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   BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98   

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BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98 (https://dejure.org/1999,1804)
BGH, Entscheidung vom 20.04.1999 - 5 StR 604/98 (https://dejure.org/1999,1804)
BGH, Entscheidung vom 20. April 1999 - 5 StR 604/98 (https://dejure.org/1999,1804)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 25 Abs. 2 StGB; § 53 StGB; § 129 StGB; § 373 Abs. 1 AO; § 41 StGB; § 46 StGB; § 2 ZWVO;
    Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene Steuerhinterziehung; Kriminelle Vereinigung; Gruppenwille; Zollwertverordnung; Schmuggel;

  • Wolters Kluwer

    Gewerbsmäßiger Schmuggel von Zigaretten durch eine Bande oder eine kriminelle Vereinigung; Steuerhinterziehung durch den Schmuggel von Zigaretten; Strafzumessungserwägungen bei Steuerhinterziehungsdelikten

  • Judicialis

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; ; AO § ... 373 Abs. 1; ; AO § 373 Abs. 2 Nr. 3; ; AO § 370 Abs. 3; ; AO § 373; ; AO § 370; ; AO § 372; ; StGB § 25 Abs. 2; ; StGB § 53; ; StGB § 129; ; StGB § 129 Abs. 1; ; StGB § 244; ; StGB § 250; ; StGB § 28 Abs. 2; ; StGB § 46 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 41; ; StGB § 56 Abs. 3; ; StPO § 265; ; StPO § 260; ; StPO § 261; ; BtMG § 30a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 373; StGB § 129, § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 571
  • StV 1999, 424
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 24.08.1993 - 5 StR 229/93

    Zulässigkeit der Verbindung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe - Überprüfbarkeit

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98
    In Zweifelsfällen muß das Revisionsgericht die Bewertung des Tatrichters hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGH wistra 1993, 297).

    Die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels gemäß § 370 Abs. 3 AO für das Vorliegen eines besonders schweren Falles kann jedoch durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden, mit der Folge, daß das Landgericht grundsätzlich nicht gehindert war, auf den Strafrahmen des § 373 Abs. 1 AO zurückzugreifen (BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 7; BGHR WaffG § 52a Strafzumessung 1, BGH wistra 1993, 297).

  • BGH, 17.12.1992 - StB 21/92
    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98
    Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie eine Verurteilung aus §§ 129 StGB, 373 Abs. 2 Nr. 3 AO ablehnt, entsprechen den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an eine kriminelle Vereinigung und eine bandenmäßige Tatausführung stellt (vgl. BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1, 2; BGHSt 8, 70; BGH, wistra 1998, 348; wistra 1999, 29).

    K und B waren aufgrund ihrer Informationen, ihrer Verbindungen, ihrer Finanzkraft und ihrer Autorität Anführer ihrer jeweiligen Gruppen, denen sich die anderen Mitglieder - ohne daß ein entsprechender Gruppenwille bestand - untergeordnet haben (vgl. auch BGHR StGB § 129 Gruppenwille 2).

  • BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91

    Bildung krimineller Vereinigungen - Gruppenwillen - Organisiertes Glücksspiel -

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98
    Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie eine Verurteilung aus §§ 129 StGB, 373 Abs. 2 Nr. 3 AO ablehnt, entsprechen den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an eine kriminelle Vereinigung und eine bandenmäßige Tatausführung stellt (vgl. BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1, 2; BGHSt 8, 70; BGH, wistra 1998, 348; wistra 1999, 29).

    Das schließt nicht aus, daß dieser Gruppenwille darauf gerichtet ist, einem der Mitglieder die Entscheidungsbefugnisse zuzuweisen, mit der Folge, daß die anderen Mitglieder sich dessen Willen unterordnen (BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1).

  • BGH, 19.03.1997 - 5 StR 18/97

    Beschränkung der Strafverfolgung - Voraussetzungen für einen bandenmäßig

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu § 244 StGB: BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2; MDR 1994, 763; zu § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.: BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97 - zu § 373 Abs. 2 Nr. 4 AO: BGHSt 8, 70; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 373 Rdn. 42) erfordert eine bandenmäßige Begehung stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich, zusammenwirken (BGH, wistra 1998, 348).

    Diese Rechtsprechung - anknüpfend an das Tatbestandsmerkmal "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds" - hat zur Folge, daß ein am Tatort nicht selbst mitwirkendes Bandenmitglied selbst dann nicht als Täter eines Bandendelikts bestraft werden kann, wenn es nach allgemeinen Grundsätzen aufgrund seines Täterwillens, und seines Tatbeitrages als Mittäter angesehen wird (vgl. zu den Bedenken BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).

  • BGH, 21.07.1998 - 5 StR 174/98

    Entschädigung für Zeit einer vorläufigen Festnahme und einer erlittenen

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98
    Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie eine Verurteilung aus §§ 129 StGB, 373 Abs. 2 Nr. 3 AO ablehnt, entsprechen den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an eine kriminelle Vereinigung und eine bandenmäßige Tatausführung stellt (vgl. BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1, 2; BGHSt 8, 70; BGH, wistra 1998, 348; wistra 1999, 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu § 244 StGB: BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2; MDR 1994, 763; zu § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.: BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97 - zu § 373 Abs. 2 Nr. 4 AO: BGHSt 8, 70; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 373 Rdn. 42) erfordert eine bandenmäßige Begehung stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich, zusammenwirken (BGH, wistra 1998, 348).

  • BGH, 21.06.1955 - 2 StR 271/54
    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98
    Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie eine Verurteilung aus §§ 129 StGB, 373 Abs. 2 Nr. 3 AO ablehnt, entsprechen den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an eine kriminelle Vereinigung und eine bandenmäßige Tatausführung stellt (vgl. BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1, 2; BGHSt 8, 70; BGH, wistra 1998, 348; wistra 1999, 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu § 244 StGB: BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 2; MDR 1994, 763; zu § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.: BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1; BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97 - zu § 373 Abs. 2 Nr. 4 AO: BGHSt 8, 70; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 373 Rdn. 42) erfordert eine bandenmäßige Begehung stets, daß die Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich, zusammenwirken (BGH, wistra 1998, 348).

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98
    Eine solche Zusage beseitigt auch nicht die nötige Unvoreingenommenheit und Objektivität des Gerichts; denn daß sich das Gericht während des Verfahrens - vorbehaltlich des weiteren Verfahrensganges und des Beratungsergebnisses - eine Meinung über das mögliche Verfahrensergebnis bildet, ist der Strafprozeßordnung nicht fremd und liegt bereits dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens oder Haftentscheidungen zugrunde (BGHSt 43, 195, 206 ff.).
  • BGH, 14.09.1993 - 1 StR 553/93

    Besorgnis der künftigen Verletzung von Kraftfahrerpflichten als Voraussetzung für

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98
    Die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels gemäß § 370 Abs. 3 AO für das Vorliegen eines besonders schweren Falles kann jedoch durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden, mit der Folge, daß das Landgericht grundsätzlich nicht gehindert war, auf den Strafrahmen des § 373 Abs. 1 AO zurückzugreifen (BGHR StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 7; BGHR WaffG § 52a Strafzumessung 1, BGH wistra 1993, 297).
  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil -

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98
    Der Tatrichter darf Freiheitsstrafe und Geldstrafe so miteinander verbinden, daß die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe zusammen das Maß des Schuldangemessenen erreichen (BGHSt 32, 60, 66).
  • BGH, 14.07.1994 - 4 StR 252/94

    Rechtsordnung - Strafaussetzung - Vollstreckung - Vertrauen der Bevölkerung -

    Auszug aus BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98
    Eine Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung ausnahmsweise die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe gebietet, ist nur dann unerläßlich, wenn die aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen dies nahelegen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15).
  • BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97
  • BGH, 21.12.1993 - 1 StR 712/93

    Waffenrecht: Begriff der Gewerbsmäßigkeit

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

  • BGH, 27.11.1986 - 4 StR 601/86

    Bandenmäßige Begehung von Raubüberfällen ohne konkrete Tatplanung im Vorfeld -

  • BGH, 28.09.1983 - 3 StR 280/83

    Besonderer Strafrahmen - Gewerbsmäßiger Schmuggel - Eingangsabgabenhinerziehung -

  • BGH, 20.04.1993 - 4 StR 108/93

    Änderung des Schuldspruchs - Voraussetzungen eines Bandendiebstahls -

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

  • BGH, 16.11.1995 - 4 StR 579/95

    Mitglied einer Bande - Besonderes persönliches Merkmal - Nichtmitglied

  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90

    Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 18.03.1998 - 5 StR 1/98

    Änderung des Schuldspruchs wegen Fehlens besonderer persönlicher Merkmale

  • BGH, 08.11.1951 - 4 StR 563/51
  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 721/94

    Bande - Bandenmitgliedschaft - Besonderes Persönliches Merkmal - Bandendiebstahl

  • BGH, 28.10.1998 - 5 StR 294/98

    Revision des Angeklagten mit Sachrügen und Verfahrensrügen - Recht des

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Die Annahme einer Vereinigung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils für sich der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass diese vom Gruppenwillen abgeleitet wird (BGH NJW 1992, 1518; StV 1999, 424, 425).
  • BGH, 27.06.2000 - 1 ARs 6/00

    Anfrage; Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bisher wiederholt auf eine Abgrenzung der Bandendelikte von den sogenannten Organisationsdelikten Wert gelegt und hervorgehoben, die Rechtsprechung zu § 129 StGB könne nicht zur Bestimmung des Bandenbegriffs herangezogen werden (siehe nur BGHSt 38, 26, 28, 30/31; BGH, Urt. vom 25. Januar 1996 - 5 StR 402/95 = NStZ 1996, 339 = NJW 1996, 2316; vgl. auch BGHSt 28, 147, 150; 31, 202, 205, 207; ferner BGH, Urt. vom 20. April 1999 - 5 StR 604/98 = NStZ 1999, 571 = StV 1999, 424).

    Darauf bezogen hat der 5. Strafsenat (Urt. vom 20. April 1999 - 5 StR 604/98 = NStZ 1999, 571 = StV 1999, 424) zutreffend ausgeführt, für diese Bandentatbestände sei typisch, daß konkrete Aktivitäten und vielfältige Handlungen zur Koordination der Beteiligten nur von Einzelpersonen durchgeführt werden.

  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99

    Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige

    Für eine Verurteilung nach den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 und 244 a Abs. 1 StGB verlangt die Rechtsprechung, daß (mindestens) zwei Bandenmitglieder in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken stehlen (vgl. nur BGHSt 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH NStZ 1996, 493; 1999, 571; StV 1995, 586; 1999, 151; BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 (zum Abdruck in BGHSt vorgesehen); offengelassen in BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 5 StR 18/97).
  • BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00

    Bildung einer kriminellen Vereinigung; Bodenverunreinigung; Unerlaubter Umgang

    Erforderlich ist vielmehr ein auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame kriminelle Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 31, 239 f.; BGH NJW 1991, 1518; NStZ 1999, 571).

    Dieser kann zwar auch dann gegeben sein, wenn die Mitglieder der Vereinigung einem anderen Mitglied die Entscheidungsbefugnisse zuweisen und sich dessen Willen unterordnen (BGH NJW 1992, 1518; NStZ 1999, 571; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1).

  • BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06

    Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache mit einer

    Der Senat sieht jedoch von an sich möglichen freibeweislichen Ermittlungen (vgl. BGH NStZ 1999, 571, 572) ab.

    Das Gericht kann zwar bei verfahrensbeendenden Absprachen eine Strafobergrenze nennen, es darf sich aber nicht auf eine exakte Strafhöhe ("Punktstrafe") festlegen (BGHSt 50, 40, 51 ; 43, 195, 206 f.; NStZ 1999, 571, 572; ebenso KG NStZ-RR 2004, 175, 178); in der Regel wird auch nicht völlig auszuschließen sein, dass der Strafausspruch auf einer solchen schon vor den Schlussvorträgen der Verfahrensbeteiligten (§ 258 StPO) und der nachfolgenden Urteilsberatung (§ 260 Abs. 1 StPO) vorgenommenen Selbstbindung des Gerichts beruht (vgl. BGHSt 43, 195, 211).

  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18

    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Voraussetzungen; Anforderungen an die

    Dies gilt auch dann, wenn ohne die zusätzliche Geldstrafe eine nicht mehr aussetzbare Freiheitsstrafe erforderlich würde (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 1997 - 2 StR 317/97, wistra 1998, 22 und vom 20. April 1999 - 5 StR 604/98, wistra 1999, 300, 303).
  • BGH, 08.02.2000 - 5 ARs 3/00

    Bandendiebstahl; Mittäterschaft; Begriff Tatort; Bandenmäßig begangener Raub;

    Ferner hat der Senat bei der Auslegung der parallel gestalteten Vorschrift des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO, wonach der Täter als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes die Tat ausgeführt haben muß, im Interesse einer Harmonisierung der bisherigen Auslegung der Vorschriften zum Bandendiebstahl und Bandenraub die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die genannte Vorschrift der Abgabenordnung übertragen, dabei jedoch an seine Bedenken aus der zuletzt genannten Entscheidung erinnert (BGHR AO § 373 Abs. 2 Nr. 3 - Schmuggel, bandenmäßiger 1).
  • BGH, 13.08.2003 - 5 StR 286/03

    Kostentragung durch die Nebenklage (gesondert erstattungsbedürftige Auslagen)

    Die gegen die Verfahrensweise der Strafkammer vorgebrachten, auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Einwände der Revision sind haltlos (vgl. auch BGH NStZ 1999, 571, 572).
  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

    Zum anderen hat das Landgericht faktisch eine bestimmte Strafe zugesagt; auch das ist unzulässig (vgl. BGHSt 43, 195, 206 - 207; BGH NStZ 1999, 571, 572).
  • BGH, 13.08.2003 - 5 StR 286/03
    Die gegen die Verfahrensweise der Strafkammer vorgebrachten, auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Einwände der Revision sind haltlos (vgl. auch BGH NStZ 1999, 571, 572).
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