Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.07.2000

Rechtsprechung
   BGH, 08.03.2000 - 3 StR 50/00   

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https://dejure.org/2000,3047
BGH, 08.03.2000 - 3 StR 50/00 (https://dejure.org/2000,3047)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2000 - 3 StR 50/00 (https://dejure.org/2000,3047)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2000 - 3 StR 50/00 (https://dejure.org/2000,3047)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB; § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; § 28 StGB
    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Mitführen von Schußwaffen beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als "tatbezogenes Merkmal"

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Betäubungsmittel - Einfuhr - Handeltreiben - Polizeibeamter - Tatprovokation - Revision - Abänderung - Schuldspruch - Beihilfe - Teilnahme - Mitführen - Schußwaffe - Akzessorietät

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 337; ; StGB § 27 Abs. 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2; ; BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2; ; WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2; StGB § 28 Abs. 2
    Mitführen einer Waffe als tatbezogenes Merkmal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 431
  • StV 2000, 623
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.08.1969 - 1 StR 197/68

    Ausschluss anderer Taten gemäß § 264 StPO im Falle von eingeschränkten

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 3 StR 50/00
    § 28 Abs. 2 StGB, der nur für täterbezogene Merkmale gilt (vgl. BGHSt 23, 103, 105), ist auf den tatbezogenen Umstand des bewaffneten Handeltreibens nicht anwendbar.
  • BGH, 20.09.1996 - 2 StR 300/96

    Betäubungsmittel - Schußwaffe - Mitsichführen

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 3 StR 50/00
    Beim Mitführen einer Schußwaffe im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich um ein tatbezogenes (vgl. BGHSt 42, 368, 370), qualifizierendes Unrechtsmerkmal, da es die besondere Gefährlichkeit der Tat selbst näher umschreibt (vgl. BGHR BtMG § 30 a II Mitsichführen 1).
  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96

    Heroindeal mit Schußwaffe - § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB, keine

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 3 StR 50/00
    Beim Mitführen einer Schußwaffe im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich um ein tatbezogenes (vgl. BGHSt 42, 368, 370), qualifizierendes Unrechtsmerkmal, da es die besondere Gefährlichkeit der Tat selbst näher umschreibt (vgl. BGHR BtMG § 30 a II Mitsichführen 1).
  • BGH, 18.11.1999 - 1 StR 221/99

    Tatprovokation durch Vertrauensperson

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 3 StR 50/00
    Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn diese über das bloße "Mitmachen" hinaus zur Weckung der Tatbereitschaft oder zur Intensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Angeklagten eingewirkt hätten (BGH, Urt. vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 1/02

    Hohe Mindesfreiheitsstrafe von fünf Jahren gilt grundsätzlich auch für

    Dies gilt allgemein, aber auch für qualifikationsbegründende tatbezogene Merkmale (Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 25 Rdn. 85), somit auch für die Bewaffnung eines Mittäters bei § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, da es sich um ein tatbezogenes Unrechtsmerkmal handelt, das die Gefährlichkeit der Tat näher umschreibt (BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Mitsichführen 6 = NStZ 2000, 431, 432; Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 30 a Rdn. 21).

    Demgegenüber bewirkt die bei § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gewählte einschränkende Formulierung ("der Täter"), daß in einem Fall, in dem ein Rauschgifthändler von einem bewaffneten Gehilfen begleitet wird, die Bewaffnung des Teilnehmers grundsätzlich weder bei diesem noch beim Haupttäter zur Anwendung des Qualifikationstatbestandes des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG führt (BGH NStZ 2000, 431 f.).

  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 445/20

    Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands beim

    Denn bei dem Mitsichführen einer Schusswaffe beziehungsweise eines Gegenstandes, der zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich nicht um ein besonderes persönliches Merkmal nach § 14 Abs. 1 StGB (mit der Folge einer Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 StGB), sondern um ein qualifikationsbegründendes tatbezogenes Merkmal, das einem Mittäter, der von dem Mitsichführen durch einen anderen Mittäter weiß, nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 1/02, BGHSt 48, 189, 192 ff. sowie BGH, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, NStZ-RR 2016, 375, 376 f.; Beschlüsse vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 224/13, StV 2014, 617 Rn. 6; vom 11. Juli 2002 - 3 StR 140/02, NStZ-RR 2002, 277; vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 369/01, NJW 2002, 1437, 1438 ff.; vom 8. März 2000 - 3 StR 50/00, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 6; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 25 Rn. 46, § 28 Rn. 6b; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30a Rn. 98 f.; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 30a Rn. 153).
  • BGH, 14.12.2001 - 3 StR 369/01

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Mitsichführen einer Schusswaffe; bewaffneter

    Unstreitig handelt es sich bei dem Mitsichführen einer Schußwaffe im Sinne von § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG um ein tatbezogenes, qualifizierendes Unrechtsmerkmal, da es die besondere Gefährlichkeit der Tat näher umschreibt (BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Mitsichführen 6 = NStZ 2000, 431, 432; Franke/ Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 30 a Rdn. 21).
  • BGH, 02.12.2015 - 2 StR 258/15

    Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch (ausnahmsweise Untrennbarkeit

    Läge nur eine Beihilfe vor, wäre überdies § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht erfüllt, weil dieser die Bewaffnung des Täters voraussetzt und diejenige des Gehilfen nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2000 - 3 StR 50/00, NStZ 2000, 431, 432).
  • BGH, 30.03.2004 - 3 StR 67/04

    Akzessorietät der Beihilfe; Mitsichführen einer Schusswaffe (tatbezogenes Merkmal

    Anderenfalls könnte er sich auch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter bewaffneter Ausfuhr von Betäubungsmitteln oder in Tateinheit mit einem Waffendelikt strafbar gemacht haben (vgl. Senat NStZ 2000, 431, 432).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.07.2000 - 1 StR 230/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4210
BGH, 13.07.2000 - 1 StR 230/00 (https://dejure.org/2000,4210)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2000 - 1 StR 230/00 (https://dejure.org/2000,4210)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2000 - 1 StR 230/00 (https://dejure.org/2000,4210)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • StV 2000, 623
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.02.1999 - 1 StR 32/99

    Absehen von Strafe; Kronzeugenregelung

    Auszug aus BGH, 13.07.2000 - 1 StR 230/00
    Denn auch derjenige Täter verbessert die Möglichkeiten der Verfolgung begangener Straftaten - und erzielt damit einen Aufklärungserfolg im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG -, der erst durch seine Aussage den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, daß deren bisherige Erkenntnisse auch zutreffen (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 14 und 29).
  • BGH, 27.06.1989 - 1 StR 189/89

    Belohnung für die Aufdeckung im Sinne des § 30 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz

    Auszug aus BGH, 13.07.2000 - 1 StR 230/00
    Denn auch derjenige Täter verbessert die Möglichkeiten der Verfolgung begangener Straftaten - und erzielt damit einen Aufklärungserfolg im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG -, der erst durch seine Aussage den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, daß deren bisherige Erkenntnisse auch zutreffen (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 14 und 29).
  • BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90

    Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer

    Auszug aus BGH, 13.07.2000 - 1 StR 230/00
    Das Landgericht hat zudem - was die Revision zutreffend geltend macht - sich nicht mit der Möglichkeit und der Notwendigkeit einer Maßregelanordnung auseinandergesetzt, obwohl die Umstände des Falles dazu drängen (st.Rspr., vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 1).
  • BGH, 24.10.1991 - 1 StR 617/91

    Geständnis - Tatbeteiligung Dritter - Betäubungsmittel - Tatbeitrag -

    Auszug aus BGH, 13.07.2000 - 1 StR 230/00
    Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu beachten haben, daß bei der Prüfung eines Aufklärungserfolgs im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung abzustellen ist (BGH NStZ 1992, 192 m.w.N.).
  • BGH, 19.05.2010 - 2 StR 102/10

    Strafmilderung infolge einer Aufklärungshilfe (sichere Grundlage für den

    Vielmehr reicht es für die Annahme eines Aufklärungserfolges aus, wenn die Angaben eines Angeklagten - wie hier - eine sichere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten der belasteten Person schaffen (BGH StV 2000, 623; 1991, 66, 67).
  • LG Frankenthal, 26.06.2018 - 1 Ks 5220 Js 43075/16
    Zwar können nach der Rechtsprechung des BGH zu der Parallelvorschrift des § 31 BtMG tatsächlich selbst Angaben zu Tatbeteiligten, die sich mit bereits vorhandenen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, einen Aufklärungserfolg begründen, wenn der Täter nicht nur auf Vorhalt der Strafverfolgungsbehörden die Richtigkeit der denen vorliegenden Erkenntnisse einräumt, sondern darüber hinaus eigene Angaben zu Tatbeteiligten, Hintermännern etc. macht, die sich mit den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, da er insoweit eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten schafft (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2000 - 1 StR 230/00 in LSK 2001, 040419).
  • LG Köln, 23.02.2018 - 117 KLs 19/17
    Daher fehlt es an einer solchen, wenn der Täter auf Vorhalt der den Strafverfolgungsbehörden vorliegenden Erkenntnisse lediglich deren Richtigkeit einräumt (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18 [= StV 1991, 66]; 27 [= NStZ-RR 1996, 48 = StV 1996, 87]; BGH StV 2000, 623; X2 in: X2, BtMG, 5. Aufl. 2017, § 31 Rn. 2 m.w.N.).

    Über eine bloße Bestätigung geht es indes hinaus, wenn die Strafverfolgungsbehörden aus den Angaben des Täters eine genauere und zuverlässigere Kenntnis gewinnen können (stRspr; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 4 [= StV 1988, 388]; BGH 5 StR 359/02; 4 StR 563/10; StV 1998, 601; 2000, 623; 2002, 254; X2 in: X2, BtMG, 5. Aufl. 2017, § 31 Rn. 93 m.w.N.) und damit die Möglichkeit der Strafverfolgung verbessert wird.

  • BGH, 19.11.2002 - 1 StR 346/02

    Aufklärungserfolg in einem anderen Vertragsstaat des Schengener

    Für die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG reichte es aus, daß bei den Strafverfolgungsbehörden aufgrund der durchgeführten Observations- und Telefonüberwachungsmaßnahmen über Y. und L. bereits vorhandenes Wissen auf eine sicherere Grundlage gestellt und dadurch die Möglichkeit der Strafverfolgung verbessert wurde (BGH StV 2002, 254; StV 2000, 623; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18 und 27).
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