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   BayObLG, 24.11.2000 - 4St RR 134/2000, 4St RR 134/00   

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BayObLG, 24.11.2000 - 4St RR 134/2000, 4St RR 134/00 (https://dejure.org/2000,6328)
BayObLG, Entscheidung vom 24.11.2000 - 4St RR 134/2000, 4St RR 134/00 (https://dejure.org/2000,6328)
BayObLG, Entscheidung vom 24. November 2000 - 4St RR 134/2000, 4St RR 134/00 (https://dejure.org/2000,6328)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Amtsrichter; Formblatt; Anklagezulassung; Eröffnung des Hauptverfahrens; Namensnennung des Angeklagten; Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 139
  • StV 2001, 330 (Ls.)
  • BayObLGSt 2000, 161
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 27.06.1989 - RReg. 4 St 34/89
    Auszug aus BayObLG, 24.11.2000 - 4St RR 134/00
    Insofern besteht keine ausdrückliche gesetzliche Formvorschrift über den Erlaß des Eröffnungsbeschlusses (vgl. hierzu ausführlich BayObLGSt 1989, 102/103 f.).
  • BayObLG, 20.12.1985 - RReg. 2 St 328/85

    Zurückverweisung; Fehlen; Eröffnungsbeschluß

    Auszug aus BayObLG, 24.11.2000 - 4St RR 134/00
    Das Verfahren ist daher wegen des Fehlens einer unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung nach § 354 Abs. 1 StPO einzustellen, da der fehlende Eröffnungsbeschluß auch nicht nachgeholt werden kann (BayObLGSt 1985, 141).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 2 Ws 358/99

    Eröffnungsbeschluß; Wirksamkeit; Gericht; Eröffnung; Hauptverfahren;

    Auszug aus BayObLG, 24.11.2000 - 4St RR 134/00
    Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch die schlüssige und eindeutige schriftliche Willenserklärung des Gerichts erforderlich, dass eine bestimmt bezeichnete Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird (vgl. BayObLGSt 1991, 6/9; OLG Hamm MDR 1993, 893/894; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114; LK/Rieß StPO 24. Aufl. § 207 Rn. 30).
  • OLG Hamm, 01.04.1993 - 3 Ss 242/93

    Eröffnungsbeschluss; Fehlende Unterschrift; Wirksamkeit des Beschlusses

    Auszug aus BayObLG, 24.11.2000 - 4St RR 134/00
    Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch die schlüssige und eindeutige schriftliche Willenserklärung des Gerichts erforderlich, dass eine bestimmt bezeichnete Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird (vgl. BayObLGSt 1991, 6/9; OLG Hamm MDR 1993, 893/894; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 114; LK/Rieß StPO 24. Aufl. § 207 Rn. 30).
  • OLG Köln, 21.01.2003 - Ss 456/02

    Einstellung des Verfahrens wegen fehlenden Eröffnungsbeschlusses

    Zur Eröffnung des Regelverfahrens bedarf es als Verfahrensvoraussetzung- anders als im beschleunigten Verfahren (§ 418 Abs. 1 StPO) - einer eindeutigen schriftlichen Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGHR StPO § 203 Beschluss 5; BayObLG NStZ-RR 2001, 139; SenE v. 13.12.2000 - Ss 398/00; Meyer-Goßner a.a.O.).

    Aus ihr geht lediglich der Zeitpunkt der Verhandlung der Sache hervor, ihr ist aber nicht zu entnehmen, dass das Gericht damit inhaltlich eine ihr regelmäßig vorausgehende Eröffnungsentscheidung treffen wollte (BayObLG NStZ-RR 2001, 139).

    Die ausdrückliche Ablehnung des beschleunigten Verfahrens und die Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft sind es auch, die hier den beiden anderen Argumenten der früheren Senatsentscheidung ihr Gewicht für die ausnahmsweise Verzichtbarkeit des Eröffnungsbeschlusses als Prozessvoraussetzung (vgl. zur Terminologie: BayObLG NStZ-RR 2001, 139, 140 a E) nehmen.

  • BGH, 11.01.2011 - 3 StR 484/10

    Verfahrenshindernis (fehlender wirksamer Eröffnungsbeschluss);

    Die fehlende Eröffnungsentscheidung ist nicht durch den Übernahmebeschluss der Kammer vom 16. Dezember 2008 (Bl. 210 II d.A.) oder durch die Termins- und Ladungsverfügung vom 18. März 2010 (Bl. 14 f. III d.A.) ersetzt worden (vgl. BGH NStZ 1984, 520; NStZ-RR 2003, 95 zu §§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 74 f.; BayOLG NStZ-RR 2001, 139; Schneider in KK StPO 6. Aufl. § 207 Rn. 17 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 02.05.2008 - 1 Ws 142/08

    Strafverfahren: Inhaltliche Mängel eines Eröffnungsbeschlusses und

    Der ausschließlich die Hauptverhandlung vorbereitenden Termins- und Ladungsverfügung kann jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen weder eindeutig noch schlüssig entnommen werden, dass das Gericht (auch) einen Eröffnungsbeschluss fassen wollte und auch gefasst hat (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 74; OLG Hamm VRS 1998, 199; BayObLG NStZ-RR 2001, 139; OLG Hamm JR 1982, 389 mit Anmerkung von Meyer-Goßner; OLG Celle JR 1978, 347 mit Anmerkung von Peters).
  • OLG Zweibrücken, 05.08.2008 - 1 Ss 35/08

    Aufhebung eines Urteils auf eine Revision hin wegen des Fehlens eines

    Der ausschließlich die Hauptverhandlung vorbereitenden Termins- und Ladungsverfügung kann dies weder eindeutig noch schlüssig entnommen werden (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 74; OLG Hamm VRS 1998, 199; BayOblG NStZ-RR 2001, 139; OLG Hamm JR 1982, 389 mit Anmerkung von Meyer-Goßner; OLG Celle JR 1978, 387 mit Anmerkung Peters).

    Sie genügt nicht für die Annahme, dass die fehlende Eröffnungsentscheidung nachgeholt wurde (vgl. BayOblG NStZ-RR 2001, 139, 140).

  • OLG Hamm, 11.08.2016 - 1 RVs 55/16

    Fehlender Eröffnungsbeschluss; Formerfordernis; Formularbeschluss;

    Sie müssen jedoch eindeutig abgefasst und vollständig ausgefüllt werden (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2009, 288, juris, -zu einem annähernd gleichgelagerten Sachverhalt-; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.05.2008 - 1 Ws 142/08 -, juris; BayObLG NStZ-RR 2001, 139; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 207 Rn. 15; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 34; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 207 Rn. 8).
  • OLG Saarbrücken, 04.04.2016 - Ss 10/16

    Strafverfahrenshindernis: Anforderungen an einen formwirksamen

    Die bloße Unterzeichnung eines Formblatts, in dem zwar die Zulassung einer Anklage vorgedruckt ist, in dem aber weder die Anklage näher konkretisiert, etwa durch Datum oder Aktenzeichen, noch der Angeschuldigte bezeichnet wird, und das ohne Angabe eines Aktenzeichens in die Akte gelangt, genügt nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung insoweit nicht (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 139 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 -, juris; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 34; SK- StPO/Paeffgen, StPO, 5. Aufl., § 207 15 b).
  • OLG Karlsruhe, 28.05.2003 - 1 Ss 49/03

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses

    4 St 34/89">StV 1990, 395 ; StV 2001, 330; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 75; StV 1998, 66; OLG Hamm, StV 2001, 331; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Juni 1994 - 2 StR 184/94 -, BGHR StPO § 203 Unterschrift 1).
  • OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - Ss 71/16

    Eröffnungsverfahren in Strafsachen: Verwendung eines Formularvordrucks für den

    Die bloße Unterzeichnung eines Formblatts, in dem zwar die Zulassung einer Anklage vorgedruckt ist, in dem aber weder die Anklage näher konkretisiert, etwa durch Datum oder Aktenzeichen, noch der Angeschuldigte bezeichnet wird, und das ohne Angabe eines Aktenzeichens in die Akte gelangt, genügt nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur vertretener Auffassung nicht (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 139 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 - 1 Ws 142/08 -, juris; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 207 Rn. 34; SK-StPO/Paeffgen, StPO, 5. Aufl., § 207 Rn. 15 b).
  • OLG Hamburg, 04.04.2019 - 2 Rev 7/19

    Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen Verbindungsbeschluss

    Ein solcher Wille zur Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich einer bestimmten Anklage ergibt sich allerdings regelmäßig nicht allein aus einer Terminierungs- und Ladungsverfügung (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2001, 139, 140; OLG Zweibrücken in NStZ-RR 1998, 74 f.; Wenske, a.a.O., Rn. 28) oder einem Verbindungsbeschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 4 StR 230/16; Senat, Beschluss vom 12. November 2018, Az.: 2 Rev 92/18).
  • OLG Hamburg, 12.11.2018 - 2 Rev 92/18

    Strafverfahren: Schlüssige Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in

    Ein eindeutiger Wille zur Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich einer bestimmten Anklage ergibt sich regelmäßig nicht allein aus einer Terminierungs- und Ladungsverfügung (vgl. BayObLG in NStZ-RR 2001, 139, 140; OLG Zweibrücken in NStZ-RR 1998, 74 f.; Wenske, a.a.O., Rn. 28) oder einem Verbindungsbeschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 4 StR 230/16; Wenske, a.a.O., Rn. 29, jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 25.03.1999 - Ss 125/99 - 62   

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OLG Köln, 25.03.1999 - Ss 125/99 - 62 (https://dejure.org/1999,12699)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.03.1999 - Ss 125/99 - 62 (https://dejure.org/1999,12699)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. März 1999 - Ss 125/99 - 62 (https://dejure.org/1999,12699)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 330
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 08.02.1990 - RReg. 3 St 11/90
    Auszug aus OLG Köln, 25.03.1999 - Ss 125/99
    Die Heilung dieses Mangels war ausschließlich auf dem Weg möglich, dass dieser Teil der Verhandlung in Gegenwart der Verteidigerin wiederholt wurde; eine Information der Verteidigerin über den Inhalt der Zeugenaussage konnte das gesetzmäßige Verfahren nicht ersetzen (BayObLG NStZ 1990, 250; SenE NStZ 1987, 244 = VRS 72, 371 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 1981, 1568).

    Die Beachtung der Verfahrensvorschriften, deren Verletzung einen absoluten Revisionsgrund darstellt, steht nicht zur Disposition der Prozessbeteiligten (BayObLG NStZ 1990, 250).

  • OLG Köln, 28.08.1998 - Ss 408/98
    Auszug aus OLG Köln, 25.03.1999 - Ss 125/99
    Die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Verteidigers stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar, wenn es sich um einen Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von § 140 StPO darstellt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE vom 28.08.1998 - Ss 408/98 - m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 338 Nr. 41).

    Eine Tat ist regelmäßig als schwer einzustufen, wenn eine Straferwartung von 1 Jahr Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung besteht (vgl. SenE vom 28.08.1998 - Ss 408/98 - m.w.N.).

  • OLG Köln, 06.02.1987 - Ss 646/86

    Anwesenheitspflicht ; Staatsanwaltschaft; Ortsbesichtigung; Revisionsgrund;

    Auszug aus OLG Köln, 25.03.1999 - Ss 125/99
    Dies war hier der Fall, da die Zeugin H. in Abwesenheit der später erschienenen Verteidigerin vernommen wurde und die Beweisaufnahme stets zu dem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung zu rechnen ist (SenE NStZ 1987, 244 = VRS 72, 371; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 338 Rdn. 84; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 338 Rdn. 37 m.w.N.).

    Die Heilung dieses Mangels war ausschließlich auf dem Weg möglich, dass dieser Teil der Verhandlung in Gegenwart der Verteidigerin wiederholt wurde; eine Information der Verteidigerin über den Inhalt der Zeugenaussage konnte das gesetzmäßige Verfahren nicht ersetzen (BayObLG NStZ 1990, 250; SenE NStZ 1987, 244 = VRS 72, 371 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 1981, 1568).

  • BGH, 01.04.1981 - 2 StR 791/80

    Verurteilung zur Beihilfe durch Unterlassen - Durchführung der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Köln, 25.03.1999 - Ss 125/99
    Die Heilung dieses Mangels war ausschließlich auf dem Weg möglich, dass dieser Teil der Verhandlung in Gegenwart der Verteidigerin wiederholt wurde; eine Information der Verteidigerin über den Inhalt der Zeugenaussage konnte das gesetzmäßige Verfahren nicht ersetzen (BayObLG NStZ 1990, 250; SenE NStZ 1987, 244 = VRS 72, 371 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 1981, 1568).
  • BGH, 03.06.1986 - 5 StR 208/86

    Voraussetzungen der rechtlichen Unbedenklichkeit der vorübergehenden Abtrennung

    Auszug aus OLG Köln, 25.03.1999 - Ss 125/99
    Da der Abschluss der Revisiongrund des § 338 Nr. 5 StPO keine Prüfung der Berufungsfrage gestattet, wenn der Verfahrensverstoss - wie hier - einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft (vgl. BGH Strafverteidiger 1986, 465) muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen werden.
  • OLG Stuttgart, 10.07.2002 - 4 Ss 172/02

    Revisionsrüge im Strafverfahren: Anforderungen an die Rüge fehlerhafter

    Dies dürfte der derzeit herrschenden Meinung entsprechen (vgl. OLG Stuttgart - 1. Strafsenat -, Beschluss vom 28. Januar 1998 - 1 Ss 9/98; Beschluss vom 19. Juni 1998 - 1 Ss 331/98 = NJW 1998, 3134; Beschluss vom 11. August 1998 - 1 Ws 123/98 = NJW 1999, 511 mit Anm. Scheffler NStZ 1999, 268; BayObLGSt 2000, 22; OLG Hamburg NStZ 1999, 266 - Vorlagebeschluss gemäß § 121 Abs. 2 GVG, der später zurückgenommen wurde, vgl. OLG Hamburg OLGSt StPO § 419 Nr. 3; OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 1999 - Ss 125/99; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 419 Rdnr. 12; Scheffler a.a.O.; a.A. - von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis - OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 613 und in OLGSt StPO § 417 Nr. 3; Müller NStZ 2000, 108).
  • OLG Köln, 24.04.1998 - Ss 519/97
    Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (u. a. Abwesenheit des notwendigen Verteidigers in der Hauptverhandlung) greift nur ein, wenn ein "wesentlicher Teil der Hauptversammlung" (dazu i. e.: OLG Köln StV 2001, 330; Dahs/Dahs, aaO, Rdnr. 175, 187 ff.; Molketin AnwBl 2001, 213 f.) betroffen ist.
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