Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.09.1999

Rechtsprechung
   BGH, 23.06.1999 - 3 StR 212/99   

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BGH, 23.06.1999 - 3 StR 212/99 (https://dejure.org/1999,2385)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1999 - 3 StR 212/99 (https://dejure.org/1999,2385)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1999 - 3 StR 212/99 (https://dejure.org/1999,2385)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 247 StPO
    Entfernung des Angeklagten

  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung - Gesamtfreiheitsstrafe - Revision - Vereidigung eines Zeugen in der Hauptverhandlung - Abwesenheit des Angeklagten - Hauptverhandlungsprotokoll - Vernehmung im Sinne des § 267 StPO - Absolute Revisionsgründe - Vereidigungsverbot - Beruhen des Urteils auf ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 247; ; StPO § 247 Satz 1; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 61 Nr. 2; ; StPO § 60; ; StPO § 247 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247, § 337 Abs. 1, § 338 Nr. 5
    Ausschluß des Angeklagten nach § 247 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3208 (Ls.)
  • NStZ 1999, 522
  • StV 1999, 636
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75

    Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Beschwerdeführers - Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 23.06.1999 - 3 StR 212/99
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 Satz 1 StPO, so daß in der Regel der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist, wenn der Angeklagte während dieses Verhandlungsteils von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3).
  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 437/98

    Rüge fehlender Unterrichtung über Verhandlungen in Abwesenheit des Angeklagten;

    Auszug aus BGH, 23.06.1999 - 3 StR 212/99
    Wenn sich eine Sitzungsniederschrift richtigerweise darauf beschränkt, nur die förmliche Erhebung eines Sachbeweises als Verlesung einer Urkunde oder Einnahme eines Augenscheins wiederzugeben, ist sie erheblich kürzer und weniger mißverständlich (vgl. auch BGH bei Miebach NStZ-RR 1998, 1, 5 zu § 338 Nr. 5 StPO; BGH, Beschl. vom 21. Dezember 1998 - 3 StR 437/98).
  • BGH, 31.03.1992 - 1 StR 7/92

    Vorübergehende Ausschließung des Angeklagten (Unterrichtungspflicht des Gerichts

    Auszug aus BGH, 23.06.1999 - 3 StR 212/99
    Danach muß ein Angeklagter, der während einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt worden ist, von dem in seiner Abwesenheit Ausgesagten auch dann vor der Fortsetzung der Beweisaufnahme unterrichtet werden sobald er wieder anwesend ist, wenn die während seiner Ausschließung durchgeführte Vernehmung lediglich unterbrochen worden war (BGHSt 38, 260; BGH NStZ 1992, 346; BGH StV 1995, 339).
  • BGH, 24.09.1997 - 2 StR 422/97

    Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen - Beurteilung schädlicher

    Auszug aus BGH, 23.06.1999 - 3 StR 212/99
    Durch die alsbaldige Unterrichtung soll der Angeklagte in die Lage versetzt werden, den weiteren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen und noch im Zusammenhang mit der von den anderen Prozeßbeteiligten gehörten Zeugenaussage Stellung zu nehmen (BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 7).
  • BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97

    Äußerung eines Angeklagten nach seiner Unterrichtung über den Inhalt einer in

    Auszug aus BGH, 23.06.1999 - 3 StR 212/99
    Anders als in der Entscheidung BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18 weist hier das Hauptverhandlungsprotokoll keine Äußerung des Angeklagten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem fehlerhaft in seiner Abwesenheit durchgeführten Teil der Hauptverhandlung aus, zu der sich die Revisionsbegründung hätte äußern müssen.
  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 89/88

    Strafprozeßrecht: Augenscheineinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 23.06.1999 - 3 StR 212/99
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 Satz 1 StPO, so daß in der Regel der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist, wenn der Angeklagte während dieses Verhandlungsteils von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3).
  • BGH, 27.09.1996 - 2 StR 270/96

    Zugehörigkeit der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 23.06.1999 - 3 StR 212/99
    Vielmehr wäre hier, da ein Vereidigungsverbot (§ 60 StPO) nicht bestand, in Betracht gekommen, daß der Angeklagte auf eine Vereidigung der Zeugin hingewirkt hätte (BGH NStZ-RR 1997, 105).
  • BGH, 17.12.1982 - 2 StR 635/82

    Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer während der Vernehmung und

    Auszug aus BGH, 23.06.1999 - 3 StR 212/99
    Das gilt auch, wenn die Zeugin - wie hier - als Verletzte nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben ist (vgl. BGH NStZ 1983, 181 und BGHR StPO § 247 aa0).
  • BGH, 18.03.1992 - 3 StR 39/92

    Unterrichtungspflicht des Vorsitzenden nach Abwesenheit des Angeklagten - Folgen

    Auszug aus BGH, 23.06.1999 - 3 StR 212/99
    Danach muß ein Angeklagter, der während einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt worden ist, von dem in seiner Abwesenheit Ausgesagten auch dann vor der Fortsetzung der Beweisaufnahme unterrichtet werden sobald er wieder anwesend ist, wenn die während seiner Ausschließung durchgeführte Vernehmung lediglich unterbrochen worden war (BGHSt 38, 260; BGH NStZ 1992, 346; BGH StV 1995, 339).
  • BGH, 28.12.1994 - 3 StR 567/94

    Vernehmung - Ausschließung des Angeklagten - Unterrichtung

    Auszug aus BGH, 23.06.1999 - 3 StR 212/99
    Danach muß ein Angeklagter, der während einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt worden ist, von dem in seiner Abwesenheit Ausgesagten auch dann vor der Fortsetzung der Beweisaufnahme unterrichtet werden sobald er wieder anwesend ist, wenn die während seiner Ausschließung durchgeführte Vernehmung lediglich unterbrochen worden war (BGHSt 38, 260; BGH NStZ 1992, 346; BGH StV 1995, 339).
  • BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01

    Abwesenheit (richterlicher Augenschein; Abgrenzung zum bloßen Vorhalt); Beruhen

    Da solche Umstände auch sonst nicht ersichtlich sind, kann der Senat nicht davon ausgehen, das Lichtbild sei der Zeugin im Rahmen der Vernehmung lediglich als Vernehmungsbehelf vorgehalten worden (vgl. BGH NStZ 1999, 522, 523).

    Dafür, daß tatsächlich ein Sachbeweis erhoben worden ist und nicht allein ein Vorhalt stattgefunden hat, spricht auch, daß in der Niederschrift - unnötigerweise (vgl. BGH NStZ 1999, 522) - mehrfach Vorhalte an die Zeugin im Verlauf ihrer Aussage protokolliert wurden.

    Nur hierdurch ist sichergestellt, daß sein Informationsstand im wesentlichen dem der anderen Prozeßbeteiligten entspricht und er aufgrund der bereits teilweise in die Hauptverhandlung eingeführten Aussage sein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen und Sachverständigen oder seine Verteidigung zu sonstigen Verfahrensgegenständen sachgerecht auszuüben vermag (BGHSt 38, 260 f., BGH NStZ 1999, 522; BGH, Beschl. vom 28. Februar 200 1 - 3 StR 2/01).

    Wenn sich eine Sitzungsniederschrift richtigerweise darauf beschränkt, nur die förmliche Erhebung eines Sachbeweises als Verlesung einer Urkunde oder Einnahme eines Augenscheins wiederzugeben, ist sie erheblich kürzer und vermeidet die Gefahr von Mißverständnissen (vgl. auch BGH bei Miebach NStZ-RR 1998, 1, 5 zu § 338 Nr. 5 StPO; BGH NStZ 1999, 522).

  • BGH, 11.07.2006 - 3 StR 216/06

    Entscheidung über Vereidigung eines Zeugen (Abwesenheit des Angeklagten;

    Im Hinblick darauf hat die bisherige Rechtsprechung das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 5 StPO angenommen, wenn der Angeklagte bei diesem Verhandlungsabschnitt abwesend war, und die Verhandlung über die Vereidigung ebenso wie die Vereidigung selbst regelmäßig als wesentlichen Teil der Hauptverhandlung angesehen (vgl. BGH NStZ 1999, 522 m. w. N.; krit. dazu Basdorf in FS für Salger S. 206 ff.).
  • BGH, 23.10.2002 - 1 StR 234/02

    Aufhebungsumfang bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes (das gesamte

    Wenn sich eine Sitzungsniederschrift richtigerweise darauf beschränkt, nur die förmliche Erhebung eines Sachbeweises als Verlesung einer Urkunde oder Einnahme eines Augenscheins wiederzugeben, ist sie erheblich kürzer und weniger mißverständlich (so schon BGH NStZ 1999, 522, 523).
  • BGH, 30.03.2000 - 4 StR 80/00

    Absoluter Revisionsgrund; Anwesenheitsrecht des Angeklagten; Vergewaltigung;

    Das gilt auch, wenn ein Zeuge - wie hier - als Verletzter nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben ist (BGH NStZ 1999, 522), Zwar hätte in einem solchen Fall die Vereidigung als solche unter engen Voraussetzungen auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Gerichts auch in Abwesenheit des Angeklagten stattfinden können (für den Fall der Gefährdung oder Enttarnung des Zeugen vgl. BGHSt 37, 48, NJW 1985, 1478; anders noch BGH NStZ 1982, 256).
  • BGH, 30.01.2001 - 3 StR 528/00

    Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten; Absoluter Revisionsgrund und

    Da Umstände, die die Beweiskraft des Protokolls in Zweifel ziehen könnten, nicht ersichtlich sind, kann der Senat nicht davon ausgehen, der Brief sei der Zeugin K. im Rahmen der Vernehmung lediglich als Vernehmungsbehelf vorgehalten worden (vgl. BGH NStZ 1999, 522, 523).
  • BGH, 06.12.2000 - 1 StR 488/00

    Unzulässiger Ausschluß des Angeklagten von der Hauptverhandlung; Anwesenheit

    Der Senat, kann deshalb nicht davon ausgehen, die Urkunden und die Fotos seien im Rahmen der Vernehmung der Zeugin M. S. lediglich als Vernehmungsbehelf verwendet worden (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6; BGH NStZ 1999, 522 f.).
  • BGH, 28.02.2001 - 3 StR 2/01

    Mangelhafte Unterrichtung des Angeklagten nach Entfernung aus dem Sitzungssaal;

    Nur hierdurch ist sichergestellt, daß sein Informationsstand im wesentlichen dem der anderen Prozeßbeteiligten entspricht und er aufgrund der bereits teilweise in die Hauptverhandlung eingeführten Aussage sein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen und Sachverständigen oder seine Verteidigung zu sonstigen Verfahrensgegenständen sachgerecht auszuüben vermag (BGHSt 38, 260 f.; BGH NStZ 1999, 522).
  • OLG Hamm, 12.02.2004 - 2 Ss 39/04

    Hauptverhandlung; Entfernung des Angeklagten; Begründung des Beschlusses;

    Durch die alsbaldige Unterrichtung soll der Angeklagte in die Lage versetzt werden, den weiteren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen und noch im Zusammenhang mit der von den anderen Prozessbeteiligten gehörten Zeugenaussage Stellung zu nehmen (zu vgl. BGH NStZ 1999, 522, 523).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.09.1999 - 1 StR 393/99   

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BGH, 16.09.1999 - 1 StR 393/99 (https://dejure.org/1999,6034)
BGH, Entscheidung vom 16.09.1999 - 1 StR 393/99 (https://dejure.org/1999,6034)
BGH, Entscheidung vom 16. September 1999 - 1 StR 393/99 (https://dejure.org/1999,6034)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 154 Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 6 StPO;
    Verfahrenseinstellung; Zeugenaussage; Beweisantrag; Glaubwürdigkeit;

  • Wolters Kluwer

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Heroin - Revision - Gesamtfreiheitsstrafe - Glaubwürdigkeit von Zeugen

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 244 Abs. 6

  • rechtsportal.de

    StPO § 244 Abs. 6
    Ablehnung eines Beweisantrages durch Beschluß

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1999, 636
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 24.08.2000 - 1 StR 317/00

    Wesentliche Teile der Hauptverhandlung; Beweisantrag; Einstellung; Verletzung der

    Die unterbliebene Bescheidung eines Beweisantrags, mit dem Behauptungen in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, die sich auf (später) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahrensteile beziehen, gefährdet den Bestand des Urteils nur dann, wenn nicht auszuschließen ist, daß die den Beweisbehauptungen entsprechenden Aussagen des Zeugen (mittelbar) auch auf die Urteilsfeststellungen Einfluß hätten haben können (vgl. BGH StV 1982, 4; StV 1999, 636).

    a) Die unterbliebene Bescheidung eines Beweisantrags, mit dem Behauptungen in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, die sich auf (später) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahrensteile beziehen, gefährdet den Bestand des Urteils nur dann, wenn nicht auszuschließen ist, daß die den Beweisbehauptungen entsprechenden Aussagen des Zeugen (mittelbar) auch auf die Urteilsfeststellungen Einfluß hätten haben können (vgl. BGH StV 1982, 4; StV 1999, 636).

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