Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 17.02.1997 - 2 Ws 26-27/97 |
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ-RR 1997, 203
- StV 2000, 409
Wird zitiert von ... (11)
- OLG Karlsruhe, 05.05.2009 - 2 Ws 160/09
Voraussetzungen für die Bestellung mehrerer Pflichtverteidiger
Die Beiordnung mehrerer Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise dann gefordert, wenn entweder aufgrund der außergewöhnlichen Schwierigkeit bzw. des außergewöhnlichen Umfangs des Verfahrensstoffes oder der außergewöhnlichen Dauer der Hauptverhandlung dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten (OLG Celle BRAK-Mitt 1988, 284; OLG Hamm StV 1989, 242; OLG Frankfurt StV 1991, 9 ; OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Schleswig 11.4.1983 bei JURIS; SchlHA 2001, 137; OLG Rostock Strafo 2002, 230; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS; KK-Laufhütte zu § 141 Rn 9).Dabei kommt unter dem Gesichtspunkt des Umfangs und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Bestellung eines zweiten Verteidigers insbesondere dann in Betracht, wenn der Verfahrensstoff nur durch ein arbeitsteiliges Vorgehen zweier Verteidiger ausreichend beherrscht werden kann (OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS).
Im Hinblick auf die erwartete Dauer der Hauptverhandlung ist dagegen zu fragen, ob bei einer unvorhergesehenen Verhinderung des schon bestellten Pflichtverteidigers eine sachgerechte Verteidigung nicht durch andere gesetzliche Reaktionsweisen (etwa Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers nach Eintritt einer möglichen Verhinderung), sondern nur durch die Vertretung durch einen bereits in das Verfahren eingearbeiteten und kontinuierlich in der Hauptverhandlung anwesend gewesenen Verteidiger sichergestellt werden kann (OLG Celle BRAK-Mitt 1988, 284; OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS).
Bereits jetzt sind konkrete Umstände (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 f.) zutage getreten, die die Terminsplanung trotz der großzügigen Bereithaltung von "Reservetagen" mit Unwägbarkeiten belasten.
Damit verlangt die Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung vorliegend auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorsitzenden bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht (OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Schleswig SchlHA 2001, 137; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS; a.A. wohl OLG Rostock Strafo 2002, 230), unabweisbar die Bestellung eines weiteren Verteidigers.
- OLG Hamm, 28.01.1999 - 3 Ws 27/99
Beschleunigungsgebot in Haftsachen, Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers, …
Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 26, 66, 71; 39, 238, 243) umfaßt das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfGE 39, 238, 243; BGH, NJW 1992, 849; StV 1998, 414; OLG Frankfurt/Main, StV 1987, 379; StV 1991, 9; StV 1994, 288; StV 1997; 575; NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207; OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203).Dabei sind im Rahmen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere der besonderen Beschleunigung in Haftsachen, sowie die Terminsplanung und Gesamtbelastung des Gerichtes zu berücksichtigen (BGH StV 1998, 414; NJW 1992, 849; OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203, 204; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576).
Diese Grundsätze, die für die Frage der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers oder eines Pflichtverteidigers neben einem bereits bestehenden Wahlverteidiger sowie für den Antrag auf Abberufung eines Pflichtverteidigers in gleicher Weise gelten wie für die Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung bei Verhinderung des Verteidigers des Vertrauens (vgl. BGH StV 1998, 414; BGH NJW 1992, 849; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207; OLG Hamm, StV 1989, 242; OLG Celle, StV 1988, 100; OLG Frankfurt/Main, StV 1987, 379; StV 1991, 9; StV 1994, 288; NStZ-RR 1996, 304, 305; StV 1997, 575) greifen jedenfalls dann zum Nachteil des Angeklagten ein, wenn das Gericht sich ernsthaft aber erfolglos bemüht, innerhalb der durch § 229 StPO gezogenen zeitlichen Grenzen mit dem Verteidiger des Vertrauens Terminstage abzustimmen, (BGH, NJW 1992, 849; vgl. auch BGH StV 1998, 414; OLG Frankfurt/Main, StV 1997, 575).
- OLG Brandenburg, 19.03.2003 - 1 Ws 27/03 Nur wenn der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich und schwierig ist, dass er - auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel - ausschließlich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann, vermag die Beistandsfunktion die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers zu gebieten (OLG Düsseldorf NStZ 1990, 47; OLG Hamburg StV 2000, 409, 410).
c) Die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers bei Durchführung einer außergewöhnlich langen Hauptverhandlung beruht auf der Erfahrung, dass eine höhere Zahl von Verfahrensbeteiligten bzw. eine längere Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, und beruht auf der allgemeinen Prozessmaxime der Verfahrensbeschleunigung sowie im Einzelfall dem Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen (OLG Hamburg StV 2000, 409, 410).
- OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00
Zur Zulässigkeit der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (§§ 141, …
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem vorhandenen Verteidiger ist z.B. geboten, wenn bei notwendiger Verteidigung zu befürchten ist, dass der vorhandene Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht ständig anwesend sein oder die zur reibungslosen Durchführung der Hauptverhandlung erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann oder will oder sonstige Gründe der prozessualen Fürsorge es gebieten ( vgl. BGHSt 15, 306 ff, 309; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 137 f; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203; OLG Frankfurt StV 1986, 144).Insbesondere zwingt die Verhinderung eines Verteidigers nicht zur Verlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung (BGH NStZ 1992, 247 f; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 f ).
- OLG Hamm, 05.03.2004 - 3 Ws 95/04
Pflichtverteidiger; Beiordnung neben Wahlverteidiger; Auswahlermessen des …
Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237; BGH NJW 1992, 849; StV 1998, 414; Senat, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 3 Ws 27/99 - OLG Frankfurt/Main, StV 1987, 379; StV 1991, 9; StV 1994, 288; StV 1997, 575; NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207; OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203).Dabei sind im Rahmen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere der besonderen Beschleunigung in Haftsachen, sowie die Terminsplanung und Gesamtplanung des Gerichts zu berücksichtigen (…Senat, a. a. O.; vgl. BGH StV 1998, 414; NJW 1992, 849; OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203, 204; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576;… Meyer-Goßner, a. a. O., § 141 Rdnr. 1 a m. w. N.).
- OLG Hamburg, 29.06.2006 - 3 Ws 100/06
Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Vorausschauende Hauptverhandlungsplanung in …
Wann eine derartige Vorgehensweise geboten sein kann oder auch andere Möglichkeiten zur Auflösung dieses Konflikts in Betracht kommen (vgl. HansOLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203), ist stets eine Frage des Einzelfalls und bleibt der Abwägung der beteiligten Interessen und ihres jeweiligen Gewichts vorbehalten. - OLG Hamburg, 10.05.2005 - 2 Ws 28/05
Bestellung des Verletztenbeistandes nur aufgrund ermittlungsfähigem Tatverdacht
Folgte man insoweit gleichwohl der im Schrifttum herrschenden Meinung, bestünde die Gefahr der Belastung öffentlicher Haushalte auch dann, wenn die jedenfalls einen Anfangsverdacht zu begründen geeignete bloße Behauptung, durch ein nebenklagefähiges Delikt verletzt zu sein, sich trotz ausreichender Ermittlungen nicht bestätigt hat und deshalb bereits absehbar ist, daß die durch die Beistandsbestellung entstehenden Auslagen nicht gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO einem künftigen Angeklagten auferlegbar sein werden (zur Beachtung der Pflicht, öffentliche Mittel sparsam zu verwenden, auch für die Frage der Bestellung von Rechtsanwälten im Strafverfahren, vgl. Senat in NStZ-RR 1997, 203, 204 m.w.N.). - OLG Karlsruhe, 11.08.1999 - 2 HEs 220/99
Strafprozeßrecht: Wichtiger Grund für die Fortdauer der U-Haft
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger kommt nur ausnahmsweise in Betracht und muß insbesondere dann, wenn sie -- wie hier -- lediglich zur Sicherung des weiteren Verfahrens erfolgt, seltenen Ausnahmefällen vorbehalten bleiben (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ). - OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10
[Weiterer Pflichtverteidiger, Beiordnung, Notwendigkeit]
Die Aufgabe eines zweiten Pflichtverteidigers kann nicht allein auf die Verfahrens-sicherung beschränkt werden; sie muss vielmehr in gleicher Weise die sachgerechte Verteidigung des Angeklagten gewährleisten (vgl. OLG Celle StV 1988, 379, 380; OLG Frankfurt/Main StV 1995, 68, 69; HansOLG Hamburg StV 2000, 409). - OLG Köln, 03.11.2006 - 2 Ws 550/06 Die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers kann insbesondere mit Rücksicht auf Umfang und Schwierigkeit der Sache, zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verlaufs der Hauptverhandlung oder aus sonstigen Gründen prozessualer Fürsorge geboten sein (vgl. OLG Celle StV 1988, 379, 380; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 47; OLG Frankfurt StV 1991, 9;HansOLG Hamburg StV 2000, 409, 410; OLG Karlsruhe StV 2001, 557, 558;… Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 141, Rdn. 1).
- KG, 25.04.2001 - 3 Ws 219/01
Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 15.09.1999 - 1 Ws 713/99 |
Volltextveröffentlichungen
- rechtsportal.de
StPO § 140 Abs. 2
Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil
Zeitschriftenfundstellen
- StV 2000, 409
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Saarbrücken, 13.01.2009 - 1 Ws 212/08
Pflichtverteidigerbestellung zur Erhebung der Verfahrensrüge im …
Gegen die Verweigerung der Beiordnung als Pflichtverteidiger steht nur dem Angeklagten, nicht hingegen dem Verteidiger ein eigenes Beschwerderecht zu (Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - Ws 240/06; OLG Koblenz, wistra 1986, 118-119; OLG Düsseldorf, StV 2000, 409 ; OLG Düsseldorf, StraFo 1999, 24 ; Thüringer OLG, StV 2008, 509;… Laufhütte in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung , 6. Aufl. 2008, § 142 Rdn. 11;… Meyer/Goßner, Strafprozessordnung , 51. Aufl. 2008, § 141 Rdn. 10).Berücksichtigt man ferner, dass der Wahlverteidiger der Angeklagten hier mit der Revisionseinlegung unter Anzeige einer umfassenden Strafprozessvollmacht um seine Beiordnung als Pflichtverteidiger nachgesucht hatte und dass keine Anhaltspunkte auf eine Störung des Mandantenverhältnisses hindeuten, so ist insbesondere der einleitende Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Beauftragung des Unterzeichners mit der Revisionsbegründung als Bezugnahme auf eine fortbestehende Vollmacht und damit als Einlegung des Rechtsbehelfs im fremden Namen auszulegen (s. hierzu auch Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - Ws 240/06; OLG Düsseldorf, StV 2000, 409 ; Thüringer OLG, StV 2008, 509; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 3 Ws 26/08, zitiert nach juris).
- OLG Köln, 20.05.2003 - 2 Ws 309/03
Pflichtverteidiger im Berufungsverfahren
Diese Auslegung des § 140 Abs. 2 StPO entspricht der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt (vgl. OLG Düsseldorf, Wistra 1990, 323; OLG Düsseldorf, StV 00, 409; OLG Frankfurt, StV 1990, 12; OLG Hamburg, StV 93, 66;… Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 140, Rdnr. 26 ). - OLG Jena, 26.02.2009 - 1 Ws 71/09
Pflichtverteidigerbestellung bei Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage; …
Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verurteilung aufgrund abweichender Beweiswürdigung oder sonstiger unterschiedlicher Beurteilungen der Sach- oder Rechtslage erstrebt wird (Anschluss OLG Düsseldorf StV 1990, 487 und StV 2000, 409 ; OLG Köln StV 2004, 587 ).Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verurteilung aufgrund abweichender Beweiswürdigung oder sonstiger unterschiedlicher Beurteilungen der Sach- oder Rechtslage erstrebt wird (vgl. OLG Düsseldorf StV 1990, 487 und StV 2000, 409 ; OLG Köln StV 2004, 587 ;… Meyer-Goßner, StPO , 51. Aufl., § 140 Rdnr. 26;… LR-Lüdersen/Jahn, 26. Aufl., § 140 Rdnr. 86).
- OLG Köln, 02.02.2012 - 2 Ws 91/12
Entbehrlichkeit der Pflichtverteidigerbeiordnung in der Berufungsinstanz
Diese Auslegung des § 140 Abs. 2 StPO entspricht der Rechtsprechung des Senats und der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. Senat Beschluss v. 20.03.2003 - 2 Ws 309/03; Beschluss v. 18.02.2010 - 2 Ws 104/10; OLG Düsseldorf, Wistra 1990, 323; OLG Düsseldorf, StV 00, 409; OLG Frankfurt, StV 1990, 12; OLG Hamburg, StV 93, 66;… Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 140, Rdnr. 26a m.w.N. ). - OLG Düsseldorf, 07.02.2000 - 2a Ss 357/99
Notwendige Verteidigung bei Erscheinen eines anwaltlich vertretenen …
dorf 1. Strafsenat , Beschl. v. 15.9.1999 1 Ws 713/99 ; VRS.
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