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Rechtsprechung
   BGH, 19.08.1998 - 3 StR 333/98   

Zitiervorschläge
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BGH, 19.08.1998 - 3 StR 333/98 (https://dejure.org/1998,1722)
BGH, Entscheidung vom 19.08.1998 - 3 StR 333/98 (https://dejure.org/1998,1722)
BGH, Entscheidung vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 (https://dejure.org/1998,1722)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung eines mit Platzpatronen geladenen Gas- und Schreckschussrevolvers in den Tatbestand des schweren Raubes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 173
  • StV 1999, 92 (Ls.)
  • JR 1999, 33
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98

    ungeladene Schußwaffen - § 2 Abs. 3 StGB; § 250 Abs. 1, Abs. 2 StGB nF; objektive

    Auszug aus BGH, 19.08.1998 - 3 StR 333/98
    Er ist damit als Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB n.F. anzusehen (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]; Beschl. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 [zur Veröffentlichung vorgesehen]).
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 283/89

    Waffe - Pistole - Schußwaffe - Trommelrevolver - Gastrommelrevolver

    Auszug aus BGH, 19.08.1998 - 3 StR 333/98
    Er kann sogar tödliche Verletzungen hervorrufen (Sattler/Wagner Kriminalistik 1986, 485; vgl. BGHR StGB § 250 I Nr. 1 Schußwaffe 3).
  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BGH, 19.08.1998 - 3 StR 333/98
    Er ist damit als Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB n.F. anzusehen (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]; Beschl. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 [zur Veröffentlichung vorgesehen]).
  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    Nach diesen Auffassungen ist die Gefährlichkeit eines Werkzeuges nur nach seiner objektiven Zweckbestimmung oder Beschaffenheit zu bestimmen (vgl. Fischer aaO Rdn. 9 b; Laufhütte/Kuschel in LK 11. Aufl. Nachtrag zu § 250 Rdn. 6; Eser aaO; Schmitz in MünchKommStGB § 244 Rdn. 14 ff.; Hoyer aaO; Kindhäuser aaO Rdn. 7 ff.; Otto aaO Rdn. 53; Dencker JR 1999, 33, 36; Fischer NStZ 2003, 569, 572; Hörnle Jura 1998, 169, 172; Jäger aaO, 654; Kindhäuser/Wallau StV 2001, 18 f.; dies.
  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    An der beabsichtigten Änderung seiner Rechtsprechung sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98; Beschluß vom 14. April 1999 - 1 StR 642/98), des 3. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98; Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 = NStZ-RR 1999, 173) und des 4. Strafsenats (vgl. Beschluß vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 = NStZ 1998, 511; Beschluß vom 30. November 2000 - 4 StR 493/00 = NStZ-RR 2001, 136; Beschluß vom 26. November 1998 - 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 102) gehindert.

    Objektiv ungefährliche Tatmittel, insbesondere solche, die nach dem Willen des Täters nur subjektive Zwangswirkung auf das Opfer entfalten sollen, unterfallen danach den Auffangtatbeständen der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b), 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB (vgl. etwa BGHSt 44, 103, 105; BGH NStZ-RR 1999, 173; zur gesetzgeberischen Intention vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum 6. Strafrechtsreformgesetz, BTDrucks. 13/9064, S. 18).

    Soweit der 3. Strafsenat hiervon abweichend eine an den Körper gehaltene Schreckschußpistole als Waffe bezeichnet hat (Beschlüsse vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 - und vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 467/98), hat er hieran in dem auf die Anfrage des Senats ergangenen Beschluß vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02 - nicht festgehalten.

    Eine solche Auslegung wird auch von Teilen der Literatur vorgeschlagen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 244 Rdn. 9; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 5; Hoyer in SK StGB § 244 Rdn. 11, 12; Dencker JR 1999, 33, 36; Schroth NJW 1998, 2861, 2864; Zieschang JuS 1999, 49; Mitsch ZStW 111 (1999) 65, 79; Otto BT 6. Aufl. § 41 Rdn. 53; Kindhäuser/Wallau StV 2001, 18; Kindhäuser in LPK § 244 Rdn. 6 ff., 11 ff., § 250 Rdn. 23; ders. in NK § 244 Rdn. 6 f.; Kargl StraFo 2000, 7 ff.; Streng GA 2001, 359, 365 ff.; vgl. auch Laufhütte/Kuschel in LK 11. Aufl. Nachtrag § 250 Rdn. 6, 12; Schlothauer/Sättele StV 1998, 508; Bussmann StV 1999, 613, 621; Maatsch GA 2001, 75, 83); hierbei wird überwiegend auf eine "objektive Waffenähnlichkeit", eine "Waffenersatzfunktion" oder eine "objektive Zweckbestimmung" abgestellt; der 3. Strafsenat hat im Beschluß vom 26. Februar 1999 (NStZ 1999, 301, 302) neben der objektiven Beschaffenheit "eine generelle, von der konkreten Tat losgelöste ... Bestimmung des Gegenstandes zur gefährlichen Verwendung" als Abgrenzungskriterium für § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB erwogen.

  • BGH, 26.02.1999 - 3 ARs 1/99

    Begriff der "Waffe" und des "gefährlichen Werkzeuges" beim Schweren Raub

    Der Beschluß des Senats vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 (in JR 1999, 33 mit unzutreffendem Leitsatz versehen) ist nicht anders zu verstehen.

    Hier sind, soweit ersichtlich, bislang alle Strafsenate für § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. der Auslegung gefolgt, die durch die bisherige Rechtsprechung zu § 223 a StGB a.F. vorgegeben war (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/9064 S. 18), und haben als gefährliches Werkzeug ein objektiv gefährliches Tatmittel angesehen, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (1. Senat: Urt. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 = NStZ 1998, 567; Urt. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 185/98; Beschl. vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98; 2. Senat: Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 = NStZ 1998, 462, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; 3.Senat: Beschl, vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98; Beschl. vom 5. Januar 1999 - 3 StR 538/98; 4. Senat: Beschl. vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 = NStZ 1998, 511; Beschl. vom 17. Juni 1998 - 4 StR 137/98 = NStZ-RR 1998, 294; Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98; Beschl. vom 7. Januar 1999 - 4 StR.

  • BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02

    Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges;

    Das für die Gefährlichkeit ausschlaggebende Kriterium ist deshalb konsequenterweise die räumliche Distanz ("Entfernungs-Kriterium") zwischen Täter und Opfer (BGH, Beschlüsse vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98 vom 14. April 1999 - 1 StR 542798 - vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 BGHR StGB § 250 Abs. 2 Waffe 2; Beschluß vom 19. Mai 1998 4 StR 204/98 = BGHR StGB § 250 "gefährliches Werkzeug" 1 und vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98 -).

    bb) Bringt der Täter dagegen dem Opfer bei einer Schußdistanz von wenigen Zentimetern (relativer Nahschuß) oder bei einem Schuß mit auf die Körperoberfläche aufgesetzter Laufmündung (absoluter Nahschuß) durch die austretenden Explosionsgase und die mitgerissenen Munitionspartikel (vgl. Rothschild, Zur Gefährlichkeit freiverkäuflicher Schreckschußwaffen, NStZ 2001, 406, 407, 410) eine erhebliche Verletzung bei oder droht er dem Opfer mit einer solchen Vorgehensweise, dann wird die Schreckschußwaffe aufgrund ihrer konkreten Verwendung zu einem "gefährlichen Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, nämlich zu einer Waffe (vgl. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292, 293; BGH, Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 - BGH, Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 = BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH, Beschluß vom 4. Januar 1999 - 3 StR 517/98 - BGH, Urteil vom 26. November 1998 - 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - 4 StR 493/00 = StV 2001, 274).

  • BGH, 19.09.2001 - 2 StR 240/01

    Schwerer Raub; Erpressung (Grunddelikt zum Raub); Sichbemächtigen;

    War die Pistole dagegen mit Platzpatronen geladen, wurde sie durch die hier festgestellte gefährliche Art der Verwendung zu einer Bedrohung unmittelbar am Kopf des Kindes zu einem gefährlichen Werkzeug, so daß auch dann die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH NStZ-RR 1999, 102 f. jew. m.w.N.).
  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98

    Waffe i.S.d. § 250 StGB

    Der Einsatz als Drohmittel genügt (BGH StV 1998, 485, 487. BGH, Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98-, offen gelassen in BGH.
  • BGH, 12.01.1999 - 4 StR 688/98

    Änderung des Raubtatbestands zwischen Tatbegehung und Verurteilung; "Verwenden"

    Der Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. ist beim Einsatz einer lediglich mit Schreckschußmunition geladenen Gaspistole als Drohmittel aber nur dann erfüllt, wenn - was hier nicht der Fall war - durch Aufsetzen der Pistole mit der Abgabe eines Schusses gedroht wird (BGH, Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98) oder eine andere konkrete Anwendung des Tatmittels, etwa als Schlagwerkzeug, angedroht wird, die geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. BGH NJW 1998, 2915).

    Das dem Angeklagten zuzurechnende (§ 25 Abs. 2 StGB) Verhalten der Mitangeklagten erfüllt deshalb entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern lediglich die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (vgl. BGH NJW 1998, 2915; BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98, 19. August 1998 - 3 StR 333/98, 22. Dezember 1998 - 3 StR 516/98 und vom 7. Januar 1999 - 4 StR 686/98).

  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98

    Vorlagebeschluß; Schwerer Raub bei objektiv gefährlichem Tatmittel, vom dem keine

    Nach dem Verständnis des Senats könnte dem Beschluß des 3. Strafsenates vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 - die beabsichtigte enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Verwenden" zugrunde liegen.
  • BGH, 15.05.2001 - 3 StR 153/01

    Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung (Raub); Begriff der Waffe beim schweren

    War die Pistole dagegen mit Platzpatronen aufmunitioniert, konnte sie nur durch eine für das Opfer gefährliche Art der Verwendung (zumindest Bedrohung in Nahdistanz) zu einem gefährlichen Werkzeug werden (s. etwa BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH NStZ-RR 1999, 102 f.).
  • BGH, 19.09.2001 - 2 StR 224/01

    Schwerer Raub; Schreckschußpistole; Verletzungsabsicht; Verwendung eines

    Er ist damit als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen (vgl. BGHSt 44, 103; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2 = StV 1999, 92 jew. m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98).
  • BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00

    Schwerer Raub; Verwendung einer Waffe; Gefährliches Werkzeug;

  • BGH, 26.11.1998 - 4 StR 457/98

    Schwerer Raub; Scheinwaffe; Schreckschußpistole; Verwenden eines gefährlicher

  • BGH, 25.04.2001 - 3 StR 533/00

    Diebstahl mit Waffen; Hilflosigkeit; Geladene Gaspistolen

  • BGH, 04.03.1999 - 4 StR 2/99

    Milderes Gesetz; Scheinwaffe; Schwerer Raub

  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 529/98

    Waffe; Gefährliches Werkzeug; Gaspistole; Änderung des Raubtatbestands

  • BGH, 05.01.1999 - 3 StR 538/98

    Schwerer Raub; Milderes Gesetz; Verwenden einer Waffe; Gefährliches Werkzeug

  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 467/98

    Schwere räuberische Erpressung; Schreckschußrevolver als gefährliches Werkzeug

  • BGH, 09.11.1999 - 1 StR 501/99

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Raub mit einer Scheinwaffe

  • BGH, 04.01.1999 - 3 StR 554/98

    Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten;

  • BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 299/02

    Unwirksame Beschränkung der Berufung auf Rechtsfolgenentscheidung bei

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Rechtsprechung
   BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1056
BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98 (https://dejure.org/1998,1056)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1998 - 1 StR 180/98 (https://dejure.org/1998,1056)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen als Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 250 Abs. 1 StGB

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2914
  • NStZ 1998, 462 (Ls.)
  • StV 1998, 422
  • StV 1999, 92 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.10.1964 - 1 StR 358/64

    Berücksichtigung einer für den Angeklagten günstigeren Rechtslage nach einer

    Auszug aus BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98
    Das ist bei einer Gesetzesänderung nach dem tatrichterlichen Urteil vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (BGHSt 20, 77).
  • BGH, 07.04.1998 - 1 StR 147/98

    Anwendung des milderen Gesetzes bei § 250 StGB

    Auszug aus BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98
    Es kann sich daher bei den zur Tatausführung verwendeten "Pistolen" auch um Spielzeug- oder Pistolenattrappen gehandelt haben, Die Verwendung solcher Gegenstände erfüllt nicht den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, der bei einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren gegenüber dem alten Recht nicht das mildere Gesetz ist (BGH, Beschl. vom 7. April 1998 - 1 StR 147/98).
  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Er hat dabei jedoch ausdrücklich offengelassen, ob dies auch gilt, wenn der Täter mit einer echten, aber ungeladenen Schußwaffe droht und diese dadurch "verwendet" (Beschl. v. 23. April 1998 - 1 StR 180/98).

    Solche Gegenstände fallen ebenfalls nicht unter den Waffenbegriff des § 250 StGB n.F. (BGH, Beschl. vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98).

  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    Auf diese Definition hat der Bundesgerichtshof in zu § 250 StGB n.F. ergangenen Entscheidungen verwiesen (vgl. z.B. BGHSt 45, 249, 250; BGH StV 1999, 92; BGH NStZ 1999, 135; BGH NStZ 1999, 301; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2).
  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98

    Waffe i.S.d. § 250 StGB

    Allerdings ist dieser Begriff in der bisherigen Rechtsprechung zu § 250 StGB n.F. verschiedentlich - dem Wortlaut nach enger - dahin bestimmt worden, daß (nur) objektiv gefährliche Tatmittel erfaßt seien, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet seien, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. u.a. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 294; StV 1998, 422, 486).

    Beschlüsse vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 - und vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 und 1 StR 185/98).

  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98

    ungeladene Schußwaffen - § 2 Abs. 3 StGB; § 250 Abs. 1, Abs. 2 StGB nF; objektive

    Daß der Gesetzgeber diese Abstufung zwischen objektiv gefährlichen und objektiv ungefährlichen Tatmitteln gewollt hat, läßt sich im übrigen mit seiner ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien erklärten Zielsetzung vereinbaren, bloße Spielzeugpistolen oder Pistolenattrappen, die beim Opfer nach dem Willen des Täters eine subjektive Zwangswirkung haben sollen, lediglich als "Werkzeug oder Mittel" im Sinne des Auffangtatbestands des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF einzustufen und damit letztlich der diesbezüglich verbreiteten Annahme minder schwerer Fälle für die Zukunft entgegenzuwirken (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. November 1997, BT-Drucks. 13/9064 S. 18; BGH, Beschl. vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98).
  • LG Düsseldorf, 05.02.2018 - 18 KLs 2/17

    Hohe Freiheitsstrafe gegen neun Angeklagte wegen betrügerischer Abrechnung von

    Dies kann schon bei der ersten Tat der Fall sein, die ins Auge gefasst ist (BGH, Urt. v. 19. Mai 1998 - 1 StR 154/98, NJW 1998, 2914; Urt. v. 11. Oktober 1994 - 1 StR 522/94, NStZ 1995, 85).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00

    Minder schwerer Fall des schweren Raubes; Besondere Schuldschwere als

    Der gegenüber dem § 250 Abs. 1 StGB a.F. mildere Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. wurde danach gerade auch für den Fall geschaffen, daß der Täter beim Raub oder der räuberischen Erpressung, wie hier, eine nicht funktionsfähige Schußwaffe mit sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (vgl. BGH NJW 1998, 2914, 2915; 1998, 3130).
  • LG Köln, 18.08.2014 - 114 KLs 12/14

    Feststellung der Schuldigkeit wegen Diebstahls und Betruges; Gesamtwürdigung

    Denn Gewerbsmäßigkeit wird durch ein subjektives Moment begründet, was schon bei der ersten Tat der Fall sein kann (s. nur BGH NJW 1998, 2914; NStZ 2004, 265, 266; 2007, 638).

    Dass die Kammer lediglich eine Tat dieser Art festgestellt hat, steht dem nicht entgegen, da Gewerbsmäßigkeit durch ein subjektives Moment begründet wird, was schon bei der ersten Tat der Fall sein kann (s. nur BGH NJW 1998, 2914; NStZ 2004, 265, 266; 2007, 638).

  • BGH, 12.10.1999 - 1 StR 109/99

    Ablehnung eines Beweisantrags auf Sachverständigenvernehmung infolge eigener

    Entgegen der Auffassung der Kammer erfüllt eine Spielzeugpistole nicht die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung des 6. StrRG, vielmehr greift der mildere (und mithin gem. § 2 Abs. 3 StGB anzuwendende) § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. ein (BGH, Beschl. vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 = StV 1998, 4221 Boetticher/Sander NStZ 1999, 292).
  • BGH, 16.06.1998 - 4 StR 255/98

    Verwendung einer Scheinwaffe - Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs -

    Zwar erfüllt das Verhalten des Angeklagten, soweit es sich auf die Verwendung einer Scheinwaffe bezieht, den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. (vgl. BGH, Beschluß vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98), der bei einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstellt.
  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98

    Vorlagebeschluß; Schwerer Raub bei objektiv gefährlichem Tatmittel, vom dem keine

    Allerdings ist der Begriff der Waffe in der bisherigen Rechtsprechung zu § 250 StGB n.F. verschiedentlich - dem Wortlaut nach enger - dahin bestimmt worden, daß (nur) objektiv gefährliche Tatmittel erfaßt seien, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet seien, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. u.a. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 294; StV 1998, 422, 485 , 486).
  • BGH, 04.08.1998 - 5 StR 362/98

    Verwenden einer ungeladenen Maschinenpistole und einer Gaspistole mit unbekanntem

  • BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00

    Schwerer Raub; Verwendung einer Waffe; Gefährliches Werkzeug;

  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98

    Gemeinschaftlich begangener schwerer Raub; Das mildere Gesetz im Verhältnis des

  • BGH, 23.06.2000 - 2 StR 225/00

    Fehlerhafte Strafzumessung

  • AG Kassel, 08.12.2015 - 263 Ls 1620 Js 8306/15

    Scheinwaffen als taugliche Tatmittel einer schweren räuberischen Erpressung.

  • BGH, 17.06.1998 - 4 StR 137/98

    Sachbeschädigung als mitbestrafte straflose Nachtat gegenüber dem

  • BGH, 16.06.1998 - 4 StR 153/98

    Änderung des Raubtatbestands; Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB;

  • BGH, 03.07.1998 - 2 StR 246/98

    Strafzumessung nach dem Strafrechtsänderungsgesetz

  • BGH, 23.06.1998 - 4 StR 245/98

    Verwenden einer geladenen Schreckschußpistole bei einem Überfall - Objektive

  • BGH, 14.04.1999 - 1 StR 642/98

    Schwerer Raub; Lex mitior; Milderes Gesetz; Anderes gefährliches Werkzeug; Waffe;

  • BGH, 02.03.1999 - 5 StR 18/99

    Schwerer Raub; Gesetzesänderung; Lex mitior; Schreckschußrevolver

  • BGH, 28.07.1998 - 4 StR 240/98

    Verwenden einer Schreckschusspistole beim Überfall - Verwenden einer

  • BGH, 01.12.1998 - 4 StR 566/98

    Schreckschußwaffe als Waffe oder gefährliches Werkzeug

  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 209/98

    Berichtigung eines Schuldspruches

  • BGH, 12.08.1998 - 2 StR 326/98

    Einordnung einer Scheinwaffe als Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1

  • BGH, 23.06.1998 - 4 StR 205/98

    Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumnis der Revisionfrist - Einsatz

  • BGH, 17.06.1998 - 3 StR 243/98

    Verwerfung der Revision - Schwergewicht des Unrechtsgehalts einer Tat auf

  • OLG Hamm, 04.02.2013 - 5 RVs 2/13

    Gewerbsmäßiges Handeln im Betäubungsmittelrecht

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Rechtsprechung
   BGH, 16.06.1998 - 4 StR 153/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3932
BGH, 16.06.1998 - 4 StR 153/98 (https://dejure.org/1998,3932)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1998 - 4 StR 153/98 (https://dejure.org/1998,3932)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1998 - 4 StR 153/98 (https://dejure.org/1998,3932)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1999, 92
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.05.1998 - 4 StR 204/98

    Schreckschußpistole zur Drohung - Zur Anwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei

    Auszug aus BGH, 16.06.1998 - 4 StR 153/98
    Wird eine sogenannte Scheinwaffe oder ein sonstiges Werkzeug oder Mittel verwendet, ohne daß hierbei objektiv wenigstens Leibesgefahr begründet wird, so richtet sich die Strafbarkeit nach dem "Auffangtatbestand" des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 [zur Veröffentlichung bestimmt] und vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98; Deutscher Bundestag, Drs. 13/9064 a.a.O.; hierzu auch Kreß NJW 1998, 633, 643).

    Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können daher bestehen bleiben (BGH, Beschluß vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98).

  • BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98

    Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen als Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 250

    Auszug aus BGH, 16.06.1998 - 4 StR 153/98
    Wird eine sogenannte Scheinwaffe oder ein sonstiges Werkzeug oder Mittel verwendet, ohne daß hierbei objektiv wenigstens Leibesgefahr begründet wird, so richtet sich die Strafbarkeit nach dem "Auffangtatbestand" des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 [zur Veröffentlichung bestimmt] und vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98; Deutscher Bundestag, Drs. 13/9064 a.a.O.; hierzu auch Kreß NJW 1998, 633, 643).
  • BGH, 17.08.1998 - 5 StR 381/98

    Erfolg der Revision auf Grund der Sachrüge einer Neugestaltung und einer

    Die hier von dem Angeklagten bei dem Überfall eingesetzte ungeladene Schreckschußpistole (UA S. 5 und 27) unterfällt nicht der Vorschrift des § 250 Abs. 2 StGB n.F. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 1998 - 4 StR 153/98 - m.w.N. und vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 -).
  • BGH, 12.08.1998 - 2 StR 326/98

    Einordnung einer Scheinwaffe als Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1

    Scheinwaffen (Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen) sind aber "Werkzeuge oder Mittel" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. und keine Waffen im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH, Beschl. v. 23. April 1998 - 1 StR 180/98; BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 2 StR 209/98; BGH, Beschl. v. 3. Juni 1998 - 3 StR 166/98; BGH, Beschl. v. 16. Juni 1998 - 4 StR 153/98 - für Schreckschußpistolen mit denen nur die Existenz einer echten Schußwaffe vorgetäuscht werden soll: BGH, Beschl. v. 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98; BGH, Beschl. v. 6. Juli 1998 - 5 StR 170/98), so daß danach von einem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen von sechs Monaten bis fünfzehn Jahren auszugehen ist.
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