Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.09.2000

Rechtsprechung
   BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1720
BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00 (https://dejure.org/2000,1720)
BGH, Entscheidung vom 30.08.2000 - 2 StR 85/00 (https://dejure.org/2000,1720)
BGH, Entscheidung vom 30. August 2000 - 2 StR 85/00 (https://dejure.org/2000,1720)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1720) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Finanzierungsbestätigung

§ 249 StPO, Urkunden, auf deren Wortlaut es ankommt, dürfen nicht allein durch Vorhalt eingeführt werden;

§ 46 Abs. 2 StGB, berufliche Stellung

Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Verfahrensrüge - Selbstleseverfahren - Urkundsbeweis - Strafzumessung - Beweiserhebung - Vorhalt

  • Judicialis

    StPO § 261; ; StPO § 249 Abs. 2; ; StPO § 249 Abs. 2 Satz 3; ; StPO § 273; ; StPO § 249; ; StPO § 60 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 249 Abs. 2, § 261
    Verwertung einer nicht in die Verhandlung eingeführten Urkunde - Selbstleseverfahren beim Urkundenbeweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 161
  • StV 2000, 655
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.08.1987 - 5 StR 162/87

    Hinweis zum Schluss auf die Verwendung eines längeren Schriftstücks bei der

    Auszug aus BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00
    Dazu kommt, daß dann, wenn in der Hauptverhandlung nicht verlesene Schriftstücke ohne Hinweis auf eine bestätigende Einlassung des Angeklagten oder eine solche Erklärung einer anderen Auskunftsperson im Urteil wörtlich wiedergegeben werden, dies in der Regel darauf hindeutet, daß der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist und nicht nur eine gegebenenfalls auf einen Vorhalt abgegebene Erklärung (vgl. BGH NStZ 1999, 424; vgl. auch BGH StV 1987, 421).
  • BGH, 07.06.2000 - 3 StR 84/00

    Würdigung von Aussagen einer Vertrauensperson, die durch dessen Führungsperson

    Auszug aus BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00
    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 1999 - 1 StR 389/99 und v. 7. Juni 2000 - 3 StR 84/00).
  • BGH, 22.12.1999 - 2 StR 425/99

    Fehlerhafte Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00
    Die berufliche Stellung eines Angeklagten darf nur dann im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 31 und Lebensumstände 10).
  • BGH, 21.09.1999 - 1 StR 389/99

    Selbstleseverfahren; Einführung in die Hauptverhandlung; Wesentliche

    Auszug aus BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00
    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 1999 - 1 StR 389/99 und v. 7. Juni 2000 - 3 StR 84/00).
  • BGH, 13.04.1999 - 1 StR 107/99

    Einführung von Urkunden in die Hauptverhandlung; Sitzungsprotokoll;

    Auszug aus BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00
    Dazu kommt, daß dann, wenn in der Hauptverhandlung nicht verlesene Schriftstücke ohne Hinweis auf eine bestätigende Einlassung des Angeklagten oder eine solche Erklärung einer anderen Auskunftsperson im Urteil wörtlich wiedergegeben werden, dies in der Regel darauf hindeutet, daß der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist und nicht nur eine gegebenenfalls auf einen Vorhalt abgegebene Erklärung (vgl. BGH NStZ 1999, 424; vgl. auch BGH StV 1987, 421).
  • BGH, 07.07.2004 - 5 StR 412/03

    Urteil gegen den ehemaligen Bundesminister Prof. Dr. Krause aufgehoben

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2001, 161; StV 2000, 603, 604).
  • BGH, 30.09.2009 - 2 StR 280/09

    Rechtsfehlerhaft dokumentiertes Selbstleseverfahren (Dokumentation der

    Eine Differenzierung hinsichtlich der Vorgehensweise zwischen Berufsrichtern und Schöffen ist unzulässig (BGH NStZ 2001, 161; 2005, 160; vgl. insoweit auch KK-Diemer, StPO 6. Aufl. § 249 Rdn. 36, 39).

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2001, 161; 2005, 160; StV 2000, 603, 604).

    Der Inhalt der im Urteil auf 12 Seiten wiedergegebenen SMS-Nachrichten konnte nicht im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. BGH NStZ 2001, 161; BGHR StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1).

  • BGH, 15.10.2010 - 5 StR 119/10

    Ablehnung eines Beweisantrages (mangelhafte Anschrift eines zu ladenden Zeugen);

    Es ist zureichend festgestellt, dass sämtliche Mitglieder der Strafkammer, mithin die Berufsrichter ebenso wie die Schöffen, Kenntnis vom Wortlaut der im Wege des § 249 Abs. 2 StPO einzuführenden Urkunden genommen haben (vgl. BGHR StPO § 249 Kenntnisnahme 1; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 3 StR 76/10).
  • BGH, 22.12.2010 - 2 StR 386/10

    Voraussetzungen und Grenzen des Protokollberichtigungsverfahrens (Verfahrensrüge;

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (BGH NStZ 2001, 161; NStZ 2005, 160; StraFo 2010, 27, 28; NJW 2010, 3382).
  • BGH, 09.05.2001 - 2 StR 111/01

    Einführung von Ergebnissen einer Telefonüberwachung in die Hauptverhandlung;

    Zwar deutet es in der Regel darauf hin, daß der Wortlaut eines Schriftstücks - hier von Niederschriften über die Tonbandaufzeichnungen - selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist, wenn eine nicht verlesene Urkunde ohne Hinweis auf eine bestätigende Erklärung einer in der Hauptverhandlung vernommenen Auskunftsperson im Urteil auszugsweise wörtlich wiedergegeben wird (vgl. BGHSt 11, 159, 161 f.; Senatsurteile vom 30. August 2000 - 2 StR 85/00 - und vom 6. September 2000 - 2 StR 190/00); insbesondere bei umfangreichen, inhaltlich und sprachlich schwierigen Urkunden kann es ausgeschlossen sein, daß eine Auskunftsperson sich auf Vorhalt an den genauen Wortlaut eines Schriftstücks zu erinnern vermag.
  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 534/00

    Verletzung des letzten Wortes für den Angeklagten

    Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin: Kommt es für die Verwertung einer Urkunde auf deren genauen Wortlaut an, so ist sie, auch wenn sie bereits in Augenschein genommen worden ist, grundsätzlich durch Verlesung gemäß § 249 StPO in die Hauptverhandlung einzuführen (vgl. BGH NStZ 2001, 161; StV 1999, 359).
  • BGH, 26.01.2005 - 1 StR 523/04

    BGH verwirft Revision des Amokläufers von Pforzheim

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGHR StPO § 249 Kenntnisnahme 1; BGH, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 389/99 = NStZ 2000, 47; BGH, Beschluß vom 7. Juni 2000 - 3 StR 84/00 - unter Ziff. IV. 1.; Beschluß vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03).
  • BayObLG, 06.03.2002 - 1 ObOWi 41/02

    Radarfotos mit Geschwindigkeitsdarstellung als technische Aufzeichnungen -

  • OLG Jena, 27.03.2015 - 1 OLG 101 Ss 111/14

    Strafverfahren wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung: Unzureichende

  • OLG Jena, 25.04.2006 - 1 Ss 48/06

    Der Inhalt eines polizeilichen Einsatzberichts wird noch nicht dadurch in die

  • BGH, 24.06.2003 - 1 StR 25/03
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 06.09.2000 - 2 StR 190/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3667
BGH, 06.09.2000 - 2 StR 190/00 (https://dejure.org/2000,3667)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2000 - 2 StR 190/00 (https://dejure.org/2000,3667)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2000 - 2 StR 190/00 (https://dejure.org/2000,3667)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,3667) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 249 Abs. 1 StPO; § 261 StPO
    Unzulässige Verwertung eines in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Schriftstücks; Überzeugungsbildung; Vorhalt; Inbegriff der Hauptverhandlung

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 18
  • StV 2000, 655
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.10.1957 - 4 StR 320/57

    Inhalt eines Schriftstücks - Verlesung - Feststellung durch Gericht - Angeklagter

    Auszug aus BGH, 06.09.2000 - 2 StR 190/00
    Wird ein nicht verlesenes Schriftstück ohne einen solchen Hinweis auf eine bestätigende Erklärung einer in der Hauptverhandlung vernommenen Auskunftsperson im Urteil auszugsweise wörtlich wiedergegeben, so deutet dies in der Regel darauf hin, daß der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist und nicht nur eine gegebenenfalls auf einen Vorhalt abgegebene Bekundung (vgl. BGH NStZ 1999, 424; BGHSt 11, 159, 161f).

    Der Senat schließt daher aus, daß das Landgericht den Wortlaut der im Urteil zitierten Abschnitte des Gutachtens auf Grund der Angaben des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. S. oder des Sachverständigen Prof. Dr. Sc. festgestellt hat (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 5, 11, 12; BGH bei Holtz MDR 1991, 704).

  • BGH, 07.09.1988 - 2 StR 390/88

    Vernehmung - Zeugenaussage - Einführung in die Hauptversammlung

    Auszug aus BGH, 06.09.2000 - 2 StR 190/00
    Eine förmliche Verlesung des Gutachtens gemäß § 249 Abs. 1 StPO ist in der Hauptverhandlung nicht erfolgt, was durch das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls bewiesen wird (BGH NStZ 1999, 424; NStZ 1993, 51 ; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 11).

    Der Senat schließt daher aus, daß das Landgericht den Wortlaut der im Urteil zitierten Abschnitte des Gutachtens auf Grund der Angaben des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. S. oder des Sachverständigen Prof. Dr. Sc. festgestellt hat (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 5, 11, 12; BGH bei Holtz MDR 1991, 704).

  • BGH, 13.04.1999 - 1 StR 107/99

    Einführung von Urkunden in die Hauptverhandlung; Sitzungsprotokoll;

    Auszug aus BGH, 06.09.2000 - 2 StR 190/00
    Eine förmliche Verlesung des Gutachtens gemäß § 249 Abs. 1 StPO ist in der Hauptverhandlung nicht erfolgt, was durch das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls bewiesen wird (BGH NStZ 1999, 424; NStZ 1993, 51 ; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 11).

    Wird ein nicht verlesenes Schriftstück ohne einen solchen Hinweis auf eine bestätigende Erklärung einer in der Hauptverhandlung vernommenen Auskunftsperson im Urteil auszugsweise wörtlich wiedergegeben, so deutet dies in der Regel darauf hin, daß der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist und nicht nur eine gegebenenfalls auf einen Vorhalt abgegebene Bekundung (vgl. BGH NStZ 1999, 424; BGHSt 11, 159, 161f).

  • BGH, 12.01.1954 - 5 StR 668/53

    Voraussetzung für die wörtliche Wiedergabe eines längeren Schriftstücks im Urteil

    Auszug aus BGH, 06.09.2000 - 2 StR 190/00
    Der Senat schließt daher aus, daß das Landgericht den Wortlaut der im Urteil zitierten Abschnitte des Gutachtens auf Grund der Angaben des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. S. oder des Sachverständigen Prof. Dr. Sc. festgestellt hat (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 5, 11, 12; BGH bei Holtz MDR 1991, 704).
  • BGH, 11.08.1987 - 5 StR 162/87

    Hinweis zum Schluss auf die Verwendung eines längeren Schriftstücks bei der

    Auszug aus BGH, 06.09.2000 - 2 StR 190/00
    Der Senat schließt daher aus, daß das Landgericht den Wortlaut der im Urteil zitierten Abschnitte des Gutachtens auf Grund der Angaben des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. S. oder des Sachverständigen Prof. Dr. Sc. festgestellt hat (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 5, 11, 12; BGH bei Holtz MDR 1991, 704).
  • BGH, 12.04.1989 - 3 StR 472/88

    Anforderungen an die geschlossene Darstellung des Sachverhalts in den

    Auszug aus BGH, 06.09.2000 - 2 StR 190/00
    Das tatrichterliche Urteil muß nach § 267 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StPO eine in sich geschlossene Darstellung des zum Anklagevorwurf festgestellten Sachverhalts enthalten (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 3 und § 267 Abs. 5 Freispruch 4), welche erkennen läßt, inwieweit der Tatrichter die gesetzlichen Merkmale des Straftatbestands durch Tatsachen erfüllt ansieht.
  • BGH, 21.09.1988 - 2 StR 457/88

    Strafprozeßrecht: Einführung eines Geständnisses in die Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 06.09.2000 - 2 StR 190/00
    Der Senat schließt daher aus, daß das Landgericht den Wortlaut der im Urteil zitierten Abschnitte des Gutachtens auf Grund der Angaben des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. S. oder des Sachverständigen Prof. Dr. Sc. festgestellt hat (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 159; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 5, 11, 12; BGH bei Holtz MDR 1991, 704).
  • BGH, 18.08.1992 - 5 StR 126/92

    Beweiskraft des Protokolls bei Schweigen über wesentliche Förmlichkeiten -

    Auszug aus BGH, 06.09.2000 - 2 StR 190/00
    Eine förmliche Verlesung des Gutachtens gemäß § 249 Abs. 1 StPO ist in der Hauptverhandlung nicht erfolgt, was durch das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls bewiesen wird (BGH NStZ 1999, 424; NStZ 1993, 51 ; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 11).
  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12

    BGH hebt Verurteilungen wegen Untreue zu Lasten von sog. Publikumsgesellschaften

    a) Eine förmliche Verlesung des Antwortschreibens des Finanzamts H. vom 6. Dezember 2005 gemäß § 249 Abs. 1 StPO erfolgte nicht, wie insoweit durch das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls belegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2000 - 2 StR 190/00, NStZ-RR 2001, 18 f. mwN).
  • BGH, 17.07.2014 - 4 StR 78/14

    Verfahrensrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung: Darlegung von

    Der möglicherweise gesondert zu beurteilende Fall, dass das Tatgericht den Wortlaut der Urkunden verwertet hat, liegt hier ersichtlich nicht vor; das Landgericht hat lediglich den Inhalt der polizeilichen Vernehmungen P. s bei seiner Beweisführung herangezogen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 1987 - 5 StR 162/87, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 5, und vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99, BGHR StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1 sowie zur Abgrenzung, wenn - anders als hier - eine bestätigende Erklärung der Auskunftsperson fehlt, BGH, Beschluss vom 13. April 1999 - 1 StR 107/99, StV 1999, 359 f.; Urteile vom 30. August 2000 - 2 StR 85/00, NStZ 2001, 161, und vom 6. September 2000 - 2 StR 190/00, NStZ-RR 2001, 18).
  • BGH, 21.01.2016 - 2 StR 433/15

    Inbegriffsrüge (Berücksichtigung von nach der Hauptverhandlung erhobener Beweise

    Der Senat schließt daher aus, dass das Landgericht den Inhalt des späteren schriftlichen Gutachtens schon aufgrund der Angaben der Sachverständigen in der Hauptverhandlung festgestellt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 StR 38/15; Urteil vom 6. September 2000 - 2 StR 190/00, NStZ-RR 2001, 18).
  • BGH, 09.05.2001 - 2 StR 111/01

    Einführung von Ergebnissen einer Telefonüberwachung in die Hauptverhandlung;

    Zwar deutet es in der Regel darauf hin, daß der Wortlaut eines Schriftstücks - hier von Niederschriften über die Tonbandaufzeichnungen - selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist, wenn eine nicht verlesene Urkunde ohne Hinweis auf eine bestätigende Erklärung einer in der Hauptverhandlung vernommenen Auskunftsperson im Urteil auszugsweise wörtlich wiedergegeben wird (vgl. BGHSt 11, 159, 161 f.; Senatsurteile vom 30. August 2000 - 2 StR 85/00 - und vom 6. September 2000 - 2 StR 190/00); insbesondere bei umfangreichen, inhaltlich und sprachlich schwierigen Urkunden kann es ausgeschlossen sein, daß eine Auskunftsperson sich auf Vorhalt an den genauen Wortlaut eines Schriftstücks zu erinnern vermag.
  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 6 Ss 1458/09

    Diebstahl: Personalausweis als taugliches Objekt

    Dass die ausführlichen wörtlichen Zitate Erklärungen des Angeklagten (auf nicht protokollierungspflichtigen Vorhalt) wiedergeben, liegt fern (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 18).
  • BGH, 28.07.2015 - 2 StR 38/15

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Darstellung im Urteil); Inbegriffsrüge

    Wird ein nicht verlesenes Schriftstück ohne einen Hinweis auf eine bestätigende Erklärung einer in der Hauptverhandlung vernommenen Auskunftsperson im Urteil wörtlich wiedergeben, so deutet schon dies in der Regel darauf hin, dass der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist und nicht nur eine gegebenenfalls auf einen Vorhalt abgegebene Bekundung (Senat, Urteil vom 6. September 2000 - 2 StR 190/00, NStZ-RR 2001, 18).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht