Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.02.2001

Rechtsprechung
   BGH, 07.02.2001 - 2 StR 487/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3014
BGH, 07.02.2001 - 2 StR 487/00 (https://dejure.org/2001,3014)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2001 - 2 StR 487/00 (https://dejure.org/2001,3014)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2001 - 2 StR 487/00 (https://dejure.org/2001,3014)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Sexueller Kindesmißbrauch - Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen - Gesamtfreiheitsstrafe - Aussetzung zur Bewährung - Sachrüge - Rechtsfehlerhafte Strafzumessung - Bewährung - Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung

  • Judicialis

    StGB § 56; ; StGB § 54 Abs. 1 Satz 3; ; StGB § 46 Abs. 1; ; StPO § 301

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 54 Abs. 1 S. 3
    Bildung der Gesamtstrafe nach einer Rechenformel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 365
  • StV 2001, 346
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 09.11.2017 - VII ZR 62/17

    Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne - hier: Höhe des Schadensersatzes

    Vielmehr wird die Gesamtstrafe insgesamt in den genannten Grenzen durch eine zusammenfassende Würdigung von der Person des Täters und der einzelnen Straftaten gefunden (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB); hierbei verbietet sich jede rechnerische Methode (BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 - 2 StR 487/00, juris Rn. 7, NStZ 2001, 365, 366).
  • BGH, 20.05.2003 - 5 StR 592/02

    Urteil gegen ehemaligen Zittauer Chefarzt rechtskräftig

    a) Zutreffend geht die Beschwerdeführerin davon aus, daß bei der Findung der schuldangemessenen Strafe die etwaige Möglichkeit der Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat (BGHSt 29, 319, 321; 32, 60, 65; BGH NJW 1985, 1719; vgl. aber BGH StV 2001, 346).
  • LG Arnsberg, 06.09.2019 - 2 KLs 21/19
    Aus den so festgesetzten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten, bei der das Verhältnis der Taten zueinander, ihr Zusammenhang, die Verhältnisse des Angeklagten und sein gesamtes in den Straftaten hervortretendes Verschulden angemessen zu berücksichtigen waren und bei der jeder Schematismus zu vermeiden war (BGH NStZ 2001, 365) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

    Aus den so festgesetzten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten, bei der das Verhältnis der Taten zueinander, ihr Zusammenhang, die Verhältnisse des Angeklagten und sein gesamtes in den Straftaten hervortretendes Verschulden angemessen zu berücksichtigen waren und bei der jeder Schematismus zu vermeiden war (BGH NStZ 2001, 365) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

  • BGH, 08.08.2001 - 1 StR 291/01

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Unbillige Härte; Bruttoprinzip;

    Jeder Schematismus ist verfehlt (BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH NStZ 2001, 365, 366; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 11; BGH NStZ 2001, 365, 366).
  • BGH, 17.06.2003 - 2 StR 105/03

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

    Dabei war auch zu berücksichtigen, daß bei der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zu besorgen ist, daß das Landgericht bei der erforderlichen zusammenfassenden Würdigung mehr auf die Summe der Einzelstrafen als auf die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Person der Angeklagten und ihrer Taten abgestellt hat (vgl. dazu ua BGHSt 24, 268, 269/270; BGH NStZ 2001, 365; Beschluß des Senats vom 3. Februar 1999 - 2 StR 678/98).
  • BGH, 08.04.2009 - 2 StR 64/09

    Zulässigkeit der Bildung einer Gesamtstrafe durch Erhöhung der Einsatzstrafe um

    Eine derartige Rechenoperation ist unzulässig, da es sich bei der Findung der angemessenen Gesamtstrafe um einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang handelt, dem jeder Schematismus fremd ist (vgl. BGH NStZ 2001, 365, 366; NStZ-RR 2003, 295).
  • OLG München, 23.01.2007 - 4St RR 3/07

    Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgen bei fehlerhafter Rechtsanwendung durch

    Dies ist auch nicht der in der Revisionsbegründung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.2.2001 - 2 StR 487/00 (NStZ 2001, 365/366) zu entnehmen.
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Rechtsprechung
   BGH, 20.02.2001 - 4 StR 551/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3199
BGH, 20.02.2001 - 4 StR 551/00 (https://dejure.org/2001,3199)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2001 - 4 StR 551/00 (https://dejure.org/2001,3199)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00 (https://dejure.org/2001,3199)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 346
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99

    Prüfungspflicht; Täter-Opfer-Ausgleich; Strafrahmenmilderung; Sexueller Mißbrauch

    Auszug aus BGH, 20.02.2001 - 4 StR 551/00
    Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (BGH StV 2000, 129 m.w.N.).
  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    bb) Dem entspricht, daß der Bundesgerichtshof für den kommunikativen Prozeß verlangt, daß das Verhalten des Täters im Verfahren "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" ist, um die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten (Senat, Beschl. vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95 -, NStZ 1995, 492, 493; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00 - , StV 2001, 346; BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 - , NStZ 2001, 200; kritisch zu dieser Wortwahl Schöch aaO S. 326; König, Anm. zu BGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, JR 2002, 251, 252).
  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich dabei § 46 a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, die auch bei Vermögensdelikten denkbar sind, während § 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (BGH StV 1995, 464 f.; 2000, 129; BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1 = NStZ 1995, 492; BGH NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).

    Erforderlich ist, daß der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat, ausreichend ist aber auch, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (st. Rspr. BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1 = NStZ 1995, 492, 493; zuletzt BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).

    Auch durch die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung (vgl. dazu BGH StV 2000, 129 m.w.N.; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00) kann hier ein Beruhen der Strafen auf dem Rechtsfehler letztlich nicht ausgeschlossen werden.

  • BGH, 21.09.2006 - 4 StR 386/06

    Berücksichtigung der Dauer zwischen Tatbegehung und Schadenswiedergutmachung

    In Betracht zu ziehen war hier die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB, die - anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB - dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (vgl. BGH StV 2001, 346).

    Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (vgl. BGH StV 2000, 129; StV 2001, 346).

  • BGH, 22.08.2001 - 1 StR 333/01

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Strafverfolgungsverjährung, getrennte

    Erforderlich ist, daß der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat; ausreichend ist aber auch, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (st.Rspr.; BGH NStZ 1995, 492, 493; BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00 - und vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01).
  • BGH, 28.02.2013 - 4 StR 430/12

    Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährliche Behandlung); Strafzumessung

    Die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB ist in den Urteilsgründen nur dann zu erörtern, wenn der Täter einen Ausgleich mit dem Verletzten zumindest ernsthaft erstrebt hat und eine Strafmilderung nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00, StV 2001, 346, 347; MüKo-StGB/Maier, 2. Aufl., § 46a Rn. 52 mit weiteren Beispielen aus der Rechtsprechung).
  • BGH, 26.09.2002 - 4 StR 329/02

    Strafzumessung (fehlerhaft unterbliebene Prüfung des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß

    Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (BGH StV 2001, 346).
  • OLG Bremen, 26.01.2006 - Ss 47/05

    Berücksichtigung des Täter-Opfer-Ausgleichs bei der Strafzumessung

    Die gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46a StGB konnte nicht durch eine strafmildernde Berücksichtigung der Schmerzensgeldzahlung ersetzt werden (BGH, StV 2000, 129 und StV 2001, 346 ; 347; BGHR StGB § 46a Begründung 1).
  • BGH, 02.07.2014 - 4 StR 195/14

    Erörterungsmangel zur Einbeziehung eines Täter-Opfer-Ausgleichs bei der

    Die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46a StGB nicht ersetzen (BGH StV 2001, 346).".
  • LG Köln, 24.11.2021 - 104 Ks 28/21
    § 46a Nr. 1 StGB dient - anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB - dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer (statt vieler BGH B. v. 20.2.2001 - 4 StR 551/00).
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