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   BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99   

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BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99 (https://dejure.org/1999,1329)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1999 - 3 StR 359/99 (https://dejure.org/1999,1329)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99 (https://dejure.org/1999,1329)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 26 StGB; § 30 Abs. 1 StGB; § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB
    Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung (Anwendung vor und nach dem 6. StrRG); Maßgeblicher Zeitpunkt für die strafrechtliche Beurteilung einer Teilnahmehandlung; Verhältnis zwischen versuchter Anstiftung zum Verbrechen und Anstiftung zum versuchten Verbrechen

  • Wolters Kluwer

    Brandstiftung - Anstiftung - Laienhafte Parallelwertung - Repräsentantenhaftung - Brandschaden - Verdeckungsabsicht - Mord - Bestimmtheit - Rückwirkungsverbot - Versuchte Anstiftung - Mittäter

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StGB § 26; ; StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2 n.F; ; StGB § 30 Abs. 1; ; StGB § 306 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 211; ; StGB § 315 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 197
  • NStZ-RR 2011, 302
  • StV 2000, 136
  • StV 2000, 138
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 05.05.1998 - 1 StR 635/96

    Vorliegen einer rechtlich selbständigen Handlung bei versuchter Anstiftung und

    Auszug aus BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99
    Das Landgericht hat sich für die rechtliche Wertung als zwei in Tatmehrheit zueinander stehenden Taten auf das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1998 - 1 StR 635/96 (= NJW 1998, 2684) gestützt.

    Strafsenats in NJW 1998, 2684 vorausgegangenen Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG mit näherer Begründung ausdrücklich festgehalten (Senatsbeschluß vom 27. Februar 1998 - 3 ARs 14/97).

  • BGH, 09.08.1995 - 1 StR 282/95

    Gemischt genutztes Gebäude - Inbrandsetzen - Gewerberaum - Wesentliche Bedeutung

    Auszug aus BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99
    Auch nach neuem Recht reicht es nach dem Schutzzweck der Norm zur Deliktsvollendung bei gemischt genutzten Gebäuden aus, daß der Brand nur den gewerblichen Teil erfaßt und - wie hier - nicht auszuschließen war, daß das Feuer auf den Wohnbereich übergreifen kann (vgl. Fischer in Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 306 a Rdn. 5; Kühl in Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 306 a Rdn. 2; zum alten Recht vgl. BGHSt 34, 115, 117 U, BGH NStZ 1985, 455; BGH, Beschl. vom 9. August 1995 - 1 StR 282/95).
  • BGH, 16.06.1992 - 1 StR 217/92

    Besonders schwere Brandstiftung (Ausnutzungsabsicht, konkreter Bezug zur

    Auszug aus BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99
    Anders als nach altem Recht (vgl. BGHSt 38, 309; 40, 251) besteht nach der deutlichen Herabsetzung der Mindeststrafe für besonders schwere Brandstiftung kein Anlaß und angesichts des klaren, mit dem anderer Strafbestimmungen (§ 211, § 315 Abs. 3 StGB) übereinstimmenden neuen Gesetzeswortlauts auch keine Möglichkeit für eine restriktive, an den Grundsätzen früherer Rechtsprechung zu § 307 StGB a.F. anknüpfende Auslegung in dem Sinn, daß die Straftat, die durch den Brand vorbereitet werden soll, nach der Vorstellung des Täters gerade durch die akute, gemeingefährliche Brandsituation begünstigt sein müsse.
  • BGH, 15.07.1969 - 5 StR 704/68

    Sonderkommando 1005 - Massenmorde durch staatliche Gewalt, Art. 103 Abs. 2 GG;

    Auszug aus BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99
    Die Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen, ist nicht tatbezogen, sondern täterbezogen (vgl. BGHSt 23, 39, 40 zum entsprechenden Fall der Verdeckungsabsicht bei Mord; Kühl in Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 28 Rdn. 9 und § 211 Rdn. 16; a.A. Tröndle in Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 211 Rdn. 14 mit Nachweisen zum Meinungsstand) und stellt ein strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB dar, das die erschwerte Bestrafung des seine Voraussetzungen erfüllenden Teilnehmers auch dann zuläßt, wenn es beim Haupttäter - was aber nach Sachlage hier ohnehin fernliegt - nicht gegeben ist (vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 28 Rdn. 28).
  • BGH, 15.05.1992 - 3 StR 419/91

    Beweisverwertungsverbot durch Vernehmung im ermüdeten Zustand (Anforderungen;

    Auszug aus BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99
    Für einen Fall der letztgenannten Art, der, wie noch darzulegen ist, auch hier in Betracht kommt, hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 419/91 (= NJW 1992, 2903, 2905, in BGHSt 38, 291 insoweit nicht abgedruckt) im Anschluß an die Entscheidung des 2. Strafsenats in BGHSt 8, 38 die Ansicht vertreten, daß eine versuchte Anstiftung (auch) dann subsidiär ist, wenn der Auffordernde selbst als Täter oder Mittäter das Verbrechen begeht, zu dem er einen anderen vergeblich zu bestimmen versucht hatte.
  • BGH, 15.04.1987 - 3 StR 138/87

    Entbehrlichkeit einer förmlichen Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht bei

    Auszug aus BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, daß der Zweifelssatz bei der Beurteilung eines Falls mehrfach und unter Umständen in jeweils gegenläufigem Sinn, insbesondere bei der Entscheidung von Konkurrenzfragen, angewendet werden muß (vgl. BGHR StGB § 52 in dubio pro reo 1 und 2).
  • BGH, 16.12.1969 - 1 StR 339/69

    Voraussetzungen der Strafbildung - Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe

    Auszug aus BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99
    Richtig ist zwar, daß der Angeklagte, soweit es die Tat vom 14. April 1998 angeht, wegen der vorhandenen Unsicherheiten nicht selbst als Mittäter verurteilt werden konnte, sondern daß dem Schuldspruch nach dem zumindest entsprechend anwendbaren Grundsatz in dubio pro reo (vgl. BGHSt 23, 203; 31, 136) nur die Möglichkeit der Anstiftung zugrundezulegen war.
  • BGH, 07.09.1994 - 2 StR 264/94

    Tatbestandsmerkmal der Ausnutzungsabsicht bei der besonders schweren

    Auszug aus BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99
    Anders als nach altem Recht (vgl. BGHSt 38, 309; 40, 251) besteht nach der deutlichen Herabsetzung der Mindeststrafe für besonders schwere Brandstiftung kein Anlaß und angesichts des klaren, mit dem anderer Strafbestimmungen (§ 211, § 315 Abs. 3 StGB) übereinstimmenden neuen Gesetzeswortlauts auch keine Möglichkeit für eine restriktive, an den Grundsätzen früherer Rechtsprechung zu § 307 StGB a.F. anknüpfende Auslegung in dem Sinn, daß die Straftat, die durch den Brand vorbereitet werden soll, nach der Vorstellung des Täters gerade durch die akute, gemeingefährliche Brandsituation begünstigt sein müsse.
  • BGH, 08.07.1987 - 3 StR 206/87

    Anwendbarkeit des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" bei Unklarheit

    Auszug aus BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, daß der Zweifelssatz bei der Beurteilung eines Falls mehrfach und unter Umständen in jeweils gegenläufigem Sinn, insbesondere bei der Entscheidung von Konkurrenzfragen, angewendet werden muß (vgl. BGHR StGB § 52 in dubio pro reo 1 und 2).
  • BGH, 28.10.1982 - 4 StR 480/82

    Verurteilung wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord - Abgrenzung Täterschaft und

    Auszug aus BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99
    Richtig ist zwar, daß der Angeklagte, soweit es die Tat vom 14. April 1998 angeht, wegen der vorhandenen Unsicherheiten nicht selbst als Mittäter verurteilt werden konnte, sondern daß dem Schuldspruch nach dem zumindest entsprechend anwendbaren Grundsatz in dubio pro reo (vgl. BGHSt 23, 203; 31, 136) nur die Möglichkeit der Anstiftung zugrundezulegen war.
  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86

    Inbrandsetzen des gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudeteils

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

  • BGH, 01.07.1955 - 2 StR 172/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.06.1985 - 1 StR 220/85

    Anforderungen an gerichtliche Feststellungen bei einer Verurteilung wegen

  • BGH, 07.09.1976 - 1 StR 390/76

    Verurteilung wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug -

  • BGH, 30.06.2015 - 5 StR 71/15

    Störung der Totenruhe (Begriff der Asche; Verbrennungsrückstände; Zahngold;

    Der Begehungszeitpunkt der Beihilfe bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1, 2, § 8 StGB nach dem Zeitpunkt der Teilnahmehandlung als solcher und nicht nach dem Begehungszeitpunkt der hier teilweise nach dem 1. Januar 2007 begangenen Haupttaten; sie ist beendet, wenn sie als solche abgeschlossen ist; auf den Taterfolg kommt es nach § 8 Satz 2 StGB nicht an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, BGHR StGB § 8 Teilnehmer 1; vom 11. Januar 2005 - 5 StR 510/04, NStZ-RR 2005, 151; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 8 Rn. 5; MüKo-StGB/Ambos, 2. Aufl., § 8 Rn. 14; Werle/Jeßberger in LK-StGB, 12. Aufl., § 8 Rn. 15).
  • BGH, 10.05.2011 - 4 StR 659/10

    Schwere und besonders schwere Brandstiftung (Wohnung; teilweises Zerstören bei

    Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d.h. eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18, 20; Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 339/06, NStZ-RR 2007, 78; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; vgl. auch Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, NJW 2011, 1091; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 306a Rn. 8a; anders noch BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197).

    Da es sich bei der nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB erforderlichen Absicht um ein strafschärfendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197, 198), hat sich der Angeklagte auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nach § 28 Abs. 2 StGB der Anstiftung zur - tateinheitlich begangenen - versuchten besonders schweren Brandstiftung und Brandstiftung schuldig gemacht.

  • BGH, 14.11.2013 - 3 StR 336/13

    Brandstiftungsdelikte (Inbrandsetzen; Deckenverkleidung nicht ohne weiteres

    Denn der Betrug zum Nachteil der Versicherung, der durch die (schwere) Brandstiftung ermöglicht werden sollte, stellt eine andere Straftat im Sinne dieses Straftatbestandes dar (BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 216 f.; Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197, 198), so dass der Täter wegen besonders schwerer Brandstiftung zu bestrafen ist, wenn es ihm bei der Brandlegung auf die Ermöglichung des Betruges ankommt.
  • BGH, 28.06.2007 - 3 StR 54/07

    Besonders schwere Brandstiftung (Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient;

    Da der Qualifikationstatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf § 306a StGB aufbaut, ist er hier nur dann erfüllt, wenn es sich zum Zeitpunkt der beiden - zu Betrugszwecken vorgenommenen (vgl. BGHSt 45, 211; BGH NJW 2000, 3581; NStZ 2000, 197, 198; NStZ-RR 2004, 366) - Brandlegungen bei dem Haus der Angeklagten B. im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB (noch) um ein Gebäude handelte, das der Wohnung von Menschen dient.
  • BGH, 18.05.2000 - 4 StR 647/99

    Videovernehmung eines Auslandszeugen

    Insbesondere hat das Schwurgericht zu Recht den beabsichtigten Betrug zum Nachteil der Lebensversicherer als eine "andere Straftat" im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB angesehen (so auch Geilen in FS für Lackner (1987) S. 571, 583; Mitsch JuS 1996, 213, 216; Schlothauer StV 2000, 138, 140 Fn. 14; ähnlich BGH, Urteil vom 12. März 1998 - 1 StR 708/97 (Unterschlagung)).

    Die Ermöglichungsabsicht umfaßt auch in anderen Tatbeständen den Betrug zum Nachteil einer Versicherung: So verhält es sich bei dem - an § 211 Abs. 2 StGB angelehnten (BGHSt 28, 93, 94 f.) - § 315 Abs. 3 Nr. 1 b StGB (BGH NStZ 1992, 182, 183; 1995, 31; NJW 1999, 3132, 3133) und dem durch das 6. StrRG eingefügten § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB (BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJW 2000, 226; BGH StV 2000, 136, 137; BGH, Beschluß vom 15. März 2000 - 3 StR 597/99; ablehnend Schlothauer StV 2000, 138).

  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 139/00

    Besonders schwere Brandstiftung; Merkmal "andere Straftat" (Abs. 2 Nr. 2);

    a) Daß das Gebäude, in dem die von dem Zeugen R. gepachtete Bar untergebracht war, nur zum Teil Wohnzwecken diente, steht der Anwendung des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch nach neuem Recht nicht entgegen (BGH NStZ 2000, 197, 198; vgl. zum bisherigen Recht BGHSt 34, 115, 117 f.; BGH NStZ 1985, 455).

    Der Senat hat sich dieser Auffassung zwischenzeitlich angeschlossen (BGH NStZ 2000, 197, 198; Beschl. vom 15. März 2000 - 3 StR 597/99).

    Damit hat sie einen falschen rechtlichen Maßstab zugrundegelegt, weil die in § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB geforderte Absicht ein täterbezogenes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist, das für jeden Beteiligten vorliegen muß, gegen den die Strafschärfungsvorschrift angewandt werden soll (BGH NStZ 2000, 197, 198).

  • BGH, 15.02.2011 - 4 StR 659/10

    Anfragebeschluss; schwere Brandstiftung (teilweises Zerstören eines der Wohnung

    Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d.h. eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18, 20; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 339/06, NStZ-RR 2007, 78; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 306a Rn. 8a; anders noch BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197).
  • BGH, 15.03.2000 - 3 StR 597/99

    Besonders schwere Brandstiftung

    Es ist nicht erforderlich, daß nach der Vorstellung des Täters die andere Tat gerade durch die spezifischen Auswirkungen der Gemeingefahr aufgrund der Brandlegung begünstigt wird (BGH, Urt. vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt = NJW 2000, 226; BGH, Beschl. vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99; aA Fischer in TröndIe/Fischer, StGB 49. Aufl. § 306 b Rdn. 9; Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 306 b Rdn. 12).
  • LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08

    Vorlagebeschluss; Richtervorlage; konkrete Normenkontrolle; Schuldprinzip;

    Eine solche Auslegung ist jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht haltbar (so im Ergebnis auch BGHSt 45, 211, 216ff; BGH NStZ 2000, 197, 198; BGH NStZ 2008, 571).

    Soweit der BGH jedoch hierdurch die hohe Mindeststrafe als gerechtfertigt ansieht (vgl. BGH NJW 2000, 3581, wo ebenso wie in BGH NStZ 2000, 197, 198 die Herabsetzung der Mindeststrafe von zehn Jahren im § 307 StGB a.F. auf fünf Jahre hervorgehoben wird), wird dies im Hinblick auf die - nach dem Gesetzeswortlaut unumgängliche - Einbeziehung der Fälle, bei denen es bei einer abstrakten Gefährdung verbleibt, von der Kammer nicht geteilt.

  • BGH, 29.10.2004 - 2 StR 381/04

    Besonders schwere Brandstiftung (Wohnung von Menschen: Entwidmung durch alle

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, entgegen einer in der Literatur vertretenen einschränkenden Auslegung (vgl. dazu Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 306 Rdn. 9 ff. m.w.N.), auch zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands des § 306 b Abs. 2 Nr. 2, 1. Var. StGB nicht erforderlich, daß die zu ermöglichende andere Straftat gerade unter Ausnutzung der spezifischen situativen Auswirkungen des Brandes begangen werden soll, wie dies § 307 Nr. 2 a.F. StGB voraussetzte; ausreichend ist vielmehr auch die Absicht, nach Beendigung des Brandes einen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung zu begehen (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; NStZ 2000, 197, 198; NJW 2000, 3581; BGH, Beschl. vom 19. August 2004 - 3 StR 186/04).
  • BGH, 18.06.2008 - 2 StR 141/08

    Besonders schwere Brandstiftung (Absicht der Ermöglichung eines

  • BGH, 14.03.2001 - 3 StR 408/00

    Anstiftung zur schweren Brandstiftung

  • BGH, 25.04.2002 - 4 StR 152/01

    Verurteilung eines Apothekers wegen Betreibens einer Apothekenkette aufgehoben

  • BGH, 20.10.2009 - 3 StR 392/09

    Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen gewerblich genutzter Teile eines auch

  • BGH, 11.01.2005 - 5 StR 510/04

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung (maßgeblicher Zeitpunkt der Beihilfehandlung;

  • BGH, 02.12.2008 - 3 StR 466/08

    Brandstiftung (Anstiftung; Mittäterschaft; Wahlfeststellung; Zweifelssatz)

  • BGH, 19.08.2004 - 3 StR 186/04

    Besonders schwere Brandstiftung (Ermöglichungsabsicht: Zusammenhang zwischen

  • BGH, 14.04.2010 - 2 StR 87/10

    Versuchte besonders schwere Brandstiftung; versuchte Anstiftung zu einer

  • LG Köln, 14.12.2004 - 107-5/04
  • BGH, 24.03.2000 - 3 StR 585/99

    Schwere Brandstiftung; Überzeugungsbildung des Tatrichters - Überprüfung durch

  • BGH, 29.07.2004 - 3 StR 181/04

    Brandstiftung; Absicht der Schädigung einer Versicherung; besonderes persönliches

  • LG Münster, 19.06.2019 - 2 Ks 7/18
  • OLG Karlsruhe, 22.03.2023 - 1 ORs 35 Ss 121/23

    Wahlfeststellung zwischen Anstiftung und Täterschaft

  • LG Bochum, 19.12.2018 - 5 KLs 36/18
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