Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99   

Geldwäsche - Strafverteidigerhonorar

§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, verfassungskonforme Reduktion, (Hinweis: anders BGH, «Verteidiger der Schneeballsystem-Betrüger»)

Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Entscheidungsanalyse, insb. für Studienzwecke)

    Honorar-Fall

    Art. 12 Abs. 1 GG; § 137 Abs. 1 StPO; § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB
    Geldwäsche; Isolierungstatbestand; Honorar des Strafverteidigers; verfassungskonforme Auslegung

Verfahrensgang

  • LG Hamburg, 28.09.1999 - 629 KLs 4/99 6500 Js 20/99
  • OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 673
  • NStZ 2000, 311
  • NStZ 2000, 529
  • StV 2000, 140
  • StV 2000, 205 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01  

    Geldwäsche

    Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat sich für eine verfassungskonform einengende Auslegung des objektiven Tatbestands und ein "Honorarprivileg" für Strafverteidiger ausgesprochen (Beschluss vom 6. Januar 2000, NJW 2000, S. 673 ff.); bei einer Abwägung der widerstreitenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter überwögen das Recht des Strafverteidigers auf freie Berufsausübung und das Recht des Beschuldigten auf Verteidigerbeistand das öffentliche Interesse an effektiver Geldwäschebekämpfung (ähnlich Dionyssopoulou, Der Tatbestand der Geldwäsche, 1999, S. 139; Nestler, StV 2001, S. 641, 648).
  • BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00  

    Geldwäsche bei Strafverteidigerhonorar

    So wird eine restriktive Auslegung unter Heranziehung des Gesichtspunkts der Sozialadäquanz (Bottermann, Untersuchungen zu den grundlegenden Problematiken des Geldwäschetatbestandes auch in seinen Bezügen zum Geldwäschegesetz S. 67 f. m.w.N.; Salditt StraFo 1992, 121 f.; Rengier, Strafrecht BT S. 295; ablehnend Barton StV 1993, 156 f., 159) gefordert, eine verfassungskonforme Auslegung (HansOLG Hamburg NJW 2000, 673 f. mit weiteren Differenzierungen; zu den Bedenken gegen die verfassungskonforme Auslegung in diesem Fall vgl. Reichert, Anm. zu OLG Hamburg NStZ 2000, 316; siehe auch Otto JZ 436 f.) oder teleologische Reduktion (Barton aaO S. 156 f.; Salditt aaO S. 132; teilweise wird auch eine Einschränkung nur für den subjektiven Tatbestand gefordert) des Tatbestands vertreten oder die Annahme eines Rechtfertigungsgrunds (Bernsmann StV 2000, 40 f.; zustimmend Lüderssen StV 2000, 205, 207; auch Hamm NJW 2000, 636 f.; ablehnend Hefendehl, FS für Roxin S. 145, 154 f.) vorgeschlagen, wobei überwiegend gefordert wird, daß eine Strafbarkeit des Verteidigers auch dann auszuscheiden habe, wenn dieser positive Kenntnis von der Herkunft der Gelder aus Katalogtaten habe.
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