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   KG, 10.06.1999 - (5) 1 Ss 419/98 (67/98)   

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KG, 10.06.1999 - (5) 1 Ss 419/98 (67/98) (https://dejure.org/1999,16069)
KG, Entscheidung vom 10.06.1999 - (5) 1 Ss 419/98 (67/98) (https://dejure.org/1999,16069)
KG, Entscheidung vom 10. Juni 1999 - (5) 1 Ss 419/98 (67/98) (https://dejure.org/1999,16069)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1999, 605
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • KG, 13.12.2006 - 1 Ss 305/06

    Strafaussetzung zur Bewährung: Begründungsanforderungen bei erneuter Gewährung

    Sie kann isoliert angefochten werden, wenn sich die ihr zugrunde liegenden Erwägungen von denen der Strafzumessung trennen lassen (vgl. BGH NStZ 1994, 449; 1982, 285, 286; OLG Köln VRS 61, 365, 366; Senat StV 1999, 605; Urteile vom 12. Mai 2004 - (5) 1 Ss 25/04 (16/04) - und 27. Juni 2001 - (5) 1 Ss 13/99 (10/99) - Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 318 Rdn. 20a; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl., § 56 Rdn. 26).

    Er hat seine Erwägungen jedoch im Urteil in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darzulegen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1988, 325, 326; KG, Urteil vom 29. September 2006 - (3) 1 Ss 408/05 (113/05) - Senat StV 1999, 605; Urteile vom 12. Mai 2004 - (5) 1 Ss 25/04 (16/04) - und 27. Juni 2001 - (5) 1 Ss 13/99 (10/99) - Meyer-Goßner, § 337 StPO Rdn. 34).

    (4) Soweit das Landgericht - auch als Beleg für die Ernsthaftigkeit des Therapiewillens - hervorhebt, der Angeklagte sei durch den Vollzug von Untersuchungshaft in dieser Sache und durch die zuletzt erlittene Strafhaft derart beeindruckt, daß es ihm um die Änderung seines Lebenswandels ernst sei, handelt es sich zwar grundsätzlich um eine tragfähige Erwägung (vgl. Senat StV 1999, 605; Urteil vom 27. Juni 2001 - (5) 1 Ss 13/99 (10/99) -).

  • KG, 22.07.2016 - 161 Ss 52/16

    Beschränkung der Revision auf den Ausspruch über die Strafaussetzung: Nachprüfung

    Sie kann isoliert angefochten werden, wenn sich die ihr zugrunde liegenden Erwägungen von denen der Strafzumessung trennen lassen (vgl. BGH NStZ 1994, 449; 1982, 285, 286; OLG Köln VRS 61, 365, 366; KG StV 1999, 605; Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 318 Rdn. 20a; Fischer, StGB 63. Aufl., § 56 Rdn. 27).

    Er hat darzulegen, dass er bei der Entscheidung über die Strafaussetzung die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle wesentlichen - Rückschlüsse auf die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzuges zulassenden - Umstände des Falles einbezogen hat (vgl. BayObLG, Urteil vom 25. Mai 2000 - 5 St RR 100/00 - juris Rdn. 7; OLG Düsseldorf JR 1994, 39, 40; NStZ 1988, 325, 326; KG StV 1999, 605; Urteile vom 13. April 2016 - [4] 161 Ss 31/16 [41/16] - und 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris]).

    Die vorbezeichneten Umstände müssen in den Urteilsgründen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dargelegt werden, wobei eine Gegenüberstellung der bisherigen und der gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Täters erforderlich ist und es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Vortaten und den Umständen, unter denen sie begangen wurden, bedarf (vgl. OLG Bamberg a.a.O.; OLG Düsseldorf NStE § 56 StGB Nr. 7; OLG Koblenz VRS 74, 270, 271; std. Rspr. des KG, vgl. StV 1999, 605; Urteil vom 13. April 2016 - [4] 161 Ss 31/16 [41/16] - Urteil vom 13. Dezember 2006 - [5] 1 Ss 305/06 [49/06] - [juris] m.w.N.).

  • OLG Braunschweig, 16.05.2017 - 1 Ws 68/17

    Voraussetzungen für die Vollstreckung des Strafrestes im Maßregelvollzug nach

    An dieser Selbständigkeit fehlt es unter anderem dann, wenn der angefochtene und der nichtangefochtene Teil der Entscheidung in rechtlich unzulässiger Weise miteinander verknüpft sind (so für die Verknüpfung von Strafmaß- und Strafaussetzungsentscheidung im Urteil: BGHSt 19, 46, 48; KG StV 1999, 605; BGH NStZ 1982, 285, 286 m. w. N.; OLG Braunschweig, Urteil vom 27. März 2013, 1 Ss 47/13, unveröff.); denn die Auflösung einer solchen Verknüpfung ist nicht möglich, ohne dass damit auch dem nicht angefochtenen Teil der Entscheidung die Grundlage entzogen wird.
  • OLG Braunschweig, 24.10.2014 - 1 Ss 61/14

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Strafaussetzung zur Bewährung;

    Nur ausnahmsweise ist eine solche Beschränkung nicht zulässig, wenn sich die zugrunde liegenden Erwägungen nicht von denen der Strafzumessung trennen lassen (BGH, Urteil vom 06.04.1982, 4 StR 666/81, juris, Rn. 2 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 05.09.2002, 5 ST RR 224/02, juris, Rn. 5; KG, Urteil vom 10.06.1999, (5) 1 Ss 419/98 (67/98), juris, Rn. 2).
  • OLG Koblenz, 03.08.2017 - 1 OLG 4 Ss 105/17

    Revision: Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung

    Dass innerhalb der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich isoliert zur Überprüfung gestellt werden kann, entspricht allgemeiner Ansicht (vgl. BGHSt 24, 164; BGH, NStZ 1994, 449; 1982, 285, 286; OLG Nürnberg, 2 Ss 280/06 v. 24.01.2007, Rdn. 9 - juris; OLG Hamburg, 1 Ss 5/05 v. 09.02.2005, Rdn. 26 - juris; KG Berlin, StV 1999, 605; [5] 1 Ss 305/06 [49/06] v. 13.12.2006, Rdn. 7 - juris m. w. N.; [5] 161 Ss 52/16 v. 22.07.2016, Rdn. 3 - juris; OLG Düsseldorf, 2b Ss 229/99 v. 02.09.1999, Rdn. 11 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 318 Rdn. 20a; Gössel, in: LR/StPO, 26. Aufl., § 318 Rdn. 96; Franke, LR/StPO, 26. Aufl., § 344 Rdn. 40; Fischer, a. a. O., § 56 Rdn. 27; Wiedner, in: Beck/OK, Stand: 01.01.2017, § 344 Rdn. 21; Eschelbach, in: Beck/OK, Stand: 01.01.2017, § 318 Rdn. 12; Paul, in: KK/StPO, 7. Aufl., § 318 Rdn. 8a; Gericke, in: KK/StPO, 7. Aufl., § 344 Rdn. 12; Brunner, in: KMR, StPO, Stand: Mai 2012, § 318 Rdn. 43 f.) und auch der ständigen Rechtsprechung beider Senate des OLG Koblenz (1 OLG 4 Ss 197/16 v. 12.01.2016; 1 Ss 49/10 v. 28.04.2010; 1 Ss 163/08 v. 29.10.2008; 1 Ss 207/03 v. 09.10.2003; 2 Ss 36/14 v. 09.04.2013; 2 Ss 204/10 v. 03.10.2010; 2 Ss 182/02 v. 21.08.2002).
  • KG, 15.02.2013 - 121 Ss 296/12

    Erweiterte Begründungspflicht für Strafzumessung im Jugendstrafrecht;

    Daher müssen gemäß § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO im Urteil sämtliche Umstände aufgeführt und gewürdigt werden, die Rückschlüsse auf die künftige Straflosigkeit es Angeklagten ohne eine Einwirkung des Strafvollzugs zulassen (vgl. KG, StV 1999, 605 m.w.Nachw.).
  • AG Rudolstadt, 29.03.2016 - 770 Js 31365/15

    Betäubungsmittelbesitz: Täterschaft bei Transport einer nicht geringen

    Bei der erforderlichen umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände, die Rückschlüsse auf das künftige Verhalten erlauben, kam hier insbesondere dem Umstand gewichtige Bedeutung zu, daß für den Angeklagten, der zuvor noch keinem Freiheitsentzug ausgesetzt war, die wegen des anhängigen Verfahrens erlittene Untersuchungshaft, die einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) darstellte, mit einem der Strafhaft gleichkommenden nachhaltigen Warneffekt verbunden war, der bei der Prognose in Rechnung zu stellen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29.05.1990 - 5 StR 174/90; BGH, StV 1995, 414, 415; BGH, StV 1996, 207), weil von einem "Erstverbüßer" allgemein erwartet werden kann, daß das der bloßen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht vergleichbare Erlebnis von deren Vollstreckung seine Wirkung nicht verfehlt und den Täter befähigt, künftigen Tatanreizen zu widerstehen (vgl. KG, StV 1999, 605).
  • KG, 27.06.2001 - 1 Ss 13/99
    Das ist zwar grundsätzlich eine tragfähige Erwägung (vgl. KG, Urteil vom 14. September 1998 - (5) 1 Ss 419/98 (67/98) - std.
  • AG Rudolstadt, 06.08.2015 - 110 Js 23490/12

    Gemeinschaftliche Körperverletzung durch Anwesenheit eines Tatgenossen

    Bei der erforderlichen umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände, die Rückschlüsse auf ihr künftiges Verhalten erlauben, kam hier insbesondere dem Umstand gewichtige Bedeutung zu, daß für die Angeklagten, welche zuvor noch keinem Freiheitsentzug ausgesetzt waren, die wegen des anhängigen Verfahrens erlittene Untersuchungshaft, die einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) darstellte, mit einem der Strafhaft gleichkommenden nachhaltigen Warneffekt verbunden war, der bei der Prognose in Rechnung zu stellen ist (vgl. BGH, StV 1995, 414, 415), weil von einem "Erstverbüßer" allgemein erwartet werden kann, daß das der bloßen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht vergleichbare Erlebnis von deren Vollstreckung seine Wirkung nicht verfehlt und den Täter befähigt, künftigen Tatanreizen zu widerstehen (vgl. KG, StV 1999, 605), weshalb in Zukunft mit einer die Strafgesetze allgemein, also nicht nur für die Dauer der festgesetzten Bewährungszeit (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22; BayObLG VRS 62, 37, 38), respektierenden Lebensführung der Angeklagten zu rechnen ist.
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