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   OLG Düsseldorf, 16.09.1998 - 2 Ws 489/98   

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OLG Düsseldorf, 16.09.1998 - 2 Ws 489/98 (https://dejure.org/1998,8059)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.09.1998 - 2 Ws 489/98 (https://dejure.org/1998,8059)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. September 1998 - 2 Ws 489/98 (https://dejure.org/1998,8059)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 61
  • StV 1999, 609
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 06.11.2001 - 2 Ws 271/01

    Untersuchungshaft, Übergang in Strafhaft, Rechtskraft des Urteils, fortwirkender

    Der Senat schließt sich der zu dieser in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 120 Rn. 15) vertretenen Auffassung der wohl überwiegenden Meinung der Obergerichte an (vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; so auch, allerdings ohne nähere Begründung, BGHSt 38, 63; BGH NStZ 1993, 31 bei Kusch; sowie auch OLG Düsseldorf StV 1999, 609, 610).
  • OLG Köln, 08.12.1998 - 2 Ws 661/98

    Erstattung von Dolmetscherkosten

    Wenn es nämlich heute überwiegend anerkannt ist (diese Meinung wird auch vom Senat vertreten, vgl. Beschlüsse vom 15. September 1998 - 2 Ws 489/98 - in vorliegender Sache mit weiteren Nachweisen sowie vom 2. Oktober 1998 - 2 Ws 522/98 -), daß Art. 6 Abs. 3 e MRK auch die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers für die notwendigen Gespräche des Beschuldigten mit dem Wahlverteidiger erlaubt oder gebietet, dann führt dies in kostenrechtlicher Hinsicht zwar dazu, daß der Angeklagte ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens einen Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 4 S. 2 GKG hat (so KG NStZ 90, 404 mit zustimmender Anmerkung Hilger a.a.O. 405); mit dieser analogen Anwendung des § 2 Abs. 4 GKG - also der Freistellung des Angeklagten von den anstonsten nach KV Nr. 9005 zu behandelnden Dolmetscherkosten unabhängig vor Ausgang des Verfahrens - ist jedoch noch nichts darüber ausgesagt, wie der Erstattungsanspruch schon verauslagter Dolmetscherkosten geltend zu machen ist.
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