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   KG, 15.09.1999 - (4) 1 Ss 384/98 (11/99)   

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KG, 15.09.1999 - (4) 1 Ss 384/98 (11/99) (https://dejure.org/1999,13602)
KG, Entscheidung vom 15.09.1999 - (4) 1 Ss 384/98 (11/99) (https://dejure.org/1999,13602)
KG, Entscheidung vom 15. September 1999 - (4) 1 Ss 384/98 (11/99) (https://dejure.org/1999,13602)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 153
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.09.1984 - 2 StR 347/84

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain in Tateinheit mit

    Auszug aus KG, 15.09.1999 - 1 Ss 384/98
    Die vom Angeklagten zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (StV 1984, 449) ist in mehrfacher Hinsicht hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Verfahrensweise nicht einschlägig.
  • BGH, 05.03.1969 - 4 StR 610/68

    Keine Hinweispflicht des Gerichts gegenüber einem Angeklagten auf die Möglichkeit

    Auszug aus KG, 15.09.1999 - 1 Ss 384/98
    Eine solche Rechtspflicht ergibt sich weder aus der Strafprozeßordnung noch aus dem verfassungsrechtlichen Prozeßgrundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, da aus diesem keine Hinweis- und Aufklärungspflicht in bezug auf die Rechtsansichten des Gerichts folgt (vgl. BverfG MDR 19 . 87, 290 und NJW 1965, 147; BGHSt 22, 336 (339 f); BayVerfGH JZ 1963, 63 (64); Kleinknecht/Meyer-Goßner Rdn. 5; Hanack in Löwe-Rosenberg Rdn. 7;,Paulus in KMR Rdn. 6; Temming in HK, StPO 2. Aufl., Rdn. 5; Pikart in KK, StPO 4. Aufl., Rdn. 4; jeweils zu § 351 StPO).
  • BVerfG, 11.08.1964 - 2 BvR 456/64

    Notwendigkeit der Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung

    Auszug aus KG, 15.09.1999 - 1 Ss 384/98
    Eine solche Rechtspflicht ergibt sich weder aus der Strafprozeßordnung noch aus dem verfassungsrechtlichen Prozeßgrundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, da aus diesem keine Hinweis- und Aufklärungspflicht in bezug auf die Rechtsansichten des Gerichts folgt (vgl. BverfG MDR 19 . 87, 290 und NJW 1965, 147; BGHSt 22, 336 (339 f); BayVerfGH JZ 1963, 63 (64); Kleinknecht/Meyer-Goßner Rdn. 5; Hanack in Löwe-Rosenberg Rdn. 7;,Paulus in KMR Rdn. 6; Temming in HK, StPO 2. Aufl., Rdn. 5; Pikart in KK, StPO 4. Aufl., Rdn. 4; jeweils zu § 351 StPO).
  • OLG Hamm, 02.06.1999 - 2 Ss 1002/98

    Ablehnung des Revisionsrichters, Verwerfung, offensichtlich unbegründet,

    Auszug aus KG, 15.09.1999 - 1 Ss 384/98
    Soweit sich der Angeklagte zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs auf eine - nicht veröffentlichte - von ihm übersandte Entscheidung des OLG Hamm vom 2. Juni 1999 - 2 Ss 1002/98 - beruft, ist dieser einem Ablehnungsgesuch stattgebende Beschluß offensichtlich nicht einschlägig, da er einen im wesentlichen anderen Sachverhalt betrifft.
  • BVerfG, 27.03.2000 - 2 BvR 434/00

    Zum Zustandekommen eines Revisionsverwerfungsbeschlusses im Strafverfahren

    Auszug aus KG, 15.09.1999 - 1 Ss 384/98
    Anmerkung der Redaktion: Vgl. aber hierzu die entgegenstehende Entscheidung des BVerfG, Beschluß vom 27. März 2000, - 2 BvR 434/00 - , http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen.
  • VerfGH Bayern, 15.05.1962 - 139-VI-61
    Auszug aus KG, 15.09.1999 - 1 Ss 384/98
    Eine solche Rechtspflicht ergibt sich weder aus der Strafprozeßordnung noch aus dem verfassungsrechtlichen Prozeßgrundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, da aus diesem keine Hinweis- und Aufklärungspflicht in bezug auf die Rechtsansichten des Gerichts folgt (vgl. BverfG MDR 19 . 87, 290 und NJW 1965, 147; BGHSt 22, 336 (339 f); BayVerfGH JZ 1963, 63 (64); Kleinknecht/Meyer-Goßner Rdn. 5; Hanack in Löwe-Rosenberg Rdn. 7;,Paulus in KMR Rdn. 6; Temming in HK, StPO 2. Aufl., Rdn. 5; Pikart in KK, StPO 4. Aufl., Rdn. 4; jeweils zu § 351 StPO).
  • KG, 30.12.1996 - 1 Ss 15/96
    Auszug aus KG, 15.09.1999 - 1 Ss 384/98
    Die zur Entscheidung berufenen, aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Mitglieder des 4. Strafsenats hielten nach Beratung über die eingegangene Revision im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 30. Dezember 1996 (StV 1997, 473) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 46 a StGB die Revision auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils für unbegründet.
  • VerfGH Sachsen, 25.08.2011 - 34-IV-11

    Revisionsantrag, bestellter, Befangenheit

    (1) Soweit es um die Kontaktaufnahme des Senats mit der Generalstaatsanwaltschaft als solche geht, folgt dies bereits daraus, dass eine derartige Vorgehensweise ­ mag sie auch nicht unumstritten sein ­ von der Rechtsprechung nicht als generell bedenklich eingestuft wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 ­ 2 BvR 1656/06 ­ juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 349 Rn. 12; Wiedner in: BeckOK StPO, Stand: 15. Januar 2011, § 349 Rn. 23; Kleinknecht, JZ 1965, 153 [160] dort Fn. 81; KG, Beschluss vom 15. September 1999, StV 2001, 153 [154]).
  • OLG Zweibrücken, 29.03.2001 - 1 Ss 31/01

    Berechtigung des Revisionsgerichts zur Anregung der Stellung eines Antrags nach §

    Zwar trifft es zu, dass die Initiative für eine Verwerfung im Beschlusswege grundsätzlich von der Generalstaatsanwaltschaft ausgehen soll, (Neuhaus StV 2001, 152, 153, m. w. N.), dennoch ist es dem Revisionsgericht im Einzelfall nicht verwehrt, die Stellung eines Antrages nach § 349 Abs. 2 StPO anzuregen (so auch KG StV 2001, 153ff.).
  • OLG Düsseldorf, 28.12.2011 - 2 RVs 113/11

    Befangenheit; Anregung eines Verwerfungsantrags durch das Revisionsgericht

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass das Revisionsgericht nicht gehindert ist, unter Hinweis auf das vorläufige Beratungsergebnis bei der Staatsanwaltschaft eine Änderung des im Rahmen des § 349 StPO bereits gestellten Antrags anzuregen und - wie vorliegend - auf einen Verwerfungsantrag nach dessen Abs. 2 hinzuwirken (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 349 Rn. 12; KK- Kuckein , StPO, 6. Aufl., § 349 Rn. 17; LR- Siolek , StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 43; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 1656/06; KG StV 2001, 153).
  • OLG München, 30.05.2007 - 5St RR 35/07

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch bei ausschließlicher Begründung mit Beteiligung der

    Denn einerseits ist es dem Revisionsgericht im Einzelfall nicht verwehrt, die Stellung eines Antrags nach § 349 Abs. 2 StPO anzuregen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3.4.2002, 1 Ss 224/01; OLG Zweibrücken NJW 2001, 2110; KG StV 2001, 153, 154 jeweils m.w.N.) und andererseits wahrt die Offenlegung des vorläufigen Beratungsergebnisses den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 103 Abs. 1 GG).
  • OLG Zweibrücken, 03.04.2002 - 1 Ss 224/01
    Der Senat hat bereits verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass es dem Revisionsgericht im Einzelfall nicht verwehrt ist, die Stellung eines Antrags nach § 349 Abs. 2 StPO anzuregen, da dies weder gegen den Gesetzeswortlaut verstößt, noch prozess- oder systemwidrig ist (vgl. Senatsbeschluss NJW 2001, 2110; ebenso KG StV 2001, 153 ff; Friemel, NStZ 2002, 72, 73 f).
  • EGMR, 13.01.2015 - 10152/13

    GRAMANN v. GERMANY

    In einem Beschluss vom 15. September 1999 ((4) 1 Ss 384/98) stellte das Kammergericht Berlin fest, dass ein Revisionsgericht der Staatsanwaltschaft seine Rechtsauffassung übermitteln dürfe, wenn es der Auffassung sei, dass die Staatsanwaltschaft bei Fertigung ihrer Antragsschrift die einschlägige Rechtsprechung missachtet habe.
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