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Rechtsprechung
   BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01, 3 BJs 30/00-1 (8)   

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https://dejure.org/2001,1167
BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01, 3 BJs 30/00-1 (8) (https://dejure.org/2001,1167)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01, 3 BJs 30/00-1 (8) (https://dejure.org/2001,1167)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 21. Februar 2001 - 2 BGs 42/01, 3 BJs 30/00-1 (8) (https://dejure.org/2001,1167)
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Positionsmeldungen nicht telefonierender Mobilgeräte

§ 100a StPO, § 2 Nr. 5 FÜV, Verpflichtung des Netzbetreibers zur Mitwirkung an der räumlichen Überwachung eines Mobiltelefonbesitzers;

(Hinweis: vgl. die neu eingefügten Vorschriften der §§ 100g, 100h, 100i StPO)

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 100a StPO; § 100b StPO; § 304 Abs. 4 StPO; Art 10 Abs. 1 GG; § 85 Abs. 1 TKG; § 3 Nr. 16 TKG; § 1 FÜV; Art 2 Abs. 1 iVm Art 1 Abs. 1 GG
    Telekommunikationsüberwachung; TÜ; Telefonüberwachung; Mobilfunktelefon; Bereitstellung von Informationen durch den Netzbetreiber; Standortbestimmungen; Beschwerde; Fernmeldegeheimnis; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Spezialität

  • lexetius.com

    StPO §§ 100a, 100b

  • bundesgerichtshof.de PDF

Kurzfassungen/Presse (3)

  • tagesspiegel.de (Pressebericht, 08.03.2001)

    Mobile Überwachung: Das Handy als elektronische Fußfessel

  • beck.de (Leitsatz)

    Mitteilung der geografischen Daten bei TK-Überwachung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Handyüberwachung zur Standortbestimmung // Bestimmung der Telekommunikationsüberwachung durch Ermittlungsrichter

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafprozessrecht, Ermittlung von Standortdaten betriebsbereiter Mobiltelefone

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1587
  • NStZ 2001, 389 (Ls.)
  • NStZ 2002, 103 (Ls.)
  • StV 2001, 214
  • MMR 2001, 442
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.03.1983 - 2 StR 775/82

    Telefonüberwachung und Beweisverwertung

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01
    Die Einbeziehung neuer Formen der Telekommunikation in § 100a StPO überschreitet deshalb nicht die Grenzen, die der Auslegung dieser Vorschrift durch Art. 10 GG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gezogen sind (vgl. BGHSt 31, 296, 298; 34, 39, 51).
  • LG Dortmund, 28.10.1997 - 79 Js 449/97

    TELEKOMMUNIKATION - Hilfssheriff Handy

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01
    Die Netzbetreiberin ist aufgrund der nach §§ 100a, 100b StPO ergangenen Anordnung verpflichtet, den Ermittlungsbehörden die zur Standortbestimmung des (eingeschalteten) Mobiltelefons erforderlichen geographischen Daten der betroffenen Funkzellen unabhängig davon mitzuteilen, ob mit dem Mobilgerät telefoniert wird oder nicht (vgl. LG Dortmund NStZ 1998, 577; LG Ravensburg NStZ-RR 1999, 84; LG Aachen StV 1999, 590 m. abl.
  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01
    Es ist heute auch unstreitig, daß das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nicht nur den Kommunikationsinhalt, sondern ebenso die Kommunikationsumstände - hierzu gehört insbesondere, ob und gegebenenfalls wann und wie oft - umfaßt, zwischen welchen Personen oder Fernmmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr statt gefunden hat oder versucht worden ist (BVerfGE 67, 157, 172; 85, 386, 396; 100, 313, 358; vgl. auch BGH StV 1998, 173).
  • BGH, 22.10.1997 - 2 StR 445/97

    Anordnung der Telefonüberwachung - Verwertungsverbot

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01
    Es ist heute auch unstreitig, daß das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nicht nur den Kommunikationsinhalt, sondern ebenso die Kommunikationsumstände - hierzu gehört insbesondere, ob und gegebenenfalls wann und wie oft - umfaßt, zwischen welchen Personen oder Fernmmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr statt gefunden hat oder versucht worden ist (BVerfGE 67, 157, 172; 85, 386, 396; 100, 313, 358; vgl. auch BGH StV 1998, 173).
  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01
    Da die §§ 100a, 100b StPO mit ihrem weiteren Anwendungsbereich eine gesetzliche Ermächtigung zu Eingriffen in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis darstellen, muß sich ihre Auslegung, insbesondere des nunmehr maßgebenden Begriffs der Telekommunikation, in erster Linie an diesem Grundrecht ausrichten (BVerfGE 46, 120, 143; BGH (Ermittlungsrichter) aaO).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01
    Es ist heute auch unstreitig, daß das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nicht nur den Kommunikationsinhalt, sondern ebenso die Kommunikationsumstände - hierzu gehört insbesondere, ob und gegebenenfalls wann und wie oft - umfaßt, zwischen welchen Personen oder Fernmmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr statt gefunden hat oder versucht worden ist (BVerfGE 67, 157, 172; 85, 386, 396; 100, 313, 358; vgl. auch BGH StV 1998, 173).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01
    Es ist heute auch unstreitig, daß das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nicht nur den Kommunikationsinhalt, sondern ebenso die Kommunikationsumstände - hierzu gehört insbesondere, ob und gegebenenfalls wann und wie oft - umfaßt, zwischen welchen Personen oder Fernmmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr statt gefunden hat oder versucht worden ist (BVerfGE 67, 157, 172; 85, 386, 396; 100, 313, 358; vgl. auch BGH StV 1998, 173).
  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01
    Die Einbeziehung neuer Formen der Telekommunikation in § 100a StPO überschreitet deshalb nicht die Grenzen, die der Auslegung dieser Vorschrift durch Art. 10 GG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gezogen sind (vgl. BGHSt 31, 296, 298; 34, 39, 51).
  • LG Aachen, 24.11.1998 - 64 Qs 78/98

    Strafprozeßrecht: Verpflichtung des Mobilfunkbetreibers bei Telefonüberwachung,

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01
    Die Netzbetreiberin ist aufgrund der nach §§ 100a, 100b StPO ergangenen Anordnung verpflichtet, den Ermittlungsbehörden die zur Standortbestimmung des (eingeschalteten) Mobiltelefons erforderlichen geographischen Daten der betroffenen Funkzellen unabhängig davon mitzuteilen, ob mit dem Mobilgerät telefoniert wird oder nicht (vgl. LG Dortmund NStZ 1998, 577; LG Ravensburg NStZ-RR 1999, 84; LG Aachen StV 1999, 590 m. abl.
  • BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95

    "Durchsuchung" einer Mailbox (heimlicher, elektronischer Zugriff; Einmaligkeit;

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01
    Der Überwachung und Aufzeichnung nach §§ 100a, 100b StPO unterliegen alle Formen der Nachrichtenübermittlung unter Raumüberwindung in nicht-körperlicher Weise mittels technischer Einrichtungen (BGH (Ermittlungsrichter) NStZ 1997, 247; Nack aaO Rdnr. 4, 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 100a Rdnr. 2).
  • LG Ravensburg, 29.06.1998 - 1 Qs 126/98

    Voraussetzungen der Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung des

  • BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03

    IMSI-Catcher

    bb) Die Feststellung einer Geräte- oder Kartennummer im Sinne des § 100 i Abs. 1 Nr. 1 StPO eines im Bereich einer simulierten Funkzelle befindlichen Mobiltelefons durch den Einsatz eines "IMSI-Catchers" ist unabhängig von einem tatsächlich stattfindenden oder zumindest versuchten Kommunikationsvorgang zwischen Menschen (vgl. Günther, NStZ 2005, S. 485 Fn 1, 491; Jordan, Kriminalistik 2005, S. 514 ; Demko, NStZ 2004, S. 57 ; Eisenberg/Singelnstein, NStZ 2005, S. 62 ; Bernsmann, NStZ 2002, S. 103; Günther, Kriminalistik 2004, S. 11 ; Weßlau, ZStW Bd. 113 , S. 681 ; Kudlich, JuS 2001, S. 1165 ).

    cc) Die Positionsmeldungen eines Mobiltelefons unter den Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG fassende Gegenansicht (vgl. Bundesgerichtshof, Ermittlungsrichter, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 2 BGs 42/01 -, NJW 2001, S. 1587 mit Anm. Bernsmann, NStZ 2002, S. 103 f.; Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02 -, NJW 2003, S. 2034 ; Landgericht Dortmund, Beschluss vom 28. Oktober 1997 - 79 Js 449-97 -, NStZ 1998, S. 577; Landgericht Aachen, Beschluss vom 24. November 1998 - 64 Qs 78/98 -, StV 1999, S. 590 ; Verwaltungsgericht Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 16. November 2000 - 3 E 915/99 -, NJW 2001, S. 2273 ; Gercke, MMR 2003, S. 453 ; ders., StraFo 2003, S. 76 ; Schenke, AöR 125 , S. 1 ; hierzu auch Roggan, KritV 2003, S. 76 ; Gundermann, K&R 1998, S. 48 ; Wolter, in: Systematischer Kommentar zur StPO, 2004, § 100 i Rn. 18; von Denkowski, Kriminalistik 2002, S. 117 ; Löwnau-Iqbal, DuD 2001, S. 578; Dix, Kriminalistik 2004, S. 81 ; vgl. auch Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 100 i Rn. 5) lässt außer Acht, dass eine technische Kommunikation zwischen Geräten nicht das spezifische Gefahrenpotential aufweist, vor dem Art. 10 Abs. 1 GG Schutz gewährleistet.

  • BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13

    Überwachung der Internetnutzung im Ermittlungsverfahren (Begriff der

    bb) Die nähere Auslegung des Begriffs "Telekommunikation' im Rahmen des § 100a StPO muss sich aber insbesondere auch an dem grundrechtlichen Schutz des Betroffenen durch Art. 10 GG orientieren, denn das Fernmeldegeheimnis ist der verfassungsrechtliche Maßstab für die heimliche Überwachung flüchtiger Daten (vgl. BGH , Beschluss vom 31. Juli 1995 - 1 BGs 625/95 -, NStZ 1997, S. 247 ; BGH , Beschluss vom 21. Februar 2001 - 2 BGs 42/01 -, NJW 2001, S. 1587 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ; 113, 348 ; 129, 208 ).
  • LG Magdeburg, 03.02.2006 - 25 Qs 7/06

    Verwertung von Daten aus dem Mauterfassungssystem für strafrechtliche Zwecke

    Nach dieser Legaldefinition stellt auch der Datenaustausch zwischen Mauterfassungssystem und dem jeweiligen GSM-Telefon in einer OBU ?Telekommunikation? dar (vgl. entsprechend zu Positionsmeldungen nicht telefonierender Mobilfunkgeräte BGH, Ermittlungsrichter, StV 2001, 214 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2001 - 1 StR 480/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3032
BGH, 17.01.2001 - 1 StR 480/00 (https://dejure.org/2001,3032)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2001 - 1 StR 480/00 (https://dejure.org/2001,3032)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2001 - 1 StR 480/00 (https://dejure.org/2001,3032)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 247 S. 4 StPO; § 338 Nr. 1 StPO
    Unterrichtungspflicht des Gerichts gegenüber dem Angeklagten über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung (Ausschluß des Angeklagte von der Verhandlung); Absolute Revisionsgründe

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal; Ausschluss der Öffentlichkeit; Nachträgliche Aufklärung des Angeklagten über Aussagen während dessen Abwesenheit; Fehlende Ausführungen zum subjektiven Tatbestand bei festgestelltem objektivemTatbestand

  • Judicialis

    StPO § 247 Satz 1; ; StPO § 52; ; StPO § 247 Satz 4; ; GVG § 171b

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 223 Abs. 1; StPO § 247
    Körperverletzung durch Drohung; Ausschluss des Angeklagten bei Aussageverweigerung durch Mitangeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 214
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.10.1995 - 1 StR 527/95

    Keine Vornahme von sexuellen Handlungen "vor" dem Täter durch fernmündlichen

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - 1 StR 480/00
    Damit ist der objektive Tatbestand der Körperverletzung erfüllt (BGH NJW 1996, 1068, 1069 m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.12.1967 - 2 StR 616/67

    Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch - Drohender Verlust eines

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - 1 StR 480/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Erklärung eines Zeugen, im Falle der Anwesenheit des Angeklagten von einem ihm gemäß § 52 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, eine Entscheidung gemäß § 247 Satz 1 StPO rechtfertigen (BGHSt 22, 18, 21; NStZ 1997, 402 m.w.Nachw.).
  • BGH, 24.09.1997 - 2 StR 422/97

    Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen - Beurteilung schädlicher

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - 1 StR 480/00
    Durch die alsbaldige Unterrichtung soll der Angeklagte in die Lage versetzt werden, den weiteren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen (BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 7 m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97

    Zeugenvernehmung und Verlesen von Aussagen in der Hauptverhandlung in Abwesenheit

    Auszug aus BGH, 17.01.2001 - 1 StR 480/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Erklärung eines Zeugen, im Falle der Anwesenheit des Angeklagten von einem ihm gemäß § 52 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, eine Entscheidung gemäß § 247 Satz 1 StPO rechtfertigen (BGHSt 22, 18, 21; NStZ 1997, 402 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.01.2010 - 4 StR 589/09

    Gefährliche Körperverletzung (mittels eines gefährlichen Werkzeugs: Einsatz eines

    Diese Auffassung liegt auch der bisherigen Rechtsprechung zugrunde (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Januar 2001 - 1 StR 480/00; Urt. vom 26. November 1985 - 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166; im Ergebnis ebenso Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 224 Rdn. 3; a.A. Hardtung in MK StGB § 224 Rdn. 21; differenzierend Eckstein NStZ 2008, 125, 128).
  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08

    Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des

    Eine unzulängliche Unterrichtung des Angeklagten ist nur unter außerordentlich engen Voraussetzungen, insbesondere bezogen auf inhaltliche Mängel, über einen relativen Revisionsgrund zu beanstanden (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 8; Meyer-Goßner aaO § 247 Rdn. 15 bis 17, 22; Diemer in KK 6. Aufl. § 247 Rdn. 16c).
  • BGH, 19.12.2006 - 1 StR 268/06

    Unterrichtung eines vorübergehend entfernten Angeklagten durch Mitverfolgung per

    Damit soll sein Recht gewahrt werden, sich trotz seiner vorübergehenden Abwesenheit bestmöglich zu verteidigen (vgl. zusammenfassend BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 8 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. November 1992 - 2 BvR 1793/92).
  • BGH, 16.04.2015 - 2 StR 48/15

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kriterien für die Festlegung der

    Nach den Feststellungen ist zwar belegt, dass die durch die Tat bedingte psychische Beeinträchtigung die Geschädigte in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzte, womit der objektive Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 1 StR 480/00; Urteil vom 26. November 1985 - 1 StR 393/85, NStZ 1986, 166).
  • BGH, 19.07.2001 - 4 StR 46/01

    Entfernung des Angeklagten bei Zeugnisverweigerung in einer Drucksituation

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann das Gericht - nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BGH NStZ 1987, 84, 85) - gem. § 247 Satz 1 StPO anordnen, dass sich der Angeklagte aus dem Sitzungssaal entfernt, wenn ein Zeuge, der - wie hier - zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, in der Hauptverhandlung erklärt, unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von diesem Recht Gebrauch zu machen, falls er in Gegenwart des Angeklagten vernommen werde (BGHSt 22, 18, 21; BGH StV 1995, 509; NStZ 1997, 402; BGH, Beschluß vom 17.1.2001- 1 StR 480/00 = BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 4).
  • BGH, 04.12.2003 - 5 StR 250/03

    Verurteilung eines Hamburger Kaufmanns wegen Mordanstiftung aufgehoben

    Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als für die ähnlichen Fallgestaltungen bei Vernehmung eines in Anwesenheit des Angeklagten nicht aussagebereiten zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen (vgl. BGH NStZ 2001, 608) oder eines in Anwesenheit des Angeklagten nicht einlassungsbereiten Mitangeklagten (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 4).
  • BGH, 04.06.2013 - 4 StR 167/13

    Revisibilität der unterbliebenen rechtzeitigen Unterrichtung des abwesenden

    Bei dieser Sachlage sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass der Angeklagte sich bei rechtzeitiger Unterrichtung durch den Vorsitzenden gemäß § 247 Satz 4 StPO anders oder wirksamer als geschehen hätte verteidigen können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1957 - 1 StR 179/57, NJW 1957, 1326, 1327; Beschluss vom 17. Januar 2001 - 1 StR 480/00, BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 8).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.01.2001 - 1 StR 523/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2965
BGH, 16.01.2001 - 1 StR 523/00 (https://dejure.org/2001,2965)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2001 - 1 StR 523/00 (https://dejure.org/2001,2965)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2001 - 1 StR 523/00 (https://dejure.org/2001,2965)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 333
  • StV 2001, 214
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.11.1987 - 5 StR 579/87

    Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten bei einer Zeugenvernehmung durch ein

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - 1 StR 523/00
    Ein Informant darf solange nicht als unerreichbares Beweismittel angesehen werden, als nicht eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde entsprechend § 96 StPO vorliegt (BGHSt 30, 34; 35, 82).

    Es reicht nicht aus, wenn, wie hier, eine nachgeordnete Behörde entscheidet (BGHSt 35, 82, 85 m.w.Nachw.).

  • BGH, 16.02.1995 - 4 StR 733/94

    Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Sperrerklärung bei verdeckten

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - 1 StR 523/00
    Da dem Gericht eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde (vgl. BGHSt 41, 36, 38) nicht vorlag, durfte der Beweisantrag nicht wegen Unerreichbarkeit der Zeugen abgelehnt werden.
  • BGH, 17.02.1981 - 5 StR 21/81

    Ablehnung eines "V-Mannes" als Zeuge wegen dessen vermeintlicher Unerreichbarkeit

    Auszug aus BGH, 16.01.2001 - 1 StR 523/00
    Ein Informant darf solange nicht als unerreichbares Beweismittel angesehen werden, als nicht eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde entsprechend § 96 StPO vorliegt (BGHSt 30, 34; 35, 82).
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 197/07

    Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen ein

    Er lässt außer Acht, dass eine Sperrerklärung analog § 96 StPO dem Gericht die Einführung und Verwertung von Beweissurrogaten für das gesperrte Beweismittel in die Hauptverhandlung nicht verwehrt (vgl. BVerfGE 57, 250 [Verlesung von Niederschriften]; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1981 - 5 StR 21/81 -, juris; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. März 1989 - 2 StR 706/88 -, juris; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2001 - 1 StR 523/00 -, juris; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2002 - 1 StR 545/01 -, juris), solange die Sperrerklärung nicht willkürlich, offensichtlich rechtsfehlerhaft oder ohne Angaben von Gründen erlassen worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. März 1989 - 2 StR 706/88 -, juris).
  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 817/10

    Anwesenheitsrecht eines Betroffenen bei der Beweisaufnahme vor dem

    Der Betroffene kann möglicherweise auch von der Anwesenheit ausgeschlossen werden, wenn eine rechtmäßige Sperrerklärung (§ 96 StPO in entsprechender Anwendung [BGH, Beschl. v. 16.01.2001, NStZ 2001, 333] i.V.m. § 68 Abs. 1 BBG / § 46 Abs. 1 HmbBG i.V.m. § 37 Abs. 3 BeamtStG [vgl. unter dem Gesichtspunkt der Begrenzung des Beweiserhebungsrechts: BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009, NVwZ 2009, 1353]) vorliegt und der Zeuge sonst nicht "freigegeben" wird (vgl. BGH, Urt. v. 2.07.1996, NJW 1996, 2738).
  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10

    Teilnahmerecht eines als Zeugen benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines

    Der Betroffene kann möglicherweise auch von der Anwesenheit ausgeschlossen werden, wenn eine rechtmäßige Sperrerklärung (§ 96 StPO in entsprechender Anwendung [BGH, Beschl. v. 16.01.2001, NStZ 2001, 333] i.V.m. § 68 Abs. 1 BBG / § 46 Abs. 1 HmbBG i.V.m. § 37 Abs. 3 BeamtStG [vgl. unter dem Gesichtspunkt der Begrenzung des Beweiserhebungsrechts: BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009, NVwZ 2009, 1353]) vorliegt und der Zeuge sonst nicht "freigegeben" wird (vgl. BGH, Urt. v. 2.07.1996, NJW 1996, 2738).
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