Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 11.03.1998 - 1 Ws 28/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4007
OLG Stuttgart, 11.03.1998 - 1 Ws 28/98 (https://dejure.org/1998,4007)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.03.1998 - 1 Ws 28/98 (https://dejure.org/1998,4007)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. März 1998 - 1 Ws 28/98 (https://dejure.org/1998,4007)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,4007) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftgrund der Fluchtgefahr im Fall der Rückkehr eines Ausländers an seinen den Strafverfolgungsbehörden bekannten ausländischen Wohnsitz ohne Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren; Voraussetzungen für die Annahme von Flucht; Begriff des Sich-Entziehens i.S.v. § ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 Abs. 2 Nr. 1 u. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 427
  • StV 1999, 33
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Brandenburg, 17.01.1996 - 2 Ws 183/95

    Bestehen eines Haftgundes für einen polnischen Angeklagten mit Wohnsitz in Polen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.1998 - 1 Ws 28/98
    Ein Ausländer, der ohne Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren an seinen den Strafverfolgungsbehörden bekannten ausländischen Wohnsitz zurückkehrt, ist jedoch nicht flüchtig und hält sich auch nicht verborgen (vgl. OLG Brandenburg StV 1996, 381 ; OLG Stuttgart StV 1995, 258 ; OLG Frankfurt StV 1994, 581 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 43. Auflage, § 112 Rdnrn. 13, 14).

    Die Gegenmeinung (OLG Brandenburg StV 1996, 381 ; OLG Frankfurt StV 1984.581; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 2. Auflage, S. 200) bewirkt in Zeiten offener Grenzen eine vom Gesetz nicht gewollte Verfolgungslücke: bei mobilen ausländischen Straftätern, die sofort nach der Tat wieder an ihren ausländischen Wohnsitz zurückkehren und sich dem hiesigen Strafverfahren nicht zu stellen bereit sind, kann nach dieser Auffassung mangels Fluchtgefahr ein Haftbefehl nicht ergehen: ein solcher ist jedoch stets wesentliche formelle Voraussetzung der Auslieferung des Beschuldigten an die Bundesrepublik Deutschland, falls eine solche völkerrechtlich möglich sein sollte.

    Der Vorschlag des OLG Brandenburg (StV 1996, 381 ), in solchen Fällen einen Terminhaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO zu erlassen, ist nicht geeignet, die Verfolgungslücke zu schließen.

  • OLG Stuttgart, 09.01.1995 - 1 Ws 263/94

    Ausländer; Flucht; Arbeitsverhältnis; Deutschland; Frankreich; Heimat; Kündigung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.1998 - 1 Ws 28/98
    Ein Ausländer, der ohne Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren an seinen den Strafverfolgungsbehörden bekannten ausländischen Wohnsitz zurückkehrt, ist jedoch nicht flüchtig und hält sich auch nicht verborgen (vgl. OLG Brandenburg StV 1996, 381 ; OLG Stuttgart StV 1995, 258 ; OLG Frankfurt StV 1994, 581 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 43. Auflage, § 112 Rdnrn. 13, 14).
  • AG Bremerhaven, 26.05.1993 - Qs 41/93

    Untersuchungshaft; Haftgrund; Fluchtgefahr; Ausländer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.1998 - 1 Ws 28/98
    Ein solcher Haftbefehl kann hier ausgestellt werden, weil bei einem ausländischen Tatverdächtigen, der sich ohne Fluchtwillen an seinen Wohnsitz in seinem Heimatstaat zurückbegeben hat, Fluchtgefahr besteht, wenn er glaubhaft erklärt, daß er sich dem hiesigen Strafverfahren nicht stellen werde (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 1983, 311; StrK bei dem AG Bremerhaven. StV 1993, 426 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 43. Auflage, § 112 Rdnr. 17; i.E. ebenso Helmken MDR 1984, 532).
  • OLG Frankfurt, 16.06.1994 - 1 Ws 131/94

    Ausländer; Rückkehr in Heimatland; Erreichbarkeit für Ermittlungsbehörden;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.1998 - 1 Ws 28/98
    Ein Ausländer, der ohne Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren an seinen den Strafverfolgungsbehörden bekannten ausländischen Wohnsitz zurückkehrt, ist jedoch nicht flüchtig und hält sich auch nicht verborgen (vgl. OLG Brandenburg StV 1996, 381 ; OLG Stuttgart StV 1995, 258 ; OLG Frankfurt StV 1994, 581 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 43. Auflage, § 112 Rdnrn. 13, 14).
  • OLG Düsseldorf, 20.03.1986 - 1 Ws 1102/85

    Sadegh Tabatabai

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.03.1998 - 1 Ws 28/98
    Die Pflicht zur Sicherung des staatlichen Strafanspruchs verlangt dabei, daß sich die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte aller nach der Strafprozeßordnung zur Verfügung stehenden Mittel bedienen, um sich der Person eines dringend Tatverdächtigen zu versichern, also erforderlichenfalls auch einen Haftbefehl erlassen und vollstrecken (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1986, 2204, 2205).
  • OLG Köln, 18.10.2005 - 2 Ws 488/05

    Voraussetzungen eines Haftbefehls gegen einen im Ausland lebenden Beschuldigten

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1998, 427, 428; OLG Hamm NStZ-RR 2004, 278 = StV 2005, 35; OLG Karlsruhe StV 2005, 33 m. krit. Anm. Hilger).

    Eine Mitwirkungspflicht besteht- auch für Personen mit Wohnsitz im Ausland - hinsichtlich der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung (OLG Stuttgart NStZ 1998, 427, 428).

  • OLG Brandenburg, 21.05.2007 - 1 Ws 92/07

    Zulässigkeit eines Haftbefehls gegen einen dauernd im Ausland lebenden

    Der angeführte Kommentar bezieht sich ausschließlich auf eine Anmerkung des Prof. Dr. Lagodny zu einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 11. März 1998 (StV 1999, 33ff), die sich zu der Frage der Berücksichtigung der Vorschriften der RIVASt nicht verhält und von der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht getragen wird.
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2004 - 3 Ws 44/04

    Haftgrund der Fluchtgefahr: Verneinung bei Bereitschaft des im Ausland

    Der Angeklagte Z. ist nicht "volatil", d. h. flüchtig; er ist nicht zwecks Verhinderung oder Erschwerens seiner Strafverfolgung ins Ausland geflohen, steht vielmehr im Aus- und Inland - auf freiem Fuß belassen - für Ladungen zur Verfügung und ist gewillt, diesen ggf. Folge zu leisten (vgl. hierzu OLG Stuttgart Die Justiz 1983, 311; dass. Die Justiz 1998, 290 = NStZ 1998, 427 =StV 1999, 33 m. Anm. Lagodny; OLG Köln a.a.O.).
  • OLG Köln, 18.03.2005 - 2 Ws 32/05

    Fluchtgefahr bei einem im Ausland - dauerhaft - lebenden ausländischen

    Wann ein solches Verhalten bei ausländischen Tatverdächtigen, die an ihrem ausländischen Wohnsitz leben, gegeben ist, wird von den Obergerichten in Einzelfällen unterschiedlich gesehen ( vgl. beispielsweise OLG Karlsruhe, StV 1999, 36 und StV 2005, 33; OLG Frankfurt StV 1994, 581; OLG Saarbrücken, StV 1991, 265; dagegen mit einer weiteren Auslegung des Sicht-Entziehens : OLG Hamm, StV 2005, 35 = NStZ-RR 2004, 278; ähnlich OLG Stuttgart, StV 1999, 33 = NStZ 1998, 428 mit Anm. Lagodny; Senat vom 18.07.2002, NStZ 2003, 219 = StV 2003, 416).
  • OLG Hamm, 15.04.2004 - 2 Ws 111/04

    Fluchtgefahr, Ausländer; Gestellungspflicht; Wohnsitz im Ausland

    Bei ausländischen Tatverdächtigen, die sich ohne Fluchtwillen in ihren Heimatstaat begeben haben und sich dort aufhalten, ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1998, 427, 428) ein "Sich-Entziehen" i.S.v. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO dann anzunehmen, wenn ein im Ausland wohnhafter ausländischer Beschuldigter erklärt, dass er sich einem in Deutschland gegen ihn laufenden Strafverfahren nicht stellen werde.
  • KG, 24.01.2017 - 4 Ws 10/17

    Untersuchungshaft: Fluchtgefahr bei Rückkehr des Beschuldigten an den

    Der Haftgrund der Flucht kann nicht angenommen werden, wenn der Beschuldigte ohne Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren an seinen Auslandswohnsitz zurückkehrt und auch während des Ermittlungsverfahrens dort verbleibt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 278; OLG Saarbrücken StV 2000, 208; OLG Stuttgart NStZ 1998, 427; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 112 Rn. 13; LR/Hilger, StPO 26. Aufl., § 112 Rn. 29).
  • LG Landshut, 01.03.1999 - 4 Qs 53/99

    Verwertbarkeit eines sog. "Zufallsfunds" bei einer zulässigen Telefonüberwachung

    "Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung für die Verwertung von Zufallserkenntnissen bei ordnungsgemäß angeordneter Überwachung im Hinblick auf Nichtkatalogtaten nur dann, wenn ein enger Bezug zu der in der Anordnung aufgeführten Katalogtat besteht, sei es daß eine andere Begehungsform der Katalogtat vorliegt, selbst wenn die abweichende Begehungsform eine Überwachung nicht zulassen würde." (vgl. BGH NStZ 1998, S. 427).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht