Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.02.1999

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   BGH, 13.04.1999 - 4 StR 117/99   

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BGH, 13.04.1999 - 4 StR 117/99 (https://dejure.org/1999,2920)
BGH, Entscheidung vom 13.04.1999 - 4 StR 117/99 (https://dejure.org/1999,2920)
BGH, Entscheidung vom 13. April 1999 - 4 StR 117/99 (https://dejure.org/1999,2920)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 258 Abs. 2 2. Halbsatz, Abs. 3 StPO; § 274 StPO;
    Letztes Wort; Sitzungsprotokoll;

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Nichtgewährung des letzten Wortes

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 258 Abs. 2 2. Halbsatz; ; StPO § 274 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3, § 337 Abs. 1
    Beruhen bei Nicht-gewährung des letzten Wortes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 473
  • StV 2000, 296
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.05.1989 - 5 StR 154/89

    Notwendigkeit der Gewährung des letzten Wortes

    Auszug aus BGH, 13.04.1999 - 4 StR 117/99
    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht etwa deshalb vor, weil sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung lediglich ergänzend zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert hat und zu den - bereits rechtskräftig festgestellten -Taten nur über seinen Verteidiger vortragen ließ, daß er diese nunmehr einräume und bereue: Denn selbst wenn sich ein Angeklagter in der Hauptverhandlung gar nicht (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschluß vom 18. März 1997 - 5 StR 122/97) oder geständig (BGH, Urteil vom 26. Mai 1955 - 4 StR 136/55; Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 = bei Kusch NStZ 1993, 29) geäußert hat, kann ein Beruhen - zumindest des Strafausspruchs - auf der Nichtgewährung des letzten Wortes nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
  • BGH, 13.10.1981 - 1 StR 471/81

    Verpflichtung des Tatrichters zur Darstellung der eigenverantwortlich getroffenen

    Auszug aus BGH, 13.04.1999 - 4 StR 117/99
    Die Abfassung des Urteils veranlaßt den Senat zu dem Hinweis, daß es bei einer zurückverwiesenen Sache möglich und ausreichend ist, in dem neuen Urteil auf frühere Feststellungen, die durch die Entscheidung des Revisionsgerichts aufgrund deren Aufrechterhaltung bindend geworden sind, Bezug zu nehmen (vgl. BGHSt 30, 225, 227; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 354 Rdn. 46 m.w.N.); einer Wiederholung dieser Feststellungen bedarf es nicht.
  • BGH, 26.05.1955 - 4 StR 136/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.04.1999 - 4 StR 117/99
    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht etwa deshalb vor, weil sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung lediglich ergänzend zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert hat und zu den - bereits rechtskräftig festgestellten -Taten nur über seinen Verteidiger vortragen ließ, daß er diese nunmehr einräume und bereue: Denn selbst wenn sich ein Angeklagter in der Hauptverhandlung gar nicht (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschluß vom 18. März 1997 - 5 StR 122/97) oder geständig (BGH, Urteil vom 26. Mai 1955 - 4 StR 136/55; Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 = bei Kusch NStZ 1993, 29) geäußert hat, kann ein Beruhen - zumindest des Strafausspruchs - auf der Nichtgewährung des letzten Wortes nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus BGH, 13.04.1999 - 4 StR 117/99
    Zwar stellt dieser Verfahrensverstoß keinen absoluten Revisionsgrund dar, jedoch kann die Möglichkeit, daß das Urteil auf ihm beruht, nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. BGHSt 22, 278, 280; vgl. auch Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl. § 258 Rdn. 37 m.w.N.).
  • BGH, 18.03.1997 - 5 StR 122/97

    Nichterteilung des letzten Wortes an den Angeklagten

    Auszug aus BGH, 13.04.1999 - 4 StR 117/99
    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht etwa deshalb vor, weil sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung lediglich ergänzend zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert hat und zu den - bereits rechtskräftig festgestellten -Taten nur über seinen Verteidiger vortragen ließ, daß er diese nunmehr einräume und bereue: Denn selbst wenn sich ein Angeklagter in der Hauptverhandlung gar nicht (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschluß vom 18. März 1997 - 5 StR 122/97) oder geständig (BGH, Urteil vom 26. Mai 1955 - 4 StR 136/55; Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 = bei Kusch NStZ 1993, 29) geäußert hat, kann ein Beruhen - zumindest des Strafausspruchs - auf der Nichtgewährung des letzten Wortes nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
  • BGH, 16.04.1992 - 4 StR 109/92

    Verfahrensrüge der Nichtgewährung des letzten Wortes

    Auszug aus BGH, 13.04.1999 - 4 StR 117/99
    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht etwa deshalb vor, weil sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung lediglich ergänzend zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert hat und zu den - bereits rechtskräftig festgestellten -Taten nur über seinen Verteidiger vortragen ließ, daß er diese nunmehr einräume und bereue: Denn selbst wenn sich ein Angeklagter in der Hauptverhandlung gar nicht (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1; BGH, Beschluß vom 18. März 1997 - 5 StR 122/97) oder geständig (BGH, Urteil vom 26. Mai 1955 - 4 StR 136/55; Beschluß vom 16. April 1992 - 4 StR 109/92 = bei Kusch NStZ 1993, 29) geäußert hat, kann ein Beruhen - zumindest des Strafausspruchs - auf der Nichtgewährung des letzten Wortes nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
  • BGH, 11.07.2001 - 3 StR 179/01

    Offensichtliche Unbegründetheit; Nebenklage; Prozeßkostenhilfe

    Hier kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Beruhen des Urteils nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. BGHSt 22, 278 m.w.Nachw.; BGHR StPO § 258 Wiedereintritt 4 und 7; BGH NStZ 1999, 473).
  • BGH, 24.06.2014 - 3 StR 185/14

    Unterlassene erneute Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten nach

    Dies gilt indes nicht für den Strafausspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1999 - 4 StR 117/99, NStZ 1999, 473).
  • BGH, 20.08.2008 - 5 StR 350/08

    Letztes Wort des Angeklagten nach Abtrennung des Verfahrens gegen einen

    Zwar wird das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensmangel (§ 337 Abs. 1 StPO) nur in besonderen Ausnahmefällen ausschließen können (vgl. BGHSt 21, 288, 290; 22, 278, 281; BGH StV 2000, 296).
  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 351/99

    Beweiswirkung des Protokolls; Gewährung des letzten Wortes

    Dies steht jedoch der Annahme, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes möglicherweise doch anders geäußert hätte, nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1 -, BGH. Beschlüsse vom 18. März 1997 - 5 StR 122/97 und vom 13. April 1999 - 4 StR 117/99).".
  • OLG Hamm, 19.12.2006 - 3 Ss OWi 726/06

    Letztes Wort; Nichtgewährung; Beruhensfrage

    Der Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO führt dann zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht, wobei hierfür in der Regel die bloße Möglichkeit des Beruhens, die sich nur in besonderen Ausnahmefällen ausschließen lassen wird, genügt (zu vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.1999 - 4 StR 117/99 -' NStZ 1999, 473; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2001 - 2 a Ss 1/01 - 1/01 II - StrafFO 2001, 312; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.08.2002 -2 Ss (OWi) 60B/02 -).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.02.1999 - 3 StR 541/98   

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https://dejure.org/1999,3989
BGH, 02.02.1999 - 3 StR 541/98 (https://dejure.org/1999,3989)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1999 - 3 StR 541/98 (https://dejure.org/1999,3989)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1999 - 3 StR 541/98 (https://dejure.org/1999,3989)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 154 Abs. 2 StPO; § 258 StPO; § 337 StPO; § 354 Abs. 1 StPO
    Letztes Wort des Angeklagten; Wiedereintreten; Einstellungsbeschluß; Beruhen

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Verfahrenseinstellung und Verhängung von Einzelgeldstrafen

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StPO § 154 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1; ; StPO § 258 Abs. 2 und Abs. 3; ; StPO § 265; ; StGB § 53 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de

    StPO § 258 Abs. 2, § 258 Abs. 3

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 257
  • StV 2000, 296
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.11.1989 - 3 StR 249/89

    GmbH - Geschäftsführung - faktischer Geschäftsführer

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - 3 StR 541/98
    Der Senat braucht daher - ebenso wie in seinem Urteil vom 8. November 1989 - 3 StR 249/89 - in BGHR StPO § 258 III Wiedereintritt 7 - nicht abschließend zu entscheiden, ob auch dann, wenn nach einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO dem Verteidiger in den Schlußausführungen und dem Angeklagten im letzten Wort tatsächlich Gelegenheit zur Äußerung gewährt worden ist, allein schon in der Verkündung des Teileinstellungsbeschlusses stets ein zur erneuten Erteilung des letzten Wortes zwingender Wiedereintritt in die Verhandlung zu sehen ist (vgl. BGH JR 1986, 165, 166 mit Rechtsprechungsnachweisen), oder ob dies nicht der Fall ist, weil der Einstellungsbeschluß lediglich einen Teil der aus Beschluß und Urteil bestehenden Endentscheidung darstellt (so BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78).
  • BGH, 21.02.1979 - 2 StR 473/78

    Mitwirkung eines Hilfsschöffen, statt des Hauptschöffen, an einem Urteil -

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - 3 StR 541/98
    Der Senat braucht daher - ebenso wie in seinem Urteil vom 8. November 1989 - 3 StR 249/89 - in BGHR StPO § 258 III Wiedereintritt 7 - nicht abschließend zu entscheiden, ob auch dann, wenn nach einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO dem Verteidiger in den Schlußausführungen und dem Angeklagten im letzten Wort tatsächlich Gelegenheit zur Äußerung gewährt worden ist, allein schon in der Verkündung des Teileinstellungsbeschlusses stets ein zur erneuten Erteilung des letzten Wortes zwingender Wiedereintritt in die Verhandlung zu sehen ist (vgl. BGH JR 1986, 165, 166 mit Rechtsprechungsnachweisen), oder ob dies nicht der Fall ist, weil der Einstellungsbeschluß lediglich einen Teil der aus Beschluß und Urteil bestehenden Endentscheidung darstellt (so BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78).
  • BGH, 12.04.1983 - 5 StR 162/83

    Erteilung des letzten Wortes für den Angeklagten durch das Gericht bei Beschluss

    Auszug aus BGH, 02.02.1999 - 3 StR 541/98
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verstößen gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO im Zusammenhang mit der Verkündung von Beschlüssen über die Teilerledigung des Verfahrensstoffs neben dem anschließend verkündeten Urteil bietet dafür insofern genügend Ansatzpunkte, als für wesentlich für die Pflicht zur Neuerteilung des letzten Wortes gehalten worden ist, daß durch die Einstellung (oder Abtrennung) von Verfahrensteilen die (u.a.) in Alibibehauptungen und Hilfsbeweisanträgen bestehende Verteidigung unterlaufen wurde (vgl. BGH StV 1982, 4; NStZ 1983, 469; ferner die Rechtsprechungsübersicht bei Schlothauer aaO).
  • BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort des Angeklagten; Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß

    aa) Es ist umstritten, ob in der Verkündung eines Teileinstellungsbeschlusses unmittelbar vor dem Urteil ein zu erneuten Ausführungen und zur nochmaligen Erteilung des letzten Wortes zwingender Wiedereintritt in die Verhandlung zu sehen ist (vgl. BGH NStZ 1999, 257 = StV 2000, 296; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl., § 258 Rdn. 6, Fn. 27 f. jeweils m.w.N.).

    Der 3. Strafsenat hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, daß nicht Zufälligkeiten über den Bestand des Urteils bei einer Rüge nach § 258 StPO entscheiden dürfen (s. BGH NStZ 1999, 257): So machen etwa die der Urteilsverkündung erst nachfolgende Mitteilung des (Teil-) Einstellungsbeschlusses (s. BGH StV 1996, 297 (5. Strafsenat)) oder die - unzulässige - formale Aufnahme der Teileinstellungsentscheidung in die verkündete Urteilsformel (regelmäßig) keine erneute Worterteilung erforderlich.

  • BGH, 21.12.2000 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort nach teilweiser Verfahrenseinstellung

    a) Es ist umstritten, ob in der Verkündung des Teileinstellungsbeschlusses ein zu erneuten Ausführungen und zur nochmaligen Erteilung des letzten Wortes zwingender Wiedereintritt in die Verhandlung zu sehen ist (vgl. BGH NStZ 1999, 257 = StV 2000, 296; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl., § 258 Rdn. 6, Fn. 27 f. jeweils m.w.N.).

    Der 3. Strafsenat hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, daß nicht Zufälligkeiten über den Bestand des Urteils bei einer Rüge nach § 258 StPO entscheiden dürfen (s. BGH NStZ 1999, 257): So machen etwa die der Urteilsverkündung erst nachfolgende Mitteilung des (Teil-) Einstellungsbeschlusses (s. BGH StV 1996, 297 [5. Strafsenat]) oder die - unzulässige - formale Aufnahme der Teileinstellungsentscheidung in die verkündete Urteilsformel (regelmäßig) keine erneute Worterteilung erforderlich.

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