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   BGH, 11.04.2000 - 1 StR 78/00   

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BGH, 11.04.2000 - 1 StR 78/00 (https://dejure.org/2000,3012)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2000 - 1 StR 78/00 (https://dejure.org/2000,3012)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00 (https://dejure.org/2000,3012)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung - Gesamtwürdigung - Regelwirkung - Milderungsgrund - Strafrahmen - Persönlichkeitsstörung - Steuerungsfähigkeit - Ehe

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 177 Abs. 2; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 5; ; StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5
    Minder schwerer Fall der Vergewaltigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2000, 557
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.08.1999 - 3 StR 253/99

    Milderes Recht bei § 177 StGB; Minder schwerer Fall trotz Vorliegens eines

    Auszug aus BGH, 11.04.2000 - 1 StR 78/00
    In extremen Ausnahmefällen kann sogar eine weitergehende Milderung des Normalstrafrahmens (§ 177 Abs. 1 StGB) und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH NStZ 1999, 615; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 35).
  • BGH, 25.03.1998 - 1 StR 116/98

    Abweichung vom Strafrahmen eines besonders schweren Falls

    Auszug aus BGH, 11.04.2000 - 1 StR 78/00
    Für die Entscheidung, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe entfällt, ist - ähnlich wie bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles - auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen und zu prüfen, ob sich angesichts deutlich überwiegender Milderungsgründe die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erweisen würde (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 299).
  • BGH, 08.11.2017 - 2 StR 111/17

    Sexueller Übergriff (Verhältnis zum sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger

    Dass das Landgericht angesichts der Milderungsgründe von der Indizwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nF - trotz Verwirklichung des Regelbeispiels - abgewichen ist, ändert nichts an der Bezeichnung der Tat als Vergewaltigung in der Urteilsformel (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13; Beschluss vom 10. Mai 2001 - 3 StR 90/01, juris; BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 353, 357 mwN).
  • BGH, 01.08.2017 - 2 StR 185/17

    Sexuelle Nötigung (Anwendbarkeit des Regelstrafrahmens trotz Vorliegen einer

    In extremen Ausnahmefällen - ein solcher liegt hier freilich fern - kann sogar eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB a.F.) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13; vom 6. März 2001 - 4 StR 558/00, StV 2001, 456, 457; vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05, NStZ-RR 2006, 6, 7; vom 13. April 2011 - 4 StR 100/11, StraFo 2011, 325, jeweils mwN).

    Für die Entscheidung, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe entfällt, ist - ähnlich wie bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles - auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen und zu prüfen, ob sich angesichts deutlich überwiegender Milderungsgründe die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erweisen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13).

  • BGH, 29.04.2009 - 2 StR 59/09

    Begriff der Vergewaltigung (Indizwirkung des Regelbeispiels bei Analverkehr und

    Nur in einem solchen Fall, in dem ausnahmsweise die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB entfällt, kann sich die weitere Frage eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 Fall 1 StGB überhaupt stellen (vgl. BGH StV 2000, 557; 2008, 81; Urt. vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00; Fischer aaO Rdn. 74).
  • BGH, 10.01.2024 - 2 StR 477/23

    Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit

    In extremen Ausnahmefällen - ein solcher liegt hier freilich fern - kann sogar eine weitergehende Milderung des Strafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9 StGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13; vom 6. März 2001 - 4 StR 558/00StV 2001, 456, 457; vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05NStZ-RR 2006, 6, 7; vom 13. April 2011 - 4 StR 100/11StraFo 2011, 325; vom 1. August 2017 - 2 StR 185/17, StraFo 2017, 425, jeweils mwN).
  • BGH, 31.07.2007 - 4 StR 316/07

    Strafrahmenwahl bei der sexuellen Nötigung (Vergewaltigung; minder schwere Fälle)

    Ist - wie hier - ein Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 StGB erfüllt, ist bei der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrahmen des Abs. 1 auszugehen ist (vgl. BGH StV 2000, 557; 2001, 456, 457).
  • BGH, 13.09.2005 - 4 StR 163/05

    Strafrahmenwahl bei Vergewaltigung (Begriff der Vergewaltigung; Entfallen der

    Allerdings müssen die Umstände, die der Tat trotz Erfüllung eines Regelbeispiels das Gepräge eines minder schweren Falles geben könnten, in einem ganz außergewöhnlichen Umfang schuldmildernd sein (vgl. BGH StV 2000, 557; BGHR StGB § 177 Abs. 5 (i.d.F. d. 6. StrRG) Strafrahmenwahl 1, 3).
  • BGH, 06.03.2001 - 4 StR 558/00

    Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Regelbeispiel; Strafrahmenprüfung;

    Erst bei Annahme eines solchen Falles kann - in extremen Ausnahmefällen - eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH NStZ 1999, 615; NStZ-RR 1999, 355; BGH, Beschluß vom 11. April 2000 1 StR 78/00).
  • BGH, 13.04.2011 - 4 StR 100/11

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Entkräftung eines Regelbeispiels im Wege der

    In extremen Ausnahmefällen kann sogar eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens (§ 177 Abs. 1 StGB) und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB) in Betracht zu ziehen sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13 m.w.N.; vom 10. Februar 2004 - 4 StR 2/04; vom 19. Juli 2007 - 4 StR 262/07, StraFo 2007, 472; vom 10. September 2009 - 4 StR 366/09; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 177 Rn. 74 f.).
  • BGH, 25.03.2004 - 4 StR 72/04

    Strafzumessung bei Vergewaltigung in der Ehe (Widerlegung des Regelbeispiels

    Im Hinblick auf die festgestellten gewichtigen Strafmilderungsgründe (UA 19) und insbesondere darauf, daß sich die Ehefrau des Angeklagten diesem nach der Tat wieder zugewandt hatte und es danach zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam (UA 13), hätte das Landgericht bei der Strafrahmenwahl auch erörtern müssen, ob das Vorliegen eines besonders schweren Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) zu verneinen und der Strafzumessung der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundezulegen ist (vgl. BGH NStZ 1999, 615; StV 2000, 557, 558; 2001, 456, 457).
  • OLG Bamberg, 13.06.2005 - Ws 338/05

    Rechtswirkungen eines willkürlichen Verweisungsbeschlusses

    Trifft ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach § 177 Abs. 2 StGB mit gewichtigen Milderungsgründen zusammen, so kann die Regelwirkung entfallen, so dass dann der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB in Betracht kommt, wobei sogar eine weitergehende Milderung dieses Strafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für minderschwere Fälle nach § 177 Abs. 5 StGB in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH, StV 2000, 557 f.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.03.2022 - 2 KLs 803 Js 19708/21

    Urteil ohne Feststellungen zum Rücktrittshorizont

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