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   OLG Hamburg, 03.08.2000 - 1 Ws 168/00   

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https://dejure.org/2000,11019
OLG Hamburg, 03.08.2000 - 1 Ws 168/00 (https://dejure.org/2000,11019)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.08.2000 - 1 Ws 168/00 (https://dejure.org/2000,11019)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. August 2000 - 1 Ws 168/00 (https://dejure.org/2000,11019)
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Unwirksame Ladung

§ 329 Abs. 3 StPO analog bei Versäumung der Berufungshauptverhandlung aufgrund unwirksamer Ladung, Unanwendbarkeit der Vermutung des § 342 Abs. 3 StPO in diesem Fall

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 302
  • StV 2001, 339
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 193/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Ob der Zustellungsempfänger tatsächlich am Zustellungsort wohnhaft war, so dass eine wirksame Zustellung erfolgt ist, ist nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. Köln NStZ-RR 2002, 142).

    Dabei ist - da die Analogie der §§ 329 Abs. 3, 45 StPO sich in Fällen einer unwirksamen Zustellung allein auf die Rechtsfolgen, nicht aber auf die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bezieht - eine nach § 45 Abs. 2 S. 1 StPO fristgerechte Begründung des Antrags ebensowenig gefordert wie eine Glaubhaftmachung der den tatsächlichen Wohnort begründenden Tatsachen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. OLG Köln NStZ-RR 2002, 142).

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2021 - 2 RVs 5/21

    Wiedereinsetzung, Begründung, Ladungsmangel, öffentliche Zustellung, Anordnung

    In der Rechtsprechung ist weitgehend anerkannt, dass in entsprechender Anwendung der §§ 329 Abs. 7 Satz 1, 44, 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch demjenigen gewährt werden kann, der nicht wirksam zum Termin der Berufungshauptverhandlung geladen wurde und deshalb zu Unrecht als säumig behandelt worden ist (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 302; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Brandenburg BeckRS 2011, 8101; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 329 Rdn. 41 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 31.05.2017 - 1 Ws 63/17

    Berufungseinlegung durch den Angeklagten: Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung

    Dabei ist die Wirksamkeit einer Ladung zur Berufungshauptverhandlung nicht nur vor Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1 StPO, sondern auch im Wiedereinsetzungsverfahren nach § 329 Abs. 3 StPO von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Hamburg, StV 2001, 339 ff. m.w.N.; OLG Karlsruhe, NJW 1997, 3183; Meyer-Goßner/ Schmitt a.a.O.; a.A. KG, Beschluss vom 29. Januar 1999, 5 Ws 35-36/99, wonach das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung nur mit der Revision gerügt werden könne).
  • OLG Hamm, 15.07.2009 - 3 Ws 231/09

    Wiedereinsetzung; Berufungshauptverhandlung

    Ob der abweichenden Auffassung, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen auch bei Versäumung der Hauptverhandlung zulassen will (so u. a.: OLG Düsseldorf NJW 1980, 1704, 1705; OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 302; Maul in KK-StPO 6. Aufl. § 45 Rdn. 17), gefolgt werden kann, kann dahinstehen.

    Zudem überzeugt die Ansicht, dass ein entsprechendes eindeutiges Fortführungsbegehren bereits in (jeglichem) Wiedereinsetzungsgesuch gesehen werden kann (OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 302 f.), nicht.

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 194/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Ladung;

    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Ob der Zustellungsempfänger tatsächlich am Zustellungsort wohnhaft war, so dass eine wirksame Zustellung erfolgt ist, ist nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. Köln NStZ-RR 2002, 142).

    Dabei ist - da die Analogie der §§ 329 Abs. 3, 45 StPO sich in Fällen einer unwirksamen Zustellung allein auf die Rechtsfolgen, nicht aber auf die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bezieht - eine nach § 45 Abs. 2 S. 1 StPO fristgerechte Begründung des Antrags ebensowenig gefordert wie eine Glaubhaftmachung der den tatsächlichen Wohnort begründenden Tatsachen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. OLG Köln NStZ-RR 2002, 142).

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 195/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Ladung;

    Zwar ist nach inzwischen ganz herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; OLG Stuttgart Justiz 2003, 489) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3 i.V.m. 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.

    Ob der Zustellungsempfänger tatsächlich am Zustellungsort wohnhaft war, so dass eine wirksame Zustellung erfolgt ist, ist nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 174; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. Köln NStZ-RR 2002, 142).

    Dabei ist - da die Analogie der §§ 329 Abs. 3, 45 StPO sich in Fällen einer unwirksamen Zustellung allein auf die Rechtsfolgen, nicht aber auf die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bezieht - eine nach § 45 Abs. 2 S. 1 StPO fristgerechte Begründung des Antrags ebensowenig gefordert wie eine Glaubhaftmachung der den tatsächlichen Wohnort begründenden Tatsachen (OLG Karlsruhe Justiz 1997, 180; OLG Hamburg StV 2001, 339; Senat, Beschluss vom 26.6.2003, 2 Ws 30/03; a.A. OLG Köln NStZ-RR 2002, 142).

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2020 - 2 Ws 125/20
    Bei Unwirksamkeit der Ladung ist der Angeklagte zu Unrecht als säumig behandelt worden, so dass er in entsprechender Anwendung des § 329 Abs. 7 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen kann (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 521; OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 302; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142).
  • OLG Köln, 09.12.2014 - 1 RVs 167/14

    Unwirksamkeit eines ohne Vertretungsvollmacht durch den Verteidiger eingereichten

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Termins zur Hauptverhandlung kann in analoger Anwendung des §§ 329 Abs. 3 StPO - ohne dass es auf ein Verschulden ankäme - auch dann beansprucht werden, wenn der Angeklagte wegen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Ladung überhaupt nicht säumig war, sondern nur irrtümlich als solcher behandelt worden ist und ein Urteil nach § 329 Absatz S. 1 StPO daher nicht hätte ergehen dürfen (SenE v. 14.03.2000 - Ss 10/00 - = VRS 99, 270 = StraFo 2001, 266 f. = NStZ-RR 2002, 142 f.; SenE v. 16.10.2001 - Ss 416/01 - SenE v. 21.06.2002 - Ss 252/02 - OLG Hamburg NStZ-RR 2001, 302; OLG Karlsruhe VRS 115, 196; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 320; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 314).
  • OLG Brandenburg, 08.09.2009 - 1 Ws 123/09

    Berufung in Strafsachen: Öffentliche Zustellung der Ladung zur

    Dabei ist die Wirksamkeit einer Ladung zur Berufungshauptverhandlung nicht nur vor Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1 StPO, sondern auch im Wiedereinsetzungsverfahren nach § 329 Abs. 3 StPO von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Hamburg, StV 2001, 339ff. m.w.N.; OLG Karlsruhe, NJW 1997, 3183; Meyer-Goßner a.a.O.; a.A. KG, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 5 Ws 35-36/99 - wonach das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung nur mit der Revision gerügt werden könne).
  • KG, 27.09.2005 - 4 Ws 128/05

    Strafprozessrecht: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichterscheinen des

    Der in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Auffassung, über den Wortlaut der §§ 44, 45 StPO hinaus könne auch demjenigen Wiedereinsetzung gewährt werden, der keine Frist versäumt hat, aber zu Unrecht so behandelt worden ist (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 - Wegfall 2 - Hanseatisches OLG StV 2001, 339 f; Mau in Karlsruher Kommentar, StPO 5. Aufl., § 44 Rdnr. 6; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 44 Rdnr. 2; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 44 Rdnr. 34; jeweils m.w.Nachw.), hat sich das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung bislang nicht angeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 2005 - 5 Ws 205/05 - und 22. Dezember 2003 - 3 Ws 327/03 - jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Brandenburg, 07.10.2009 - 1 Ws 184/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwerfung der Berufung wegen

  • OLG Stuttgart, 28.01.2003 - 5 Ws 75/02

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung in

  • OLG Hamm, 15.10.2009 - 2 Ws 280/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungsverwerfung.; Anforderungen;

  • OLG Hamm, 21.05.2019 - 5 RVs 65/19

    Revision unzulässig; Verwerfungsurteil; Wiedereinsetzung von Amts wegen

  • OLG Hamburg, 08.03.2023 - 1 Rev 31/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • OLG Hamburg, 28.08.2019 - 5 Ws 26/19
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Rechtsprechung
   BayObLG, 31.01.2000 - 4St RR 6/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,12538
BayObLG, 31.01.2000 - 4St RR 6/00 (https://dejure.org/2000,12538)
BayObLG, Entscheidung vom 31.01.2000 - 4St RR 6/00 (https://dejure.org/2000,12538)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Januar 2000 - 4St RR 6/00 (https://dejure.org/2000,12538)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 329 § 412
    Strafprozeßrecht: Genügende Entschuldigung bei Fernbleiben eines ausgewiesenen Ausländers in der Hauptverhandlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 339
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 28.03.1996 - 4St RR 53/96

    Strafprozeßrecht: Genügende Entschuldigung des nicht erschienenen Angeklagten bei

    Auszug aus BayObLG, 31.01.2000 - 4St RR 6/00
    Es ist Sache der Strafverfolgungsbehörden, in Absprache mit der Verwaltungsbehörde zu klären, ob der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem öffentlichen Interesse an einem Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bundesgebietes der Vorrang einzuräumen ist (vgl. hierzu BayObLG v. 28.3.1996 - 4St RR 53/96 -).
  • BayObLG, 20.06.1994 - 5St RR 49/94
    Auszug aus BayObLG, 31.01.2000 - 4St RR 6/00
    Das Ausbleiben des rechtskräftig ausgewiesenen Angeklagten, der das Bundesgebiet verlassen und keine Ausnahmeerlaubnis hatte, war deshalb genügend entschuldigt (vgl. hierzu BayObLG v. 20.6.1994 - 5St RR 49/94 - OLG Düsseldorf StV 1983, 193; Löwe/Rosenberg/Gollwitzer § 329 Rn. 42).
  • OLG Düsseldorf, 28.01.1983 - 5 Ss 550/82
    Auszug aus BayObLG, 31.01.2000 - 4St RR 6/00
    Das Ausbleiben des rechtskräftig ausgewiesenen Angeklagten, der das Bundesgebiet verlassen und keine Ausnahmeerlaubnis hatte, war deshalb genügend entschuldigt (vgl. hierzu BayObLG v. 20.6.1994 - 5St RR 49/94 - OLG Düsseldorf StV 1983, 193; Löwe/Rosenberg/Gollwitzer § 329 Rn. 42).
  • BayObLG, 28.12.2023 - 204 StRR 548/23

    Verfahrensrüge, Berufungsgericht, Ausbleiben des Angeklagten,

    (1) Allerdings ist das Ausbleiben eines Angeklagten, der nach einer Ausweisung das Bundesgebiet verlassen hat, genügend entschuldigt, da dieser sich strafbar machen würde, wenn er erneut in das Bundesgebiet einreist und ihm auch keine Ausnahmeerlaubnis zur Wiedereinreise erteilt wurde (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 31.01.2000 - 4St RR 6/00 -, StV 2001, 339, juris Rn. 7; vom 20.06.1994 - 5St RR 49/94 -, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 Ss 866/10 -, juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2004 - 1 Ss 132/04 -, NStZ-RR 2004, 338, juris Rn. 19; Löwe-Rosenberg/ Gössel, a.a.O., § 329 Rn. 43; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 329 Rn. 25; KK-StPO/ Paul, 9. Aufl. 2023, StPO § 329 Rn. 11; s.a. BeckOK StPO/Eschelbach, 49. Ed. 01.10.2023, StPO § 329 Rn. 25; Burhoff/Hillenbrand/Laudon in: Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., 2022, Rn. 815).

    Es ist Sache der Strafverfolgungsbehörden, in Absprache mit der Verwaltungsbehörde zu klären, ob der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem öffentlichen Interesse an einem Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bundesgebietes der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31.01.2000 - 4St RR 6/00 -, StV 2001, 339, juris Rn. 8).

  • OLG Stuttgart, 03.08.2004 - 1 Ss 132/04

    Pflichtverteidigung: Notwendige Verteidigung eines sprachunkundigen abgeschobenen

    Dies ist auch dann der Fall, wenn - wie vorliegend - die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen vor Gericht mit seiner durch Ausweisung und Abschiebung begründeten - strafbewehrten - Pflicht, sich von dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fernzuhalten, kollidieren und diese Kollision auf fehlender Abstimmung zwischen Ausländerbehörde und Gericht beruht, die dem Angeklagten nicht angelastet werden darf (BayObLG, StV 2001, 339; OLG Düsseldorf, StV 1983, 193; Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, Rdn. 42 zu § 329; Rautenberg in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Rdn. 22 zu § 329).

    Er hatte vielmehr das Recht, in der Hauptverhandlung selbst anwesend zu sein (so auch BayObLG, StV 2001, 339).

  • OLG Oldenburg, 21.07.2020 - 1 Ws 262/20

    Beschleunigungsgebot bei vorläufiger Verfahrenseinstellung nach § 205 StPO;

    Grundsätzlich haben die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, in Absprache mit der Verwaltungsbehörde zu klären, ob der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem öffentlichen Interesse an einem Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bundesgebietes der Vorrang einzuräumen ist, und so gegebenenfalls die Erteilung einer kurzzeitigen Betretungserlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens zu erwirken (vgl. BayObLG, Beschluss v. 31.01.2000 - 4 St RR 6/00 - m.w.N.).
  • OLG Köln, 17.09.2007 - 2 Ws 480/07

    Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung; Entschuldigung bei

    Ein rechtskräftig ausgewiesener Ausländer, der das Land verlassen hat, ist entschuldigt, wenn er zu der nach dem Ausweisungstermin liegenden Hauptverhandlung nicht erscheint (BayObLG StV 2001, 339; OLG Düsseldorf StV 1983, 193; LR-Gössel § 230 Rdn. 23, § 329 Rdn. 42): Dasselbe gilt, wenn ein Ausländer zur Vermeidung seiner drohenden Ausweisung und Abschiebung freiwillig die Bundesrepublik verlassen hat (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen StraFo 2005, 381).
  • OLG Dresden, 14.12.2010 - 1 Ss 866/10

    Genügende Entschuldigung des Ausbleibens eines Angeklagten im

    In der Regel entschuldigt die Abschiebung eines Angeklagten aus Deutschland sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung über seine Berufung (vgl. KG Berlin StV 1992, 567 ; BayObLG StV 2001, 339 ; OLG Stuttgart StV 2005, 657 f.; Gössel in LR, StPO , 25. Aufl., § 329 Rdnr. 42).
  • LG Görlitz, 19.07.2021 - 3 Qs 125/21

    Plfichtverteidiger, Verstoß gegen das AufenthG, Betretenserlaubnis

    Vielmehr ist es Sache der Strafverfolgungsbehörden, in Absprache mit der Ausländerbehörde zu klären, ob der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem öffentlichen Interesse an einem Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bundesgebiets der Vorrang einzuräumen ist ( BayObLG, StV 2001, 339, zitiert nach juris, dort Rz. 8; OLG Stuttgart, a. a. O. bei juris Rz. 20 und Rz. 23 ).
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