Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 30.08.2000

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 23.05.2000 - 2 Ws 96/2000, 2 Ws 96/00   

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https://dejure.org/2000,3425
OLG Stuttgart, 23.05.2000 - 2 Ws 96/2000, 2 Ws 96/00 (https://dejure.org/2000,3425)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.05.2000 - 2 Ws 96/2000, 2 Ws 96/00 (https://dejure.org/2000,3425)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Mai 2000 - 2 Ws 96/2000, 2 Ws 96/00 (https://dejure.org/2000,3425)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafvollstreckungskammer; Verteidigerbestellung; Beiordnung; Verteidigerauswahl; Vollstreckungsabschnitt

  • Judicialis

    StGB § 67 e; ; StPO § 140 Abs. 2; ; StPO § 142

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67e; StPO § 140 Abs. 2, § 142
    Umfang der Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Aussetzung der Unterbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Ravensburg - 2 StVK 245/00
  • OLG Stuttgart, 23.05.2000 - 2 Ws 96/2000, 2 Ws 96/00

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3367
  • StV 2001, 20
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • EGMR, 12.05.1992 - 13770/88

    MEGYERI c. ALLEMAGNE

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.05.2000 - 2 Ws 96/00
    Soweit in der zitierten Entscheidung des OLG Schleswig vom 25. November 1988 die begrenzte Wirkung der Verteidigerbestellung u. a. damit begründet wird, die Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung müsse bei jeder Überprüfung nach § 67 e StGB neu geprüft werden, ist diese Auffassung durch die Entscheidung des EGMR vom 12. Mai 1992 überholt (StV 1993, 88).
  • OLG Stuttgart, 05.10.2015 - 4 Ws 328/15

    Notwendige Verteidigung: Pflichtverteidigerbestellung im

    Die Ansicht des OLG Stuttgart in NJW 2000, 3367 steht nicht entgegen, da es sich im vorliegenden Verfahren der Entscheidung über eine Reststrafaussetzung zur Bewährung gem. § 57 StGB im Gegensatz zum dort entschiedenen Fall der erfolgten Bestellung einer Verteidigers "für das gesamte Vollstreckungsverfahren" in einer Unterbringungssache um einen klar abgrenzbaren Verfahrensabschnitt handelt, der eine auf diesen Abschnitt beschränkte Entscheidung ermöglicht.
  • OLG Celle, 31.07.2020 - 2 Ws 122/20

    Keine dauerhafte Beiordnung eines Pflichtverteidigers für gesamtes

    Die in der Rechtsprechung vereinzelt gebliebene Auffassung der Oberlandesgerichte Stuttgart (NJW 2000, 3367) und Naumburg (Beschluss vom 27. April 2010 - 1 Ws 144/10 -), die Bestellung "für das Vollstreckungsverfahren" gelte bis zu dessen Ende, vermag nicht zu überzeugen.
  • OLG Zweibrücken, 28.01.2010 - 1 Ws 17/10

    Maßregelvollstreckungsverfahren: Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers

    Der Senat konnte in der damaligen Entscheidung offen lassen, ob entsprechend der Auffassung des OLG Stuttgart (NJW 2000, 3367; wohl zustimmend Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 140 Rn. 33a) der Verteidiger nach pflichtgemäßem Ermessen auch "für das Vollstreckungsverfahren" insgesamt beigeordnet werden kann.
  • KG, 31.01.2005 - 5 Ws 4/05

    Vergütung des Pflichtverteidigers im jährlichen Überprüfungsverfahren für eine

    Die im Anhörungstermin vom 27. August 2004 vorgenommene neuerliche Pflichtverteidigerbestellung des seit 2001 für den Untergebrachten tätigen Rechtsanwalts war nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Umfang der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungs-, namentlich im Unterbringungsverfahren nur für das (inzwischen rechtskräftig abgeschlossene) jährliche Überprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 2, 2. Alt. StGB erforderlich, weil es kein fortdauerndes gerichtliches Vollstreckungsverfahren gibt, sondern durch Anträge der Vollstreckungsbehörde oder des Verurteilten eingeleitete oder von Amts wegen beginnende einzelne Verfahren, die mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ihr Ende finden (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1989, 105 und aaO; KG JurBüro 2002, 75; NStZ-RR 2002, 63 = StV 2004, 39; Beschlüsse vom 10. März 1998 - 5 Ws 149/98 -, 24. Juni 1997 - 5 Ws 395/97 - und vom 5. September 1995 - 5 Ws 343-344/95; a.A. OLG Stuttgart NJW 2000, 3367); in der Zwischenzeit sind die Vollstreckungsgerichte mit ihnen nicht befaßt.
  • OLG Stuttgart, 20.07.2010 - 5 Ws 120/10

    Rechtsanwaltsgebühren im Maßregelvollzug: Haftzuschlag bei Aufenthalt des

    Eine so ausgestaltete Beiordnung der Verteidigerin im Vollstreckungsverfahren entsprechend § 140 Abs. 2 StPO ist zulässig (OLG Stuttgart NJW 2000, 3367).
  • OLG Frankfurt, 26.05.2003 - 3 Ws 618/03

    Umfang der Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren

    Der Senat folgt insoweit der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß die Bestellung eines Pflicht-verteidigers im Vollstreckungsverfahren nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt und nicht für das gesamte Vollstreckungsverfahren gilt (vgl. Senatsbeschluß vom 13.10.1999 - 3 Ws 919/99 , OLG Schleswig, SchlHA 1989, 105; KG NStZ-RR 2002, 63; Müller NStZ-RR 2003 129; a A. OLG Stuttgart NJW 2000, 3367; OLG Hamm, Beschluß vorn 10.5.2002 - 2 Ws 99/02; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage 2003, § 140, Rdz. 33 a).
  • OLG Stuttgart, 29.07.2010 - 2 Ws 118/10

    Krisenintervention: Reichweite der Sechsmonatsgrenze

    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass ein Verteidiger auch für das gesamte Vollstreckungsverfahren bestellt werden kann (NJW 2000, 3367; zustimmend Meyer-Goßner, StPO, 53. A. § 140 StPO Rn. 33a und LR-Klaus Lüderssen/Matthias Jahn, 26. A., § 141 StPO Rn. 28; a.A. verschiedene andere OLG, zuletzt OLG Zweibrücken StraFo 2010, 216 m.w.N., ebenso KK-Laufhütte, StPO, 6. A., § 141 Rn. 11).
  • OLG Naumburg, 27.04.2010 - 1 Ws 144/10

    Verfahren der Vollstreckung einer Maßregel: Voraussetzungen für die Auswechslung

    Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass sich die Verteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren, jedenfalls bei Vollzug einer Maßregel gemäß § 63 StGB, auf das gesamte Verfahren erstreckt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 1 Ws 250/05 - Beschluss vom 08. September 2005 - 1 Ws 510/05 - ; zuletzt Beschluss vom 20. November 2009 - 1 Ws 750/09 - ; so auch Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 140 Rn.33a; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Mai 2000 - 2 Ws 96/2000 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 2 Ws 99/02 -).
  • OLG Zweibrücken, 14.11.2007 - 1 Ws 470/07

    Strafvollstreckungsverfahren: Auswechslung des Pflichtverteidigers im

    Dem steht die Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 2000, 3367) nicht entgegen, da dieser als Ausgangslage die Verteidigerbestellung "für das Vollstreckungsverfahren" zugrunde lag, wobei auch die abschnittsweise Verteidigerbestellung generell für zulässig erachtet wird.
  • OLG Hamburg, 19.03.2020 - 2 Ws 16/20

    Maßregelvollstreckung: Entpflichtung des Pflichtverteidigers nach Abschluss des

    Die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers in Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren analog § 140 Abs. 2 StPO oder gemäß § 463 Abs. 4 Satz 8 StPO betrifft immer nur das konkrete Überprüfungsverfahren und nicht die gesamte Straf- oder Maßregelvollstreckung bis zur Entlassung des Verurteilten oder Untergebrachten (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2018, Az.: 2 Ws 115/18; Beschluss vom 30. Juni 2014, Az.: 2 Ws 112/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2011, Az.: III-1 Ws 205-206/11, StraFo 2011, 371; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Januar 2010, Az.: 1 Ws 17/10, NStZ 2010, 470 f.; OLG München, Beschluss vom 15. Oktober 2009; Az.: 1 Ws 943/09, StraFo 2009, 527; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Mai 2003, Az.: 3 Ws 618/03, NStZ-RR 2003, 252; KG, Beschluss vom 3. August 2001, Az.: 5 Ws 380/01, NStZ-RR 2002, 63; Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 33a ; a. A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Mai 2000, NJW 2000, 3367; LR/Lüderssen, § 141 Rn. 28).
  • KG, 03.08.2001 - 5 Ws 380/01

    Gebührenanspruch des Verteidigers bei Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nach §

  • OLG Hamm, 10.10.2002 - 1 Ws 235/02

    Pflichtverteidigerbestellung, Umfang, Strafvollstreckungsverfahren

  • OLG Celle, 31.07.2020 - 1 Ws 122/20

    Vollstreckungsverfahren, Maßregelvollzug, dauerhafte Beiordnung

  • KG, 03.08.2001 - 5 Ws 368/01

    Gebührenanspruch des Verteidigers bei Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nach §

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren, Unterbringung, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, Unfähigkeit, sich selbst zu verteidigen

  • Wolters Kluwer

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Verurteilter; Bedingte Entlassung; Unterbringung

  • Judicialis

    StPO § 140

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 20
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 05.11.1999 - 2 Ws 325/99

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers für ein Strafvollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2000 - 2 Ws 201/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch im Strafvollstreckungsverfahren in Betracht (vgl. zuletzt Senat in StraFo 2000, 32 = StV 2000, 92 = NStZ-RR 2000, 113 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • OLG Celle, 03.12.2019 - 2 Ws 352/19

    Zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im

    Vielmehr ist erforderlich, dass kumulativ noch weitere Gesichtspunkte wie etwa ein fortgeschrittenes Lebensalter des Verurteilten, eine erhebliche psychiatrische Erkrankung (z.B. hirnorganischer Abbau, intellektuelle Minderbegabung oder eine dissoziale Persönlichkeitsstörung), eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten oder aber die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt hinzukommen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2003 - 2 Ss 439/03 - Beschluss vom 30.08.2000 - 2 Ws 201/00 - Beschluss vom 05.11.1999 - 2 Ws 325/99 -).
  • OLG Celle, 03.12.2019 - 2 Ws 352/19/19

    Schwere des Vollstreckungsverfahrens entscheidend für Notwendigkeit der

    Vielmehr ist erforderlich, dass kumulativ noch weitere Gesichtspunkte wie etwa ein fortgeschrittenes Lebensalter des Verurteilten, eine erhebliche psychiatrische Erkrankung (z.B. hirnorganischer Abbau, intellektuelle Minderbegabung oder eine dissoziale Persönlichkeitsstörung), eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten oder aber die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt hinzukommen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2003 - 2 Ss 439/03 - Beschluss vom 30.08.2000 - 2 Ws 201/00 - Beschluss vom 05.11.1999 - 2 Ws 325/99 - ).
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