Rechtsprechung
   BGH, 26.01.2000 - 1 StR 629/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3388
BGH, 26.01.2000 - 1 StR 629/99 (https://dejure.org/2000,3388)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2000 - 1 StR 629/99 (https://dejure.org/2000,3388)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2000 - 1 StR 629/99 (https://dejure.org/2000,3388)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,3388) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 530
  • StV 2000, 305
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.03.1998 - 1 StR 558/97

    Tatbestandsmerkmal des Sichverschaffens bei der Geldfälschung; Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 26.01.2000 - 1 StR 629/99
    Das Sichverschaffen falschen Geldes im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung annimmt (BGHSt 44, 62).

    Eine solche vorübergehende faktische Verfügungsgewalt ist kein Sichverschaffen (BGHSt 44, 62, 64).

  • BGH, 11.06.1996 - 1 StR 213/96

    Anforderungen an die Täterschaft bei Geldfälschung - Ausrichtung der Beihilfe

    Auszug aus BGH, 26.01.2000 - 1 StR 629/99
    Denn die Übergabe des Falschgeldes an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, verhindert die Vollendung der Tat (BGH NStZ 1997, 80; BGHSt 34, 108, 109).
  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 264/86

    Versuch, Falschgeld in Verkehr zu bringen - Beschaffung von Falschgeld -

    Auszug aus BGH, 26.01.2000 - 1 StR 629/99
    Denn die Übergabe des Falschgeldes an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, verhindert die Vollendung der Tat (BGH NStZ 1997, 80; BGHSt 34, 108, 109).
  • BGH, 19.09.2007 - 3 StR 359/07

    Geldfälschung (eigenständige Verfügung; eigenständiges Inverkehrbringen als echt)

    Mittäter dieser Tatbestandsalternative kann daher nur sein, wer mit diesem Willen das Falschgeld zumindest in eigenen Mitgewahrsam bringt oder sich auf andere Weise Mitverfügungsgewalt daran verschafft (vgl. BGHSt 44, 62, 64 ff.; BGH NStZ 2000, 530; 2005, 686; BGH StV 2003, 331).
  • BGH, 26.04.2005 - 4 StR 447/04

    Geldfälschung (Sichverschaffen; Mittäterschaft); Beihilfe zum versuchten

    Ein Sichverschaffen im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt aber über eine derartige faktische Verfügungsgewalt hinaus voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zur eigenständigen Verfügung annimmt (vgl. BGHSt 44, 62, 64; BGH NStZ 2000, 530; StV 2003, 331).

    Die Übergabe des Falschgeldes an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, verhindert die Vollendung der Tat, weil das Falschgeld auf diese Weise unmittelbar in amtlichen Gewahrsam und nicht in Umlauf gelangt (vgl. BGHSt 34, 108, 109; BGH NStZ 2000, 530).

  • BGH, 08.05.2002 - 2 StR 138/02

    Beihilfe; Geldfälschung; Inverkehrbringen von Falschgeld (Vollendung bei Abgabe

    Die Übergabe von Falschgeld an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur als ein Versuch der Geldfälschung zu werten, da das Falschgeld mit der Übergabe an den Scheinkäufer unmittelbar in amtlichen Gewahrsam gelangt (BGHSt 34, 108, 109; BGH StV 1985, 146; NStZ 1997, 80; NStZ 2000, 530 = StV 2000, 305).
  • BGH, 11.02.2003 - 3 StR 391/02

    Täterschaft und Teilnahme beim Sichverschaffen von Falschgeld (Mitgewahrsam;

    Nach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt haben sich die beiden Angeklagten aber der Beihilfe zur versuchten (BGHSt 34, 108, 109; BGH NStZ 2000, 530) Geldfälschung schuldig gemacht, indem sie N. einen Abnehmer für das Falschgeld vermittelten bzw. bei der Übergabe des Geldes mitwirkten (§ 146 Abs. 1 Nr. 3, § 22, § 23 Abs. 1, § 27 StGB).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht