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   BGH, 11.05.1999 - 4 StR 10/99   

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https://dejure.org/1999,3125
BGH, 11.05.1999 - 4 StR 10/99 (https://dejure.org/1999,3125)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1999 - 4 StR 10/99 (https://dejure.org/1999,3125)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1999 - 4 StR 10/99 (https://dejure.org/1999,3125)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 229 Abs. 1 StPO
    Mißbräuchlicher Formaltermin; Unterbrechung der Hauptverhandlung;

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubter Einreise und Aufenthalt; Gewerbsmäßiges und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 344 Abs. 2; ; StPO § 229 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 229 Abs. 1
    Schiebetermin als Scheinverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3277 (Ls.)
  • NStZ 1999, 521
  • StV 1999, 635
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.07.1996 - 4 StR 172/96

    Hauptverhandlung - Unterbrechung - Scheinfortsetzung

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 10/99
    Als Termin, der zur fristwahrenden Fortsetzung der Hauptverhandlung geeignet ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung nur ein solcher, in dem zur Sache verhandelt, d.h. das Verfahren sachlich gefördert worden ist (vgl. BGH NJW 1996, 3019, 3020; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 229 Rdn. 11; Tolksdorf in KK-StPO 4. Aufl. § 229 Rdn. 6 jew. m.w.N.).

    Das Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (BGH NJW 1996, 3019, 3020; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 229 Rdn. 15).

  • BGH, 10.12.1980 - 3 StR 410/80

    Verurteilung wegen Betrugs - Verletzung eines Beweisaufnahmeverfahrens

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 10/99
    Damit ist der behauptete Verfahrensverstoß hinreichend belegt, denn bei dem Akten befinden sich, wie von der Revision vorgetragen, nur zwei Bundeszentralregisterauskünfte, die unter dem 3. Juni 1998 erteilt wurden, nämlich die beiden auf die Aliasnamen des Angeklagten lautenden Auskünfte, die aber bereits am 28. September, und zwar, da ausweislich des Protokolls kein Verfahrensbeteiligter widersprochen hatte, auch in zulässiger Weise (vgl. BGHSt 30, 10; Diemer in KK-StPO 4. Aufl. § 249 Rdn. 28; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 249 Rdn. 26, jew. m.N.), durch Bekanntgabe ihres wesentlichen Inhalts zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden waren.
  • BGH, 18.03.1998 - 2 StR 675/97

    Sexueller Mißbrauch eines Kindes

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 10/99
    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts genügt das Revisionsvorbringen hierzu den Begründungserfordernissen, die nach § 344 Abs. 2 StPO an die Rüge einer mißbräuchlichen Umgehung der Vorschrift des § 229 Abs. 1 StPO zu stellen, sind (vgl. dazu BGH NStZ-RR 1998, 335).
  • BGH, 16.10.2007 - 3 StR 254/07

    Unterbrechungsfrist; Fortsetzungstermin (Förderung des Verfahrens; Zerstückelung

    Ein Fortsetzungstermin ist nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; NStZ 1999, 521), also das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird (BGH NJW 2006, 3077 m. w. N.).

    Die Bestellung des Pflichtverteidigers für den Hauptverhandlungstermin vom 6. Dezember 2006 sowie die Anordnung des Vorsitzenden nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO haben die Sache nicht inhaltlich auf die Endentscheidung hin gefördert; sie schafften vielmehr erst die notwendigen Voraussetzungen, damit an diesem Termin die Verhandlung überhaupt fortgesetzt werden konnte (zur Entpflichtung oder Bestellung eines Pflichtverteidigers vgl. BGH StV 1982, 4, 5 m. Anm. Peters; NStZ 1999, 521; vgl. auch BGH NStZ-RR 1998, 335).

  • BGH, 06.07.2000 - 5 StR 613/99

    Verurteilung von Bernauer Polizisten wegen Mißhandlung vietnamesischer Häftlinge

    Mangels Entscheidungserheblichkeit dieses von Entscheidungen des 4. Strafsenats (BGHR StPO § 229 Abs. 1 - Sachverhandlung 2; BGH StV 1998, 359; 1999, 635) möglicherweise divergierenden Standpunktes für den vorliegenden Fall kommt eine entsprechende Anfrage nach § 132 GVG jedoch nicht in Betracht.
  • OLG Hamm, 29.04.2003 - 4 Ss 106/03

    Unterbrechung der Hauptverhandlung; Sachverhandlung; Verhandeln zur Sache

    Der Termin vom 29.05.2002 ist daher dem Zeitraum der tatsächlichen Unterbrechung des Verfahrens hinzuzuzählen (zu vgl. BGH NJW 1999, 3277), sodass die Hauptverhandlung hier entgegen § 229 Abs. 1 StPO vom 22.05.2002 bis zum 05.06.2002 für insgesamt 14 Tage unterbrochen war.
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