhältnis von Misshandlung eines Schutzbefohlenen und schwerer Körperverletzung).
  • KG, 25.06.2012 - 121 Ss 106/12

    Gesetzeskonkurrenz

    Voraussetzung ist das Vorliegen eines vom Tatbestand des anderen Delikts nicht erfassten (zusätzlichen) Unrechtsgehalts, beispielsweise wenn eine das Opfer besonders belastende Form der Körperverletzung gegeben ist, die von § 225 StGB nicht umfasst wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - 4 StR 357/98 - = NJW 1999, 72), insbesondere bei gleichzeitiger Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB und (lediglich) des (Grund-)Tatbestands des § 225 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2007 - 2 StR 105/07 - und vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06 - = NStZ 2007, 720), weil die Tatbestandsalternativen des § 225 Abs. 1 StGB eine gefährliche Körperverletzung nicht voraussetzen.
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