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   BGH, 26.02.1998 - 4 StR 54/98   

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BGH, 26.02.1998 - 4 StR 54/98 (https://dejure.org/1998,3085)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1998 - 4 StR 54/98 (https://dejure.org/1998,3085)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98 (https://dejure.org/1998,3085)
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Haschisch-Schulden

§§ 249, 253, 255 StGB, keine Zueignungsabsicht bzw. stoffgleiche Bereicherungsabsicht, wenn eine Sache abgenötigt wird, um als Druckmittel zu dienen;

§ 16 StGB, Rechtswidrigkeit ist in §§ 249, 253, 255 StGB normatives Tatbestandsmerkmal, Tatbestandsirrtum, wenn Täter eine nichtige Forderung (§ 134 BGB) für durchsetzbar hält

Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zueignungs- und Bereicherungsabsicht bei eigenmächtiger Inpfandnahme

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 235
  • StV 1999, 315
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.12.1987 - 4 StR 628/87

    Abgenötigte Inpfandnahme - § 253 StGB, stoffgleiche Bereicherungsabsicht, § 240

    Auszug aus BGH, 26.02.1998 - 4 StR 54/98
    Liegt Raub als Sonderfall der Erpressung (vgl. BGHSt 14, 386, 390) nicht vor, weil die Sache lediglich als Pfand genommen werden sollte, kommt in der Regel auch eine Strafbarkeit wegen (schwerer) räuberischer Erpressung nicht in Betracht, weil die erforderliche Stoffgleichheit zwischen erstrebtem Vermögensvorteil und vom Opfer erlittenen Schaden fehlt (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4; BGH NJW 1982, 2265, jew. m.N.).

    Da bei der Erpressung die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal ist, liegt auch bei rechtlich falscher Beurteilung des dem Täter bekannten wahren Sachverhalts ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6; BGH, Urteil vom 18. August 1992 - 5 StR 348/92).

  • BGH, 14.06.1982 - 4 StR 255/82

    eigenmächtige Inpfandnahme - § 249 StGB; § 255 StGB, stoffgleiche Bereicherung

    Auszug aus BGH, 26.02.1998 - 4 StR 54/98
    Liegt Raub als Sonderfall der Erpressung (vgl. BGHSt 14, 386, 390) nicht vor, weil die Sache lediglich als Pfand genommen werden sollte, kommt in der Regel auch eine Strafbarkeit wegen (schwerer) räuberischer Erpressung nicht in Betracht, weil die erforderliche Stoffgleichheit zwischen erstrebtem Vermögensvorteil und vom Opfer erlittenen Schaden fehlt (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4; BGH NJW 1982, 2265, jew. m.N.).
  • BGH, 16.12.1997 - 1 StR 456/97

    Rechtswidrige Bereicherung bei schwerer räuberischer Erpressung - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 26.02.1998 - 4 StR 54/98
    Für eine Verurteilung nach §§ 253, 255 StGB würde es allerdings ausreichen, wenn der Angeklagte insoweit nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, wozu es genügt, daß der Täter für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, daß die Forderung von der Rechtsordnung nicht gestützt ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1997 - 1 StR 456/97).
  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60

    Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, §

    Auszug aus BGH, 26.02.1998 - 4 StR 54/98
    Liegt Raub als Sonderfall der Erpressung (vgl. BGHSt 14, 386, 390) nicht vor, weil die Sache lediglich als Pfand genommen werden sollte, kommt in der Regel auch eine Strafbarkeit wegen (schwerer) räuberischer Erpressung nicht in Betracht, weil die erforderliche Stoffgleichheit zwischen erstrebtem Vermögensvorteil und vom Opfer erlittenen Schaden fehlt (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4; BGH NJW 1982, 2265, jew. m.N.).
  • BGH, 18.08.1992 - 5 StR 348/92

    Fehlende Berücksichtigung von Indizien als Rechtsfehler

    Auszug aus BGH, 26.02.1998 - 4 StR 54/98
    Da bei der Erpressung die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal ist, liegt auch bei rechtlich falscher Beurteilung des dem Täter bekannten wahren Sachverhalts ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6; BGH, Urteil vom 18. August 1992 - 5 StR 348/92).
  • BGH, 30.01.1990 - 1 StR 690/89

    Erpressung: Fehlende Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern

    Auszug aus BGH, 26.02.1998 - 4 StR 54/98
    Da bei der Erpressung die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal ist, liegt auch bei rechtlich falscher Beurteilung des dem Täter bekannten wahren Sachverhalts ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6; BGH, Urteil vom 18. August 1992 - 5 StR 348/92).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 541/11

    Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung; strafbefreiender Rücktritt

    Nimmt ein Täter, wie hier die Angeklagte, die davon ausging, die Geschädigte schulde ihr Geld, eine Sache weg, um dies als Druckmittel zur Durchsetzung einer solchen Forderung zu benutzen, handelt er nicht mit Zueignungsabsicht, weil er weder die Sache noch den in ihr verkörperten Sachwert seinem Vermögen dauerhaft einverleiben will (Senatsbeschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, StV 1999, 315, 316).
  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung in

    Dass die Aneignung vom Täter nur als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf genommen wird, reicht nicht aus; vielmehr muss er sie für sich oder einen Dritten mit unbedingtem Willen erstreben (BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240 f.; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 143 ff.).

    In diesem Fall wäre eine Aneignung gerade nicht gewollt gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236; vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 241).

  • BGH, 05.07.2017 - 2 StR 512/16

    Erpressung (erzwungene Inpfandnahme; Absicht rechtswidriger Bereicherung)

    Anders kann es jedoch in Fallkonstellationen der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter irrig vom Bestehen einer Forderung ausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl. § 253 Rn. 29; differenzierend Bernsmann, NJW 1982, 2214).

    Ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei Bestehen einer fälligen und einredefreien Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 1989 - 2 StR 540/89, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236).

  • BGH, 13.04.2011 - 3 StR 70/11

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht eines

    Insoweit liegt der Fall anders als bei einer bestehenden oder jedenfalls vom Täter für bestehend gehaltenen Forderung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235).
  • BGH, 11.10.2006 - 4 StR 400/06

    "Bedingte" Zueignungsabsicht; Wegnahme als Druckmittel

    In diesem Fall scheidet ein Handeln in Zueignungsabsicht regelmäßig aus (vgl. BGH StV 1983, S. 329 f. und Senat StV 1999, S. 315 f.).
  • LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18
    Da bei der Erpressung die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal ist, liegt allerdings auch bei rechtlich falscher Beurteilung des dem Täter bekannten wahren Sachverhaltes ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor (vgl. BGH, NStZ-RR 1998, 235; NStZ-RR 1999, 6).

    Für eine Verurteilung nach §§ 253, 255 StGB reicht es allerdings aus, wenn der Täter insoweit nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, wozu es genügt, dass der Täter für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass die Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungszieles besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt ist (vgl. BGH, NStZ-RR 1998, 235; NStZ-RR 1999, 6).

  • LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs 18/18
    Da bei der Erpressung die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal ist, liegt allerdings auch bei rechtlich falscher Beurteilung des dem Täter bekannten wahren Sachverhaltes ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor (vgl. BGH, NStZ-RR 1998, 235; NStZ-RR 1999, 6).

    Für eine Verurteilung nach §§ 253, 255 StGB reicht es allerdings aus, wenn der Täter insoweit nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, wozu es genügt, dass der Täter für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass die Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungszieles besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt ist (vgl. BGH, NStZ-RR 1998, 235; NStZ-RR 1999, 6).

  • OLG Hamm, 11.04.2000 - 4 Ss 230/00

    Zueignungsabsicht, Pfand, Inpfandnahme, Druckmittel

    Will der Täter eine Sache wegnehmen, um sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen, handelt er nicht mit Zueignungsabsicht, weil er weder die Sache noch den in ihr verkörperten Sachwert seinem (oder dem Dritt-) Vermögen einverleiben will (vgl. BGH StV 1983, 329 f.; 1999, 315 f. m.w.N.).
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