Weitere Entscheidung unten: LG Braunschweig, 28.12.2000

Rechtsprechung
   LG Osnabrück, 08.12.2000 - 1 Qs 167/00   

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LG Osnabrück, 08.12.2000 - 1 Qs 167/00 (https://dejure.org/2000,23070)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 08.12.2000 - 1 Qs 167/00 (https://dejure.org/2000,23070)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 08. Dezember 2000 - 1 Qs 167/00 (https://dejure.org/2000,23070)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 447
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • KG, 09.03.2006 - 5 Ws 563/05

    Pflichtverteidigerbestellung: Nachträgliche und rückwirkende Bestellung eines

    b) Die rückwirkende Bestellung wird allerdings - unter verbaler Wahrung des Grundsatzes, wonach sie regelmäßig unwirksam ist (vgl. Wohlers in SKStPO, § 141 Rdn. 24) - in Teilen des Schrifttums und in dem bevorzugt veröffentlichten Teil der (überwiegend landgerichtlichen) Rechtsprechung dann für geboten gehalten, wenn der Antrag auf Beiordnung - wie hier - rechtzeitig gestellt und vom Gericht nicht, nicht rechtzeitig, ohne Gründe (vgl. LG Potsdam StraFO 2004, 381 = StV 2005, 83) oder fehlerhaft (vgl. LG Magdeburg StraFO 2003, 420 = StV 2005, 84 Ls) beschieden worden ist und die Voraussetzungen der Beiordnung vorgelegen hätten (vgl. OLG Koblenz - 1. Strafsenat - StV 1995, 537; LG Schweinfurt StraFO 2006, 25; LG Hamburg StV 2005, 207 mit Anm. Rogosch; LG Aachen StraFO 2004, 96; StV 2004, 125; LG Bremen StV 2004, 126; StraFO 2002, 329; LG Magdeburg StraFO 2003, 420; LG Köln StraFO 2003, 311; LG Heilbronn StraFO 2003, 199; LG Osnabrück StV 2001, 447; LG Braunschweig StV 2001, 447; LG Hamburg StV 2000, 16; LG Berlin StV 1997, 517 = NStZ-RR 1998, 116; LG Braunschweig StV 1997, 70; LG Frankfurt am Main StV 1992, 315; Laufhütte in KK, StPO 5. Aufl., § 141 Rdn. 12; Julius in HK, StPO 3. Aufl., § 141 Rdn. 10; Müller, NStZ-RR 2005, 131, NStZ-RR 2004, 100).
  • OLG Hamm, 24.10.2005 - 2 Ss 381/05

    letztes Wort; Erziehungsberechtigter; formelle Rüge; Verantwortungsreife;

    Dies ist ggf. nachzuholen (vgl. LG Berlin StV 1997, 517; LG Braunschweig StV 1997, 70; StV 2001, 447; LG Hamburg StV 2000, 16; LG Heilbronn StV 2002, 246; LG Osnabrück StV 2001, 447).
  • LG Trier, 02.06.2015 - 5 Qs 34/15

    Pflichtverteidiger, Beiordnung, inhaftierter Mandant, Einstellung nach § 154 StPO

    Zwar ist die Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers umstritten, wird jedoch überwiegend in den Fällen anerkannt, wo der Antrag auf gerichtliche Beiordnung, vor Verfahrensabschluss gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 140 StPO zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben (LG Osnabrück, Beschluss vorn 08.12.2000, 1 Qs 167/00; LG Dortmund, Beschluss vom 05.01.2009, 39 Qs 238/08; LG Berlin, Beschluss vorn 28.01.2004, 504 Qs 8/04; LG Itzehoe, Beschluss vorn 07.06.2010, 1 Qs 95/10).
  • LG Stuttgart, 18.07.2008 - 7 Qs 64/08

    Pflichtverteidigung: Rückwirkende Beiordnung zum Pflichtverteidiger

    Jedoch ist auch nach Verfahrensabschluss eine Beiordnung zulässig, sofern - wie im vorliegenden Fall - der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorgelegen haben, der Verurteilte von seinem Verteidiger tatsächlich Beistand erhalten hat und eine Entscheidung über die Beiordnung unterblieben ist ( Müller/Schmidt NStZ 2004, 100; 2005, 131 mit jeweils vier Entscheidungen verschiedener Landgerichte; LG Hamburg StV 2000, 16; LG Osnabrück StV 2001, 447; LG Hildesheim NStZ-RR 2003, 115; LG Bremen StV 2004, 126; LG Saarbrücken StV 2005, 82f., LG Potsdam StV 2005, 83; LG Berlin StV 2005, 83; LG Magdeburg StV 2005, 84; LG Dortmund StV 2007, 344; LG Frankenthal/Pfalz StV 2007, 344; LG Erfurt StV 2007, 346; Karlsruher Kommentar/Laufhütte 5. Auflage § 141 Rdn.8 sowie dieser Ansicht vorsichtig zustimmend Meyer-Goßner 51. Auflage § 141 Rdn.8).
  • LG Arnsberg, 07.08.2007 - 2 Qs 17/07

    Notwendige Verteidigung

    Die Notwendigkeit einer Verteidigung entfällt nicht bereits dadurch, dass das erkennende Gericht eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO in Erwägung zieht, (LG Aachen in StV 2004, 125; LG Schweinfurt in StraFo 2006, 25; LG Bremen in NStZ-RR 2004, 113; LG Bremen in StraFo 2020, 329; LG Osnabrück in StV 2001, 447).
  • LG Dortmund, 05.01.2009 - 39 Qs 238/08

    Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensbeendigung ist

    Zwar ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensbeendigung durch Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO auf Grund der §§ 140 ff StPO grundsätzlich unzulässig , jedoch ist von diesem Grundsatz abzuweichen, wenn der Beiordnungsantrag bereits vor Verfahrensbeendigung gestellt war und die Voraussetzungen für eine Beiordnung zu diesem Zeitpunkt vorlagen, eine Entscheidung darüber jedoch aus gerichtsinternen Gründen unterblieben ist (vgl. LG Schweinfurt StraFo 2006, 25 mwN; LG Osnabrück StV 2001, 447).
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Rechtsprechung
   LG Braunschweig, 28.12.2000 - 43 Qs 52/00   

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https://dejure.org/2000,28805
LG Braunschweig, 28.12.2000 - 43 Qs 52/00 (https://dejure.org/2000,28805)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 28.12.2000 - 43 Qs 52/00 (https://dejure.org/2000,28805)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 28. Dezember 2000 - 43 Qs 52/00 (https://dejure.org/2000,28805)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 447
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LG Hildesheim, 13.01.2003 - 12 Qs 6/03

    Zeitpunkt des Entstehens des Erfordernises einer Pflichtverteidigerbestellung im

    Eine Beiordnung hat nach insoweit übereinstimmender Rechtsprechung (vgl. nur Landgericht Braunschweig, StV 2001, 447; StV 1997, 70; Landgericht Hamburg, StV 2000, 17) grundsätzlich auch dann zu erfolgen, wenn das Verfahren schließlich nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird.

    Ein derartiger Verfahrensstand ist vielmehr vergleichbar mit dem Stadium, in dem bei erstmaligem Beantragen der Beiordnung eine Entlassung eines Angeklagten nach Maßgabe des § 140 Abs. 1 Nr. 5, letzter Halbsatz StPO bereits bekannt bzw. absehbar ist (vgl. hierzu Landgericht Braunschweig, StV 2001, 447).

  • LG Zweibrücken, 05.09.2023 - 1 Qs 28/23

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung und Literatur eine rückwirkende Bestellung dann für zulässig und geboten angesehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt sowie vom Gericht nicht, nicht rechtzeitig, ohne Gründe oder fehlerhaft beschieden wurde (vgl. LG Potsdam, Beschluss vom 25. August 2004 - 24 Qs 90/03 - in StraFo 2004, 381; LG Braunschweig, Beschluss vom 28. Dezember 2000 - 43 Qs 52/00 - in StV 2001, 447; LG Saarbrücken, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 4 Qs 10/04 - in StV 2005, 82; Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl., 2020, § 141 Rn. 39; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., 2022, § 142 Rn. 20).
  • LG Berlin, 21.12.2022 - 534 Qs 97/22

    Pflichtverteidiger, rückwirkende bestellung, Zulässigkeit

    Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung und Literatur eine rückwirkende Bestellung dann für zulässig und geboten angesehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt sowie vom - Gericht nicht, nicht rechtzeitig, ohne Gründe oder fehlerhaft beschieden wurde (vgl. LG Potsdam, Beschluss vom 25. August 2004 - 24 Qs 90/03 - in StraFo 2004, 381; LG Braunschweig, Beschluss vom 28. Dezember 2000 - 43 Qs 52/00 - in StV 2001, 447; LG Saarbrücken, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 4 Qs 10/04 - in StV 2005, 82; Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl., 2020, § 141 Rn. 39; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., 2022, § 142 Rn. 20).
  • KG, 11.08.2017 - 4 Ws 109/17

    Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung bei absehbarer

    6 Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Hauptverhandlung liegende Entlassung des Beschuldigtes bekannt oder konkret absehbar ist, fehlt es am vollständigen Vorliegen des gesetzlich normierten Tatbestands und auch an dem dargelegten Grund für die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers, sodass grundsätzlich schon die Beiordnung ausscheidet (vgl. LG Hildesheim NStZ-RR 2003, 115; LG Braunschweig StV 2001, 447), diese also nicht etwa (vorübergehend) zunächst zu erfolgen hat und die Pflichtverteidigerbestellung sodann - absehbar - wieder aufzuheben ist.
  • LG Berlin, 20.06.2023 - 534 Qs 97/23

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung und Literatur eine rückwirkende Bestellung dann für zulässig und geboten angesehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt sowie vom Gericht nicht, nicht rechtzeitig, ohne Gründe oder fehlerhaft beschieden wurde (vgl. LG Potsdam, Beschluss vom 25. August 2004 - 24 Qs 90/03 - in StraFo 2004, 381; LG Braunschweig, Beschluss vom 28. Dezember 2000 - 43 Qs 52/00 - in StV 2001, 447; LG Saarbrücken, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 4 Qs 10/04 - in StV 2005, 82; Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl., 2020, § 141 Rn. 39; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 142 Rn. 20).
  • LG Kassel, 21.12.2010 - 3 Qs 311/10

    Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers trotz beabsichtigter

    Liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vor und ist der Antrag auf Beiordnung bereits gestellt, indessen aufgrund gerichtsinterner Vorgänge nicht beschieden worden, bevor eine Einstellung absehbar wurde, so ist ein Interesse anzunehmen, dem Verteidiger notfalls auch nachträglich einen Vergütungsanspruch zu sichern (vgl. LG Braunschweig, StV 2001, 447; LG Hamburg, StV 2000, 17 ).
  • LG Braunschweig, 06.07.2006 - 7 Qs 198/06

    Beiordnungsantrag; Beiordnungsbeschluss; nachträgliche

    Soweit das OLG Koblenz (StV 1995, 537) und verschiedene Landgerichte (z.B. LG Potsdam, StV 2005, 83, LG Berlin, StV 205, 83, LG Bremen, StV 204, 126, siehe auch LG Braunschweig, Beschlüsse vom 28.12.2000, - 43 Qs 52/00 - , StV 2001, 447 und 25.07.1996, - 35 Qs 56/96 - , StV 1997, 70) die Ansicht vertreten, in derartigen Fällen dürfte sich ein gerichtsinterner Fehler nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken, ist diese Ansicht mit Sinn und Vorschrift der Pflichtverteidigerbestellung nicht vereinbar.
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