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Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2000 - 3 StR 414/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2334
BGH, 14.12.2000 - 3 StR 414/00 (https://dejure.org/2000,2334)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2000 - 3 StR 414/00 (https://dejure.org/2000,2334)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - 3 StR 414/00 (https://dejure.org/2000,2334)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweisantrag - Ablehnung - Hauptverhandlung - Ausschluß - Öffentlichkeit - Jugendlicher - Jugendkammer - Brandstiftung - Brandlegung - Zerstören - Gebäude

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; JGG § 48 Abs. 3; ; JGG § 48 Abs. 3 Satz 1; ; JGG § 48 Abs. 3 Satz 2; ; StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 1, § 306 a Abs. 1 Nr. 1
    Zerstören eines Gebäudes durch eine Brandlegung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören, BGH NStZ 01, 252

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 252
  • StV 2001, 232 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02

    Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören"

    Wohnungen in Gebäuden - wie in den Fällen II 1 und 4 der Urteilsgründe - sind Teile des Gebäudes (vgl. BGH NStZ 2001, 252; BGH, Beschluß vom 3. April 2002 - 3 StR 32/02 (Zimmer in einem Asylbewerberheim)); sie waren damit taugliche Tatobjekte.

    Ein vollendetes (Fall II 1) oder versuchtes (Fall II 4) Inbrandsetzen ist damit nicht festgestellt (zur "Inbrandsetzung" beweglicher Gegenstände und des Mobiliars vgl. BGHSt 16, 109, 110; BGH NStZ 1984, 74; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 - 1 StR 502/94; zur "Verrußung" vgl. BGH NStZ 2001, 252; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1983 - 5 StR 760/83 - und vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01; zur Beeinträchtigung durch Hitzeeinwirkung vgl. BGH NStZ 1982, 201; StV 1997, 518); denn Feststellungen, daß das Feuer Bestandteile des Gebäudes erfaßt hat, es auf für das jeweilige Gebäude wesentliche brennbare Bestandteile hätte übergreifen können und die Angeklagte dies auch wollte oder sie zumindest damit rechnete (vgl. BGHSt 18, 363, 366 f.), enthält das Urteil nicht.

    Anlaß zur Ergänzung der früheren - alleinigen - Tatbestandshandlung "Inbrandsetzen" war für den Gesetzgeber, daß die zunehmende Verwendung feuerbeständiger und feuerhemmender Baustoffe und Bauteile dazu führen kann, daß bei Brandlegungen zwar wesentliche Gebäudebestandteile selbst nicht brennen, gleichwohl aber durch große Ruß-, Gas- und Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Bewohner, aber auch für bedeutende Sachwerte, entstehen (BTDrucks. 13/8587 S. 26; vgl. BGH NStZ 2001, 252).

    (4) Dem entsprechend wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB "teilweises Zerstören durch eine Brandlegung" angenommen, wenn eine Wohnung u.a. durch starkes Verrußen des gesamten Wohnbereichs nicht mehr benutzbar ist (BGH NStZ 2001, 252; vgl. auch BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01; Zaczyk in Nomos-Kommentar zum StGB (1998) § 305 Rdn. 9 (Zerstörung einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist "teilweises Zerstören")).

  • BGH, 14.11.2013 - 3 StR 336/13

    Brandstiftungsdelikte (Inbrandsetzen; Deckenverkleidung nicht ohne weiteres

    Damit kommt ein teilweises Zerstören nicht nur dann in Betracht, wenn ein wesentlicher funktionell selbstständiger Bestandteil des Tatobjekts zerstört wird, indem etwa eine Wohnung als "Untereinheit" eines Mehrfamilienhauses für beträchtliche Zeit für Wohnzwecke insgesamt ungeeignet wird (etwa BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; vom 14. Dezember 2000 - 3 StR 414/00, NStZ 2001, 252; vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152).
  • BGH, 05.12.2001 - 3 StR 422/01

    Besonders schwere Brandstiftung; Inbrandsetzen eines zur Wohnung von Menschen

    ganz oder teilweise zerstört worden ist (vgl. BGHR StGB § 306 Zerstörung 1).
  • BGH, 14.07.2009 - 3 StR 276/09

    Schwere Brandstiftung; Vorsatz (Beweiswürdigung)

    Das Tatbestandsmerkmal "teilweise zerstört" setzt bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus voraus, dass zumindest eine Wohnung für eine beträchtliche Zeit zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar war (vgl. BGHSt 48, 14, 20; BGH NStZ 2001, 252 und 2007, 270).
  • BGH, 19.07.2007 - 2 StR 266/07

    Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen eines Gebäudes; teilweise Zerstörung eines

    Jedenfalls war eine teilweise Zerstörung eines Gebäudes durch Brandlegung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB gegeben, weil das Ladengeschäft als abgrenzbarer Teil des Gebäudes für eine nicht unbeträchtliche Zeit nicht mehr seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen konnte (BGHSt 48, 14, 19 f.; BGH NStZ 2001, 252).
  • BGH, 25.02.2003 - 1 StR 474/02

    Tateinheit (Mord; Brandstiftung; gleichartige Idealkonkurrenz; quantitative

    Letzteres hätte vorausgesetzt, daß ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar geworden wäre und das Fahrzeug selbst damit jedenfalls für eine nicht unbeträchtliche Zeit wegen der tatbedingt erforderlichen Reparaturarbeiten nicht benutzbar gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 2001, 252; siehe weiter BGH StV 2003, 27, 29).
  • BGH, 30.03.2004 - 5 StR 410/03

    Versagung des letzten Worts (noch genügende Protokollierung bei Wiedereintritt);

    Der einen Ausschluß der Öffentlichkeit ablehnende Beschluß der Jugendkammer läßt eine Verletzung des insoweit bestehenden tatgerichtlichen Ermessens (vgl. BGH, Beschl. vom 14. Dezember 2000 - 3 StR 414/00) nicht erkennen.
  • OLG Saarbrücken, 29.07.2008 - Ss 49/08

    Vorsätzliche Brandstiftung: Objektive und subjektive Voraussetzungen der beiden

    Anlass für die Ergänzung der früheren alleinigen Tathandlung "Inbrandsetzen" war für den Gesetzgeber, dass die zunehmende Verwendung feuerbeständiger und feuerhemmender Baustoffe und Bauteile dazu führen kann, dass bei Brandlegungen zwar wesentliche Gebäudeteile selbst nicht brennen, gleichwohl aber z.B. starke Hitzeeinwirkung zu entsprechenden Schäden an den geschützten Gegenständen führen kann und dies in gleicher Weise strafwürdig erschien (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 26; BGH NStZ 2001, 252).
  • LG Frankfurt/Oder, 25.08.2021 - 22 KLs 4/21

    Wirksamkeit eines Verlöbnisses im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO

    Bei einem Mehrfamilienhaus ist dies der Fall, wenn eine Wohnung für eine beträchtliche Zeit unbenutzbar wird (BGH NStZ 2001, 252; 2003, 204, 206; 2007, 270, 271; 2008, 519).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1793
BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00 (https://dejure.org/2000,1793)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2000 - 1 StR 411/00 (https://dejure.org/2000,1793)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2000 - 1 StR 411/00 (https://dejure.org/2000,1793)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 30 OWiG; § 88 OWiG; § 56 Abs. 3 StGB; § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
    Verjährung bei der Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG nach den für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften; Verteidigung der Rechtsordnung; Organtat; Nebenfolge (Rechtsnatur der Geldbuße nach § 30 OWiG)

  • lexetius.com

    OWiG § 30

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • BGHSt 46, 207
  • NJW 2001, 1436
  • StV 2001, 232 (Ls.)
  • WM 2001, 540
  • JR 2001, 425
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.07.1995 - KRB 10/95

    Verfolgungsverjährung - Unterbrechungstatbestände - Ordnungswidrigkeiten

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00
    Da gegen die Nebenbeteiligte kein selbständiges Verfahren geführt wurde, wirkten die verjährungsunterbrechenden Handlungen gegen den Angeklagten S. auch ihr gegenüber verjährungsunterbrechend (BGH NStZ-RR 1996, 147), so daß im Blick auf die Festsetzung einer Geldbuße ebenso wie hinsichtlich der Straftaten des Angeklagten S. zum Zeitpunkt des Urteils keine Verfolgungsverjährung eingetreten war.

    Dabei lag es nicht in der Absicht des Gesetzgebers, sämtliche vor Einleitung des selbständigen Verfahrens erfolgten Unterbrechungshandlungen gegen die natürliche Person für bedeutungslos im Hinblick auf die juristische Person zu erklären (BGH NStZ-RR 1996, 147; a.A. noch OLG Karlsruhe wistra 1987, 115).

  • BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97
    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00
    Das gilt auch dann, wenn ohne die zusätzliche Geldstrafe eine nicht mehr aussetzbare Freiheitsstrafe erforderlich würde (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 34).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00
    Eine darüber hinausgehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt - GS - 34, 345, 349).
  • BGH, 30.10.1990 - 1 StR 500/90

    Übersetzertätigkeiten im Sinne einer Unterstützungshandlung von Ausländern bei

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00
    Mit Rücksicht auf die vom Landgericht angeführten Milderungsgründe, insbesondere des Gewichts der dem Angeklagten auferlegten Gesamtsanktion und der von ihm eingeleiteten Wiedergutmachung, ist auszuschließen, daß die Rechtstreue der Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt und es von der Allgemeinheit bei Kenntnis der Sachlage als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird, daß die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden Fall zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9).
  • BGH, 27.06.1990 - 3 StR 169/90

    Absehen der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine zu bildende

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00
    Das hindert den Tatrichter jedoch nicht, pflichtgemäß zu prüfen, ob eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in Verbindung mit einer anderen Sanktion, insbesondere einer Geldstrafe oder Vermögensstrafe, noch schuldangemessen ist (BGH NStZ 1990, 488).
  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00
    Eine Strafaussetzung zur Bewährung muß nach § 56 Abs. 3 StGB versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGH NStZ 1987, 21).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 208/97

    Geldwäsche; Konkurrenzen (Annahme von Tatmehrheit, wenn sich der Täter bei

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00
    In einem solchen Fall bedarf es der Auslegung des Antrags nach dem wirklichen Willen der Beschwerdeführerin, wie er aus der Revisionsrechtfertigungsschrift im ganzen zu entnehmen ist (BGH NJW 1997, 3322 m.w. Nachw.).
  • BGH, 02.09.1986 - 1 StR 358/86

    Beachtung besonderer Umstände bei der Beurteilung der Tat und der

    Auszug aus BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00
    Eine Strafaussetzung zur Bewährung muß nach § 56 Abs. 3 StGB versagt werden, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGH NStZ 1987, 21).
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 OWiG ermöglicht die Festsetzung einer Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen und knüpft dabei an eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines Organs oder Vertreters einer juristischen Person - sog. Leitungsperson - an (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207, 211).
  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

    Für die Verbandsgeldbuße gilt im Grundsatz eine akzessorische Verjährung (s. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207; Achenbach in Frankfurter Kommentar, Kartellrecht, Stand: Juni 2020 [96. Lfg.], Bd. VI, § 81 GWB Rn. 146).
  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

    Wird die Verjährung gegen ein Organ im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen, wirkt diese Unterbrechung auch gegen die Nebenbetroffene als das von dem Organ vertretene Unternehmen (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2000 - 1 StR 411/00, NJW 2001, 1436, 1437).
  • BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17

    Verjährungsbeginn bei Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

    Löst eine von einer natürlichen Person begangene Straftat die Haftung einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung nach § 30 OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die juristische Person bzw. die Personenvereinigung die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207).

    Da gegen die Nebenbeteiligte kein selbständiges Verfahren geführt wurde, haben die gegen den Angeklagten P. ergangenen richterlichen Durchsuchungsanordnungen auch ihr gegenüber verjährungsunterbrechend gewirkt (s. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207, 208; Beschluss vom 5. Juli 1995 - KRB 10/95, NStZ-RR 1996, 147, 148; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, BGHR OWiG § 30 Abs. 1 Verjährung 2), unbeschadet dessen, dass die Durchsuchungsanordnungen nach §§ 103, 105 StPO Geschäftsräume der Nebenbeteiligten betrafen (s. BGH, Beschluss vom 1. August 1995 - 1 StR 275/95, BGHR StGB § 78c Abs. 4 Bezug 1).

  • BGH, 25.08.2020 - KRB 25/20

    Unterlassenes Angebot

    Löst - wie im zu beurteilenden Fall - eine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die bußgeldrechtliche Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG aus, so gilt hierfür im Grundsatz eine akzessorische Verjährung (§ 30 Abs. 4 Satz 3 OWiG; vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207; Achenbach in Frankfurter Kommentar, Kartellrecht, Stand: Juni 2020 [96. Lfg.], Bd. VI, § 81 GWB Rn. 146).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.2009 - 2 Kart 10/08

    Verhängung von Geldbußen wegen kartellrechtswidriger Quotenabsprachen von

    Zwischen Organ und Festsetzung der Geldbuße gegen die juristische Person besteht Akzessorietät in verjährungsrechtlicher Hinsicht (BGH NJW 2001, 1436; KK-Rogall, OWiG, § 30 Rdnr. 227 a; König in Göhler, OWiG, § 30 Rdnr. 43 a) Im vorliegenden Fall verjährten die Organtaten in fünf Jahren.
  • OLG Düsseldorf, 24.03.2020 - 2 Kart 1/19
    Löst eine von einer natürlichen Person begangene Straftat die Haftung einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung nach § 30 OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die juristische Person bzw. die Personenvereinigung die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung, § 30 Abs. 4 S. 3 OWiG (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207).
  • VG Düsseldorf, 18.05.2017 - 6 K 6022/16

    Ruhen des Verfahrens; Schweben von Vergleichsverhandlungen; Klagebefugnis einer

    vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00 -, BGHSt 46, 207-211 = juris, Rn. 15.
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2014 - 1 Kart 9/13

    Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person wegen einer

    Wird gegen die juristische Person - so wie hier - kein selbständiges Verfahren im Sinne von § 30 Abs. 4 OWiG eingeleitet, wirken die verjährungsunterbrechenden Handlungen gegen das Organ der juristischen Person auch gegenüber der juristischen Person (BGH NJW 2001, 1436 f. Rn. 11; BGH NStZ-RR 1996, 147).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.12.2000 - 1 StR 498/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3454
BGH, 06.12.2000 - 1 StR 498/00 (https://dejure.org/2000,3454)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2000 - 1 StR 498/00 (https://dejure.org/2000,3454)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2000 - 1 StR 498/00 (https://dejure.org/2000,3454)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Versuchter Mord - Tateinheit - Brandstiftung - Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion - Änderung des Schuldspruchs - Gasexplosion - Bedingter Tötungsvorsatz - Gesetzeseinheit - Schwere Brandstiftung - Fremdheit

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 473 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 4; ; StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 306 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 306b Abs. 2 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Konkurrenz besonders schwere Brandstiftung - (einfache) Brandstiftung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 232 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.11.2000 - 1 StR 438/00

    Verhältnis von Brandstiftung und schwerer Brandstiftung nach der Reform durch das

    Auszug aus BGH, 06.12.2000 - 1 StR 498/00
    Der Senat hat bereits für den Fall der Inbrandsetzung ein und desselben fremden, der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes entschieden, daß der Tatbestand der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB denjenigen der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (Beschl. vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00).

    Auch § 306b Abs. 2 Nr. 1 (i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) enthält alle Merkmale des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB; er schützt - neben Leib und Leben - auch fremde wie eigene Gebäude, mithin gegebenenfalls auch das fremde Eigentum (vgl. dazu Senat, Beschl. vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00 - BA S. 3 bis 5).

  • BGH, 10.05.2011 - 4 StR 659/10

    Schwere und besonders schwere Brandstiftung (Wohnung; teilweises Zerstören bei

    a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei einer dasselbe Gebäude betreffenden Brandlegung der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2003 - 4 StR 246/03; vom 3. April 2002 - 3 StR 32/02; vom 6. Dezember 2000 - 1 StR 498/00, StV 2001, 232; vom 21. November 2000 - 1 StR 438/00, NStZ 2001, 196).

    Gleiches gilt für das Verhältnis von einfacher zur besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 StGB (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 1 StR 498/00, aaO).

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 28.06.2000 - 2 Ss 289/2000, 2 Ss 289/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5371
OLG Stuttgart, 28.06.2000 - 2 Ss 289/2000, 2 Ss 289/00 (https://dejure.org/2000,5371)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.06.2000 - 2 Ss 289/2000, 2 Ss 289/00 (https://dejure.org/2000,5371)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - 2 Ss 289/2000, 2 Ss 289/00 (https://dejure.org/2000,5371)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urteilsaufhebung; Revision; Neu entscheidender Tatrichter; Wesentlich niedrigerer Strafrahmen; Eingehende Begründung; Strafmilderungsgrund

  • Judicialis

    StGB § 46; ; StPO § 267 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    StGB § 46; StPO § 267 Abs. 3
    Begründung der Strafzumessung nach Zurückverweisung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Ravensburg - 12 Js 2420/99
  • LG Ravensburg - 12 Js 2420/99
  • OLG Stuttgart, 28.06.2000 - 2 Ss 289/2000, 2 Ss 289/00

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 16
  • StV 2001, 232
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Bamberg, 02.11.2011 - 3 Ss 104/11

    Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung durch den Berufungsrichter bei

    Der auf Berufung oder nach einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht neu entscheidende Tatrichter hat, sofern er Feststellungen trifft, welche die Tat des Angeklagten abweichend vom Ersturteil in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen und sogar einen wesentlich niedrigeren Strafrahmen vorschreiben als den, der nach den früheren Feststellungen geboten war, seine Entscheidung regelmäßig eingehend zu begründen, wenn er dennoch auf eine gleich hohe Strafe erkannt hat (Anschluss u.a. an BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 = NJW 1983, 54 und OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16).

    Wird in verschiedenen Abschnitten desselben Verfahrens die Tat eines Angeklagten trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände, die sogar zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, ohne ausreichende Begründung mit der gleich hohen Strafe belegt, so kann auch bei einem verständigen Angeklagten der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen oder sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 = NJW 1983, 54; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16; KK/ Engelhardt StPO 6. Aufl. § 267 Rn. 25).

  • BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12

    Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Begründungsanforderungen bei Verhängung

    Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2008 - 5 StR 556/08, StraFo 2009, 118; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90, StV 1991, 19; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, StV 1989, 341; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NStZ 1982, 507; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 Ss 104/11, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 Ss 289/00, NStZ-RR 2001, 16).
  • OLG Karlsruhe, 07.04.2016 - 2 (6) Ss 110/16

    Strafverfahren: Identische Strafhöhe bei Teilerfolg der Berufung

    Darüber hinaus kann nur durch eine eingehende Begründung des für den Angeklagten sonst kaum begreifbaren Ergebnisses der Berufungsverhandlung die Funktion der Strafe als Mittel zur Einwirkung auf den Angeklagten erfüllt werden (vgl. BGH, NStZ 1983, 54; Beschluss vom 08.12.2015, 3 StR 416/15; OLG Zweibrücken, StV 1992, 469, 470; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 16; BayObLG, NStZ-RR 2003, 326; OLG Hamm, StraFo 2005, 33; OLG München, NJW 2009, 160, 161).

    Eine fehlende Begründung der Verhängung einer identischen oder vergleichbaren Strafe wie bei einer im selben Verfahren vorangegangenen Verurteilung trotz wesentlicher Veränderung des Strafrahmens oder der für die Strafzumessung relevanten Gesichtspunkte ist allenfalls in Ausnahmefällen entbehrlich, in denen eine Gefährdung der spezialpräventiven Wirkung ausgeschlossen erscheint, weil etwa die durch den Vorderrichter verhängten Strafen offensichtlich im unteren Bereich des Vertretbaren gelegen hatten (vgl. OLG Bamberg, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 16; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 368).

  • OLG Hamm, 24.04.2007 - 1 Ss 134/07

    Verschlechterungsverbot; andere rechtliche Beurteilung; dieselbe Strafe;

    Wird in verschiedenen Abschnitten ein und desselben Verfahrens die Tat trotz unterschiedlicher für die Strafzumessung bedeutsamer Umstände, die sogar zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, ohne ausreichende Begründung mit der gleich hohen Strafe belegt, so kann auch bei einem geständigen Täter der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach vom Gesetz vorgesehenen und sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt wurde (vgl. dazu BGH, StV 1983, S. 14; BayObLG, NStZ-RR 2003, S. 326; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, S. 16; OLG Zweibrücken, StV 1992, S. 469).
  • BayObLG, 03.07.2003 - 5St RR 174/03

    Begründungserfordernis bei gleich hoher Strafe im Berufungsrechtszug unter

    Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf zu erfahren, warum er, obwohl ein wesentlich geminderter Strafrahmen Anwendung gefunden und er zumindest ein Teilgeständnis abgelegt hat, die gleiche Strafe auferlegt erhält (OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16; OLG Zweibrücken StV 1992, 469/470; vgl. auch BGH Stv 1991, 19).
  • BayObLG, 21.05.2021 - 206 StRR 193/21

    Strafzumessung - Begründungspflicht des Berufungsgerichts

    Die aufgezeigte besondere Begründungspflicht rechtfertigt sich aber daraus, dass der Angerklagte einen Anspruch darauf hat zu erfahren, warum er, trotz erheblicher Milderungsgründe (dazu BGH a.a.O.; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138, 139) oder, wie hier, trotz eines geminderten Strafrahmens (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2000, 2 Ss 289/2000, NStZ-RR 2001, 16), gleich hoch bzw. wie im gegenständlichen Fall, noch höher bestraft wird.
  • OLG Düsseldorf, 05.12.2013 - 2 RVs 139/13

    Strafzumessung im Berufungsurteil bei gleichem Rechtsfolgenausspruch wie im

    Die ursprüngliche Bewertung der Taten und die Strafzumessung in dem erstinstanzlichen Urteil sind kein Maßstab für die neue Strafzumessung (vgl. BGH NJW 1983, 54 ; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16; OLG Bamberg NStZ-RR 2012, 138, 139).
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