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   OLG Koblenz, 28.09.2000 - 2 Ss 216/00   

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OLG Koblenz, 28.09.2000 - 2 Ss 216/00 (https://dejure.org/2000,3842)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.09.2000 - 2 Ss 216/00 (https://dejure.org/2000,3842)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. September 2000 - 2 Ss 216/00 (https://dejure.org/2000,3842)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweiswürdigung; Wiedererkennen des Täters; Lichtbild; Strafprozess; Lichtbilderkennungsverfahren

  • Judicialis

    StPO § 261; ; StPO § 267

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261, § 267
    Lichtbild; Wiedererkennen; Beweiswürdigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 110
  • StV 2001, 444
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.03.1997 - 1 StR 778/96

    Anforderungen an die Revision im Hinblick auf die Begründungsschrift -

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2000 - 2 Ss 216/00
    Zwar kommt einem wiederholten Wiedererkennen in der Hauptverhandlung nur ein eingeschränkter Beweiswert zu (BGHR StPO § 261, Identifizierung 12; BGHSt 16, 204).
  • OLG Köln, 04.08.1992 - Ss 325/92

    Angeklagter; Zeuge; Wiedererkennen; Beweisqualität; Täterbeschreibung;

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2000 - 2 Ss 216/00
    Konnte ein Zeuge einen ihm vorher unbekannten Täter anlässlich der Tat nur kurze Zeit beobachten, darf sich der Tatrichter nicht ohne weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss anhand objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat (OLG Köln, StV 1994, 67).
  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2000 - 2 Ss 216/00
    Hat der Tatrichter im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos die Überzeugung erlangt, dass der Betroffene und die abgebildete Person identisch sind, so müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (BGH NZV 1996, 157).
  • BGH, 08.11.1996 - 2 StR 534/96

    Voraussetzungen der zur richterlichen Überzeugung erforderlichen persönlichen

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2000 - 2 Ss 216/00
    Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen, kann sie aber unter anderem darauf überprüfen, ob sie lückenhaft ist und ob die persönliche Gewissheit des Tatrichters auf einer objektiven Grundlage beruht (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26; Identifizierung 6).
  • BGH, 17.03.1982 - 2 StR 793/81

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Beeinträchtigung der Identifizierung als

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2000 - 2 Ss 216/00
    Dem Zeugen dürfen nicht nur der Tatverdächtige oder sein Bild allein präsentiert werden (vgl. BGH NStZ 1982, 342; OLG Köln, StV 1986, 12 mwN.).
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 194/61
    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2000 - 2 Ss 216/00
    Zwar kommt einem wiederholten Wiedererkennen in der Hauptverhandlung nur ein eingeschränkter Beweiswert zu (BGHR StPO § 261, Identifizierung 12; BGHSt 16, 204).
  • OLG Köln, 07.04.1997 - Ss 208/95
    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2000 - 2 Ss 216/00
    Die Überzeugung davon, dass der Betroffene mit dem Fahrzeugführer identisch ist, kann der Tatrichter nicht allein auf Aussagen von Zeugen stützen, die den Betroffenen auf dem Radarfoto wiedererkannt haben; vielmehr muss er im Rahmen der Beweiswürdigung darlegen, welchen Eindruck er selbst über die Identität der dort abgebildeten Person mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen gewonnen hat (OLG KÖln VRS 94, 112).
  • OLG Stuttgart, 24.03.1997 - 4 Ss 52/97
    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2000 - 2 Ss 216/00
    Einer Einzelgegenüberstellung oder Einzellichtbildvorlage kommt regelmäßig ein geringerer Beweiswert zu als einer ordnungsgemäßen Wahlgegenüberstellung bzw. Wahllichtbildvorlage (BGH aaO.; OLG Stuttgart, Die Justiz 1997, 378).
  • OLG Koblenz, 05.02.2007 - 2 Ss 312/06

    Beweiswert einer Einzellichtbildvorlage im Rahmen der gemeinsamen Vernehmung

    Dem Zeugen dürfen daher nicht nur der Tatverdächtige oder sein Bild allein präsentiert werden (vgl. BGH NStZ 1982, 342 ; OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 110 ; OLG Köln StV 1986, 12 m.w.N.; Odenthal aaO.).

    Allein der Umstand, dass die Zeugen bei der Lichtbildvorlage mit einer 80 bis 90 % Sicherheit glaubten, den Angeklagten wiederzuerkennen, ist bestenfalls ein äußerst schwacher Indikator für die tatsächliche Identifizierungsgewissheit des Zeugen (vgl. BGH NStZ 1994, 295 ; OLG Düsseldorf StV 1994, 8 ; NStZ-RR 2001, 110 ; OLG Köln StV 1994, 68), besagt aber nichts über die objektive Richtigkeit der Identifizierungsentscheidung (Eisenberg aaO. Rdnr. 1408).

  • OLG Köln, 17.08.2004 - Ss 358/04

    Anforderungen an die Urteilsausführungen zur Identifizierung eines Betroffenen;

    Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich (vgl. a. BayObLG DAR 1999, 370; OLG Brandenburg NStZ-RR 1998, 240; OLG Dresden DAR 2000, 279; OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 110 [111]; SenE v. 07.05.2004 - Ss 179/04 B - m.w.N.; Beck zfs 2002, 8 [9]).

    In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbes. zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenschaften) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (BGHSt 41, 376 = NJW 1996, 1420 = NZV 1996, 157 = DAR 1996, 98; BayObLG VRS 61, 41; BayObLGSt 1999, 134 = DAR 1999, 558 f. = NZV 2000, 48 = VRS 97, 429 [430] = NStZ-RR 2000, 56 = NJW 2000, 530 L.; OLG Dresden DAR 2000, 279; OLG Frankfurt NZV 2002, 135; OLG Hamm NZV 2000, 428 [429] = DAR 2000, 483 [484]; OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 110 [111]; SenE v. 07.05.2004 - Ss 179/04 B - m.w.N.).

  • OLG Hamm, 21.07.2008 - 2 Ss 262/08

    Wiedererkennen; Wahllichtbildvorlage; Anforderungen; Urteilsgründe

    In einem solchen Fall darf sich der Tatrichter aber nicht ohne weiteres auf die Gewissheit des Zeugen beim ersten Wiedererkennen verlassen, sondern muss anhand objektiver Kriterien nachprüfen, welche Qualität eine solche Aussage im Ermittlungsverfahren hatte (vgl. der von der Generalstaatsanwaltschaft angeführte Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 29. November 2004 in 3 Ss 467/04 unter Hinweis auf OLG Frankfurt a.M., NStZ 1988, 41; OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, 110; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2001, 109, 110; siehe auch die weiteren Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., 2006, Rn. 871 und Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, Rn. 512 ff.).

    Weiter wären Feststellungen dazu zu treffen gewesen, welche Personen auf den anderen Lichtbildern der Wahllichtbildvorlage abgebildet waren, insbesondere ob es sich um Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung verglichen mit dem Angeklagten handelte und ob aus der Form der Wahllichtbildvorlage auch nicht erkennbar war, welches der Lichtbilder den Beschuldigten darstellte (vgl. Ziffer 18 RiStBV) (vgl. hierzu OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 110, 111; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 109, 110; OLG Frankfurt NStZ 1988, 41, 42; OLG Zweibrücken, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 29.11.2004 - 3 Ss 467/04

    Wahllichtbildvorlage; Wiedererkennen

    In einem solchen Fall darf sich der Richter aber nicht ohne weiteres auf die Gewissheit des Zeugen beim ersten Wiedererkennen verlassen, sondern muss anhand objektiver Kriterien nachprüfen, welche Qualität eine solche Aussage im Ermittlungsverfahren hatte (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.05.2003 - 1 Ss 211/02 -, BeckRS 2004, 00224; OLG Frankfurt a.M., NStZ 1988, 41; OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, 110; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2001, 109, 110).

    Weiter wären Feststellungen dazu zu treffen gewesen, welche Personen auf den anderen Lichtbildern der Wahllichtbildvorlage abgebildet waren, insbesondere ob es sich um Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung verglichen mit dem Angeklagten handelte und ob aus der Form der Wahllichtbildvorlage auch nicht erkennbar war, welches der Lichtbilder den Beschuldigten darstellte (vgl. Ziffer 18 RiStBV) (vgl. hierzu OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, 110, 111; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2001, 109, 110; OLG Frankfurt, NStZ 1988, 41, 42; OLG Zweibrücken, a.a.O.).

  • OLG Hamburg, 18.04.2007 - 3-14/07
    Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung des Tatrichters zwar grundsätzlich hinzunehmen, hat sie aber darauf überprüfen, ob sie lückenhaft ist und die persönliche Gewissheit des Tatrichters auf einer objektiven Grundlage beruht (BGHR StPO § 281 Überzeugungsbildung 26; OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 110, 111).

    Unabhängig von der Suggestivwirkung einer wiederholten Wiedererkennung im Rahmen mehrerer Identifizierungsvorgänge müssen sich die Urteilsgründe deshalb mit den genauen Umständen einer Wiedererkennung auseinandersetzen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung von deren Beweiswert zu ermöglichen (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 110, 111).

  • OLG Düsseldorf, 09.09.2002 - 2b Ss 162/02

    Beweiswürdigung - Haltereigenschaft reicht zur Feststellung der Täterschaft

    Schon angesichts dieses Umstands hätte das Amtsgericht sich nicht mit der Versicherung der Zeugen begnügen dürfen, sie hätten den Angeklagten im Ermittlungsverfahren auf Fotos wiedererkannt, sondern die Zuverlässigkeit ihrer Angaben anhand objektiver Kriterien nachprüfen müssen (vgl. OLG Köln StV 94, 67; OLG Koblenz StV 2001, 444; OLG Düsseldorf [2. StrS] StV 2001, 445; jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 30.09.2008 - 3 Ss 178/08

    Beweiswert eines wiederholten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung

    Weiter wären Feststellungen dazu zu treffen gewesen, welche Personen auf den anderen Lichtbildern der Wahllichtbildvorlage abgebildet waren, insbesondere ob es sich um Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung verglichen mit dem Angeklagten handelte und ob aus der Form der Wahllichtbildvorlage auch nicht erkennbar war, welches der Lichtbilder den Beschuldigten darstellte (vgl. Ziffer 18 RiStBV) (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 08.11.2005 - 3 Ss 340/05 - und vom 29.11.2004 - 3 Ss 467/04 - Beschluss des 2. Strafsenats des OLG Hamm vom 21.07.2008 - 2 Ss 262/08 - , http://www.burhoff.de; OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, 110, 111; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2001, 109, 110; OLG Frankfurt, NStZ 1988, 41, 42; OLG Zweibrücken, a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 24.06.2010 - 1 Ss OWi 124 B/10

    Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

    In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, dabei insbesondere zur Bildschärfe, enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifikationsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenschaften so präzise beschreiben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise hier bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (vgl. grundlegend BGHSt 41, S. 376 ff.; vgl. auch OLG Köln, NJW 2004, S. 3274; OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, S. 110; Senatsbeschluss vom 5. Mai 2004, 1 Ss 179 B/04; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008, 1 Ss (OWi) 122 B/08; Senatsbeschluss vom 8. August 2008, 1 Ss (OWi) 146 B/08).
  • OLG Hamm, 06.02.2002 - 2 Ss 79/01

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Schadenshöhe, erforderliche Feststellungen,

    Das Amtsgericht hat zwar offenbar nicht verkannt, dass einer Einzellichtbildvorlage regelmäßig ein geringerer Beweiswert zukommt, als einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahlgegenüberstellung bzw. einer Wahllichtbildvorlage (BGH NStZ 1982, 324; OLG Köln StV 1986, 12; OLG Koblenz StV 2001, 444).
  • OLG Koblenz, 11.10.2018 - 1 OWi 6 SsBs 129/18

    Urteilsgründe, Anforderungen

    In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, dabei insbesondere zur Bildschärfe, enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls-mehrere Identifikationsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenschaften so präzise beschreiben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (vgl. ,grundlegend BGHSt 41, S. 376 ff.; vgl. auch OLG Köln, NJW 2004, S. 3274; OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, S. 110; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. vom 24.06.2010 - 1 Ss (OWi) 124 B/10 - Rdnr. 11-12 - zitiert nach juris ).
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