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   BGH, 14.04.1999 - 3 StR 70/99   

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https://dejure.org/1999,2415
BGH, 14.04.1999 - 3 StR 70/99 (https://dejure.org/1999,2415)
BGH, Entscheidung vom 14.04.1999 - 3 StR 70/99 (https://dejure.org/1999,2415)
BGH, Entscheidung vom 14. April 1999 - 3 StR 70/99 (https://dejure.org/1999,2415)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 274 StPO
    Beweiskraft des Protokolls bei Verfahrensrügen

  • Wolters Kluwer

    Unterbleiben der Verlesung des Anklagesatzes; Unterbleiben der Belehrung über die Aussagefreiheit; Unterbleiben der Vernehmung zur Sache

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 243 Abs. 3 Satz 1; ; StPO § 243 Abs. 4 Satz 1 u. 2; ; StPO § 274

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 337 Abs. 1, § 274

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 424
  • StV 1999, 582
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.11.1998 - 4 StR 207/98

    Strafvereitelung durch Verteidiger (Hilfe zur Vorspiegelung der Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 14.04.1999 - 3 StR 70/99
    Der Senat braucht somit auch nicht zu entscheiden, ob mit der im Schrifttum als herrschend bezeichneten Auffassung auch eine Verfahrensrüge, die von einem in der Hauptverhandlung anwesenden Verteidiger auf eine - gemessen am tatsächlichen Verfahrensablauf -wissentlich unwahre Behauptung gestützt wird, im Rahmen der Wirkungen des § 274 StPO trotz der einem Verteidiger obliegenden Wahrheitspflicht (vgl. zuletzt BGH NStZ 1999, 188, 189) als zulässig behandelt werden muß (vgl. u.a. Julius in HK-StPO § 274 Rdn. 12; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 6, Aufl. Rdn. 292-294 ; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 5. Aufl. Rdn. 809-812 ; Beulke, Der Strafverteidiger im Strafverfahren 1980 S. 156 f.; Cüppers NJW 1950, 930 und NJW 1951, 259; Schneidewin MDR 1951, 193) oder ob nicht vielmehr der Gegenmeinung, die sich auf erwägenswerte Gründe stützen kann, zu folgen ist (vgl. Dallinger NJW 1951, 256; Jescheck GA 1956, 97, 119; siehe auch Dünnebier in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. vor § 137 Rdn. 17 und 18, der allerdings die standeswidrig erhobene Rüge für prozessual wirksam hält).
  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    b) Die prozessuale Wirksamkeit auch einer bewusst unwahren Verfahrensrüge wurde von der Rechtsprechung trotz erkennbaren Unbehagens und geäußerter Zweifel bis vor kurzem nie verneint (vgl. BGHSt 7, 162, 164; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21; 22; 24; 27; BGH NJW 2001, 3794, 3796; RGSt 43, 1; OGHSt 1, 277, 282; Detter StraFo 2004, 329, 334; Park StraFo 2004, 335, 337; Tepperwien in FS für Meyer-Goßner S. 585).
  • BGH, 11.08.2006 - 3 StR 284/05

    Revisionsverhandlung gegen zwei Mitglieder der Berliner Revolutionären Zellen

    b) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14. April 1999 (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21; vgl. auch 24 und 27) erwogen hat, handelt ein Beschwerdeführer, der bewusst wahrheitswidrig einen Verfahrensverstoß behauptet und sich zum Beweis auf ein als unrichtig erkanntes Protokoll beruft, rechtsmissbräuchlich.
  • BGH, 12.01.2006 - 1 StR 466/05

    Beweiskraft des Protokolls bei Protokollberichtigung (Entfallen der maßgeblichen

    Die prozessuale Wirksamkeit auch einer bewusst unwahren Verfahrensrüge wurde von der Rechtsprechung trotz erkennbaren Unbehagens und geäußerter Zweifel (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21, 22, 24) letztlich nie verneint (vgl. RGSt 43, 1; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21, 22, 27; BGH NStZ 2002, 270 [272]; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 5 StR 462/03 - , insoweit nicht abgedruckt in StV 2004, 297).
  • BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Beweiskraft des berichtigten

    Die prozessuale Wirksamkeit auch einer bewusst unwahren Verfahrensrüge wurde von der Rechtsprechung trotz erkennbaren Unbehagens und geäußerter Zweifel (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21, 22, 24) bis vor kurzem nie verneint (vgl. RGSt 43, 1; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21, 22, 27; BGH NStZ 2002, 270, 272).
  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 504/00

    Beweiskraft des Sitzungsprotokolls und deren Wegfall; Niedrige Beweggründe

    Es bedurfte hier auch keiner Entscheidung darüber, ob eine mit dem Wissen eines Verteidigers unvereinbare Rügebehauptung sich als Rechtsmißbrauch darstellt und zur Unzulässigkeit führt (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21).
  • BGH, 03.12.2003 - 5 StR 462/03

    Verlesung des Anklagesatzes; Beweiskraft des Protokolls (wesentliche

    Auf die Frage der Zulässigkeit von Verfahrensrügen mit wahrheitswidrigem Sachvortrag (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21 und 22) und die nach Eingang der Revisionsbegründung vorgenommene - bedenkliche - Protokollberichtigung (vgl. BGH NJW aaO) kommt es nicht an.
  • BGH, 23.10.2001 - 4 StR 249/01

    Einnahme des Augenscheins; Beweiswürdigung (Inbegriff der Hauptverhandlung);

    Die vorliegende Fallgestaltung ist mit den Sachverhalten, die den Entscheidungen des 3. Strafsenats ( NStZ 1999, 424 : Unterbleiben der Verlesung des Anklagesatzes, der Belehrung über die Aussagefreiheit sowie der Vernehmung zur Sache) und des 2. Strafsenats (Urteil vom 8. August 2001 - 2 StR 504/00 : fehlende Anwesenheit eines notwendigen Verteidigers an einem der Sitzungstage) nicht vergleichbar.
  • BGH, 12.01.2000 - 5 StR 617/99

    Namensverwechselung; Veidigter Dolmetscher; Protokollberichtigung

    Auf die Frage der Zulässigkeit von Verfahrensrügen mit wahrheitswidrigem Sachvortrag kommt es daher - nicht anders als bei der in BGHR StPO § 274 - Beweiskraft 21 abgedruckten Entscheidung des 3. Strafsenats - nicht an.
  • BGH, 21.07.1999 - 3 StR 268/99

    Verletzung des Rechts des Angeklagten auf das letzte Wort; Auswirkungen auf die

    Die im Senatsbeschluß vom 14. April 1999 (3 StR 70/99) erörterten Bedenken bestehen hier nicht, weil der Verfasser der Revisionsbegründung in der Hauptverhandlung nicht anwesend war und ihm mögliches Wissen seines Mitverteidigers nicht zugerechnet werden kann.
  • BGH, 25.02.2003 - 5 StR 55/03

    Darlegungsanforderungen bei der Verfahrensrüge (notwendige Anwesenheit des

    Zu der vom Angeklagten T erhobenen, auf § 338 Nr. 5 StPO gestützten Verfahrensrüge merkt der Senat ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts an: Die Begründung der Rüge genügt auch deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil nicht deutlich wird, ob die - angeblich durch die Sitzungsniederschrift belegte (vgl. zur wahrheitswidrigen Verfahrensrüge in Fällen der hier vorliegenden Art: BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21, 22 und 25) - Abwesenheit des Verteidigers einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betraf.
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